Urteil des LAG Hessen vom 03.03.2006

LAG Frankfurt: ordentliche kündigung, wichtiger grund, verdachtskündigung, fahrzeug, arbeitsgericht, versicherer, tatverdacht, mitfahrer, durchsuchung, polizei

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 860/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 53 BMT-G 2
(Verdachtskündigung)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
09. Februar 2005 - 3 Ca 2735/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte
ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 29. September 2004 sowie
einer (hilfsweise) ordentlichen Kündigung vom 12. Oktober 2004 zum 31. März
2005.
Beklagte ist die A, die ihre Entsorgungsbetriebe als Eigenbetrieb nach dem
Hessischen Eigenbetriebsgesetz führt. Der am 20. September 1970 geborene,
verheiratete, zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist dort seit 16.
September 1996 als Kraftfahrer nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages
(Bl. 4, 5 d.A.) beschäftigt. Gemäß dessen § 3 richtet sich das Arbeitsverhältnis
nach dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und
Betriebe (BMT-G II). Der Kläger erzielte eine durchschnittliche
Bruttomonatsvergütung von € 2.433,29. Bei der Beklagten werden regelmäßig
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet.
Beim Betrieb der Müllfahrzeuge der Beklagten kommt es häufiger zu
Schadensfällen, die über den Kommunalversicherer B reguliert werden. Bei einigen
der von ihr zu regulierenden Verkehrsunfälle hatte die B den Verdacht, dass diese
vorsätzlich herbeigeführt worden seien und erstattete Strafanzeige. Am 14.
September 2004 erhielt die Beklagte eine Liste mit den Namen von 11
Mitarbeitern, darunter auch den des Klägers, gegen die ermittelt wurde. Am darauf
folgenden Tag wurde der Kläger in den Räumen der Beklagten von
Ermittlungsbeamten der gebildeten Sonderkommission „Tonne„ vernommen.
Gleichzeitig wurde ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, nach dem der Spind
des Klägers von der Polizei geöffnet und durchsucht werden durfte sowie
mitgeteilt, dass zeitgleich eine Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten des
Klägers erfolgt. Das Mobiltelefon des Klägers wurde von der Polizei beschlagnahmt.
Die Ermittlungsbehörden teilten der Beklagten mit, dass gegen den Kläger wegen
Betrugs zu Lasten des kommunalen Versicherers B ermittelt wird wegen
Verkehrsunfällen vom 15. Mai 2003 und 19. August 2003. Am 16. September 2004
hörte die Beklagte den Kläger zu dem Verdacht an; insoweit wird auf das von ihr
gefertigte Protokoll (Bl. 31, 32 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.
September 2004 hörte die Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten
außerordentlichen Verdachtskündigung nach § 53 BMT-G II an (siehe Bl. 33, 34
d.A.). Am selben Tag beteiligte sie den Personalrat hinsichtlich einer ordentlichen
Verdachtskündigung nach § 50 BMT-G II (Bl. 35, 36 d.A.).
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Verdachtskündigung nach § 50 BMT-G II (Bl. 35, 36 d.A.).
Mit Schreiben vom 29. September 2004 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos (Bl. 10, 11 d.A.). Unter dem 12. Oktober 2004
kündigte sie dem Kläger vorsorglich ordentlich zum 31. März 2005 (Bl. 17, 18 d.A.).
Hiergegen hat sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage gewandt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die außerordentliche Kündigung liege
kein wichtiger Grund vor, die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es
lägen keine objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht gegen ihn
rechtfertigten. Auch sei er nicht ordnungsgemäß zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen angehört worden. Der Kläger bestreitet, vorsätzlich zu Lasten der
Beklagten und der B Verkehrsunfälle herbeigeführt zu haben. Am 19. August 2003
sei er aufgrund einer verschmutzten Schuhsohle vom Bremspedal abgerutscht
und habe so den Auffahrunfall verursacht. Am 15. Mai 2003 habe er ein parkendes
Auto beschädigt. Dass dieses der Freundin eines Klassenkameraden gehörte,
habe er erst später erfahren. Er bestreitet die Höhe des entstandenen
Sachschadens. Er habe keine Beziehungen zu dem Unfallgegner unterhalten.
