Urteil des LAG Hessen vom 06.10.2006

LAG Frankfurt: juristische person, persönliches erscheinen, zustellung, arbeitsgericht, zugang, geschäftsraum, unternehmen, beschwerdefrist, vertreter, pauschal

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ta 435/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 ArbGG, § 51 Abs 1 S 2
ArbGG, § 141 Abs 2 ZPO, §
141 Abs 3 S 3 ZPO, § 166
Abs 1 ZPO
(Kein Ordnungsgeld mangels wirksamer Ladung bei
Zustellungsfehler)
Leitsatz
Einem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person muss die Ladung zu
seinem persönlichen Erscheinen zu einem Gerichtstermin und ein wegen seines
Nichterscheinens erlassener Ordnungsgeldbeschluss an seinem privaten Wohnsitz oder
persönlich an seinem Dienstsitz zugestellt werden. Eine Ersatzzustellung in den
Geschäftsräumen der juristischen Person nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht zulässig.
Ein derartiger Zustellungsmangel wird erst nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen
Zugang der Ladung bzw. des Beschlusses bei dem Organmitglied geheilt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Offenbach am Main vom 28. Juli 2006 – 4Ca 258/06 – aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
in Höhe von 200,00 €.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist ein Großunternehmen der Metallindustrie
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Ihr Unternehmenssitz befindet sich in
Augsburg. Dort ist auch ihr Vorstandsvorsitzender, der Beschwerdeführer,
dienstansässig. Das Unternehmen betreibt einen Betrieb in A, in dem der Kläger
des Ausgangsverfahrens beschäftigt wurde. Im Ausgangsverfahren wehrt sich der
Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten. Das Arbeitsgericht ordnete zum
Gütetermin vom 28. Juli 2006 unter anderem das persönliche Erscheinen des
Beschwerdeführers an. Wann die Ladung dem Beschwerdeführer persönlich
zuging, ist nach seinen Angaben nicht mehr nachvollziehbar. Die Ladung an die
Beklagte wurde dieser am 17. Juli 2006 in ihrem A Betrieb zugestellt und ging ihrer
Personalleitung am Folgetag zu. Im Gütetermin erschien der Beschwerdeführer
nicht. Gemäß eines Aktenvermerks erklärte der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten auf mehrfache Nachfrage nach den Kündigungsgründen, die
Vorsitzende möge „einfach eine Auflage“ erteilen. Es könne so gesagt werden,
dass mit dem Kläger die Chemie nicht stimme. Darauf erließ das Arbeitsgericht
den angefochtenen Beschluss in dem es unter anderem feststellte, die
Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu den Kündigungsgründen seien
auch auf Nachfrage pauschal und ohne konkreten Sachverhalt geblieben. Die
Zustellung des Beschlusses wurde vom Arbeitsgericht an den Beschwerdeführer
unter der Anschrift des A Betriebes der Beklagten gerichtet. Dort wurde die
Sendung am 03. August 2006 von einer dort beschäftigten Mitarbeiterin
entgegengenommen. Wann er dem Beschwerdeführer persönlich zuging, ist nach
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entgegengenommen. Wann er dem Beschwerdeführer persönlich zuging, ist nach
dessen Angaben ebenfalls nicht mehr nachzuvollziehen. Am 24. August 2006 legte
der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Er rügte, die Vorsitzende habe
das ihr zustehende Ermessen über die Anordnung des persönlichen Erscheinens
nicht ausgeübt und sich keine Gedanken über den Sinn des Erscheinens des
Beschwerdeführers gemacht. Es sei allgemein bekannt, dass die 4. Kammer des
Arbeitsgerichts Offenbach das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich in
allen Terminen anordnet. Es sei nicht geprüft worden, ob die Anordnung des
persönlichen Erscheinens formwahrend mit mehr als einer Paraphe unterzeichnet
wurde und ob die Ladung dem Beschwerdeführer mehr als 2 Wochen vor dem
Termin zugegangen sei. Der im Gütetermin auftretende Prozessbevollmächtigte
der Beklagten habe über mehr Sachkenntnis als der Beschwerdeführer verfügt und
sei umfassend bevollmächtigt gewesen. Die Beklagte habe lediglich keinen
Vergleich abschließen wollen. Das vom Arbeitsgericht zur Erzwingung eines
Vergleichs gebrauchte Disziplinierungsmittel sei deshalb untauglich gewesen. Es
stehe einer Partei nicht nur frei, sich nicht zu vergleichen, sondern auch trotz
Aufforderung zu schweigen oder auch nur pauschal Stellung zu nehmen. Das
Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Es bedarf keiner näheren Würdigung der zum Teil irritierenden, mit der auch im
arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Regelungen von § 282 ZPO schwerlich
vereinbaren Ausführungen zu der nach Auffassung des Beschwerdeführers im
Gütetermin offensichtlich vollständig fehlenden Prozessförderungspflicht. Der
angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts die Beschwerde rechtzeitig eingelegt wurde und das Ordnungsgeld
mangels einer wirksamen Ladung des Beschwerdeführer gemäß §§ 141 Abs. 2
ZPO, 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht festgesetzt werden konnte.
1. Die sofortige Beschwerde muss gemäß § 569 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO binnen einer
Frist von 2 Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt
werden. Wurde ein Ordnungsgeld gegen ein Mitglied des gesetzlichen
Vertretungsorgans einer juristischen Person festgesetzt (vgl. hierzu Hess. LAG 01.
