Urteil des LAG Hessen vom 03.11.2010

LAG Frankfurt: anpassung, teuerungsausgleich, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, wechsel, daten

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 736/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 16 BetrAVG
Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum für den
Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze
Leitsatz
Anpassung und Nettolohnobergrenze
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom
17. März 2010 – 4 Ca 532/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die dem Kläger
gewährte Betriebsrente anzupassen hat. Der Kläger verlangt für die Zeit ab 01.Juli
2008 eine um 268,93 € monatlich höhere Betriebsrente und hat den Rückstand für
die Zeit vom 01. Juli 2008 bis Ende Februar 2010 sowie die Zahlung einer um
268,93 € brutto höheren Betriebsrente ab 01. März 2010 eingeklagt. Die Beklagte
hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil sie der Auffassung ist, der Kläger könne
keinen vollen Teuerungsausgleich verlangen. Dem stehe die reallohnbezogenen
Obergrenze, aus der Entwicklung der durchschnittlichen Jahreseinkommen aller
Mitarbeiter des Konzerns im Zeitraum Ende 2004 bis Ende 2007 entgegen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 17. März 2010, auf
das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf
das Protokoll vom 29. September 2010 verwiesen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der
Auffassung, entgegen der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein
Teuerungsausgleich nicht nachzuholen, wenn eine Anpassung wegen einer
niedrigeren reallohnbezogenen Obergrenze unterblieben sei. Der
Prüfungszeitraum seien immer nur die zurückliegenden 3 Jahre – auch bei einem
Wechsel des Prüfungsmaßstabes.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – 4 Ca 532/09 – vom 17. März
2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entsprechend der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche der für den Anpassungsbedarf
und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum
grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Beklagte habe
ferner fehlerhaft auf abgeschlossene Kalenderjahre vor dem Anpassungszeitpunkt
abgestellt und dem Kreis der zu berücksichtigenden vergleichbaren Arbeitnehmer
falsch eingegrenzt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Auch
das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 25. April 2006 – 3 AZR 159/05 – DB 2006,
2639; BAG v. 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – DB 2006, 732). Danach reicht der
für den Anpassungsbedarf und die reallohnlohnbezogene Obergrenze
maßgeblicher Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.
Unter diesem Gesichtspunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Obergrenze der
Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.