Urteil des LAG Hessen vom 26.11.2009

LAG Frankfurt: betriebsrat, einstweilige verfügung, unternehmen, abspaltung, bezirk, unterlassen, arbeitsgericht, form, mitbestimmungsrecht, tarifvertrag

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9/5 TaBVGa 226/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 21a Abs 1 S 1 BetrVG
Übergansmandat bei Abspaltung
Orientierungssatz
Das Restmandat des Betriebsrats für einen abgespaltenen Betriebsteil (hier: eines
Drogeriemarktes) gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschränkt sich nicht auf den
bisher von dem Betriebsrat vertretenen Betriebsteil. Er ist vielmehr auch für die
Arbeitnehmer des aufnehmenden, bisher betriebsratslosen Betriebs zuständig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 27. Oktober 2009 - 2 BVGa 6/09 - teilweise abgeändert:
Der Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeitsleistung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkaufsstelle A - außer in Notfällen - für
die 48. bis 53. Kalenderwoche 2009 anzuordnen, zu dulden oder
entgegenzunehmen, so lange keine Einigung der Betriebspartner hierüber erfolgt
ist oder die fehlende Einigung der Betriebspartner über die Regelung der
Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG) für diese Verkaufsstelle durch Spruch der
Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Der Beteiligten zu 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese
Verpflichtung bezogen auf jeden Arbeitstag und jeden Arbeitnehmer ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und
00/100 Euro) angedroht.
Der Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Namen,
Vornamen, Adressen und Geburtsdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verkaufsstelle A zu benennen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Verfahren soll klären, ob der Beteiligte zu 1), der als Betriebsrat für
Verkaufsstellen des Beteiligten zu 2) im Bezirk B gewählt wurde, für die Mitarbeiter
der Verkaufsstelle der Beteiligten zu 3) in A, zuständig ist.
Der Beteiligte zu 2) betreibt eine Kette von Drogeriemärkten. Antragsteller und
Beteiligter zu 1) ist der im Bezirk B gewählte Betriebsrat. 1995 schloss der
Beteiligte zu 2) mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen
Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG betreffend die Zusammenfassung
der Verkaufsfilialen in Regionen. Der Beteiligte zu 1) ist der für die im Bezirk B
zusammengefassten Verkaufsstellen gewählte Betriebsrat. Im Dezember 2008
wurde die schon vor längerer Zeit gegründete Beteiligte zu 3) unter der jetzigen
Firma in das Handelsregister B des Amtsgerichts X eingetragen. Zur
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Firma in das Handelsregister B des Amtsgerichts X eingetragen. Zur
Geschäftsführerin wurde Frau C bestellt. Der Sitz sowohl des Beteiligten zu 2) als
auch der Beteiligten zu 3) befindet sich unter derselben Adresse in D. Gegenstand
des Unternehmens ist der Betrieb von Parfümeriegeschäften, Drogerie- und
Einkaufsmärkten im In- und Ausland auf allen Handelsstufen. Am 28. August 2009
schloss der Beteiligte zu 2) seine Verkaufsstelle in der A. Die Verkaufsstelle wurde
sodann geräumt. Die Beteiligte zu 3) mietete die neben dieser Verkaufsstelle
liegenden Räumlichkeiten und auch die bisherige Verkaufsstelle an. Beide
Mietobjekte wurden durch bauliche Maßnahmen miteinander verbunden.
Die neue Verkaufsstelle der Beteiligten zu 3) in A wurde am 25. September 2009
eröffnet. Für diese Verkaufsstelle wurden acht neue Mitarbeiter eingestellt. Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte der Beteiligte zu 1) sowohl dem Beteiligten
zu 2) als auch der Beteiligten zu 3) mit, er habe gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG wie
bisher auch die Mitbestimmung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verkaufsstelle A als gesamte Aufgabe wahrzunehmen. Er forderte den Beteiligten
zu 2) und die Beteiligte zu 3) auf, bis zum 15. Oktober 2009 mitzuteilen, welche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit welchen Arbeitszeiten dort beschäftigt würden
und die Arbeitszeit- und Pausenpläne für die 43. und 44. Kalenderwoche und für
die Folgewochen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unter unserer Beteiligung als
Betriebsrat durchzuführen (Bl. 38 d. A.).
Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, seine Vorsitzende habe die spätere
Prozessbevollmächtigte mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung einer
einstweiligen Verfügung gegen die Beteiligten zu 2) und 3) beauftragt. Am 20.
Oktober 2009 hätten die Mitglieder des Beteiligten zu 1) durch einen Beschluss
mehrheitlich die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens genehmigt. Die Beteiligten
zu 2) und 3) seien übereingekommen, ihre Verkaufsstellen vom äußeren
Erscheinungsbild so zu gestalten, dass sie nicht unterscheidbar seien. Dies wirke
sich auch auf die Gestaltung der Werbung aus. Des Weiteren sei der Bedarf der
Handwerker und Mitarbeiter, welche die neue Verkaufsstelle einrichteten, aus einer
Verkaufsstelle des Beteiligten zu 2) in A gedeckt und als „Eigenverbrauch“
deklariert worden. Die Warenbestände der Verkaufsstellen des Beteiligten zu 2)
seien in die neue Verkaufsstelle der Beteiligten zu 3) umgelagert worden und auch
die Eigenmarke des Beteiligten zu 2), „E“ würde in der Verkaufsstelle der
Beteiligten zu 3) vermarktet. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien übereingekommen,
ihre unternehmerischen Befugnisse gegenüber den in der Verkaufsstelle tätigen
Mitarbeiterinnen einheitlich und gemeinsam auszuüben. Die Arbeitsanweisungen
für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und 3) erfolgten einheitlich und
gemeinsam. Die für die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 3) benötigten
Mitarbeiter seien von den Verkaufs- und Bezirksleitungen des Beteiligten zu 2)
ausgesucht und eingestellt worden. Die Beteiligte zu 3) habe zudem den bei der
Verkaufsstelleneröffnung erforderlichen Personalmehrbedarf gedeckt, indem sie
sich des Personals des Beteiligten zu 2) bedient habe. Dieses sei aufgefordert
worden, die Beteiligte zu 3) bei der Einrichtung und Eröffnung ihrer neuen
Verkaufsstellen zu unterstützen. Der Personaldirektor des Beteiligten zu 2) hätte –
insoweit unstreitig - bereits auf der Gesamtbetriebsratssitzung des Beteiligten zu
2) am 23. und 24. September 2009 erklärt, es sei in einem Konzern
selbstverständlich, dass man Personal austausche. Beide Unternehmen würden
einheitlich von einer Zentrale aus verwaltet. Auch steuertechnisch handele es sich
um ein einheitliches Unternehmen, weil die Beteiligten zu 2) und 3) dieselbe
Steuernummer verwendeten. Es handele sich um einen gemeinsamen Betrieb.
Auf jeden Fall greife § 21a BetrVG, weil die Verkaufsstelle in A aus dem Betrieb des
Beteiligten zu 2) abgespalten worden sei.
Der Beteiligte zu 1) hat, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz,
beantragt,
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2. den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitsleistung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkaufsstelle (VKST) A - außer in
Notfällen - für die 44. - 48. Kalenderwoche 2009 anzuordnen, zu dulden oder
entgegenzunehmen, so lange keine Einigung der Betriebspartner erfolgt ist oder
die Einigungsstelle über die Arbeitszeiten und Pausen für die Verkaufsstelle noch
nicht entschieden hat,
3. den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, es zu unterlassen, die
Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass die Namen, Vornamen, Adressen
und Geburtsdaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle A dem
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und Geburtsdaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle A dem
Betriebsrat nicht benannt werden,
4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen
zu 1) und 3) wird den Beteiligten zu 2) und 3) - bezogen auf jeden Tag und jeden
Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, angedroht,
5. …
6. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3) den Beteiligten zu
2) und 3) aufzugeben, dem Antragsteller Namen, Vornamen, Adressen und
Geburtsdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkaufsstelle A zu
benennen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben behauptet, mit der Gründung der Beteiligten zu
3) sei eine neue Vertriebsschiene eingerichtet worden. Die Beteiligte zu 3) befasse
sich mit Aufgaben, die der Beteiligte zu 2) bisher nicht durchgeführt habe. Im
Gegensatz zu dem Beteiligten zu 2), der als Drogerie-Discounter mit rund 5.000
verschiedenen Artikeln europaweit vertreten sei, solle die Beteiligte zu 3) als
Drogeriemarkt mit einem viel breiteren Angebot von 12.000 Artikeln tätig sein.
