Urteil des LAG Hessen vom 14.01.2008

LAG Frankfurt: beendigung, vergleich, unwirksamkeit der kündigung, kapitalabfindung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, stufenklage, tarifvertrag, hessen, aufhebungsvertrag

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 1469/07
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Normen:
§ 779 BGB, § 1 TVG, § 254
ZPO
Zum Anspruch auf Kapitalabfindung nach dem Tarifvertrag
Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der
Lufthansa Cargo AG
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 17. Juli 2007, 5 Ca 2016/07, teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der
Kapitalabfindung an Stelle der Flugdienstuntauglichkeitsrente in Höhe
der für die Klägerin vorgenommenen steuerlichen zulässigen
Rückstellung gemäß § 4 TV Zusatzversorgung für ehemalige GCS-
Mitarbeiter, gültig ab 01.01.2003, zu geben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug im Wege der Stufenklage um
eine tarifvertraglich geregelte Kapitalabfindung und Auskunft.
Die am 23. Mai 1950 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einem
Luftverkehrsunternehmen, bzw. deren Rechtsvorgängerin als verantwortliche
Flugzeugführerin mit einer zuletzt erzielten Bruttomonatsvergütung von 11.627,45
€ beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. Januar 1996
(Bl. 111 f d.A.). Dieser lautet auszugsweise:
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den
Tarifverträgen der LCAG für den Bordbereich, Betriebsvereinbarungen und
Dienstvorschriften der LCAG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den
Bestimmungen des Vertrages.
Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Beklagten mit
Einstellungsdatum vor dem 27.09.1995 vom 05. November 2002, gültig ab 01.
Januar 2003 (in der Folge: TV ÜV, Bl. 70 f d.A.) lautet auszugsweise:
§ 3
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der
Mitarbeiter im Sinne von § 20 Abs. (1) a) oder b) MTV Cockpit LCAG dauernd
flugdienstuntauglich geworden ist, werden dem Mitarbeiter
Flugdienstuntauglichkeitsleistungen nach Maßgabe des § 3 a) gewährt.
§ 3 a
(1) Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung der
Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 35. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre
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Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 35. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre
vollendet, wird ihm auf Antrag eine Flugdienstuntauglichkeitsrente gezahlt.
...
§ 4
(1) In den Fällen der unfreiwilligen, jedoch nicht durch den Eintritt der
Flugdienstuntauglichkeit bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird
anstelle einer Flugdienstuntauglichkeitsleistung eine Kapitalabfindung in Höhe der
für den Betroffenen vorgenommenen steuerlich zulässigen Rückstellungen
gewährt.
(2) Jeglicher Anspruch entfällt, wenn das Ausscheiden unter den
Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfolgt, der eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen würde und eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus
dem Arbeitsverhältnis darstellt.
Die Parteien führten in der Vergangenheit verschiedene Rechtsstreite.
Mit Schreiben vom 29. August 2003 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin
eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auf die hiergegen vor
der Klägerin erhobene Klage stellte das Arbeitsgericht Darmstadt durch
rechtskräftiges Teilurteil vom 05. Mai 2004, 1 Ca 275/03, fest, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. August 2003 nicht
beendet worden ist.
Mit Schreiben vom 12. September 2003 erklärte die Beklagte gegenüber der
Klägerin eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung zum 31. März 2004. Die
hiergegen gerichtete Klage wurde vom Arbeitsgericht Darmstadt mit Urteil vom
15. Juni 2005, 1 Ca 302/03, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde
dieses Urteil durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 03. Juli 2006
abgeändert und u.a. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Mit hiermit in Bezug genommenem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 24. Juli 2006 (Bl. 39 f d.A.) an die Beklagte sprach diese erneut eine
vergleichsweise Regelung an und führte u.a. aus:
Um Zeit und Geld zu sparen war von uns angeboten worden, weil unter
Berücksichtigung der Höhe der Summe ein außergerichtlicher Vergleich nur
vollstreckbar abgeschlossen wird, dass unter Berücksichtigung einer neuen
Kündigung ein arbeitsgerichtlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO im schriftlichen
Verfahren, bei welchem auch der Vollstreckungsanspruch des weiteren LAG-Urteils
mit erledigt werden könnte, abgeschlossen wird.
