Urteil des LAG Hessen vom 15.03.2010

LAG Frankfurt: apf, auszahlung, unternehmen, volumen, tarifvertrag, eisen, arbeitsgericht, hessen, deckung, ausschluss

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 1728/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Entgeltrahmenabkommen Metall- und Elektroindustrie
Hessen - ERA-Anpassungsfonds - Ausschluss der
Einmalzahlung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel
vom 05. August 2009, Az.: 9 Ca 119/09, wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Auszahlung der sog.
ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 02. Mai
1988 als Elektromonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden
kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie
für das Tarifgebiet A einschließlich der für den Bereich der Beklagten
abgeschlossenen Ergänzungstarifverträge Anwendung.
In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die
Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A vom 28. Mai 2002 und vom 17.
Februar 2004 wurde ua. geregelt, dass die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei
Komponenten verteilt werden sollten. Eine Komponente sollte der dauerhaften
Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte dienen. Die andere
Komponente sollte im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung eines einheitlichen
Entgeltsystems durch ein Entgeltrahmenabkommen (ERA) in sog. ERA-
Strukturkomponenten einfließen, die in der ersten Tarifperiode als Einmalzahlung
ausgezahlt, in den Folgejahren dagegen einem ERA-Anpassungsfonds zugeführt
werden sollten. In diesen Tarifverträgen wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens
um insgesamt 4 % ab 01. Juni 2002, um weitere 3,1 % ab 01. Juni 2003, um
weitere 2,2 % ab 01. März 2004 und um weitere 2,7 % ab 01. März 2005
vereinbart. Diese Erhöhungen sollten so auf die zwei Komponenten verteilt werden,
dass die Entgelte mit Wirkung ab 01. Juni 2002 um 3,1 %, mit Wirkung ab 01. Juni
2003 um weitere 2,6 %, mit Wirkung ab 01. März 2004 um weitere 1,5 % und mit
Wirkung ab 01. März 2005 um weitere 2,0% erhöht werden sollten
(„tabellenwirksame Erhöhung"). Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9
%, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % sollte in die ERA-Strukturkomponenten fließen.
Die Beklagte zahlte die in der Tarifperiode vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003
erstmals anfallenden Strukturkomponenten im Volumen von 0,9 % als
Einmalzahlungen an ihre Mitarbeiter aus, so auch an den Kläger.
Unter dem 11. Juni 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Geltungsbereich
für die Beklagte den hiermit in Bezug genommenen Ergänzungstarifvertrag (Bl. 39
f d.A., in der Folge: ETV 11.06.03), der auszugsweise wie folgt lautet:
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§ 2 Tariferhöhungen zum 1. Juni 2003
Die Erhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen
zum 1. Juni 2003 findet nicht statt. Auch die für September 2003 vorgesehene
Auszahlung der Strukturkomponente entfällt.
§ 3 Verhandlungsverpflichtung und Optionen
(1) Die Tarifvertragsparteien werden unverzüglich Verhandlungen
aufnehmen, um für die Firma B folgende Regelungen herbeizuführen:
1. Geltung der für das Tarifgebiet A abgeschlossenen Tarifverträge für das
gesamte Unternehmen.
2. Kosteneinsparungen bei betrieblicher Sonderzahlung, erhöhtem
Urlaubsentgelt und Montagezuschlag.
Diese Verhandlungen sollen bis zum 30. September 2003 abgeschlossen
sein.
(2) Bei nachhaltiger Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage wird das
Unternehmen geeignete Maßnahmen vereinbaren, um die aus den §§ 2 und 3
folgenden Entgeltminderungen ganz oder teilweise auszugleichen.
...
Unter dem 30. September 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien mit
Geltungsbereich für die Beklagte den hiermit ebenfalls in Bezug genommenen
weiteren Ergänzungstarifvertrag (Bl. 42 f d.A., in der Folge: ETV 30.09.03), der
auszugsweise wie folgt lautet:
§ 3
(1) Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen
Bis zum 31. Dezember 2003 gelten die jeweiligen regionalen Tariftabellen
mit Stand vom 01. Juni 2002.