Soweit auf seinem Handy auch Telefonnummern von Arbeitskollegen gespeichert
seien, die ebenfalls verdächtig seien, belaste ihn dies nicht, da er mit seinen
Arbeitskollegen teilweise auch privat Kontakte unterhalte. Er sei zu den
Verdachtsmomenten nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es sei nur über den
Unfall vom 19. August 2003 gesprochen worden. Ihm sei lediglich eröffnet worden,
dass gegen ihn ein Verdacht bestehe, nicht aber warum. Der Kläger rügt, dass der
Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die mit Schreiben vom 29. September 2004 erklärte
außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist noch durch die mit Schreiben
vom 12. Oktober 2004 erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Kündigungen beruhten auf dem dringenden Verdacht, dass
der Kläger zusätzlich zu Lasten der Beklagten und des kommunalen Versicherers
B Verkehrsunfälle herbeigeführt habe.
Die B habe die Versicherungsfälle der letzten 3 Jahre ausgewertet und dabei
Auffälligkeiten festgestellt. Nach folgendem Schema seien Unfälle aufgelistet
worden:
- Unfälle mit hochwertigen Fahrzeugen,
- hoher Schaden (mindestens € 5.000,00),
- Schuldfrage eindeutig,
- Anspruchsgegner oder beschädigtes Fahrzeug waren wiederholt bei der
Unfallregulierung aufgefallen,
- persönliche Verbindungen zwischen dem betreffenden Mitarbeiter der Beklagten
und den Anspruchsgegnern.
An den Unfällen seien hochwertige Fahrzeuge beteiligt gewesen (Audi A6,
Mercedes). Die Schuldfrage sei eindeutig und der Schaden hoch gewesen.
In dem Personalgespräch vom 17. September 2004 sei dem Kläger mitgeteilt
worden, dass der Verdacht bestehe, er habe die Unfälle vom 15. Mai und 19.
August 2003, vorsätzlich herbeigeführt. Am 21. und 22. September 2004 sei der
Beklagten durch den Leiter der Sonderkommission mitgeteilt worden, dass die
Auswertung der Asservate und die Ergebnisse der Durchsuchung und Vernehmung
den Tatverdacht gegen den Kläger erhärtet hätten. Der Unfall des Klägers reihe
sich nahtlos in das Schema der bisherigen Unfallereignisse ein. Durch die
strafrechtlichen Ermittlungen sei ein Vertrauensverlust bei der Beklagten
eingetreten, der es ihr unzumutbar mache, den Kläger weiter zu beschäftigen. Sie
dürfe sich darauf verlassen, dass die Informationen seitens der B und der
Ermittlungsbehörden richtig seien. Zudem seien Beschlagnahmungen und
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Ermittlungsbehörden richtig seien. Zudem seien Beschlagnahmungen und
Durchsuchungsanordnungen nur bei hinreichendem Tatverdacht möglich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe die
Verdachtsmomente nicht im Einzelnen dargelegt. Erforderlich wäre gewesen, die
objektiven Tatsachen vorzutragen, aus denen die Beklagte den sich gegen den
Arbeitnehmer ergebenden Verdacht herleitet. Hierfür reiche es nicht aus, auf die
Mitteilung der Ermittlungsbehörden zu verweisen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
dürfe sie sich auf Indizien beschränken und sei nicht verpflichtet, weitere
Ermittlungen durchzuführen. Die Beklagte stütze sich auf die Informationen der
Ermittlungsbehörde. Eigene Ermittlungen seien ihr auch nicht möglich gewesen, da
sich die Akten beim Versicherer befunden hätten. Inzwischen habe sich der gegen
den Kläger bestehende Verdacht wie folgt erhärtet: Am 19. August 2003 gegen
12:40 Uhr habe der Kläger die beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge an der
Straße „..." vorgelassen. Nach dem Eindruck des Mitfahrers seien beide Fahrzeuge
auffällig langsam vor dem Kläger hergefahren. Der Mitfahrer habe bemerkt, dass
die Fahrzeuge am Kreisel C vor ihnen standen. Er habe dem Kläger noch gesagt,
dass er bremsen solle. Gegenüber seinem Mitfahrer habe der Kläger als Erklärung
für das Auffahren angegeben, er habe bremsen wollen, sei aber abgerutscht. Einer
der Unfallbeteiligten sei Herr D gewesen, der an weiteren Unfällen mit Fahrzeugen
der Beklagten beteiligt gewesen sei.
Der Unfall vom 15. Mai 2003 habe sich außerhalb der vorgesehenen Tour ereignet.