Dadurch entstehe ein Beratungsbedarf bei der Kundschaft, der dazu führe, dass
die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 3) deutlich mehr Arbeitnehmer beschäftigten
als es bei den Verkaufsstellen des Beteiligten zu 2) üblich sei. Die Beteiligten zu 2)
und 3) sind der Ansicht gewesen, die Beteiligte zu 3) könne nicht in die
Betriebsorganisation einbezogen werden, weil die bestehende Struktur des
Beteiligten zu 1) durch einen Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG gewillkürt sei und die
Beteiligte zu 3) nicht Tarifvertragspartei gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Anträge durch Beschluss vom 27. Okt. 2009
– 2 BVGa 6/09 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich
des Antrages zu 1) fehle es bereits am Verfügungsanspruch, da der Beteiligte zu
1) für die Mitarbeiter in dem Betrieb der Beteiligten zu 3) in A nicht zuständig sei.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) bildeten keinen gemeinsamen Betrieb. Eine
tatsächliche Vermutung gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 BetrVG scheide aus, da allein
aus der Gründung der Beteiligten zu 3) im Dezember 2008 nicht folge, dass diese
im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Spaltung erfolgt sei. Auch ein
gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln und Mitarbeitern könne nicht
festgestellt werden. Der Einsatz von Mitarbeitern des Beteiligten zu 2) zur
Unterstützung der Verkaufsstelleneröffnung der Beteiligten zu 3) belege noch
nicht, dass ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern praktiziert würde, weil
dies noch nicht charakteristisch für einen arbeitgeberübergreifenden
Personaleinsatz sei. Der Vortrag des Betriebsrats, dass die Beteiligten zu 2) und 3)
einheitlich von einer Zentrale aus geleitet würden, sei nicht hinreichend konkret,
zumal die Beteiligte zu 3) eine eigene, das heißt nicht mit dem Beteiligten zu 2)
personenidentische Geschäftsführerin habe und damit eine eigene
Leitungsfunktion bei der Beteiligten zu 3) bestehe. Mögen Arbeitsanweisungen für
die Verkaufsstellen auch identisch sein, so mag dies ökonomische Gründe haben,
müsse aber nicht bedeuten, dass es faktisch institutionell nur einen einheitlichen
Arbeitgeber gebe. Der Beteiligte zu 1) sei auch nicht aufgrund eines
Übergangsmandats gemäß § 21a BetrVG der für die Mitarbeiter der Beteiligten zu
3) in A zuständige Betriebsrat. Die Voraussetzungen des § 21 a Abs. 1 Satz 1
BetrVG seien nicht erfüllt, es fehle an einer Abspaltung. Die Verkaufsstelle in der A
sei nicht aus der Organisation des Beteiligten zu 2) abgespalten worden, sondern
es handele sich um eine Neugründung der Beteiligten zu 3). Entscheidend sei,
dass der Beteiligte zu 2) seine Verkaufsstelle in A geschlossen habe. Die Beteiligte
zu 3) habe nicht nur die alten, sondern zusätzlich neue Räumlichkeiten angemietet
und dadurch größen- und ausstattungsmäßig deutliche Veränderungen
vorgenommen. Es sei nicht zu erkennen, dass der ursprüngliche Betriebsteil A
weiterexistiere. Dieser sei vielmehr mit der Schließung der Filiale durch den
Beteiligten zu 2) endgültig untergegangen, der Beteiligte zu 2) hat diesen
Betriebsteil aufgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf
die arbeitsgerichtliche Beschlussgründe verwiesen.