Ab 1. Januar 2004 gilt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und
Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A
in der gem. Abs. 1 geltenden Fassung mit den Tabellensätzen vom 1. Juni 2002.
(2) Zu erwartende Tariferhöhungen
Eine nach Auslaufen des derzeit gültigen Tarifvertrages über Löhne,
Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
des Landes A zu erwartende Tariferhöhung wird erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt.
Alle weiteren bis 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen
werden jeweils sechs Monate später umgesetzt.
Die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als
Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge
entfallen in vollem Umfang.
Die sich aus den vorgenannten Regelungen ergebenden Tariftabellen
werden zwischen den Tarifvertragsparteien nach kaufmännischen
Rundungsgrundsätzen abgestimmt.
...
Protokollnotizen:
1. Bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages werden die
Tarifvertragsparteien für B eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 - E 11
vereinbaren, die den dann geltenden B-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen.
...
Unter dem 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 schlossen die
Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (Bl. 32 f d.A., in der
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Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (Bl. 32 f d.A., in der
Folge: TV ERA-APF), der auszugsweise wie folgt lautet:
§ 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds
In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen
für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A vom 28. Mai 2002 und
vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei
Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der
Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, „lineares Volumen").
Die andere Komponente („restliches Erhöhungsvolumen") fließt in ERA-
Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden
Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.
In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004
wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni
2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 §, ab 1. März 2004 um 2,2 % und
ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils
wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um
3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit
Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 %
erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.
Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und
weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in
der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit.
a); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1 lit. b getroffenen
Vereinbarungen.
§ 4 ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds
Die in § 5 der o.g. Tarifverträge vereinbarten ERA-Strukturkomponenten
werden wie folgt ermittelt und verwendet:
a) Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten
In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen
ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Tarifverträge vom
28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den
dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.
Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente
erfolgt individuell entsprechend der Methode aus den Tarifverträgen vom 28. Mai
2002 und vom 17. Februar 2004.
b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen
Begründung / Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus
den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt,
aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis
einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der
betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge
müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung
oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden.
...
c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der
Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur
Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine
Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des
Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der
Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag
vom 17. Februar 2004.
Die Tarifvertragsparteien können statt dessen durch freiwillige
Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weitere ERA-
Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-
Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor
anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
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anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
...
Unter dem 30. September 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien mit
Geltungsbereich für die Beklagte einen weiteren Ergänzungstarifvertrag (Bl. 157 f
d.A., in der Folge: ETV 30.09.04), mit dem § 4 des ETV 30.09.03 aufgehoben und
neu gefasst wurde und wonach die übrigen Bestimmungen des ETV 30.09.03
unverändert bestehen bleiben sollten. Der ETV 30.09.04 lautet auszugsweise:
§ 4 Beschäftigungssicherung und Anpassungsmaßnahmen
...
(2) Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziff. (1) und (2)
ergebenden jeweiligen B-Tabellen über Löhne, Gehälter und
Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über
Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das Land A heranzuführen. Dazu
wird folgende Vereinbarung getroffen:
- Ab 1. Januar 2007 erhalten die Mitarbeiter eine Erhöhung ihres tariflichen
Grundentgelts um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das Land A
geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das
Unternehmen geltenden Tabellen ergibt.
- Im 3. Quartal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den
Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere
Heranführung an die für das Land A geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der zukünftigen ERA-Einführung
erfolgen kann.
...
Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) wurde in den Betrieben der Beklagten zum
01. April 2009 eingeführt.
Der Kläger hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, diese habe
ihm für 2008 eine Einmalzahlung gemäß § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF zu
erbringen. Diese hat er auf 1.072,45 € brutto beziffert. Wegen der Berechnung wird
auf die Ausführungen auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) verwiesen. Im Übrigen
wird wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags
der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 bis 82 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage durch am 05. August 2009 verkündetes
Urteil, 9 Ca 119/09, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Tarifauslegung zeige, dass dem Kläger kein Anspruch auf
Einmalzahlung gemäß § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA- APF zustehe. Dies folge
daraus, dass die letzte ERA-Strukturkomponente nicht wirksam geworden bzw. zur
Auszahlung gekommen sei. Dies entspreche auch dem Zweck der
tarifvertraglichen Regelungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 82 bis 87 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 28. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am
14. Oktober 2009 Berufung eingelegt und diese am 24. November 2009
begründet.
