Urteil des LAG Hessen vom 16.03.2009

LAG Frankfurt: funktionszulage, arbeitsgericht, vergütung, wechsel, tarifvertrag, niederlassung, integration, verordnung, kreis, erfüllung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 1743/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 TVG
Tarifauslegung - Eingruppierung eines bei der Deutschen
Flugsicherung GmbH beschäftigten Systemingenieurs
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Offenbach am Main vom 17. September 2008, 5 Ca 158/08, wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die zutreffende
Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen A hervorgegangenes
Flugsicherungsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr aufgrund Arbeitsvertrages vom
15. September/12. Dezember 1993 (Bl. 12 f d. A.) und Ergänzungsvereinbarung
vom 12. Dezember 1993 (Bl. 13 d. A.) unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei
der A beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft
einzelvertraglicher Bezugnahme dem Manteltarifvertrag für die bei der Beklagten
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07. Juli 1993 und den diesen
ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der
jeweils gültigen Fassung. Ausweislich §§ 1, 6 des Arbeitsvertrages vom 15.
September/12. Dezember 1993 wurde der Kläger ab 01. Januar 1994 als
Sachbearbeiter bei B in der Hauptverwaltung der Beklagten beschäftigt und nahm
die Tätigkeit eines Team-Leiters war, für die er bis zum Abschluss des
Auswahlverfahrens eine Vertreterzulage erhalten sollte. Die Beklagte zahlte ihm
zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe 10 Stufe 3 des
Eingruppierungstarifvertrages vom 20. August 1993 (ETV 1993). Ab 01. Januar
1996 zahlte sie ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 3 ETV 1993. Seit
dem Jahr 2000 gehört der Kläger dem Betriebsdienst in der Unternehmenszentrale
der Beklagten an, übt allerdings keine operative Tätigkeit aus. Seine
Stellenbezeichnung lautete seinerzeit "Senior Systemingenieur
Anforderungsmanagement". Seit dem 01. Juni 2000 hat sich seine Tätigkeit dort
nicht verändert. Für diese Tätigkeit existiert die hiermit in Bezug genommene
Stellenbeschreibung der Beklagten mit Gültigkeit am 01. Juni 2001 (Bl. 16 f d. A.)
und der Stellenbezeichnung "SBA Anforderungsmanagement FDPS und RDPS ". In
den Protokollen der Mitarbeitergespräche vom 28. Dezember 2005 (Bl. 23 f d. A.)
und 02. April 2007 (Bl. 27 f d. A.) wird die Stelle des Klägers als REF A-ANF
bezeichnet, im Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 15. Februar 2008 (Bl. 31 f
d. A.) als EXP B-ANF. Im Jahr 2006 führte die Beklagte im Rahmen des Programms
"Triple S" Standardstellenbeschreibungen für die ca. 3000 nicht-operativen Stellen
in ihrem Unternehmen ein und stellte hierbei fest, dass die Stelle des Klägers mit
Vergütungsgruppe 11 zu hoch eingruppiert sei. Sie schloss am 23. November
2006 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die hiermit in Bezug
genommene Betriebsvereinbarung "Verwendung von
Standardstellenbeschreibungen (SSB)" vom 23. November 2006 (Bl. 36 f d. A.),
die auszugsweise wie folgt lautet:
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§ 3 Grundsatz
(1) Für die Neubesetzung der nicht-operativen Planstellen in der C besteht mit
dem Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung Einvernehmen, dass die in der
Anlage 1 enthaltenen Standardstellenbeschreibungen mit prozentual festgelegter
Aufgabengewichtung und zugeordneter Stellenbewertung nach § 2 des
Eingruppierungstarifvertrages vom 19. November 2004 in seiner jeweils geltenden
Fassung zutreffend beschrieben und bewertet sind. ...
