Urteil des LAG Hessen vom 27.04.2010

LAG Frankfurt: treu und glauben, tarifvertrag, allgemeinverbindlicherklärung, arbeitsgericht, abrechnung, wiederholung, mitteilungspflicht, berufungsschrift, gestaltung, ergänzung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 1477/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 NachwG, § 307 Abs
1 S 1 BGB, § 108 Abs 1
GewO
(Allgemeinverbindlichkeiterklärung, Lohnabrechnung,
Schadenersatz, Verletzung der Nachweispflicht, Vermutung
aufklärungsgemäßen Verhaltens)
Orientierungssatz
I.
1. Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, die dazu führt, dass erstmals
auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist eine Änderung
wesentlicher Vertragsbedingungen i. S. v. § 3 Satz 1 NachwG.
2. Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens ist nicht dadurch widerlegt, dass ein
Arbeitnehmer trotz einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel, welche
gleichlautend mit einer später für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen
Ausschlussfrist, als einzelvertragliche Klausel aber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam ist, weil sie eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von
weniger als drei Monaten verlangt (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04; 28.
November 2007 - 5 AZR 992/06), seine Ansprüche nicht innerhalb der First gerichtlich
geltend gemacht hat.
II.
§ 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der bereits erfolgten Zahlung (vgl. BAG 12. Juli
2006 - 5 AZR 646/05; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 17. Juni 2009 – 14 Ca 986/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 9.245,00 Euro brutto abzüglich
3.785,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 9 vom Hundert,
die Beklagte zu 91 vom Hundert zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens
der Kläger zu 13 vom Hundert, die Beklagte zu 87 vom Hundert.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche und die Erteilung von
Lohnabrechnungen.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie der widerstreitenden Rechtsansichten
der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den
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der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 40 - 43 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 17. Juni 2009
nur teilweise, insoweit rechtskräftig, stattgegeben und die Klage im Übrigen,
nämlich für den Zeitraum von Juni 2008 bis einschließlich September 2008
abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es - kurz zusammengefasst
- ausgeführt, die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Juni 2008 bis
September 2008 seien verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist gemäß § 22
des seit dem 1. April 2004 allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrags für die
gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003
(nachfolgend: Rahmentarifvertrag) nicht gewahrt habe. Zwar habe der Kläger
durch Erhebung der Kündigungsschutzklage im Vorrechtsstreit die Ansprüche für
Juni bis September 2003 rechtzeitig schriftlich geltend gemacht und damit die
erste Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Es fehle aber an einer rechtzeitigen
klageweisen Geltendmachung der Ansprüche gemäß der zweiten Stufe der
Ausschlussfrist. Der Beklagten sei es nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die
tarifvertragliche Ausschlussfrist zu berufen. Der Kläger habe keine konkreten
Verhaltensweisen oder Erklärungen der Beklagten vorgetragen, aus denen sich
ergäbe, dass die Beklagte die Begleichung der Ansprüche als sicher in Aussicht
gestellt und damit bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, er müsse diese
Ansprüche nicht mehr geltend machen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 2 Abs. 1
NachwG ergebende Nachweispflicht schließe weder die Anwendbarkeit der
tariflichen Ausschlussfrist aus, noch könne er den Einwand rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens begründen. Ansprüche auf Schadensersatz für die verfallenen
Annahmeverzugsansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht aus
§ 2 Abs. 1 NachwG kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil eine dahingehende
Vermutungswirkung, der Kläger hätte bei Hinweis auf die Regelungen des
Rahmentarifvertrages die Ausschlussfristen gewahrt, wegen Ziffer 15 des
Arbeitsvertrags nicht gegeben sei. Aufgrund der mit § 22 des
Rahmentarifvertrages wortgleichen und daher deklaratorischen Regelung sei dem
Kläger der Lauf der Ausschlussfristen bekannt gewesen. Die Ausschlussfrist sei
ihm sogar noch deutlicher vor Augen geführt, als dies bei einem bloßen Verweis
auf den geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Fall gewesen wäre.
Unabhängig von der Wirksamkeit von Ziffer 15 des Arbeitsvertrages habe der
exakt den Wortlaut der tariflichen Ausschlussfrist wiedergebenden Regelung
jedenfalls eine Hinweis- und Warnfunktion zukommen und den Kläger im Hinblick
auf bestehende Ausschlussfristen sensibilisieren können. Dies gelte auch für den
bereits im Kündigungsschutzverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten des
Klägers. Für diesen habe bereits aufgrund der Regelung in Ziffer 15 des
Arbeitsvertrags Anlass bestanden, sich mit möglichen Ausschlussfristen
auseinanderzusetzen und sich über das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare
Recht zu informieren.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 7. August 2009 zugestellt
worden, die Berufungsschrift ist am 27. August 2009 bei dem Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 7. November 2009 am 6.