Der Kläger hält unter Vertiefung seiner Argumentation daran fest, ihm stehe ein
tarifvertraglicher Anspruch auf Einmalzahlung zu. Er meint, die Auslegung durch
das angefochtene Urteil führe im Ergebnis dazu, dass der TV ERA-APF im
Unternehmen überhaupt keine Anwendung finde. Er meint, die angefochtene
Entscheidung leite dies aus § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 ETV 30.09.03 sowie der
Protokollnotiz und der Präambel dieses Tarifvertrages ab und führt aus, hätten die
Tarifvertragsparteien für das Unternehmen der Beklagten die Anwendung des TV
ERA-APF ausschließen wollen, so hätten sie dies auch so vereinbart und eine
entsprechende Regelung nicht über Regelungen und Auslegung des ETV 30.09.03
herbeigeführt. § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 ETV 30.09.03 regele nur die aufgrund der
Lohn- und Gehaltstarifverträge ab September 2003 zu leistenden
Einmalzahlungen. Es habe aber keine Regelung bezüglich der ERA-
Strukturkomponenten für die Zeit getroffen werden sollen, zu der in den
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Strukturkomponenten für die Zeit getroffen werden sollen, zu der in den
Entgelttarifverträgen keine Einmalzahlungen mehr vorgesehen gewesen seien.
Aus der Protokollnotiz des ETV 30.09.03 könne eine Entbehrlichkeit des ERA-
Anpassungsfonds nicht abgeleitet werden. Vielmehr hätten die
Tarifvertragsparteien mit dem ETV 30.09.03 auch eine stufenweise Heranführung
an die Flächentarifverträge der Hessischen Metallindustrie beabsichtigt, wie die
Regelung in § 3 Abs. 3 lit. c. Unterabs. 2 ETV 30.09.03 zeige. Der Kläger meint, die
Tatsache, dass aufgrund des ETV 30.09.03 keine ERA-Strukturkomponenten
ausgezahlt wurden, schließe einen Anspruch nach § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF
nicht aus. Die Tarifvertragsparteien hätten die sog. Wartezahlung nicht von den
Zufälligkeiten einer tatsächlichen Auszahlung der Strukturkomponenten bis
Februar 2006 abhängig machen wollen. Der Klammerzusatz „zur Auszahlung kam"
habe nur klarstellen sollen, dass hier der letzte reguläre Auszahlungszeitpunkt auf
der Grundlage der Tarifverträge vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 gemeint
sei. Der Kläger führt aus, alle dem Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge seien
Verbindlichkeiten des Arbeitgebers aus in früheren Tarifperioden entstandenen
und nicht zur Auszahlung gekommenen tariflichen Entgelten, die entweder
bestimmungsgemäß zur Deckung der durch die ERA-Einführung entstandenen
Kosten zu verwenden oder an die Arbeitnehmer auszuzahlen seien. Die dem
Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge hätten nicht dauerhaft beim Arbeitgeber
zu verbleiben. Ein weiterer Einbehalt tariflicher Entgelte nach Ende der
Ansparphase sei nur unter den Voraussetzungen des § 4 lit. c TV ERA-APF
zulässig.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. August
2009, Az. 9 Ca 119/09, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.072,45 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März
2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer
Argumentation und hält daran fest, der Kläger habe den geltend gemachten
Anspruch auch unzutreffend berechnet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05.
August 2009, Az. 9 Ca 119/09, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1
und 3 ZPO.
Sie ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Ergänzend und im Hinblick auf das
Vorbringen in der Berufung ist noch folgendes auszuführen:
Das Arbeitsgericht hat die tarifvertraglichen Regelungen unter zutreffender
Berücksichtigung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze
zutreffend ausgelegt.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt
ausschließlich § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF in Betracht. Die Voraussetzungen
dieser Anspruchsgrundlage sind aber bereits vom Wortlaut her nicht gegeben. § 4
lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF knüpft an den Ablauf der Tarifperiode an, in der die
letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam).