Am 12. August 2006 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine weitere
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, wegen der die Klägerin vor dem
Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 5 Ca 6113/06) Klage erhob. In diesem
Rechtsstreit schlossen die Parteien dann am 12. September 2006 einen Vergleich
(Bl. 16 d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
1. Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Kündigung vom
12.09.2003 sowie weiterer Kündigungen vom 12.08.2006. Bezüglich der
krankheitsbedingten Kündigung vom 12.09.2003 hat das Arbeitsgericht
Darmstadt die Klage abgewiesen. Bezüglich jener Kündigung vom
12.09.2003 ist der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hessen
17 Sa 2017/05 anhängig. Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen. Zwischen den Parteien war weiter ein Rechtsstreit vor
dem Landesarbeitsgericht Hessen im Bezug auf Vergütung, Zinsen
und Schadenersatz Aktenzeichen 17 Sa 912/05 anhängig. Der
Rechtsstreit ist rechtskräftig abgeschlossen.
Bezüglich der Kündigungen vom 12.08.2006 ist ein Rechtsstreit vor dem
Arbeitsgericht Frankfurt/M., Aktenzeichen 5 Ca 6113/06 anhängig.
2. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis aufgrund der krankheitsbedingten Kündigung
12.09.2003 zum 30.04.2004 mit sozialer Auslauffrist am 31.12.2004
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12.09.2003 zum 30.04.2004 mit sozialer Auslauffrist am 31.12.2004
beendet worden ist. Die soziale Auslauffrist erfolgt, weil die Beklagte
mit der Klägerin 2004 ein wirksam befristetes Prozessarbeitsverhältnis
bis zum 31.12.2004 begründet hatte und deshalb die Beklagte auch
bis zum 31.12.2004 tatsächlich beschäftigt hat, aber eine
Beschäftigung über den 31.12.2004 nicht erfolgt ist.
3. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich
die Beklagte, der Klägerin eine Sozialabfindung in Höhe von 670.000,00
EUR (in Worten: Sechshundertsiebzigtausend Euro) brutto zuzüglich 5
% Zinsen über dem Bundesbank-Diskontsatz ab 01.08.2006 aus
diesem Betrag zu bezahlten. Der Betrag ist sofort fällig.
...
7. Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind der vorliegende Rechtsstreit
sowie der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hessen,
Aktenzeichen 17 Sa 912/05 erledigt. Die Parteien sind sich einig, dass
die monatlichen Vergütungsansprüche bis 31.12.2004 ebenso erledigt
sind wie Ansprüche auf Ersatz von Reisekosten, Medicals,
Krankentagegeld. Nicht erledigt sind Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung und Kapitalisierung der Übergangsversorgung gemäß
§ 4 Abs. 1 Tarifvertrag Übergangsversorgung, gültig ab 01.01.2003.
Im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleichs war die Frist zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 03. Juli 2006, 17 Sa 2017/05, noch nicht abgelaufen.