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Gegen den ihm am 6. Nov. 2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
12. Nov. 2009 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Betriebsrat trägt vor, die Verfahrensbevollmächtigte sei mit der Einlegung des
Rechtsmittels sowie der Erweiterung für die 49.-53. Kalenderwoche beauftragt
worden. Entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung sei er für
die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte bezüglich der Verkaufsstelle der
Beteiligten zu 3) in A zuständig. Die Beteiligten zu 2) und 3) bildeten hinsichtlich
dieser Verkaufsstelle einen gemeinsamen Betrieb, jedenfalls aber hätte der
Betriebsrat ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG, weil die Verkaufsstelle A
aus dem bestehenden Betrieb Bezirk B abgespalten worden sei. Die Auslegung
des Arbeitsgerichts gehe offensichtlich an der Wirklichkeit vorbei. In zahlreichen
Presseveröffentlichungen werde die Geschäftspolitik der Beteiligten zu 2) und 3)
beschrieben und auch vom Beteiligten zu 2) selbst dargelegt, wonach alte
unrentable F-Verkaufsstellen geschlossen und als G-Verkaufsstellen wiedereröffnet
würden. Durch Stellenabbau, Stundenreduzierung und Bezahlung nicht mehr nach
dem Einzelhandelstarifvertrag sollten die Personalkosten drastisch gesenkt
werden. So sei der Beteiligte zu 2) auch in A verfahren, wo einer von vier F-Märkten
zum G-Laden umgewidmet worden sei. Aus dem ursprünglichen Namenszug „H“
sei jetzt für alle Verkaufsstellen „F“ geworden. Die G-Verkaufsstellen erhielten 5
pastellfarbige Punkte vorangestellt, die der Kunde als Unterscheidungskriterium
nicht wahrnehme. Laut Aussage der Beteiligten zu 2 und 3) präsentierten sich
künftig immer mehr F-Märkte im frischen Shoplayout. Es handele sich um eine
neue Linie in der Präsentation. Das alte Sortiment der F-Verkaufsstelle werde trotz
Sortimentserweiterung zu 100 % in der neuen G-Verkaufsstelle vertrieben.
Jedenfalls bestünde ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG, durch welche
Vorschrift eine betriebsratslose Zeit in neu gebildeten Einheiten verhindert werden
solle. Das Argument der erstinstanzlichen Entscheidung, es liege keine Abspaltung
vor, sondern die Schließung einer Verkaufsstelle durch den Beteiligten zu 2) und
eine Neugründung durch die Beteiligte zu 3), sei lebensfremd. Die Schließung der
Verkaufsstelle für einen Monat habe nur der Änderung des Layouts und der
Umgestaltung gedient. Die Beteiligten zu 2) und 3) wollten die Kunden gerade
behalten und bedienten dieselbe Zielgruppe.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 2 BVGa 6/09 – abzuändern und
den Beteiligten zu 2) und 3) aufgegeben, es zu unterlassen,
1. die Arbeitsleistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkaufsstelle
(VKST) A - außer in Notfällen – für die 44. - 53. Kalenderwoche 2009 anzuordnen,
zu dulden oder entgegenzunehmen, so lange keine Einigung der Betriebspartner
erfolgt ist oder die Einigungsstelle über die Arbeitszeiten und Pausen für diese
Verkaufsstelle noch nicht entschieden hat;
2. die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass die Namen, Vornamen,
Adressen und Geburtsdaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Verkaufsstelle A dem Betriebsrat nicht benannt werden;
3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen
zu 1) und 2) wird den Beteiligten zu 2) und 3) - bezogen auf jeden Tag und jeden
Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes
gestellt wird, angedroht.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) wird beantragt,
4. den Beteiligten zu 2) und 3) wird aufgegeben, dem Antragsteller die Namen,
Vornamen, Adressen und Geburtsdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verkaufsstelle A zu benennen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hält die Anträge weiterhin weder für zulässig noch für
begründet. Die Beteiligten zu 2) und 3) bildeten keinen gemeinsamen Betrieb
mehrerer Unternehmen. Der Betriebsrat habe für die Beteiligte zu 3) auch kein
Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG für den Betrieb der Verkaufsstelle der
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Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG für den Betrieb der Verkaufsstelle der
Beteiligten zu 3) in der A. Die Beteiligte zu 3) verfolge eine neue Betriebsschiene.
