Urteil des LAG Hessen vom 07.12.2005

LAG Frankfurt: post, vergütung, vergleich, arbeitsgericht, gebühr, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, quelle, immaterialgüterrecht, zustellung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 386/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 8 RVG, § 315 BGB
(Mindestgebühr)
Leitsatz
Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr als Mindestgebühr gemäß § 11 Abs. 8 RVG
kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt,
dass er abschließend nur die Mindestgebühr geltend macht. Die Festsetzung einer
Mindestgebühr als "Sockelgebühr" ist ausgeschlossen.
(Rechtsbeschwerde zugelassen)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Offenbach vom 09. Juni 2005 - 6 Ca 656/04 - wird auf Kosten des
Klägervertreters zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der vorliegende Rechtsstreit endete am 13. Januar 2005 durch einen vor dem
Arbeitsgericht Offenbach abgeschlossenen, prozessbeendenden Vergleich. Als
Gegenstandswert für Klage und Vergleich wurde ein Betrag von 12.366,63 € in
Aussicht gestellt. Am 29. April 2005 legte der Klägervertreter einen
Kostenfestsetzungsantrag zur Festsetzung gegen die eigene Partei vor mit
folgenden Positionen:
I. Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit: € 8.244,43
(Schreiben an Beklagte vom 01.12.2004 - Tätigkeit vom 01.12. bis 09.12.2004)
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2.400 VV € 583,70
Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV € 20,00
II. Gerichtliche Tätigkeit - Gegenstandswert :€ 12.366,63
(Klageauftrag vom 10.12.2004 - heute)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV € 683,80
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV € 631,20
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV € 526,00
Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV € 20,00
Netto-Zwischensumme: € 2.464,70
abzgl. 50 % der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV (€ 583,70) € 291,85
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Differenz-Nettobetrag: € 2.172,8516 %
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV € 347,66
Gesamtvergütungssumme : € 2.520,51
abzügl. bereits geleisteter Zahlungen vom 17.01.2005 über - € 1.432,60
vom 30.01.2005 über - € 563,76
zur Festsetzung beantragter Differenzvergütungsbetrag € 524,15
Nach entsprechendem Hinweis setzte die Rechtspflegerin durch Beschluss vom
09. Juni 2005 die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 161,47 € fest auf der
Basis folgender Berechnung:
II. Gerichtliche Tätigkeit - Gegenstandswert : € 12.366,63
(Klageauftrag vom 10.12.2004 - heute)
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV € 683,80
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV € 631,20
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV € 526,00
Post- und Telekommunikationsgebühr nach Nr. 7002 VV € 20,00
Netto-Zwischensumme: € 1.860,2016 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV € 297,63
Gesamtvergütungssumme : € 2.157,83
abzügl. bereits geleisteter Zahlungen vom 17.01.2005 über - € 1.432,60
vom 30.01.2005 über - € 563,76
zur Festsetzung beantragter Differenzvergütungsbetrag € 161,47
Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG wies sie somit
zurück. Nach Zustellung des Beschlusses am 24. Juni 2005 legte der
Klägervertreter hiergegen am 08. Juli 2005 sofortige Beschwerde ein mit dem
weiteren Verlangen der Festsetzung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr.
2400 VV RVG nach Maßgabe seines Antrags vom 29. April 2005, jedenfalls aber
eine 0,5 Geschäftsgebühr.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am 22. Juli 2005 nicht
abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wie auch der angehörten
Bezirkrevisorin wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters ist zulässig (§ 11 Abs. 2 RVG in
Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), insbesondere ist sie gemäß § 569 Abs.
1 ZPO fristgerecht innerhalb von 2 Wochen erhoben. Der notwendige
Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist erreicht (§ 567 Abs. 2 ZPO),
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägervertreters zur Festsetzung
einer Geschäftsgebühr in Höhe des 1,3-fachen Satzes nach Maßgabe von Nr. 2400
VV RVG zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr ist eine außergerichtliche Gebühr,
die grundsätzlich der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 11 RVG nicht zugänglich
ist, denn diese kommt nur in Betracht, „soweit die gesetzliche Vergütung, ... zu
den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies
war bereits unter der Geltung der inzwischen außer Kraft getretenen
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war bereits unter der Geltung der inzwischen außer Kraft getretenen
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung so (§ 19 Abs. 8 BRAGO). Allerdings haben
schon auf dem Boden der BRAGO einige Gerichte dann, wenn nur die
Mindestgebühr geltend gemacht wurde, trotz des eindeutigen Wortlauts des § 19
Abs. 8 BRAGO eine Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 19 BRAGO als
zulässig angesehen (so z. B. OVG Lüneburg, MDR 1997, 198; OLG Koblenz, MDR
2000, 1033; a. A. KG JurBüro 1991, 415; BGH MDR 2005, 656). Dem trägt der jetzt
geltende § 11 Abs. 8 RVG Rechnung, in dem er die Festsetzung von
Rahmengebühren wie eben der ihr fraglichen Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV
RVG ausdrücklich zulässt, „wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden
oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat“.
Damit will das RVG zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen beitragen.
Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter keine Zustimmung des Klägers
vorgelegt und zunächst auch nicht die Mindestgebühr von 0,5 geltend gemacht,
sondern das 1,3-fache.
Die Festsetzung der Geschäftsgebühr dieser Höhe kommt nach dem zitierten
Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht. Daran vermögen auch die Ausführungen
des Klägervertreters zu den Besonderheiten des arbeitsgerichtsgerichtlichen
Verfahrens nichts zu ändern. § 11 Abs. 8 RVG gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren
genauso wie in anderen.
Aber auch die Festsetzung eine 0,5 Geschäftsgebühr, wie „hilfsweise“ verlangt,
scheidet aus. Diese kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nur
dann festgesetzt werden, wenn der Rechtsanwalt gem. § 315 BGB verbindlich
erklärt, dass er abschließend nur die Mindestgebühr geltend macht. Keinesfalls
kann die Mindestgebühr als Sockelbetrag geltend gemacht werden, so dass wegen
eines eventuell darüber hinaus gehenden Restes dem Rechtsanwalt der Weg der
Honorarklage noch eröffnet wäre (Mayer/Kroiß, RVG, 2004, § 11 Randziffer 34 m. w.
N.). Dies stünde der gesetzlichen Absicht entgegen, die Zahl der
Vergütungsprozesse zu verringern. Nur mit der Ausübung seines
Bestimmungsrechts nach § 315 BGB legt der Rechtsanwalt die Höhe seiner
Gebühr verbindlich fest. Nach entsprechender Festsetzung durch das Gericht
stünde nur dann definitiv fest, dass der Rechtsanwalt keine darüber hinaus
gehende Vergütung mehr verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter gerade keine Leistungsbestimmung
gemäß § 315 BGB vorgenommen. Dies lässt sich schon seinem nur „hilfsweisen“
Begehren einer 0,5 Geschäftsgebühr ablesen. Auch im Übrigen gibt es keine
auslegungsfähigen Hinweise dafür, dass sich der Klägervertreter mit eine 0,5
Geschäftsgebühr endgültig zufrieden geben würde. Im Gegenteil zielt seine
Argumentation allgemein auf die Festsetzung der ursprünglich begehrten 1,3-
fachen Geschäftsgebühr.
Sonstige Mängel in der Kostenfestsetzung vom 09. Juni 2005 sind weder gerügt
noch erkennbar. Die Berechnung entspricht den in dem Kostenfestsetzungsantrag
zitierten Vorschriften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Klägervertreter
als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Nr. 8613
KV GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 6
RVG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Satz 2 in Verbindung mit §
72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.