Urteil des LAG Hessen vom 06.02.2009

LAG Frankfurt: vergütung, beratung, form, arbeitsgericht, hessen, suizid, ergänzung, entstehungsgeschichte, klinik, tarifvertrag

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 751/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Vergütung - Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft -
TV-Ärzte/VKA
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
am Main vom 13. Februar 2008 – 22 Ca 5019/07 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die Beklagte ist Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und betreibt die Klinik "A". Die Klägerin
ist Mitglied des Marburger Bundes und war in der Zeit vom 15.08.1990 bis
31.03.2008 bei der Beklagten als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in der
Institutsambulanz beschäftigt. Der von ihr geleistete Rufbereitschaftsdienst ist als
telefonischer Dienst für die "ambulante psychiatrische Akutbehandlung zu Hause"
(APAH) im häuslichen Umfeld eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von
Fachärzten 24 Stunden am Tag und am Wochenende. Der Rufbereitschaftsdienst
ist kein Hintergrunddienst für Ausnahmefälle, sondern der einzige Ansprechpartner
für psychische Irritationen der Akutpatienten zu Hause. Ein Einsatz im
Krankenhaus während der Rufbereitschaft ist bei der Beklagten ausgeschlossen,
da es sich bei der Klinik A um eine Institutsambulanz handelt. Ein Einsatz am
Aufenthaltsort der Patienten während der Rufbereitschaft ist nur in sehr seltenen
Fällen notwendig. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob neben der tariflichen
Rufbereitschaftspauschale eine zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung
während der Rufbereitschaft in Form einer telefonischen ärztlichen Beratung der
Patienten gemäß § 11 des TV-Ärzte/VKA zu zahlen ist. Die Vorschrift lautet soweit
im Streitfall von Interesse:
§ 11
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei
teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
.........
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe
bezahlt........
Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme
innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus ein-schließlich der
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innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus ein-schließlich der
hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die
Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge
nach Absatz 1 gezahlt.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten für die Zeit von August 2006
bis einschließlich Januar 2007 die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in der
rechnerisch außer Streit stehenden Höhe von insgesamt Euro 1.958,60 brutto.
Wegen des Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der
dort gestellten Anträge wird im Übrigen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils - Bl. 126 - 135 d.A. - ergänzend Bezug
genommen.
Mit dem am 13. Februar 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt
am Main der Zahlungsklage stattgegeben. Die Klägerin - so das Arbeitsgericht -
habe einen Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung während der
Rufbereitschaft dem Grunde nach aus § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Bei
Berücksichtigung der Kriterien Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie
Sinn und Zweck der Regelung führe die Auslegung der Tarifnorm zu dem Ergebnis,
dass auch die im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgte tatsächliche
Inanspruchnahme in Form der telefonischen Beratung ohne einen Einsatz im
Krankenhaus neben der Rufbereitschaftspauschale zusätzlich zu vergüten sei.
Insbesondere Sinn und Zweck der Regelung spreche ganz entscheidend für das
Auslegungsergebnis. Ziel der Regelung sei es, sowohl die Vergütung für die
Rufbereitschaft als solche als auch die Vergütung der während der Rufbereitschaft
tatsächlich geleisteten Arbeit zu regeln. Ob die Tätigkeit an einem von dem
Arbeitnehmer zu bestimmenden Ort erfolge oder unmittelbar im Krankenhaus
könne nicht maßgeblich sein. Wenn die Klägerin während der Rufbereitschaft hoch
qualifizierte telefonische Beratung von teilweise akut Suizid gefährdeten Patienten
in Form telefonischer Beratung leiste, könne diese Arbeitsleistung nicht "weniger
wert" sein als eine vergleichbare Arbeitsleistung, die im Krankenhaus erbracht
werde. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf S. 12 - 17 des
angefochtenen Urteils (Bl. 136 - 141 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Gegen
dieses am 15.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2008 Berufung
eingelegt und diese - nach rechtzeitiger Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 16.07.2008 - am 14.07.2008 begründet.
Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und
Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie meint, dass neben der
zu zahlenden Pauschale für Ärztinnen und Ärzte nur bei deren Einsatz im
Krankenhaus zusätzlich eine gesonderte Vergütung zu zahlen sei. Dies zeige Satz
4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Er enthalte nämlich eine Definition des Begriffs
der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft. Auf sie werde in Satz 5
lediglich Bezug genommen, ohne nochmals ausdrücklich zu wiederholen, dass
eine Inanspruchnahme nur Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft vor Ort
im Krankenhaus umfasse. Aus systematischen Gründen könne Satz 5 entgegen
der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als Grundsatzregelung für jegliche
Arbeitsleistung vor Ort im Krankenhaus während der Rufbereitschaft gesehen
werden und Satz 4 als eine Sonderregelung; üblicherweise seien den
Sonderregelungen die Grundsatzregelungen vorangestellt und nicht umgekehrt.
Ferner folge aus Ziffer 7 des Rundschreibens des Kommunalen
Arbeitgeberverbands Hessen vom 17. März 2007, dass eine weitere Abgeltung der
Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft, die nicht vor Ort im Krankenhaus
erbracht werde, nicht vereinbart worden sei. Hintergrund für die Beschränkung der
Vergütung während der Rufbereitschaft auf Arbeitsleistungen vor Ort im
Krankenhaus sei die damit erreichbare bessere Nachvollziehbarkeit der tatsächlich
erbrachten Arbeitsleistung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 -
22 Ca 5019/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, § 11 Abs. 3 Satz 5 des TV-
Ärzte/VKA sei eine von der Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages
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Ärzte/VKA sei eine von der Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages
unabhängige Vorschrift, die so auszulegen sei, dass jegliche Inanspruchnahme mit
dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge zu vergüten sei.
Bestätigt werde dies dadurch, dass § 11 des Tarifvertrages die Überschrift
"Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" trage und in Abs. 1 Satz 1 Zeitzuschläge
für die tatsächliche Arbeitsleistung vorsehe. Eine solche tatsächliche
Arbeitsleistung stelle aber auch die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
dar. Hinzu komme, dass sich der TV-Ärzte/VKA als eigenständiger Tarifvertrag aus
dem BAT entwickelt habe. Dieser habe eine Vergütung der Arbeitsleistung
während der Rufbereitschaft ohne Festlegung dieser Arbeitsleistung auf einen
bestimmten Ort vorgesehen. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus § 612 BGB.
Da die Klägerin im Rahmen der Telefonate während der Rufbereitschaft eine
hochwertige Leistung auf einem Spezialgebiet erbringe, könne die übliche
Vergütung nicht nur aus der Pauschale, die für die generelle Bereitschaft zur
Arbeitsleistung auf Abruf gezahlt werde, bestehen, sondern es müsse auch eine
Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung erfolgen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 06.02.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig, da sie gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft
und gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ist.
B.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Urteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nicht abzuändern, da die zulässige
Zahlungsklage begründet ist. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt gem. § 69 Abs. 2
ArbGG auf sie Bezug. Mit ihren Ausführungen in der Berufung hat die Beklagte
keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Rechtsfehler der Entscheidung
des Arbeitsgerichts aufzuzeigen vermocht. Der Anspruch auf eine zusätzliche
Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft in Form
von Telefonaten mit Patienten folgt aus § 11 Abs. 1, 3 TV-Ärzte/ VKA. Dies ergibt
die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.
1.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages entspricht den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Zusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so de Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu,
können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die
praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtige; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z.B. BAG 18.4.2007 –
4 AZR 696/05 – Rn 19, m.w.N., zitiert nach juris). Zur Auslegung eines
Tarifvertrages können andere Tarifverträge (hier: TVöD bzw. BAT) nicht ohne
weiteres herangezogen werden (vgl. BAG 31.10.1984 – 6 AZR 604/82 – Rn 16,
zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tarifverträge von
verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.
2.
Ziffer 7 des Rundschreibens des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen vom
17.03.2007 kann – entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der
Wortlautinterpretation keine Beachtung finden. Da es vom Arbeitgeberverband
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Wortlautinterpretation keine Beachtung finden. Da es vom Arbeitgeberverband
stammt, handelt es sich bei ihm um eine einseitige Auslegungssicht einer
Tarifvorschrift zugunsten einer Tarifvertragspartei. Rundschreiben spiegeln den
Willen der Tarifvertragspartei wider und können nur dann in die Auslegung von
Tarifnormen einfließen, wenn es sich um abgestimmte oder gemeinsame
Rundschreiben der Tarifvertragsparteien handelt (vgl. Kempen/Zachert, TVG,
Grundlagen, Rn 382; Däubler, TVG, Einleitung, Rn 512). Diese Anforderungen erfüllt
das von der Beklagten herangezogene Rundschreiben gerade nicht.