Sie befasse sich mit Aufgaben, welche der Beteiligte zu 2) bislang nicht
durchgeführt habe. Sie betreibe Filialen mit Verkaufsflächen von mindestens 400
qm. In jeder Filiale seien regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, die -
anders als in Verkaufsstellen des Beteiligten zu 2) - Kunden auch berieten und ein
viel breiteres Warenangebot als Verkäuferinnen/Kassiererinnen zu betreuen
hätten. Für Einstellungen und Entlassungen und personelle und soziale
Maßnahmen betreffend Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) sei deren jeweils
zuständige Verkaufsleitung und Bezirksleitung zuständig. Betreffend die Filiale A
sei dies die Verkaufsleitung G West, Frau I und die Bezirksleitung, die ihr
unmittelbar unterstellt sei, betreffend die Filiale A die Bezirksleiterin Frau J. Die
Bezirksleitung sei unmittelbare Vorgesetzte der Marktleitung, also der Leiterin der
G-FiliaIe. Die Beteiligte zu 3) verfüge über eine eigenständige und selbständige
Organisation. Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2) hätten keinerlei Weisungsrechte
gegenüber Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 3) habe eine
eigenständige Geschäftsführung, die Geschäftsführerin Frau C. Zwischen den
Beteiligten zu 2) und 3) erfolge, wie in Konzernen üblich, eine unternehmerische
Zusammenarbeit, die nicht zum Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer
Unternehmen führe.
Der Betriebsrat habe betreffend die Filiale A auch kein Übergangsmandat nach §
21 a BetrVG. Hierfür fehle es an einer Spaltung eines Betriebs gemäß § 21 a Abs.
1 Satz 1 BetrVG. Ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG beziehe sich ohnehin
nur auf Mitarbeiter, für welche der Betriebsrat zuvor zuständig gewesen sei. Bei
der Beteiligten zu 3) seien in der Filiale A aber keine Mitarbeiter beschäftigt, die
zuvor bei dem Beteiligten zu 2) tätig gewesen und für die der Betriebsrat
zuständig gewesen wäre. Die Behauptung, der Beteiligte zu 2) schließe alte,
unrentable Verkaufsstellen und öffne diese als G-Verkaufsstellen wieder neu, sei
falsch. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsteller in einer
ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung am 20. Okt 2009 einen
ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, dass alle Betriebsratsmitglieder vorab
die Tagesordnung erhalten hätten und dass bei der Beschlussfassung nur eine
Person nicht zugegen gewesen sei, da sie im Urlaub gewesen sei. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb kein Ersatzmitglied geladen worden sei. Mit Nichtwissen
bestritten werde auch die Behauptung, für die Antragserweiterung vom 23. Okt.
2009 gäbe es einen ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss und die
Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrat sei mit der Einlegung eines
Rechtsmittels sowie der Erweiterung für die 49. bis 53. Kalenderwoche beauftragt
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26. Nov.
2009 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und
zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde ist jedoch
nur teilweise begründet.
1. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Die Beschlussfassung des Betriebsrats zur
Einleitung des Verfahrens und Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten
wurde zu Beginn der Anhörung vor dem Beschwerdegericht anhand der
vorgelegten und auszugsweise kopierten Unterlagen geprüft. Die Kammer konnte
keine Mängel der Beschlussfassung erkennen.