(2) Änderungskündigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß der
Liste in Anlage 2, deren Planstelle als zukünftig herabzubewerten identifiziert
wurde, sind ausgeschlossen, wenn hierdurch ausschließlich der Unterschied
zwischen historischer Stellenbewertung und Stellenbewertung nach
Standardstellenbeschreibungen gemäß Anlage 1 ausgeglichen werden soll. Die
Liste in Anlage 2 ist abschließend. Alle übrigen Planstellen sind von
Herabgruppierungen durch Triple S nicht betroffen.
..
Die Liste Anlage 2 enthält auch die Stelle des Klägers.
Im Jahr 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft der C Tarifverträge über
ein neues Vergütungs- bzw. Eingruppierungssystem ab, nämlich den
Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der Beklagten beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ETV 2007, Bl. 42 f d. A.), der
den Eingruppierungstarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 (ETV 2004, Bl. 78 f d. A.)
ablöste, den Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für die bei der Beklagten beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (VTV Nr. 3, Bl. 60 f d. A.), den
Zulagentarifvertrag Nr. 3 für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ZTV Nr. 3, Bl. 73 f d. A.) und den
Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der Beklagten beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007, Bl. 153 f d. A.). Die im bisherigen
Zulagentarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (ZTV, Bl. 241 f d. A.), dort § 2, geregelten operativen Zulagen wurden
in das tarifliche Grundgehalt eingegliedert. Der ETV 2007 sieht in § 4 zwar wie § 2
ETV 2004 elf Vergütungsgruppen (1 bis 11) vor, in den Vergütungsgruppen erfolgt
nunmehr jedoch eine Binnendifferenzierung nach Gehaltsbändern (Bänder A bis
G).
Der ETV 2007 lautet auszugsweise:
§ 2 Ein- oder Höhergruppierung
(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die
Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten
Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden.
(2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G
finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen C-Diensten
Anwendung:
...
(3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar,
wenn sie aus den operativen C-Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind
oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen C-Tätigkeit
benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen
weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit.
...
§ 4 Vergütungsgruppen
(1) Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die
sich aus elf Gruppen und den jeweils zugeordneten Bändern zusammensetzen.
Die Vergütung wird für jedes Band im Vergütungstarifvertrag gesondert
ausgewiesen.
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(2) Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen
Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember
2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen
stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. Neben den
allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder Gruppe vorangestellt sind,
bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den Bändern einen einheitlichen Maßstab für
die Stellenbewertung.
(3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:
Gruppe 8
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten wahrnehmen, welche ein
hohes Maß an Selbständigkeit und Verantwortung beinhalten oder wesentlich
erweiterte und vertiefte Fachkenntnisse erfordern, z. B.:
...
Gruppe 9
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten der Gruppe 8 wahrnehmen,
welche ein besonders hohes Maß an Erfahrung und zusätzlichen Fachkenntnissen
erfordern und entsprechende Verantwortung beinhalten, z. B.:
Band A:
...
qualifizierte Ingenieurtätigkeiten
...
Band G:
Tätigkeiten im operativen C-Dienst als
– ...
Qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der
Center-Niederlassung E, F, G oder H oder an der Tower-Niederlassung I oder H
...
Gruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. B.:
Band A:
Besonders qualifizierte Ingenieurtätigkeit,
andere Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können
und/oder der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der Gruppe 9
hinausgehen,
...
Band G:
Tätigkeiten im operativen C-Dienst als
– ...
Besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an
der Center-Niederlassung E, F, G oder H oder an der Tower-Niederlassung I oder H,
...
Gruppe 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonders herausgehobenen Funktionen,
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonders herausgehobenen Funktionen,
nämlich:
...
Protokollnotiz zu Gruppe 11: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.
Oktober 1996 eine Tätigkeit als besonders qualifizierte Teamleitung
(Sachbearbeiter und Ingenieure), eine Tätigkeit als Fachgruppenleiter
Flugverkehrskontrolle an der C-Akademie ausgeübt haben und weiterhin tariflich
geführt werden, bleiben der Gruppe 11 zugeordnet.