Mit Schreiben vom 14. September 2006 (Bl. 18 d.A.) forderte die Klägerin die
Beklagte vergeblich zur Auskunft und Abrechnung der steuerlichen Rückstellungen
gemäß TV ÜV auf.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein
Anspruch auf Zahlung der Kapitalabfindung gemäß § 4 Abs. 1 TV ÜV zu. Sie hat im
Gegensatz zur Beklagten gemeint, das Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet zu
haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der
Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 84 bis 88 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Stufenklage durch am 17. Juli 2007
verkündetes Urteil, 5 Ca 2016/07, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
der Klägerin stehe kein Anspruch auf Kapitalabfindung gemäß § 4 Abs. 1 TV ÜV zu,
da sie nicht unfreiwillig ausgeschieden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteil (Bl. 89 bis 92 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 12. September 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
26. September 2007 Berufung eingelegt und diese am 25. Oktober 2007
begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und wendet sich gegen die
Annahme des Arbeitsgerichts, sie sei freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden. Vielmehr liege ein Fall unfreiwilligen Ausscheidens vor, weil das
Arbeitsverhältnis aufgrund der krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom
12. September 2003 beendet worden sei. Dies wiederum zeige der Inhalt des
Vergleichs vom 12. September 2006. Es sei nicht darauf abzustellen, dass
überhaupt ein Vergleich abgeschlossen wurde, sondern auf den Inhalt des
Vergleichs.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2007, 5 Ca
2016/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Wege der Stufenklage
1. Auskunft über die Höhe der Kapitalabfindung an Stelle der
Flugdienstuntauglichkeitsleistung in Höhe der für die Klägerin
vorgenommenen steuerlich zulässigen Rückstellung gemäß § 4 TV
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vorgenommenen steuerlich zulässigen Rückstellung gemäß § 4 TV
Zusatzversorgung für ehemalige GCS-Mitarbeiter, gültig ab 01. Januar
2003, zu geben;
2. den sich aus der Auskunft zu Gunsten der Klägerin ergebenden Betrag
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 12. September 2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrags und hält an ihrer Auffassung fest, die Klägerin sei nicht unfreiwillig
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei
nicht aufgrund der Kündigung vom 12. September 2003 beendet worden. Es sei
auch nicht aus krankheitsbedingten Gründen und unfreiwillig beendet worden,
sondern freiwillig aufgrund des Vergleichs vom 12. September 2006, wobei zum
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Unwirksamkeit der Kündigung vom 12.
September 2003 mehr oder minder festgestanden habe. Entscheidend sei nicht
der Inhalt des Vergleichs, sondern dass die Parteien sich – aus welchen Gründen
auch immer – bereit erklärt hätten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu
beenden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein unfreiwilliges Ausscheiden liege
nur dann vor, wenn es allein auf eine Arbeitgeberkündigung zurückzuführen sei,
ohne dass es durch entsprechende Vergleichsvereinbarung zu einer Einigung mit
dem Arbeitnehmer komme.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Da der Rechtsstreit nur zum Teil – nämlich in der ersten Stufe der Stufenklage (§
254 ZPO) – entscheidungsreif ist, ist durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 17. Juli 2007, 5 Ca 2016/07, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1
und 3 ZPO.
Sie ist auch jedenfalls insoweit begründet, als das Arbeitsgericht den
Auskunftsantrag abgewiesen hat. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten
Auskunft über die Höhe der für sie vorgenommenen steuerlich zulässigen
Rückstellungen gemäß § 4 Abs. 1 TV ÜV zu verlangen.
Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass auch ohne
ausdrücklich gesetzlich oder vertraglich geregelte Auskunftsansprüche ein
Auskunftsrecht aus einer Pflicht zur Rücksichtnahme dann bestehen kann, soweit
der Gläubiger ohne Verschulden über Bestand und Umfang seines Anspruchs im
Ungewissen ist, während der Schuldner unschwer Auskunft erteilen kann und sie
ihn nicht übermäßig belastet
. Diese Situation liegt vor, denn die Klägerin
benötigt zur Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs auf Zahlung einer
Kapitalabfindung gemäß § 4 Abs. 1 TV ÜV Information über die für sie
vorgenommenen steuerlich zulässigen Rückstellungen, über die sie unverschuldet
nicht verfügt und die die Beklagte ihr ohne Weiteres erteilen kann.
Zutreffend ist, dass ein Auskunftsanspruch dann nicht besteht, wenn feststeht,
dass der verfolgte Hauptanspruch nicht entstanden, untergegangen oder nicht
mehr durchsetzbar ist, der Auskunftsanspruch damit grundsätzlich das Bestehen
des Hauptanspruchs voraussetzt
.
Ein Anspruch auf Zahlung der Kapitalabfindung nach § 4 Abs. 1 TV ÜV besteht
aber dem Grunde nach, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde unfreiwillig
beendet.
Die Frage ob das Arbeitsverhältnis unfreiwillig oder freiwillig beendet wurde, ist aus
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Die Frage ob das Arbeitsverhältnis unfreiwillig oder freiwillig beendet wurde, ist aus
der Sicht des Arbeitnehmers und nicht etwa aus der Sicht des Arbeitgebers zu
beantworten. Hiervon gehen die Tarifvertragsparteien als selbstverständlich aus.