Angesprochen sind die in den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und 17. Februar
2004 vereinbarten ERA-Strukturkomponenten. Dies folgt aus dem Eingangssatz
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2004 vereinbarten ERA-Strukturkomponenten. Dies folgt aus dem Eingangssatz
von § 4 TV ERA-APF i.V.m. § 3 TV ERA-APF.
§ 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF setzt voraus, dass die letzte dieser ERA-
Strukturkomponenten wirksam wurde. Der Klammerzusatz erläutert, was unter
Wirksamwerden der letzten ERA-Strukturkomponenten zu verstehen ist, nämlich
die Auszahlung der letzten ERA-Strukturkomponente. Entgegen der Auffassung
des Klägers ist nicht nur zur Klarstellung auf den „letzten regulären
Auszahlungszeitpunkt" nach den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar
2004 abgestellt. Hierfür besteht kein Anlass. § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF
knüpft nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt an, sondern an den
Ablauf einer Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde
(zur Auszahlung kam). Als ERA-Strukturkomponenten werden im TV ERA-APF
sowohl die Beträge des sog. „restlichen Erhöhungsvolumens" bezeichnet, die in
der ersten Tarifperiode zu bestimmten Stichtagen als Einmalzahlung an die
Arbeitnehmer ausgezahlt werden, als auch die Beträge des sog. „restlichen
Erhöhungsvolumens", die in den folgenden Tarifperioden noch nicht fällig, aber
rechnerisch ermittelt, nicht ausgezahlt, zunächst einbehalten und bis Februar
2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden. Der Klammerzusatz in § 4 lit.
c Unterabs. 1 TV ERA-APF stellt damit klar, dass die letzte auszuzahlende und
nicht die letzte dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführende ERA-
Strukturkomponente gemeint ist.
Die letzte der in den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und 17. Februar 2004
vereinbarten Strukturkomponenten war aber an die Arbeitnehmer der Beklagten
nicht auszuzahlen. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 ETV 30.09.03. Hiernach
entfallen die Strukturkomponenten 2003 sowie alle zukünftigen als
Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge in
vollem Umfang. Damit liegt die Voraussetzung des § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-
APF nicht vor, denn die letzte ERA-Strukturkomponente wurde nicht „wirksam".
Damit existiert auch keine Tarifperiode, in der diese letzte ERA-
Strukturkomponente hätte wirksam werden können.
Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung, wird damit nicht an
Zufälligkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Zuflusses der letzten auszuzahlenden
ERA-Strukturkomponente angeknüpft oder dem Arbeitgeber die Möglichkeit
eingeräumt, durch unberechtigtes Unterlassen der Auszahlung den Anspruch zu
unterlaufen. Die Formulierung des Klammerzusatzes, wonach darauf abgestellt
wird, dass die ERA-Strukturkomponente „zur Auszahlung kam", knüpft an den
weiteren Sprachgebrauch des TV ERA-APF an, wonach die ERA-
Strukturkomponenten in der ersten Tarifperiode „ausgezahlt werden" (§ 3 Abs. 1
TV ERA-APF) bzw. „zur Auszahlung kommen" (§ 4 lit. a Unterabs. 1 TV ERA-APF)
bzw. das restliche Erhöhungsvolumen „ausgezahlt wird" (§ 3 Abs. 4 TV ERA-APF).
Angeknüpft wird damit nicht an Zufälligkeiten oder tarifgerechtes Verhalten des
Arbeitgebers, sondern daran, dass und wann tarifvertraglich die Auszahlung zu
erfolgen hat.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung führt die genannte Auslegung
nicht dazu, dass der TV ERA-APF im Unternehmen der Beklagten keine Anwendung
findet. Dieses Ergebnis wurde auch von der angefochtenen Entscheidung weder
gefunden noch aus § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 ETV 30.09.03 abgeleitet. Von daher
greift auch das Argument nicht, die Tarifvertragsparteien hätten, wenn sie die
Anwendung des TV ERA-APF hätten ausschließen wollen, dies auch so vereinbart
und dieses Ergebnis nicht über die Auslegung des ETV 30.09.03 und seiner
Protokollnotiz herbeigeführt.