§ 5 Inkrafttreten und Laufzeit
...
(3) Die operativen C-Dienste im Sinne dieses Tarifvertrages umfassen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Flugverkehrskontrolldienst,
Flugberatungsdienst und Flugfernmeldedienst sowie die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im operativen C-technischen Dienst, die eine operative Zulage nach §
2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 bei dessen Fortgeltung
erhalten würden.
Protokollnotiz zu Absatz 3: Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass
infolge der Integration der operativen Zulagen in den tariflichen Grundbetrag der
Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der
Anwendungsregeln-FSG vom 28. September 2006 weder eingeschränkt noch
ausgeweitet werden soll.
§ 3 VTV Nr. 3 lautet auszugsweise:
(1) Der tarifliche Grundbetrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Manteltarifvertrages ergibt sich für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter aus der
Gruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zugeordnet ist, und aus dem
Band, dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach den Bestimmungen des
Eingruppierungstarifvertrages angehört. Die unterschiedliche Vergütungshöhe in
den Bändern ist das Ergebnis der Einbeziehung von operativen Zulagen in den
Grundbetrag durch den Tarifabschluss vom 27. Januar 2007.
...
§ 1 ÜTV 2007 lautet auszugsweise:
§ 1 Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem
Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch
Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert
sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des
Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. Im Zuge der Überleitung bildet die
C die nachfolgend festgelegten Zuordnungen für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in allen Systemen ihrer Personalverwaltung ab.
(2) Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten
Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den
Systemen der Personaldatenverwaltung der C zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein
anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer
Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der
Gruppe derselben Nummer nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007
zugeordnet.
(3) Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des
Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende Zuordnungen von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die
Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen.
...
Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Bl. 89 f d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit,
er sei mit Wirkung vom 01. November 2006 der Vergütungsgruppe 11 Band A
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er sei mit Wirkung vom 01. November 2006 der Vergütungsgruppe 11 Band A
Stufe 3 zugeordnet. Dies entspricht ab dem 01. November 2007 einem
Grundbetrag vom 6.481,00 € brutto monatlich.
Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, er sei in
Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 3 eingruppiert. Dies entspricht ab dem 01.
November 2007 einem Grundbetrag von 9.417,00 € brutto monatlich. Er hat
behauptet, er übe eine besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der
Unternehmenszentrale i. S. d. § 4 Abs. 3 Gruppe 10 Band G ETV 2007 aus,
zumindest aber eine qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der
Unternehmenszentrale i. S. d. § 4 Abs. 3 Gruppe 9 Band G ETV 2007. Er hat die
Auffassung vertreten, nur hierauf sei abzustellen, insbesondere sei für eine
Zuordnung zu den Bändern B bis G nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer
Mitarbeiter in den operativen C-Diensten der Beklagten sei oder aus den
operativen C-Diensten in eine andere Tätigkeit gewechselt sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im
ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 187 bis 193 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat die Klage durch am 17. September
2008 verkündetes Urteil, 5 Ca 158/08, abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine
besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung ausübe, dies allein reiche für eine
Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Band G jedenfalls nicht aus. Erforderlich
für eine Eingruppierung in die Bänder B bis G sei nämlich auch, dass der
Mitarbeiter in den operativen C-Diensten der Beklagten tätig sei oder aus einer
solchen Tätigkeit in eine nicht operative Tätigkeit wechsele, für die Kenntnisse und
Erfahrungen aus der operativen C-Tätigkeit benötigt werden. Für Arbeitnehmer, die
wie der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllen, sei das Band A als allgemeines
Band jeder Gruppe definiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 194 bis 197 d. A.).
Gegen dieses ihm am 01. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.
Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese am 28. November 2008 begründet.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und vertritt die Auffassung, §§ 2 und 4
ETV 2007 seien nicht dahin auszulegen, dass für die Anwendung der Bänder B bis
G Tätigkeit in oder Wechsel aus dem operativen FS-Dienst erforderlich sei.
Entscheidend sei vielmehr, ob ein den Bändern B bis G zugeordnetes Richtbeispiel
erfüllt sei. Er hält daran fest, in Vergütungsgruppe 10 eingruppiert zu sein und
besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale zu
erbringen. Er sei auch lediglich aus Gründen des Bestandsschutzes in
Vergütungsgruppe 11 verblieben und dort grundsätzlich unzutreffend eingruppiert.
Der in der Betriebsvereinbarung vom 23. November 2006 verankerte
Bestandsschutz solle lediglich eine mit einer Herabgruppierung verbundene
Vergütungsminderung verhindern, nicht jedoch einen Vorteil vorenthalten, der mit
einer bewertungsgemäßen Herabgruppierung erzielt würde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. September
2008, 5 Ca 158/08, abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.
November 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 3 des
Eingruppierungstarifvertrages für die bei der C beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom 25. April 2007 i. V. m. § 18 des Manteltarifvertrages für die bei der
C beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 zu
zahlen;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab
dem 01. November 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Band G Stufe 3
des Eingruppierungstarifvertrages für die bei der C beschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vom 25. April 2007 i. V. m. § 18 des Manteltarifvertrages für die bei
der C beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrags.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main
vom 17. September 2008, 5 Ca 158/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist jedoch unbegründet. Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag
unbegründet. Dem Kläger steht weder Vergütung nach Vergütungsgruppe 10
Band G noch nach Vergütungsgruppe 9 Band G des § 4 Abs. 3 ETV 2007 zu. Eine
Zuordnung zu dem Band G, sei es der Vergütungsgruppe 10 oder sei es der
Vergütungsgruppe 9 des § 4 Abs. 3 ETV 2007, scheitert bereits daran, dass der
Kläger weder Mitarbeiter in den operativen C-Diensten ist noch aus den operativen
C-Diensten in eine andere Tätigkeit gewechselt ist. Dass dies Voraussetzung für
die Zuordnung zu den Bändern B bis G ist, folgt aus der Auslegung der §§ 2 und 4
ETV 2007. Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Es wird festgestellt,
dass die Kammer den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung
folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich
folgendes zu ergänzen:
Das Arbeitsgericht hat die tarifvertraglichen Regelungen zutreffend ausgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung
des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.
Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit
zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag
gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang,
weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern
und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.
Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische
Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt
. Auszugehen ist zunächst
vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann
verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine
eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff
verwenden
. Es entspricht darüber
hinaus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung
von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen
Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten
Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale
regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen
Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Das beruht darauf, dass die
Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten
Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Dies entspricht den bei der
Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen
im Allgemeinen gerecht werden wollen
.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind §§ 2 und 4 ETV 2007 dahin auszulegen,
dass eine Eingruppierung in die Bänder B bis G der verschiedenen Gruppen
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dass eine Eingruppierung in die Bänder B bis G der verschiedenen Gruppen
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in den operativen C-Diensten tätig ist (§ 2
Abs. 2 ETV 2007), aus den operativen C-Diensten in andere Tätigkeiten wechselt,
für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen C-Tätigkeit benötigt werden