2. Der Betriebsrat hat im Hinblick auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Filiale
A ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG und kann
beanspruchen, dass die Beteiligte zu 3) es unterlässt, die Arbeitsleistung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Verkaufsstelle - außer in Notfällen – bis
zur 53. Kalenderwoche 2009 anzuordnen, zu dulden oder entgegenzunehmen, so
lange keine Einigung der Betriebspartner hierüber erfolgt ist oder die fehlende
Einigung der Betriebspartner über die Regelung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2,
3 BetrVG) für diese Verkaufsstelle nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt
worden ist. Es geht dabei um die Sicherung des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats bei der Arbeitszeitgestaltung in Form des einstweiligen
Rechtsschutzes nach §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO. Die Anordnung, Duldung
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Rechtsschutzes nach §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO. Die Anordnung, Duldung
oder Entgegennahme von Arbeitsleistung der Mitarbeiter/innen der Verkaufsstelle
A bedarf – außer in Notfällen – nach § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG der Einigung mit
dem Betriebsrat oder der Ersetzung der fehlenden Einigung durch die
Einigungsstelle. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass
dem Betriebsrat grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von
mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, wenn der Arbeitgeber
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt. Dieser
Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23
Abs. 3 BetrVG voraus (BAG Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - EzA § 87
BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 56; Hess. LAG Beschluss vom 18. Dez. 2008 – 5 TaBV
19/08 – nicht veröffentl.). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag hinreichend
bestimmt, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Was
Anordnung, Duldung oder Entgegennahme von Arbeitsleistung bedeutet, ist in der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich bekannt.
3. Der Antrag zu 1) ist teilweise, nämlich soweit er gegen die Beteiligte zu 3)
gerichtet ist, begründet, gegen den Beteiligten zu 2) nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2) und 3)
können im Hinblick auf die Verkaufsstelle A nicht festgestellt werden. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2
Nr. 1 und 2 BetrVG nicht eingreift, weil sich die Führungsorganisation geändert hat
und ein gemeinsamer Personal- oder Mitteleinsatz derzeit nicht festgestellt
werden kann. Aber auch darüber hinaus können die Voraussetzungen eines
Gemeinschaftsbetriebs nicht festgestellt werden. Die einen Betrieb konstituierende
Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in
personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten
Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt und der Einsatz der menschlichen
Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG
Beschluss vom 11. Dez. 2007 – 1 AZR 824/06 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 21; BAG
Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04 – Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai
2005 – 7 ABR 38/04 – EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar
2004 - 7 ABR 27/03 – EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004
– 7 ABR 56/03 – Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 – 2 AZR 386/02 – EzA § 23
KSchG Nr. 27). Eine ausdrückliche Führungsvereinbarung wird von den Beteiligten
zu 2) und 3) bestritten. Auf die Existenz einer Führungsvereinbarung kann auch
nicht aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (vgl.
BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 – EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2;
BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 b bb der
Gründe). Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu
einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung
muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und
sozialen Angelegenheiten erstrecken. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen
institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.
Hierfür sind wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat derzeit keine
Tatsachen ersichtlich.
4. Der Betriebsrat ist jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3)
und des Arbeitsgerichts für die Verkaufsstelle A im Rahmen eines
Übergangsmandates nach § 21 a BetrVG zuständig. Der Betrieb B wurde
gespalten im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, indem der Betriebsteil
Verkaufsstelle A abgespalten und in den betriebsratslosen Betriebsteil der
Beteiligten zu 3) übertragen worden ist. Die Beteiligte zu 3) besteht schon längere
Zeit. Nach dem Handelsregisterauszug HRB … (Bl. 23 ff. d. A.) wurde sie durch
Gesellschaftsvertrag vom 27. Dez. 1976 gegründet. Unter dem 11. Dez. 2008
wurden lediglich die Änderungen vom 3. Nov. 2008 eingetragen. Die Verkaufsstelle
des Beteiligten zu 2) wurde in den betriebsratslosen Betrieb der Beteiligten zu 3)
eingegliedert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verkaufsstelle vollständig
geschlossen worden ist, das Mobiliar entfernt und das Sortiment nicht
übernommen worden ist. Die bekannten Tatsachen führen vielmehr zur Annahme
einer Abspaltung der Verkaufsstelle. Diese wurde allenfalls umgebaut. Das
Sortiment ist ein lediglich ergänztes. Das zeigt etwa die Arbeitsanweisung der
Verkaufsstellenpost 21/22-09 (Bl. 34 ff. d. A.). In den G-Märkten erfolgt das
normale Angebot mit einigen zusätzlichen Belegungen (vgl. Ziff. 4, Süßwaren, Ziff.