Es geht zunächst nicht um die Auslegung des ETV 30.09.03, sondern um die
Auslegung der Anspruchsgrundlage, also des § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF. Es
geht auch nicht darum, ob die Anwendung des TV ERA-APF für das Unternehmen
der Beklagten ausgeschlossen ist, sondern darum, ob die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF erfüllt sind. Für
diese Frage wiederum ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte etwa verpflichtet ist,
Teile des sog. „restlichen Erhöhungsvolumens" dem ERA-Anpassungsfonds als
ERA-Strukturkomponenten zuzuführen. Der Kläger begehrt nicht Auszahlung aus
dem ERA-Anpassungsfonds nach § 4 lit. e TV ERA-APF, sondern Zahlung eines
Einmalbetrages nach § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF. Von daher kann bei der
Entscheidung des Rechtsstreits zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen
werden, dass der ETV 30.09.2003 den TV ERA-APF nicht verdrängt, dass bei der
Beklagten ein ERA-Anpassungsfonds zu bilden war und dass dem ERA-
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Beklagten ein ERA-Anpassungsfonds zu bilden war und dass dem ERA-
Anpassungsfonds zuzuführende Beträge nicht dauerhaft beim Arbeitgeber
verbleiben sollen. Der Streitgegenstand betrifft keinen dem ERA-Anpassungsfonds
zuzuführenden und zugeführten Betrag.
Mit dem Kläger kann auch davon ausgegangen werden, dass der ETV 30.09.03
systematisch die hier im Streit stehende Frage überhaupt nicht unmittelbar regelt.
Mit dem Kläger kann ferner davon ausgegangen werden, dass der ETV 30.09.03,
soweit es in ihm um das sog. „restliche Erhöhungsvolumen" geht, Regelungen
ausschließlich bezüglich der ERA-Strukturkomponenten der Tarifperioden vom 01.
Juni 2003 bis 28. Februar 2006 trifft, also ausschließlich aus den Tariferhöhungen
zum 01. Juni 2003, zum 01. März 2004 und zum 01. März 2005. Mit dem Kläger
kann daher auch davon ausgegangen werden, dass die Regelung in § 3 Abs. 2
Unterabs. 3 ETV 30.09.03, wonach „alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im
Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge entfallen" sich ausschließlich
auf die wegen der Tariferhöhungen zum 01. März 2004 und 01. März 2005 zu
zahlenden Einmalbeträge bezieht, nicht dagegen auf später, beispielsweise 2008,
zu zahlende Einmalbeträge. Hierfür könnte in der Tat bereits der Klammerzusatz
(„im Volumen von 1,39%") sprechen, der erkennbar das restliche Volumen der
ERA-Strukturkomponenten aus den beiden noch offenen Tarifperioden
widerspiegeln soll, nachdem für die zweite Strukturkomponente (September 2003)
bereits eine eigene Regelung getroffen ist und die erste Einmalzahlung einer ERA-
Strukturkomponente anlässlich der Tariferhöhung zum 01. Juni 2002 ohnehin
bereits ausgezahlt war. Für den begrenzten eigenen Regelungsinhalt des § 3 Abs.
2 Unterabs. 3 ETV 30 09.03 spricht aber insbesondere auch, dass dieser
Tarifvertrag am 30. September 2003 geschlossen wurde, damit zu einem
Zeitpunkt, zu dem der TV ERA-APF überhaupt noch nicht abgeschlossen war und
dementsprechend eine § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF entsprechende Regelung
noch nicht existierte, damit auch kein tarifvertraglicher Anspruch auf einen
zukünftig in 2008 „als Strukturkomponente auszuzahlenden Einmalbetrag";
überhaupt noch nicht begründete Ansprüche oder Regelungen können schwerlich
„entfallen", auch wenn bei Abschluss des ETV 30.09.03 der Verhandlungsstand
bezüglich des TV ERA-APF bekannt gewesen sein dürfte.
Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 ETV 30.09.03
jedenfalls der anlässlich der Tariferhöhung zum 01. März 2005 als
Strukturkomponente auszuzahlende Einmalbetrag entfällt. Damit führt die
Regelung in § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 ETV 30.09.03 dazu, dass die letzte ERA-
Strukturkomponente i.S.d. § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF nicht zur Auszahlung
kam. Dies war den Tarifvertragsparteien des TV ERA-APF auch bekannt. Denn sie
waren - neben anderen - ebenfalls Tarifvertragsparteien des ca. ein Vierteljahr
zuvor abgeschlossenen ETV 30.09.03. In Kenntnis dieses Umstands knüpften sie
aber den Anspruch nach § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF an die Auszahlung der
letzten ERA-Strukturkomponente. Der systematische Zusammenhang zwischen
dem ETV 30.09.03 und dem TV ERA-APF spricht damit dafür, dass die sog.
Wartezahlung nach § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF nur von den Unternehmen zu
erbringen ist, die auch tarifvertraglich verpflichtet sind, die letzte ERA-
Strukturkomponente als Einmalzahlung auszuzahlen.
Auch Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen entsprechen der
gefundenen Auslegung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den ETV 30.09.03 als auch
im Hinblick auf § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF.
Der ETV 30.09.03 und der ETV 11.06.03 bezwecken nicht nur eine zeitliche
Verzögerung der tabellenwirksamen linearen Tariferhöhungen
. Sie bezwecken vielmehr
auch eine zeitlich zunächst jedenfalls nicht befristete Personalkostenentlastung
gegenüber dem Niveau des Tarifgebiets A. Denn die zum 01. Juni 2003 vereinbarte
Tariferhöhung wurde nicht nur zeitlich verzögert, sondern überhaupt nicht
weitergegeben. Dies folgt aus § 2 ETV 11.06.03. Dies folgt ferner aus § 3 Abs. 1
Unterabs. 2 ETV 30.09.03, wonach ab 01. Januar 2004 unternehmensweit der
Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie des Landes mit den Tabellensätzen vom 01. Juni 2002
galt. Damit bestanden ab dem 01. Juni 2003 bei der Beklagten niedrigere
Tabellenwerte als im Verbandsgebiet. Diese niedrigeren Tabellenwerte wurden
anlässlich der - zeitlich verzögert - weitergegebenen Tariferhöhungen in 2004 und
2005 fortgeschrieben, so dass dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht befristet
unterschiedliche Entgeltlinien begründet wurden. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus § 3 Abs. 3 lit. c Unterabs. 2 ETV 30.09.03. Die Regelung betrifft
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nicht aus § 3 Abs. 3 lit. c Unterabs. 2 ETV 30.09.03. Die Regelung betrifft
ausschließlich außerhalb As tätige Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2003
entsprechend den für A geltenden Tarifverträgen neu einzugruppieren und bis 01.
Januar 2007 an die dann gültigen Tarifsätze heranzuführen waren. Dagegen zeigt
bereits die Protokollnotiz Nr. 1 zum ETV 30.09.03, dass die Tarifvertragsparteien
davon ausgingen, bei Einführung des ERA würden bei der Beklagten noch eigene
Tabellen gelten. Dies wird bestätigt durch den ETV 30.09.04. Durch den damit
geänderten § 4 (Beschäftigungssicherung und Anpassungsmaßnahmen) wurde
zum 01. Januar 2007 eine Erhöhung des tariflichen Grundentgelts um ein Drittel
der Differenz zwischen der Tabelle des Verbandsgebiets und der für die Beklagte
geltenden Tabelle vereinbart. Damit waren auch für die Zeit ab 01. Januar 2007
nach wie vor unterschiedliche Tabellenwerte vorgesehen. Außerdem war lediglich
vorgesehen, im dritten Quartal 2007 darüber zu beraten, ob und in welcher Weise
eine weitere Heranführung an die für das Land A geltenden Tabellen erfolgen
könne. Diese Beratungen haben auch bis zur Einführung des ERA zu keiner
Angleichung der Tabellen geführt.
Auf die weiteren der wirtschaftlichen Entlastung der Beklagten dienenden
Regelungen im ETV 30.09.03 hat das Arbeitsgericht ebenfalls bereits zutreffend
hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf abgestellt, dass
dieses im ETV 30.09.03 zum Ausdruck kommende Regelungsziel der
Tarifvertragsparteien beeinträchtigt würde, wäre die Beklagte zur Leistung der sog.