(§ 2 Abs. 3 ETV 2007) oder als Flugdatenbearbeiter/in vor Inkrafttreten des ETV
2007 in die qualifizierte oder besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung
gewechselt ist, insoweit zeitlich gestaffelt (§ 2 Abs. 4 ETV 2007). Dem steht der
Umstand nicht entgegen, dass in § 4 Abs. 3 ETV 2007 in den einzelnen Gruppen
den Bändern B bis G zum Teil auch Tätigkeiten im nicht-operativen Dienst, nicht
nur qualifizierte oder besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung, als
Richtbeispiele aufgeführt sind.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007 ist das allgemeine Band jeder Gruppe das Band
A. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 finden die Bänder B bis G auf enumerativ
aufgeführte Mitarbeiter in den operativen C-Diensten Anwendung. Damit ist ein
Regel-Ausnahme-Verhältnis definiert. Regelfall ist das allgemeine Band A. Bänder
B bis G finden auf bestimmte Mitarbeiter Anwendung, zu denen der Kläger
unstreitig nicht gehört. Diese Systematik wird bestätigt durch § 2 Abs. 3 ETV 2007,
wonach die Bänder B bis G bei Wechsel in andere Tätigkeiten unter bestimmten
Voraussetzungen anwendbar bleiben. Unabhängig von der Frage, ob für die neue
Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen C-Tätigkeit benötigt
werden, zeigt auch § 2 Abs. 3 ETV 2007, dass bei Wechsel in sog. nicht-operative
Tätigkeiten eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur dann in Betracht kommt,
wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch bereits zuvor diesen Bändern
zugeordnet war. Dies zeigt die Formulierung, dass diese Bänder anwendbar
bleiben. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass sie auch zuvor anwendbar
gewesen sein müssen. Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass nicht-operative
Tätigkeit allein die Anwendung der Bänder B bis G nicht begründen kann.
Systematisch bedeutet dies, dass zunächst festzustellen ist, ob der
Anwendungsbereich der Bänder B bis G überhaupt eröffnet ist. Ist dies der Fall,
mag anhand der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der
Ausübung einer als Richtbeispiel/Regelbeispiel aufgeführten Tätigkeit der Schluss
zu ziehen sein, damit seien die Erfordernisse der abstrakten Tätigkeitsmerkmale
erfüllt. Systematisch bedeutet dies jedoch nicht, dass aufgrund der Ausübung
einer als Richtbeispiel/Regelbeispiel aufgeführten Tätigkeit allein auch die
Zuordnung zu den Bändern B bis G eröffnet wird. Die Zuordnung zu den Bändern
B bis G erfolgt nicht aufgrund der Erfüllung abstrakter Tätigkeitsmerkmale,
sondern aufgrund derzeitiger oder vorangegangener Tätigkeit in den operativen C-
Diensten. Die abstrakten Tätigkeitsmerkmale dagegen sind für die Bänder A bis G
identisch. Damit mag der Schluss gerechtfertigt sein, besonders qualifizierte FVK-
Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale stelle eine auch gegenüber den
Vergütungsgruppen 8 und 9 herausgehobene Funktion dar. Mehr ist auch aus § 4
Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 nicht zu entnehmen. Damit allein steht dann aber noch
nicht fest, ob der Arbeitnehmer auch die persönlichen Voraussetzungen für die
Zuordnung zu den Bändern B bis G erfüllt. Diese sind nicht in § 4 ETV 2007
geregelt, sondern in § 2 ETV 2007.
Dies wird bestätigt durch § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007, wonach eine Zuordnung zu
dem Band A erfolgt, sofern im ÜTV nichts anders bestimmt ist. Der ÜTV enthält
aber in den für die Tätigkeit des Klägers allein in Betracht kommenden §§ 7 bis 9
keine abweichende Regelung. Soweit hierin (§ 7 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 und
15, § 8 Abs. 2, 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 16 ÜTV 2007) für Tätigkeiten in der
qualifizierten FVK-Sachbearbeitung oder in der besonders qualifizierten FVK-
Sachbearbeitung eine Überleitung in die Bänder B bis G vorgesehen ist, setzt dies
ausnahmslos eine vorherige, im Einzelnen jeweils aufgeführte, Tätigkeit des
Mitarbeiters im operativen FS-Dienst voraus. Zum Einen erfüllt der Kläger diese
Voraussetzungen nicht. Zum Anderen belegen auch die genannten
Überleitungsregeln die Systematik, wonach eine Überleitung in die Bänder B bis G
nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer in den operativen C-Diensten
tätig ist oder von dort in andere Tätigkeiten gewechselt ist. Indem die genannten
Überleitungsregeln nicht nur auf die bisherige Tätigkeit im operativen C-Dienst
abstellen, sondern auch darauf, dass der Arbeitnehmer in seiner am 31. Oktober
2006 ausgeübten neuen Tätigkeit einen tariflichen Anspruch auf eine
Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatte, belegen sie
ferner, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G dann erfolgt, wenn die
operative Zulage des § 2 des alten ZTV in die Grundvergütung zu integrieren ist.