Der mitfahrende Arbeitnehmer habe vor dem Unfall angeboten, auszusteigen und
im Weg stehende Mülltonnen wegzuräumen. Dies habe der Kläger abgelehnt,
bevor er den parkenden Pkw der Frau E beschädigt habe. Zu diesen
Verdachtsmomenten erfolgte - unstreitig - keine Personalratsanhörung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2005 - 3 Ca
2735/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Er ist der
Ansicht, auch das neue Vorbringen der Beklagten trage die Verdachtskündigung
nicht. Der Kläger bestreitet nach wie vor den Unfall abgesprochen zu haben. Die
Beklagte trage auch nicht vor, mit wem und wann der Kläger eine Absprache
getroffen habe. Die nachgeschobenen Verdachtsmomente seien im
Kündigungsschutzverfahren nicht zu berücksichtigen, weil nicht zuvor der
Personalrat hierzu angehört wurde. Im Übrigen seien die weiteren
Verdachtsmomente nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
in den Prozess eingeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64
Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben.
I.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung
der Beklagten vom 29. September 2004 nicht aufgelöst.
1.
Nach § 53 Abs. 1 BMT-G II kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dabei nicht nur eine erwiesene
Vertragsverletzung, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren
oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung
ist rechtlich zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen
gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle
zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat,
insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat
(ständige Rechtsprechung, BAG 06. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB §
626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36, zu B. I. 1. d.Gr.; 26. September 2002 - 2
AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37, zu B. I. 1. b)
d.Gr.; 06. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 39, zu B. II. 1. a) aa) d.Gr.).
2.
Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass die der Beklagten zum Zeitpunkt der
Kündigung bekannten objektiven Tatsachen nicht ausreichten, starke
Verdachtsmomente im Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Beklagten war bekannt, nach welchen
Kriterien der kommunale Versicherer und die Staatsanwaltschaft aus der Vielzahl
stattgefundener Unfälle solche herausgefiltert haben, die möglicherweise
vorsätzlich herbeigeführt wurden. Hinsichtlich dieser Kriterien trafen nach dem
zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Wissensstand der Beklagten auf den
vom Kläger am 19. August 2003 verursachten Verkehrsunfall nur einige, nicht aber
alle zu. An dem Unfall war ein hochwertiges Fahrzeug beteiligt, der Schaden betrug
mehr als € 5.000,00 und die Schuldfrage war eindeutig. Die weiteren
„Auswahlkriterien„ waren, dass der Anspruchsgegner oder das beschädigte
Fahrzeug wiederholt bei der Unfallregulierung der Versicherung aufgefallen ist,
sowie das Vorliegen persönlicher Verbindungen zwischen dem den Unfall
verursachenden Mitarbeiter der Beklagten und den Anspruchsgegnern. Hierzu
lagen der Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung keine Informationen in Bezug
auf den Unfall des Klägers vom 19. August 2003 vor. Gerade diesen Kriterien
kommt bei der Feststellung eines dringenden Verdachts besondere Bedeutung zu,
weil insbesondere die wiederholte Beteiligung derselben Personen oder Fahrzeuge
kaum zufällig sein dürfte und sich so die echten von den „gestellten" Unfällen
unterscheiden lassen. Entsprechendes gilt bei Bestehen einer persönlichen
Beziehung zwischen den Unfallbeteiligten.
Da nur 3 von 5 der für die Beklagte maßgeblichen Kriterien vorliegen, ist ein
dringender Verdacht nicht gegeben, zumal die Beklagte auch nicht vorgetragen
hat, aufgrund welcher besonderer Umstände sie hier trotz des Nichtvorliegens von
2 der Kriterien erhebliche Verdachtsmomente annimmt. Hinsichtlich des Unfalls
vom 15. Mai 2003 fehlt es gleichfalls daran, dass das beschädigte Fahrzeug oder
der Anspruchsgegner wiederholt bei der Unfallregulierung der Versicherung
aufgefallen ist.
3.
Auf objektiven Tatsachen gründende starke Verdachtsmomente ergaben sich
auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger ermittelte und
ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag. Allein aus dem Umstand, dass
gegen einen Mitarbeiter von der Staatsanwaltschaft ermittelt wird und ein
Durchsuchungsbeschluss vorliegt, ergeben sich für den Arbeitgeber keine starken
Verdachtsmomente, dass dieser sich in der ihm zur Last gelegten Weise
tatsächlich verhalten hat. Nicht auszuschließen ist nämlich, dass sich bei den
strafrechtlichen Ermittlungen der Arbeitnehmer als unschuldig herausstellt.