Dies zeigen im Übrigen der Zusammenhang mit §§ 3, 3a TV ÜV, der Umstand,
dass die Kapitalabfindung anstelle einer Flugdienstuntauglichkeitsleistung gewährt
wird, die Rückausnahme in § 4 Abs. 2 TV ÜV sowie der Umstand, dass die
Leistungen dem Arbeitnehmer erkennbar nicht bei Eigenkündigung, also für den
Arbeitgeber unfreiwilliger Beendigung, zustehen sollen. Dementsprechend gehen
auch die Parteien übereinstimmend davon aus, dass ein Fall unfreiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber vorliegt. Dies ist auch zutreffend.
Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe der freiwilligen oder unfreiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht definiert. Unter freiwillig ist
"ungezwungen", "von selbst", "aus eigenem Antrieb" zu verstehen
. Demgegenüber
bezeichnet unfreiwillig "nicht freiwillig", "gezwungen", "gegen den eigenen Willen",
aber auch "ohne Absicht", "nicht gewollt"
.
Anknüpfungspunkt für die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit ist nach § 4
Abs. 1 TV ÜV die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverhältnisse werden
neben hier offensichtlich nicht in Betracht kommenden Tatbeständen wie
Fristablauf oder Bedingungseintritt insbesondere durch Kündigungen oder
Aufhebungsverträge beendet. Aufhebungsverträge beruhen auf
übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien, damit auf
Privatautonomie auch des Arbeitnehmers, und führen damit für diesen
unzweifelhaft nicht zu einer unfreiwilligen, sondern freiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Wirksame arbeitgeberseitige Kündigungen führen nicht
aufgrund eigener Willenserklärung des Arbeitnehmers zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund der Ausübung eines Gestaltungsrechts des
Arbeitgebers durch einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende
Willenserklärung. Sie sind vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig, damit für ihn
unfreiwillig. Auf die Motivations- und Interessenlage des Arbeitnehmers stellt § 4
Abs. 1 TV ÜV nicht ab. So kann es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer sich aus
welchen Gründen auch immer gezwungen sieht, eine Aufhebungsvereinbarung zu
schließen. Ebenso kann es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer aus welchen
Gründen auch immer eine arbeitgeberseitige Kündigung begrüßt, mit ihr
einverstanden ist oder sie akzeptiert. Dies ändert nichts am Rechtscharakter des
Beendigungstatbestands als Aufhebungsvertrag und damit freiwilliger Beendigung
oder Kündigung und damit unfreiwilliger Beendigung.
Dass die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung vom 12. September 2003 einen
Vergleich geschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dass
der Vergleichsschluss vom 12. September 2006 durch die Klägerin freiwillig
erfolgte, steht außer Frage. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin
rechtlich verpflichtet gewesen wäre, einen Vergleich abzuschließen. Grundsätzlich
ist niemand verpflichtet, einen Vergleich zu vereinbaren. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Vergleichsabschluss zwar freiwillig erfolgte, der
Vergleichsabschluss aber nicht das Arbeitsverhältnis beendete. Das
Arbeitsverhältnis wurde nach dem Inhalt des Vergleichs vielmehr durch die
Kündigung vom 12. September 2003 beendet. Damit liegt gerade kein
Aufhebungsvertrag vor. Der Abschluss des Vergleichs vom 12. September 2006
ändert am Beendigungstatbestand einer arbeitgeberseitigen Kündigung nichts.
Der Umstand, dass überhaupt eine Einigung der Parteien erfolgte, ist nicht
entscheidend. Es ist vielmehr von Bedeutung, welchen Inhalt diese Vereinbarung
hat.
Der Vergleich vom 12. September 2006, der in Kündigungsschutzprozessen nicht
unüblichen "Abfindungsvergleichen" entspricht, stellt keinen Aufhebungsvertrag
dar, sondern einen bloßen Abwicklungsvertrag. Durch den Vergleich vom 12.
September 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht einvernehmlich
aufgehoben und die vorausgegangene Kündigung vom 12. September 2003 damit
auch nicht gegenstandslos.