Wartezahlung des § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF verpflichtet. § 4 lit. c Unterabs.
1 TV ERA-APF dient zwar insbesondere der Überbrückung bis zur Einführung des
ERA und soll die Einführung beschleunigen
. Die Vorschrift trägt aber auch dem
Gedanken Rechnung, dass der Arbeitgeber nach Füllung des Fonds im Februar
2006 grundsätzlich die Kompensation für die ERA-Einführung erhalten hat und nun
die etwaigen Mehrkosten durch das ERA entweder realisieren oder bei weiteren
Zuwarten einen Ausgleich zahlen soll
. Die Vorschrift dient damit nicht nur dem Druck, das ERA vor dem 31.
Dezember 2008, oder hier dem 01. April 2009 (Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien vom 06. Oktober 2008), einzuführen, sondern auch dem
Zweck, die tatsächliche Auszahlung des erhöhten aber wegen der angestrebten
Kostenneutralität nicht tabellenwirksam gewordenen Tarifvolumens an die
Arbeitnehmer sicher zu stellen
. Das tatsächliche Tarifvolumen für den Bereich der Beklagten wurde aber nicht in
dem Umfang erhöht wie allgemein im Tarifgebiet A. Unabhängig von der Frage, ob
sog. restliches Erhöhungsvolumen in einen ERA-Anpassungsfonds einzustellen
war, folgt dies jedenfalls bereits daraus, dass die lineare Entgelterhöhung um 2,6
% zum 01. Juni 2003 bei der Beklagten nicht stattfand. Die durch den ETV 30.09.03
getroffenen Regelungen dienen damit jedenfalls nicht ausschließlich der
Einsparung von als Einmalzahlung zu leistenden ERA-Strukturkomponenten und
der Verzögerung eines Liquiditätsabflusses, sondern der dauerhaften, jedenfalls
zeitlich nicht befristeten, Personalkostenentlastung.
Von daher macht es Sinn, auch ab März 2006 bis zur ERA-Einführung den als ERA-
Strukturkomponente vereinbarten Tariferhöhungsanteil („restliches
Erhöhungsvolumen") nicht zur Auszahlung zu bringen. Dies gilt umso mehr, als die
Tarifvertragsparteien auch für 2008 offensichtlich nicht von einer nachhaltigen
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ausgegangen sind. Denn sie
haben trotz der im ETV 30.09.04 vorgesehenen Beratung nach wie vor keine
vollständige Angleichung der für die Beklagte geltenden Entgeltlinien an die des
Verbandsgebiets herbeigeführt. Die Tarifvertragsparteien hatten übereinstimmend
eine durchschnittliche Kostensteigerung der tariflichen Entgelte bei ERA-Einführung
von 2,79 % berechnet. Sie kamen bereits während der sog. Ansparphase zu der
übereinstimmenden Auffassung, die Beklagte sei wirtschaftlich nicht in der Lage,
diese Kostenmehrbelastung zu tragen. Aus diesem Grund erfolgten Aussetzung
der zweiten Tarifperiode und Wegfall der letzten drei Einmalzahlungen aus den
Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und 17. Februar 2004. Vor diesem Hintergrund
war es naheliegend, die Beklagte auch während der Einführungsphase von der bei
ERA-Einführung erwarteten Kostenmehrbelastung zu entlasten. Dieses Ziel war zu
erreichen, indem die sog. Wartezahlung während der Einführungsphase daran
geknüpft wurde, dass auch während der sog. Ansparphase ERA-
Strukturkomponenten, jedenfalls die letzte, als Einmalzahlungen zu erbringen
waren, § 4 lit. c Unterabs. 1 TV ERA-APF.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
72 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Angesichts der
Vielzahl gleichgelagerter Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten besteht
grundsätzliche Bedeutung. Außerdem weicht die vorliegende Entscheidung von der
des Landesarbeitsgerichts C vom 16. Dezember 2009, 9 Sa 1109/09, ab.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.