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Der Arbeitgeber kann sich zwar die Verdachtsmomente des Dritten (Versicherung
oder Staatsanwaltschaft) zu Eigen machen. Eigene Ermittlungen braucht er,
abgesehen von der Anhörung des Arbeitnehmers, insoweit nicht anzustellen. Er
muss jedoch die objektive Tatsachengrundlage, auf die sich der Verdacht des
Dritten stützt, in den Prozess einführen. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat nicht
im Einzelnen vorgetragen, dass (sämtliche) Kriterien, nach denen Versicherer und
Staatsanwaltschaft aus der Vielzahl stattgefundener Unfälle solche herausfiltert,
die den Verdacht einer Manipulation nahe legen, auf die Unfälle des Klägers vom
15. Mai und 19. August 2003 zutreffen. Wie oben ausgeführt, ist nicht dargetan,
dass der Anspruchsgegner oder das beschädigte Fahrzeug wiederholt bei der
Unfallregulierung der Versicherung aufgefallen ist und persönliche Verbindungen
zwischen dem Kläger und dem Anspruchsgegner bestehen. Wenn die Beklagte
maßgeblich auf die staatsanwaltlichen Ermittlungen abstellen wollte, hätte sie
deren Freigabeerklärung abwerten und sodann das Ermittlungsergebnis zur
Begründung der Verdachtsmomente heranziehen können. Vorher begann auch
die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht zu laufen (vgl. BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/05
zu II der Gründe). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, sondern - ohne einen
hinreichend sicheren tatsächlichen Kenntnisstand zu haben - dem Kläger
gekündigt.
5.
Den Verdacht stärkende oder entkräftende Tatsachen können bis zur letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Sie sind
grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie - wenn auch unerkannt - bereits vor
Zugang der Kündigung vorlagen (BAG 06. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP
BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39, zu B. II. 1. c) d.Gr.; 14. September
1994 - 2 AZR 164/94 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 24, zu II. 3.
d) d.Gr.). Die Beklagte war insoweit nicht gehindert, in der Berufungsbegründung
weitere Tatsachen zur Erhärtung des gegen den Kläger bestehenden Verdachts
vorzutragen.
Die Beklagte kann die in der Berufungsbegründung vorgetragenen zusätzlichen
Verdachtsmomente deshalb nicht zur Rechtfertigung der Kündigung heranziehen,
weil sie die bei ihr gebildete Personalvertretung hierzu nicht angehört hat. Auch in
Bezug auf die Verdachtskündigung gilt, dass vor dem Nachschieben von
Kündigungsgründen, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren,
dem Arbeitgeber aber erst später bekannt geworden sind, der Betriebsrat hierzu
angehört werden muss (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - AP BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 25, zu II. 5. d.Gr.; 11. April 1995 - 2 AZR 239/84 -
BAGE 49, 39, zu B. I. 2. d.Gr.).
6.
Darauf, ob der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich verurteilt wurde, kommt es
nicht an. Zwar ist das Arbeitsgericht nicht gehindert, auch wenn der Arbeitgeber
die Kündigung gerade auf den Verdacht stützt, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit
als wichtigen Grund anzuerkennen (BAG 06. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP
BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26, zu B II. d.Gr.). Hierfür reicht es
jedoch nicht aus, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, inzwischen liege eine
strafrechtliche Verurteilung vor. Das Arbeitsgericht hat sich eine eigene
Überzeugung zu bilden, ob die die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen
vorliegen. Allein das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung des gekündigten
Arbeitnehmers ersetzt daher nicht den vom Arbeitgeber als Darlegungspflichtigem
zu leistenden Vortrag der den Kündigungsgrund darstellenden objektiven
Tatsachen.
II.
Die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. Oktober 2004 ist
sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), da sie nicht aus verhaltensbedingten
Gründen gerechtfertigt ist. Zwar ist auch bei der ordentlichen Kündigung ein
Verdacht „an sich„ geeignet, diese sozial zu rechtfertigen. Auch insoweit fehlt es
jedoch am Vorliegen objektiver Tatsachen, auf die sich starke Verdachtsmomente
der Beklagten gründen.
C.
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Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen
Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision wurde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.