November 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Entgeltzahlung und -
abrechnung für die Zeit von Juni 2008 bis einschließlich September 2008 unter
Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er trägt
vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Schadensersatzansprüche trotz
Verstoßes der Beklagten gegen ihre Mitteilungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
10 NachwG über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrags
verneint. Die Vermutungswirkung, dass er bei Hinweis auf die Regelungen des
Rahmentarifvertrags die Ausschlussfristen gewahrt hätte, sei trotz der
Verfallklausel in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags gegeben. Die äußere Gestaltung des
schriftlichen Arbeitsvertrages belege, dass es sich hierbei um ein zur wiederholten
Verwendung vorgesehenes Vertragsformular handele, das der Inhaltskontrolle
unterliege. Die Verfallklausel in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags sei nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, soweit sie in der zweiten
Stufe eine Frist von nur zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen vorsehe. Da die Verfallklausel insoweit unbeachtlich gewesen sei,
habe sie isoliert für ihn keinerlei Sensibilisierungs- oder Warnfunktion gehabt. Er
habe erstmals im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht aufgrund der
schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März 2009
davon Kenntnis erlangt, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiere, der
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davon Kenntnis erlangt, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiere, der
zur Anwendung gelange. Die Klausel in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags sei infolge
ihrer Unwirksamkeit unbeachtlich.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 17. Juni 2009, Az.: 14 Ca 986/09, die Beklagte über die erstinstanzlich
zuerkannten Ansprüche zu verurteilen,
1. ihm für die Monate Juni 2008 bis September 2008 Lohnabrechnungen zu
erteilen;
2. an ihn - weitere - € 9.248,00 brutto, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit
übergegangener Ansprüche in Höhe von € 3.776,00 netto, nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2008 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Sie trägt vor, ein Blick in den Arbeitsvertrag hätte den Kläger dazu
bringen müssen, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 17. Juni 2009 - 14 Ca 986/09 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG nach
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§
66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie
unbegründet. Die Klage ist auch hinsichtlich des für den Zeitraum von Juni 2008 bis
einschließlich September 2008 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger für die Monate Juni 2008
bis September 2008 bereits die Erteilung von Lohnabrechnungen verlangt.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der für die Zeit von
Juni 2008 bis einschließlich September 2008 verfallenen Vergütungsansprüche
gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB iVm. §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
10, 3 Satz 1 NachwG.
a) Die Beklagte hat ihre Pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG i.V.m. § 3
Satz 1 NachwG verletzt, den Kläger spätestens einen Monat nach Erklärung der
Allgemeinverbindlichkeit des Rahmentarifvertrags schriftlich über die dadurch
eingetretene Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis zu informieren.
aa) Die §§ 2 und 3 NachwG sind auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar,
weil es nach In-Kraft-Treten des Gesetzes begründet worden ist (§ 4 NachwG).
bb) Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, die dazu führt, dass
erstmals auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist eine
Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen im Sinne von § 3 Satz 1 NachwG.
(1) Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ergibt, sind auf das
Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge wesentliche Vertragsbedingungen. Wird
erstmals ein Tarifvertrag abgeschlossen, der auf ein bereits bestehendes
Arbeitsverhältnis Anwendung findet, stellt dies eine Änderung wesentlicher
Vertragsbedingungen im Sinne von § 3 Satz 1 NachwG dar, da es nicht lediglich
um die Änderung eines bereits auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Tarifvertrags im Sinne von § 3 Satz 2 NachwG geht
.
(2) Der am 4. Oktober 2003 geschlossene Rahmentarifvertrag fand erstmals
aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung mit Wirkung vom 1. April 2004 auf das
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aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung mit Wirkung vom 1. April 2004 auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Hierüber hat die Beklagte
dem Kläger entgegen ihrer Verpflichtung gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, 3 Satz
1 NachwG keine schriftliche Mitteilung gemacht.
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind von dieser weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
c) Aufgrund der Pflichtverletzung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der für die
Zeit von Juni 2008 bis einschließlich September 2008 verfallenen Entgeltansprüche
entstanden, welchen die Beklagte dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
iVm. § 249 BGB zu ersetzen hat.
aa) Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen
Arbeitsentgeltanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen Versäumung der
Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des
Arbeitgebers nicht untergegangen wäre. Bei der Prüfung der adäquaten
Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines
aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute. Danach ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen
in vernünftiger Weise wahrt. Für eine abweichende Beurteilung ist der Schädiger
darlegungs- und beweispflichtig. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die tarifliche
Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrags
hingewiesen worden wäre. Diese Auslegung des Nachweisgesetzes ist geboten,
um den Zweck der Nachweisrichtlinie 91/533 EG vom 14. Oktober 1991, den
Arbeitnehmer vor Unkenntnis seiner Rechte zu schützen, wirksam zur Geltung zu
bringen. Der Arbeitnehmer könnte im Regelfall kaum nachweisen, dass er bei
ordnungsgemäßem Verhalten des Arbeitgebers die Ausschlussfrist beachtet
hätte. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu
widerlegen
.
bb) Dem Kläger ist durch die Verletzung der Nachweispflicht seitens der Beklagten
ein Schaden in Höhe der verfallenen Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum
von Juni 2008 bis einschließlich September 2008 entstanden.