Die Höhe der operativen Zulage war Bestandteil der Funktionszulage nach § 3 des
alten ZTV. Die operative Zulage nach § 2 des alten ZTV wurde an Mitarbeiter in
den operativen Diensten gezahlt, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine
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den operativen Diensten gezahlt, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine
Erlaubnis und Berechtigungen nach den Bestimmungen der Verordnung über das
erlaubnispflichtige Personal der C und seine Ausbildung vom 30. Juni 1999 (J-
verordnung) benötigten. Das erlaubnispflichtige Personal umfasst nach § J-
verordnung in der bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung das
Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den
Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst),
Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst),
Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst,
Flugberatung, das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die
Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten
flugsicherungstechnischen Einrichtungen und die Ausbilder an Arbeitsplätzen der
Flugsicherungsbetriebsdienst oder an betrieblich genutzten
flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Der Kläger gehört unstreitig nicht zu
diesem Personenkreis.
Dem steht auch § 1 Abs. 3 ÜTV nicht entgegen, wonach vom ÜTV abweichende,
aber § 4 ETV 2007 entsprechende Zuordnungen zu den Vergütungsgruppen durch
§§ 2 bis 10 ÜTV nicht ausgeschlossen werden. §§ 2 bis 10 ÜTV sind vorliegend
ohnehin nicht einschlägig. § 1 Abs. 3 ÜTV schränkt §§ 2 bis 10 ÜTV ein, nicht
jedoch § 1 Abs. 2 Satz 2, wonach sofern nichts anderes bestimmt ist, die
Zuordnung zu dem Band A erfolgt. § 4 ETV 2007 entsprechende Zuordnungen
setzen im Übrigen die zutreffende Zuordnung zu den dort aufgeführten Bändern
voraus. Diese bestimmt sich jedoch nicht durch die Erfüllung eines Richt- bzw.
Regelbeispiels in § 4 ETV 2007, sondern nach § 2 ETV 2007. § 2 ETV 2007 wird
durch § 1 Abs. 3 ÜTV nicht eingeschränkt.
Die vom Arbeitsgericht gefundene Auslegung steht damit auch im Einklang mit
dem Zweck der Differenzierung in verschiedene Bänder innerhalb der Gruppen.
Die Bildung der Bänder beruht auf der Integration der vor der Neuregelung unter
den Voraussetzungen des § 2 des alten ZTV zu zahlenden operativen Zulage (und
des auf die Höhe der operativen Zulage entfallenden Teils der Funktionszulage
nach § 3 des alten ZTV) in die tarifliche Grundvergütung. Dies wird belegt durch § 4
Abs. 2 Satz 1 ETV 2007. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit keine operative
Zulage oder Funktionszulage.
Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf abgestellt, dass mit einer
Zuordnung des Klägers zum Band G der Vergütungsgruppe 10 bei
gleichbleibender Tätigkeit eine Vergütungssteigerung von ca. 3.000,00 € brutto
monatlich und damit über 40 % einhergehen würde, dies mit der Tarifsystematik
nicht im Einklang stehen würde und für einen entsprechenden Willen der
Tarifvertragsparteien, einzelne Tätigkeiten neu und erheblich höher bewerten zu
wollen, keine Anhaltspunkte im Tarifvertrag bestehen. Dies ist zutreffend. Dies wird
deutlich durch § 4 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach die Bänder das Ergebnis aus
der Einbeziehung von operativen Zulagen darstellen. Dass über die Zuordnung zu
Bändern keine Neubewertung einzelner Stellen erfolgen soll, zeigt ferner § 4 Abs. 2
Satz 2 ETV 2007, wonach die in den Bändern aufgeführten Tätigkeiten einen
einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung bilden. Dies wird bestätigt durch § 3
Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 3, wonach die unterschiedliche Vergütungshöhe in den
Bändern das Ergebnis der Einbeziehung der operativen Zulagen in den
Grundbetrag ist, also nicht das Ergebnis einer Neubewertung ohne
einzubeziehende operative Zulage. Die Richtigkeit der Auslegung durch das
Arbeitsgericht wird schließlich auch belegt durch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3
ETV 2007. Hiernach soll durch die Integration der operativen Zulagen in den
tariflichen Grundbetrag der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiter weder
eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Die vom Kläger vertretene Auffassung
würde dagegen entgegen dem damit dokumentierten Willen der
Tarifvertragsparteien zu einer Ausweitung des anspruchsberechtigten
Personenkreises führen. In seine Grundvergütung würde dann nämlich eine
operative Zulage einbezogen, auf die er bisher keinen Anspruch hatte.
Soweit der Kläger gegen die Auslegung durch das Arbeitsgericht einwendet, aus
der Bestandsschutzregelung des § 2 Abs. 3 ETV 2007 könne nicht abgeleitet
werden, dass die Bänder B bis G auf diejenigen Arbeitnehmer keine Anwendung
finden, die zwar nicht aus den operativen C-Diensten kommen, die jeweiligen
Tätigkeitsmerkmale aber dennoch erfüllten, übersieht er, dass sich diese
Rechtsfolge bereits aus § 2 Abs. 2 ETV 2007 ergibt. Auch soweit der Kläger darauf
abstellt, die neue Tarifsystematik gehe über die Integration der operativen Zulage
bzw. Funktionszulage hinaus und das sog. "Herkunftsprinzip" finde keine
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bzw. Funktionszulage hinaus und das sog. "Herkunftsprinzip" finde keine
Anwendung mehr, überzeugt dies nicht. Selbst wenn bei der Zuordnung zu einem
der Bänder B bis G nicht darauf abgestellt wird, an welchem Standort der
Mitarbeiter in der Vergangenheit im operativen C-Dienst tätig war, sondern nur
darauf, in welchen nicht-operativen Bereich an welchem Standort er wechselt, wird
damit ggf. die unterschiedliche Höhe der bisher gezahlten Zulagen nivelliert. Nicht
nivelliert wird dadurch der Unterschied, dass Zahlung einer operativen Zulage bzw.
Funktionszulage voraussetzte, dass überhaupt eine Tätigkeit im operativen C-
Dienst ausgeübt wurde bzw. von einer solchen Tätigkeit aus ein Wechsel stattfand.
Der weitere Hinweis des Klägers auf die Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 3
überzeugt schon deshalb nicht, als diese nunmehr im Gegensatz zur
Funktionszulage des alten ZTV nur noch 3 % der aktuellen Vergütungsgruppe
beträgt und die Höhe der bisherigen operativen Zulage, die in die Bänder B bis G
integriert wurde, gerade nicht mehr in sie einfließt.
Soweit der Kläger auf trotz gleichbleibender Tätigkeit seit dem Jahr 2000
unterschiedliche Stellenbezeichnungen abstellt und in diesem Zusammenhang die
Auffassung vertritt, zutreffend sei eine Bezeichnung als REF A-ANF, kommt es
hierauf nicht an. Selbst wenn es sich unter Anwendung der eingeführten
Standardstellenbeschreibungen bei der Tätigkeit des Klägers um eine
Referentenstelle und nicht um eine Expertenstelle handeln sollte, wäre dies
allenfalls für die Zuordnung zur Gruppe 9 oder 10 des § 4 Abs. 3 ETV 2007 von
Bedeutung, nicht jedoch für die Zuordnung zum Band A oder den Bändern B bis G.