Mit einem Abwicklungsvertrag vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer
Kündigung die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet. Es ist in der
Regel gekennzeichnet durch den (vertraglichen) Verzicht des Arbeitnehmers auf
Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung. Mit solchen nach geltendem
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Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung. Mit solchen nach geltendem
Recht unbedenklich zulässigen Abfindungs- und Abwicklungsverträgen "erkauft"
sich der Arbeitgeber die von ihm angestrebte Planungssicherheit. Gegenstand des
Vertrags ist die Hinnahme der Kündigung unter Verzicht auf die Inanspruchnahme
des staatlichen Rechtsschutzes. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird
damit nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch einen anderen
Tatbestand bewirkt, hier: die Kündigung vom 12. September 2003. Ein
Aufhebungsvertrag ist dagegen eine Vereinbarung über das vorzeitige
Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er führt
selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
.
Die Parteien haben im Vergleich die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
aufgrund der Kündigung vom 12. September 2003 vereinbart. Die Formulierung
"Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis aufgrund der krankheitsbedingten Kündigung (vom) 12.09.2003
zum 30.04.2004 mit sozialer Auslauffrist am 31.12.2004 beendet worden ist" stellt
die für Abwicklungsvereinbarungen typischerweise verwendete Formulierung dar
. Dass die ordentliche Kündigung vom
12. September 2003 zum 30. April 2004 ausgesprochen wurde, das
Arbeitsverhältnis aufgrund der Vereinbarung aber erst zum 31. Dezember 2004
endete, ist unerheblich. Hierin liegt lediglich eine den Rechtscharakter als
Abwicklungsvereinbarung nicht beeinträchtigende Modifizierung der
Kündigungsfrist, durch die kein eigener Beendigungstatbestand geschaffen wurde
wobei die Kündigungsfrist noch nicht
einmal abgekürzt, sondern – auch dies ist für in Kündigungsschutzrechtsstreiten
im Vergleichswege abgeschlossene Abwicklungsvereinbarungen nicht untypisch –
verlängert wurde.
Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 03. Juli 2006, 17 Sa 2017/05, noch nicht rechtskräftig.
Damit stand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gerade nicht rechtskräftig
fest, dass die Kündigung vom 12. September 2003 das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht beendet hatte und zwischen ihnen überhaupt noch ein
Arbeitsverhältnis bestand. Dies stand auch nicht "mehr oder minder" fest. Mehr
oder minder waren allenfalls die Erfolgsaussichten einer
Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen. Dies ändert nichts daran, dass
Rechtskraft noch nicht eingetreten war und die Parteien über den
Streitgegenstand disponieren konnten. War Rechtskraft noch nicht eingetreten und
stand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses damit gerade noch nicht fest, dass
zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, liegt auch keine rückwirkende
Beendigung eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden
Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung selbst vor. Hiervon – und damit von
einer Aufhebungsvereinbarung – könnte allenfalls dann ausgegangen werde, wenn
der Vergleich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 03. Juli 2006
abgeschlossen worden wäre.
Ob die Kündigung vom 12. September 2006 nur "pro forma" ausgesprochen wurde
und einzig dem Zweck diente, in einem wegen ihr eingeleiteten
Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Vergleich schließen zu können, um
dem Titulierungsinteresse der Klägerin bei Vermeidung einer notariellen
Beurkundung nachkommen zu können, ist unerheblich. Die Kündigung vom 12.