Die Berufungskammer teilt auch nicht die Rechtsansicht der Beklagten, wonach
Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA eine Definition des Begriffs der
Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft enthalte. Die Definition eines
Begriffs hat darzulegen, welche Tatbestandsmerkmale vorhanden sein müssen,
damit von dem zu Definierenden die Rede sein kann (vgl. Schneider, Logik für
Juristen, S. 34). Darum geht es aber in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA nicht.
Vielmehr befasst er sich mit der Berechnung der Arbeitszeit und enthält u.a. eine
"Rundungsregelung". Für den Fall einer Inanspruchnahme innerhalb der
Rufbereitschaft ohne einen Einsatz im Krankenhaus besagt die Vorschrift infolge
dessen nur, dass die Arbeitszeit nicht auf eine volle Stunde zu runden ist. Damit
sind auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angestellten
systematischen Überlegungen gegenstandslos. Die Sätze 4 und 5 des § 11 Abs. 3
TV-Ärzte/VKA enthalten jeweils eigenständige Regelungsgehalte. Im Gegensatz zu
Satz 4 regelt Satz 5 nicht die Berechnung der Arbeitszeit, sondern bestimmt, wie
eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft zu vergüten ist.
Der von der Beklagten angenommene Sinn und Zweck einer vergütungsmäßigen
Differenzierung zwischen häuslicher Arbeitsleistung und der Ausübung der
Tätigkeit im Krankenhaus ist der Tarifnorm nicht beizumessen. Die vermeintlich
bessere Kontrollmöglichkeit ist in der Sache mehr als fragwürdig, insbesondere ist
diese Intension in der Tarifnorm auch nicht ansatzweise zum Ausdruck gekommen.
Vielmehr enthält der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitsleistungen
unterschiedlich vergütet werden sollten. Ärztinnen und Ärzte, die im Bedarfsfall
von zu Hause ihre Arbeitsleistung über das Telefon erbringen können, unterliegen
zwar geringeren Einschränkungen als Ärztinnen und Ärzte, die ihre Arbeit im
Krankenhaus erbringen müssen. Der Unterschied beschränkt sich aber
weitestgehend auf die in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA angesprochene
Wegezeit. Dies führt indessen nicht dazu, dass in Fällen dieser Art die
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung qualitativ unterschiedlich zu
bewerten wäre. Wenn die Klägerin beispielsweise während der Rufbereitschaft hoch
qualifizierte telefonische Beratung von mitunter akut Suizid gefährdeten Patienten
in Form telefonischer Beratung leistet, so kann diese Arbeitsleistung nicht "weniger
wert" sein als eine vergleichbare Arbeitsleistung, die im Krankenhaus erbracht wird.
Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Vor diesem
Hintergrund ist ein Sachgrund für eine unterschiedliche Vergütung der
Arbeitsleistungen nicht feststellbar. Statt dessen enthält Satz 5 des § 11 Abs. 3
des Tarifvertrages den Grundsatz, dass jede tatsächliche Arbeitsleistung während
der Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zu vergüten ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Wortwahl "Inanspruchnahme"
nicht dazu geeignet, einen Gegensatz zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und
einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft herzuleiten. Vielmehr dient
sie der Abgrenzung zwischen dem grundsätzlichen Zur-Verfügung-Stehen für eine
Arbeitsleistung auf Abruf und der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser
Arbeitsleistung während der Bereitschaft. Dies wird in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-
Ärzte/VKA bestätigt, indem es heißt: "Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede
Inanspruchnahme … gerundet". Auch darauf hat das Arbeitsgericht in seinen
Entscheidungsgründen zutreffend hingewiesen.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - aus
Bestimmungen des TVöD bzw. des BAT Rückschlüsse auf den Inhalt des § 11 TV-
Ärzte/VKA gezogen werden können. Da es entscheidend auf den Willen der
Vertragsschließenden ankommt, ist es sehr zweifelhaft, ob der Sprachgebrauch
anderer Tarifparteien und die von ihnen getroffenen Regelungen von Bedeutung
sein sollen (vgl. einerseits ablehnend: BAG 31.10.1984 - 4 AZR 604/82 – Rn 16
zitiert nach juris; andererseits: BAG 16.01.1991 - 4 AZR 341/90 -, Rn 26 zitiert nach
Juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten
der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
D.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zuzulassen, da eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.