(1) Die Annahmeverzugsentgeltansprüche des Klägers für den Zeitraum von Juni
2008 bis einschließlich September 2008 waren ursprünglich entstanden und sind
wegen Versäumens der zweiten Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist gemäß
§ 22 des mit Wirkung ab 1. April 2004 allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags
erloschen. Die Berufungskammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen
Entscheidung und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 69
Abs. 2 ArbGG). Einwände hiergegen machen die Parteien auch im
Berufungsverfahren nicht geltend.
(2) Das Erlöschen der Ansprüche war durch die Verletzung der Nachweispflicht
seitens der Beklagten adäquat kausal verursacht. Dies ergibt sich aus der
Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens. Umstände, die diese tatsächliche
Vermutung zu widerlegen geeignet wären, liegen nicht vor.
(a) Die Vermutungswirkung ist nicht dadurch widerlegt, dass die Parteien in Ziffer
15 des Arbeitsvertrags eine mit § 22 des Rahmentarifvertrags gleich lautende
Verfallklausel vereinbart hatten. Daraus, dass der Kläger seine Ansprüche nicht
rechtzeitig gemäß der zweiten Stufe der einzelvertraglichen Ausschlussklausel
innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf für eine
Erklärung der Gegenpartei gerichtlich geltend gemacht hat, kann nicht
geschlossen werden, dass er auch bei Kenntnis der Anwendbarkeit des
Rahmentarifvertrags die zweite Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 22 des
Rahmentarifvertrags nicht eingehalten hätte. Denn die einzelvertraglich in Ziffer 15
des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarte zweite Stufe der Ausschlussklausel
war nach der im von den noch streitigen Ansprüchen betroffenen Zeitraum bereits
gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam. Als allgemeine Geschäftsbedingung unterlag sie mit Wirkung ab 1.
Januar 2003 der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Eine einzelvertraglich
vereinbarte zweite Stufe einer Ausschlussklausel, welche eine gerichtliche
Geltendmachung innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten verlangt,
benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den
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benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den
Geboten von Treu und Glauben
. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt gemäß § 306 Abs.
1 und 2 BGB auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altverträgen zu
ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen
. Die
einzelvertraglich vereinbarte zweite Stufe der Ausschlussklausel musste den
Kläger damit nicht zu einem Tätigwerden veranlassen.
(b) Dem Wortlaut der Klausel in Ziffer 15 des Arbeitsvertrags der Parteien lässt
sich nicht entnehmen, dass diese etwa nur deklaratorisch eine ohnehin
anwendbare tarifvertragliche Ausschlussklausel wiedergeben sollte. In Bezug auf §
22 des Rahmentarifvertrags kommt dies zudem schon deswegen nicht in Betracht,
weil dieser erst im Oktober 2003 geschlossen wurde.
(c) Eine einzelvertragliche Verfallklausel ist auch weder geeignet, allgemein für die
mögliche Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen zu sensibilisieren noch
gibt sie einen gesteigerten Anlass, sich über die - zusätzliche - Anwendbarkeit von
Tarifverträgen zu informieren. Im Gegenteil legt die einzelvertragliche
Vereinbarung einer Verfallklausel eher nahe, dass keine tarifvertraglichen
Ausschlussfristen zur Anwendung kommen und es daher einer einzelvertraglichen
Vereinbarung bedarf.
(d) Allein der Umstand, dass es allgemein im Eigeninteresse geboten sein kann,
sich über die mögliche Geltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge für ein
Arbeitsverhältnis zu informieren, ist nicht geeignet, die Vermutungswirkung
aufklärungsgemäßen Verhaltens im Streitfall zu widerlegen.
d) Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger den entgangenen Entgeltanspruch
in Höhe von € 9.248,00 brutto als Schadensersatz zu erstatten, abzüglich für den
Zeitraum Juni 2008 bis September 2008 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe
von € 3.785,00.
e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von
Lohnabrechnungen bereits für den Zeitraum Juni 2008 bis September 2008.
Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
a) § 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der bereits erfolgten Zahlung
.
b) Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig Vergütung für den fraglichen Zeitraum
bislang nicht gezahlt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben
die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen
anteilig zu tragen.
Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund, § 72 Abs. 2
ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.