Urteil des LAG Hessen vom 01.02.2008

LAG Frankfurt: flexible arbeitszeit, arbeitsgericht, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, quelle, versicherungsrecht, betriebsrat, absichtserklärung, werk

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ta 58/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 77 BetrVG, § 23 Abs 3 S 2
Halbs 2 RVG
Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Abschluss einer
Betriebsvereinbarung
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.Dezember 2007 – 2 BV 2/07 – wird
zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Gegenstandswertfestsetzung.
Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) dem Beteiligten zu
2) (Betriebsrat) aufgeben lassen wollen, mit ihr eine durchformulierte, elf
Paragraphen umfassende und einen Umfang von 10 Seiten ausmachende
"Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit" für das Werk A abzuschließen.
Wegen des Inhaltes der von der Arbeitgeberin begehrten Regelung wird auf Bl. 2
bis 12 d. A. ergänzend Bezug genommen. Das Verfahren endete durch
Antragsrücknahme, nachdem zwischen den Beteiligten im Rahmen einer
Einigungsstelle eine Regelung getroffen worden war.
Unter dem 26. November 2007 hat das Arbeitsgericht die Beteiligten zu einer
beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 12.000,00 Euro angehört
und diesen Betrag erläutert (Bl. 77 f. d. A.). Hiergegen hat die Arbeitgeberin mit
Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 Einwendungen erhoben. Mit Beschluss vom
17. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit für das genannte Ausgangsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. Zur
Begründung hat es zunächst auf die Ausführungen zur Erläuterung seiner
Absichtserklärung vom 26. November 2007 Bezug genommen und sich sodann im
Einzelnen mit den Einwendungen der Arbeitgeberin vom 06. Dezember 2007
auseinandergesetzt. Auch wegen dieser Feststellungen wird ergänzend auf Bl. 83
d. A. Bezug genommen.
Mit am 02. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Beschwerde wendet
sich die Arbeitgeberin gegen den ihr am 21. Dezember 2007 zugegangenen
Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17. Dezember 2007. Zur Begründung beruft
sie sich auf ihre bisherigen Ausführungen zur beabsichtigten
Gegenstandswertfestsetzung.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Sie
ist rechtzeitig eingelegt (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und insgesamt zulässig.
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ist rechtzeitig eingelegt (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und insgesamt zulässig.
Begründet ist sie dagegen nicht.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit für das Ausgangsverfahren auf den dreifachen Hilfswert des
§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG festgesetzt.
Das Beschwerdegericht folgt ausdrücklich den Gründen dieses Beschlusses (Bl. 83
und 78 d. A.). Ergänzender Ausführungen seitens des Beschwerdegerichtes bedarf
es nicht, weil auf die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin lediglich auf ihre
Ausführungen aus den Schriftsätzen vom 07. November und 06. Dezember 2007
Bezug nimmt. Diese aber hat das Arbeitsgericht in der Begründung des
angefochtenen Beschlusses bereits mit überzeugenden Erwägungen widerlegt.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4
Satz 3 RVG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.