November 2005 – 4 Ta 475/05 – AR-Blattei ES 160.7 Nr. 227 zu II 7), ist für den
Lauf der Frist die Zustellung an dieses selbst und nicht die an die juristische
Person maßgeblich. Es handelt sich um selbständige Rechtssubjekte. Eine
Grundlage für eine Zurechnung an die juristische Person fehlt. Mit dem
Ordnungsgeld wird ein persönliches Verschulden des geladenen Organmitglieds
sanktioniert (Hess. LAG 01. November 2005 a. a. O. zu II 7). Dementsprechend ist
durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes nur das Organmitglied selbst und nicht
die juristische Person beschwert (Hess. LAG 23. Januar 2006 – 4 Ta 580/05 AuR
2006/174 L).
Die Aushändigung des Beschlusses an eine im A Betrieb der Beklagten des
Ausgangsverfahrens beschäftigten Arbeitnehmerin setzte den Lauf der
Beschwerdefrist nicht in Gang. Zwar ist eine Zustellung an eine natürliche Person
auch an deren Arbeitsstelle möglich (BGH 31. Oktober 2000 - IV ZR 198/99 - BGHZ
145/358, zu II 3 b bb). Dies setzt gemäß § 166 Abs. 1 ZPO aber regelmäßig die
Bekanntgabe des Schriftstücks an den Zustellungsempfänger persönlich voraus,
solange dieser nicht im Sinne von § 171 ZPO durch einen Bevollmächtigten
vertreten wird. Eine Ersatzzustellung im Geschäftsraum kommt bei den Mitgliedern
der Vertretungsorgane juristischer Personen ebenso wenig wie bei Gesellschaftern
in Betracht (BGH 16. April 1986 - VIII ZB 26/85 – BGHZ 97/341 zu B II 2; OLG
Hamm 06. Oktober 1983 – 2 U 112/83 – NJW 1984/2372; OLG Brandenburg 09.
Oktober 1995 – 7 W 16/95 – NJW-RR 1996/766; OLG Nürnberg 30. Juni 1998 – 1 W
1666/98 – MDR 1998/369 zu II; BayObLG 04. November 1999 – 2 Z BR 122/99 –
NJW-RR 2000/464 zu II 2 1 a). Die Betriebsstätte einer juristischen Person ist
ausschließlich deren Geschäftsraum und nicht der ihrer gesetzlichen Vertreter. Die
am 03. August 2006 durchgeführte Ersatzzustellung war daher nicht wirksam.
Mangels wirksamer Zustellung konnte die Beschwerdefrist gemäß § 189 ZPO erst
mit dem tatsächlichen Zugang des angefochtenen Beschlusses an den
Beschwerdeführer persönlich bzw. an einen Vertreter im Sinne von § 171 ZPO zu
laufen beginnen. Dass der Beschwerdeführer den Beschluss mehr als zwei Wochen
vor der Einlegung der Beschwerde in Besitz nahm, ist der Akte nicht zu
entnehmen. In diesem Zusammenhang bedarf die Glaubhaftigkeit der
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entnehmen. In diesem Zusammenhang bedarf die Glaubhaftigkeit der
Behauptung des Beschwerdeführers, der tatsächliche Zugang sei nicht mehr zu
rekonstruieren, keiner nähern Prüfung. Selbst wenn diese Behauptung als nicht
glaubhaft zu betrachten sein sollte, fehlte gleichwohl der erforderliche Nachweis
eines Zugangs mehr als zwei Wochen vor Einlegung der Beschwerde. Ein solcher
wäre nur mit einer hier fehlenden wirksamen Zustellung des Beschlusses zu
führen.
2. Gegen den Beschwerdeführer konnte mangels wirksamer Ladung zum
Gütetermin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Gemäß §§ 141 Abs. 2, Abs. 3
S. 3 ZPO, 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist eine Partei, deren persönliches Erscheinen
angeordnet wurde, von Amts wegen persönlich unter Belehrung über die Folgen
des Ausbleibens zu laden. Auch eine wirksame Ladung des Beschwerdeführers
zum Gütetermin kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Es spricht bereits
viel dafür, dass die Ladung ebenfalls nicht an den Dienstsitz des
Beschwerdeführers, sondern an den A Betrieb geschickt wurde. Zwar ist die von
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. September 2006 vorgelegte, an den A
Betrieb der Beklagten gerichtete Ladung nicht die Ladung des Beschwerdeführers
nach § 141 Abs. 2 ZPO. Mangels einer abweichenden Verfügung oder einem
entsprechenden Aktenvermerk ist aber nicht ersichtlich, dass die Ladung an den
Dienstsitz oder sogar an die Privatadresse des Beschwerdeführers gesandt wurde.
Sie ist offenbar gemeinsam mit der Ladung der Beklagten an die vom Kläger
angegebene Anschrift des A Betriebes geschickt worden. Dort konnte sie dem
Beschwerdeführer gemäß der Ausführungen unter II. 1. nicht zugehen. Das und
wann der Beschwerdeführer sie in der Folgezeit in Besitz nahm, ist nach Aktenlage
nicht feststellbar. Danach kann nicht von einer wirksamen Ladung ausgegangen
werden mit der Folge, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum
persönlichen Erscheinen nicht begründet wurde. Folglich fehlt die Grundlage für die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen (vgl.
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 63. Aufl. § 141 Rdnr. 59, §
380 Rdnr. 14; Leipold in Zöller ZPO 24. Aufl. § 141 Rdnr. 58; Reichold in
Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 141 Rdnr. 7, § 380 Rdnr. 12).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.