8 Gesundheit, Ziff. 12 Körperpflege). Anfangs hatte die neue Verkaufsstelle sogar
noch dieselbe USt-ID-Nummer (Belege Bl. 32 d. A.). Das Personal der
Verkaufsstellen des Beteiligten zu 2) war aus dem Stand in der Lage, im Rahmen
der Wiedereröffnung der Verkaufsstelle die Verkaufs- und Beratungstätigkeit
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der Wiedereröffnung der Verkaufsstelle die Verkaufs- und Beratungstätigkeit
auszuführen.
Der Betriebsrat des Betriebes B, der das Übergangsmandat in dem
abgespaltenen Betriebsteil Verkaufsstelle A wahrnimmt, beschränkt sich entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht nur auf den von ihm bisher vertretenen
Betriebsteil. Er ist vielmehr auch für die Arbeitnehmer des aufnehmenden, bisher
betriebsratslosen Betriebs zuständig (ebenso Bachner/Köstler/Matthießen/Trittin
Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang 3. Aufl., S.
123). Aus dem Wortlaut des § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG „führt die Geschäfte für
die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter“ folgt keine Beschränkung des
personellen Geltungsbereichs des Übergangsmandats (ebenso Fitting 24. Aufl. §
21 a Rz. 23; Richardi/Thüsing § 21 a Rz. 16). Ein Betriebsrat ist nicht für
unselbständige Betriebsteile, sondern nur für den Betrieb als Ganzes zuständig.
Außerdem ist der Betriebsrat verpflichtet, einen Wahlvorstand zu bestellen, was
nur für den abgespaltenen Betriebsteil rechtlich nicht möglich ist.
Ein Verfügungsgrund liegt vor. Es besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung eines
Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert
wird. Zur Abwendung dieser Gefahr ist die einstweilige Verfügung erforderlich. Der
Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin
ist eindeutig und zweifelsfrei. Sinn der §§ 935, 940 ZPO ist es zu verhindern, dass
die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt wird. Bestehen an dem Bestand
des Verfügungsanspruchs keine vernünftigen Zweifel, ist eine einstweilige
Verfügung zu erlassen, da das mögliche Interesse der Arbeitgeberin an der
Beibehaltung einer mitbestimmungswidrigen Verfahrensweise rechtlich nicht
schützenswert ist (vgl. nur LAG Hamm Beschluss vom 26. Febr. 2007 - 10 TaBVGa
7/07 – Juris mit weiteren Nachw.). Der Betriebsrat ist auf den Erlass der begehrten
einstweiligen Verfügung dringend angewiesen, da ihm ohne Erlass ein endgültiger
Rechtsverlust hinsichtlich seiner Mitbestimmungsrechte droht. Bereits hieraus
ergibt sich die Notwendigkeit und Dringlichkeit der begehrten einstweiligen
Verfügung (LAG Hamm, Beschluss vom 26. Febr. 2007 a.a.O.).
Der Antrag zu 1) ist unbegründet, soweit er sich gegen den Beteiligten zu 2)
richtet, denn dieser hat in der Verkaufstelle nach der Abspaltung keine
Arbeitsleistung mehr entgegengenommen.
Für den Antrag zu 2) besteht kein Eilgrund. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2
Satz 1 BetrVG einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 3) auf Mitteilung, welche
Arbeitnehmer er in der Verkaufsstelle in A vertritt. Ob darüber hinaus die
Voraussetzungen des § 78 BetrVG vorliegen, muss im Eilverfahren nicht geklärt
werden. Für das Informationsbedürfnis des Betriebsrats genügt die Verpflichtung
der Beteiligten zu 3) nach dem Hilfsantrag zu 4).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.