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger für seine Tätigkeit Kenntnisse und
Erfahrungen aus der operativen C-Tätigkeit benötigt. Hierbei handelt es sich um
eine kumulative Voraussetzung für die Zahlung der Funktionszulage nach § 3 ZTV
Nr. 3 wie auch nach § 3 des alten ZTV. Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger
eine Funktionszulage zugestanden hätte, wenn er von einer Tätigkeit aus den
operativen C-Diensten in seine jetzige Tätigkeit gewechselt wäre. Entscheidend ist,
dass der Kläger nie in den operativen C-Diensten tätig war, dementsprechend nie
eine operative Zulage erhalten hat, dementsprechend auch nie eine
Funktionszulage erhalten hat und dementsprechend die Anwendung der diese
Zulagen integrierenden Bänder B bis G nicht eröffnet ist.
Hinzu kommt ferner, dass der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 des
ETV 2004 erhalten hat. Soweit der Kläger darauf hinweist, diese Eingruppierung sei
anlässlich der Einführung der Standardstellenbeschreibungen durch das
Programm "Triple S" als unzutreffend und zu hoch festgestellt worden, ist dies für
die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls unerheblich. Zunächst sieht die
Protokollnotiz zu § 4 Abs. 3 Gruppe 11 ETV 2007 vor, dass Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die am 31. Oktober 1996 eine Tätigkeit als besonders qualifizierte
Teamleitung (Sachbearbeiter und Ingenieure), eine Tätigkeit als Fachgruppenleiter
Flugverkehrskontrolle an der C-Akademie ausgeübt haben und weiterhin tariflich
geführt werden, der Gruppe 11 zugeordnet bleiben. Damit liegt unabhängig von in
der Betriebsvereinbarung vom 23. November 2006 enthaltenen
Bestandsschutzregelungen eine tarifvertragliche Zuordnung zur Gruppe 11 vor,
wobei entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 ETV 2007 die Zuordnung zum Band A zu
erfolgen hat. Band G ist bei Gruppe 11 des § 4 Abs. 3 ETV 2007 im Übrigen ebenso
wenig vorgesehen wie ein Richt- bzw. Regelbeispiel der besonders qualifizierten
FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale. Die Höhergruppierung des
Klägers erfolgte zum 01. Januar 1996. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 15.
September/12. Dezember 1993 übte er seinerzeit auch die Tätigkeit eines Team-
Leiters aus. Außerdem würde selbst dann, wenn die Tätigkeit des Klägers nicht in
Vergütungsgruppe 11, sondern in Vergütungsgruppe 10 des § 2 ETV 2004
eingruppiert gewesen wäre, der in der Betriebsvereinbarung vom 23. November
2006 enthaltene Bestandsschutz nicht dazu führen, dass dem Kläger ein mit der
zutreffenden (niedrigeren) tarifvertraglichen Eingruppierung verbundener Vorteil
vorenthalten würde. Auch wenn der Kläger nicht in Gruppe 11, sondern in Gruppe
10 nach § 4 Abs. 3 ETV 2007 überzuleiten wäre, erfüllt er die Voraussetzungen für
eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nicht.
Ebenso wie in der angefochtenen Entscheidung kann damit dahingestellt bleiben,
ob der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger überhaupt hinreichend
substantiiert dargelegt hat, besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung zu
leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die
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entscheidungserhebliche Frage der Auslegung der tariflichen Regelung in §§ 2 und
4 ETV 2007 hat grundsätzliche Bedeutung. Außerdem weicht die Entscheidung von
einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts ab
und beruht auf dieser Abweichung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.