September 2006 ist angesichts der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung
ohnehin gegenstandslos, da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der
Kündigung vom 12. September 2003 zum 31. Dezember 2004 beendet wurde. In
welcher Form die Vereinbarung geschlossen wurde, ist ohne Bedeutung. Die
Parteien hätten anstelle eines gerichtlichen Vergleichs ebenso einen
außergerichtlichen Vergleich schließen können, sei es privatschriftlich, sei es
notariell beurkundet. Wenn die Parteien – möglicherweise aus den im Schreiben
der Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juli 2006 aufgeführten Gründen –
meinten, aufgrund einer auszusprechenden aber zur Zeit eigentlich überhaupt
nicht gewollten weiteren Kündigung ein weiteres gerichtliches Verfahren führen und
dort einen gerichtlichen Vergleich wegen einer vorangegangenen Kündigung – über
die aber eben noch nicht rechtskräftig entscheiden war und die sich im Stadium
"zwischen den Instanzen" befand – schließen zu sollen und wenn sie ferner die
Möglichkeit eines nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem
Bundesarbeitsgericht nach § 278 Abs. 6 ZPO zu schließenden Vergleichs nicht in
Betracht ziehen wollten, bewegten sie sich dennoch im Rahmen des Zulässigen,
auch wenn Rechtsschutz wegen einer Kündigung vom 12. August 2006 überhaupt
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auch wenn Rechtsschutz wegen einer Kündigung vom 12. August 2006 überhaupt
nicht ihr Ziel war. Vor allem betrifft dies aber lediglich die Form der getroffenen
Vereinbarung und nicht ihren Inhalt.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Köln ausführt, das Ausscheiden eines Arbeitnehmers
aufgrund eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs stelle ein freiwilliges
Ausscheiden dar, wird dem nicht gefolgt. Die zitierte Entscheidung betrifft
zunächst die vom Landesarbeitsgericht Köln bejahte Frage, ob ein vor Gericht zur
Beendigung einer Kündigungsschutzklage abgeschlossener Abfindungsvergleich
eine Auflösungsvereinbarung i.S.d. Ziffer XIV (b) 1d der Anlage 1 zur AVR bzw. § 1
des Zuwendungstarifvertrages zum BAT darstellt, wobei ausgeführt wird, auch das
Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund eines bei Gericht vereinbarten
Abfindungsvergleichs sei ein freiwilliges Ausscheiden
. Diese Entscheidung wurde aber durch Urteil des
Bundesarbeitsgerichts gerade aufgehoben. Hiernach läge ein Auflösungsvertrag
nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis gerade durch den Vergleich beendet
würde. In diesem Fall würde der Prozessvergleich selbst und allein die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bewirken. Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn die
Parteien des Prozessvergleichs in ihrer Vereinbarung im Gegenteil bestimmen,
dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte arbeitgeberseitige Kündigung
beendet wird. Damit ist festgelegt, dass Grundlage für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eben diese arbeitgeberseitige Kündigung sein soll
. Dies wiederum
entspricht auch der von der Kammer vertretenen Auffassung.
Auch bei gerichtlichem Abwicklungsvergleich beruht die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf der mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen
Kündigung des Arbeitgebers. Beruht sie auf einer einseitigen rechtsgestaltenden
Willenserklärung des Arbeitgebers, ist sie für den Arbeitnehmer unfreiwillig i.S.d. §
4 Abs. 1 TV ÜV. Der TV ÜV fordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Kündigung
überhaupt nach § 4 KSchG angreift. Er fordert auch nicht, dass eine
Kündigungsschutzklage unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel zu führen ist. Auch
die nicht gemäß § 4 KSchG durch Kündigungsschutzklage angegriffene
arbeitgeberseitige Kündigung stellt eine unfreiwillige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dar, obwohl der Arbeitnehmer seine Entscheidung zur
Klageerhebung freiwillig trifft. Auch nach Klagerücknahme oder
Rechtsmittelrücknahme des Klägers im Kündigungsschutzrechtsstreit beruht die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Kündigung des Arbeitgebers und ist
damit für den Arbeitnehmer unfreiwillig, obwohl er seine Entscheidung zu den
Prozesshandlungen freiwillig trifft. Auch bei einer Abwicklungsvereinbarung ist die
auf der Kündigung des Arbeitgebers beruhende Beendigung des
Arbeitsverhältnisses damit unfreiwillig, obwohl der Arbeitnehmer seine
Entscheidung freiwillig trifft, ob und unter welchen Voraussetzungen und
Bedingungen er bereit ist, diese Kündigung zu akzeptieren und auf Rechtsschutz
hiergegen zu verzichten. Entscheidend ist, wodurch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses herbeigeführt wird, nicht, aufgrund welcher – naturgemäß
freiwilliger – Überlegungen, Erwägungen und Motive der Arbeitnehmer auf
Rechtsschutz hiergegen verzichtet.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.