Urteil des LAG Hessen vom 16.02.2011

LAG Frankfurt: beitragspflicht des arbeitgebers, mindestlohn, treu und glauben, qualifikation, entschädigung, gemeinsame einrichtung, daten, betriebsinhaber, pauschal, baugewerbe

Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
18. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 Sa 523/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28 VTV, § 61 Abs 2 ArbGG
Leitsatz
Die ZVK kann nach § 28 VTV (seit 01.01.2010: 27 VTV) von einem AG Auskunft über die
Arbeitszeit der gewerblichen AN sowie über die Qualifikation, Tätigkeit und
Eingruppierung jedes gewerblichen AN verlangen, wenn der am Beitrags- und
Erstattungverfahren teilnehmende AG außergerichtliche Nachfragen zu erteilten
Meldungen nicht beantwortet hat und es nach seinen Meldungen zu
Mindestlohnunterschreitungen gekommen sein kann.
Der AG hat unter diesen Voraussetzungen gem. § 28 VTV auch Kopien der
Lohnabrechnungen und der Arbeitsverträge der gewerblichen AN zu übersenden (so
schon HLAG 02.07.2010 - 10 Sa 1932/09).
Die ZVK kann für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte (s.o.) keine Entschädigung
nach § 61 Abs. 2 ArbGG fordern, die nur pauschal ohne Bezugnahme auf erteilte
Meldungen mit 200,00 € pro MM angesetzt wird (so schon HLAG 15.12.2010 - 18 Sa
609/10, gegen HLAG 02.07.2010 - 10 Sa 1932/09).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
19. März 2010 – 7 Ca 3033/09 – bei Abweisung der Berufung im Übrigen teilweise
abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom
01. November 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen;
2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom
01. November 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen
Lohnabrechnungen zu übersenden;
3. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom
01. November 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche
Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen,
aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2
TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen
Arbeitnehmer vorgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 52% zu tragen, der Beklagte
48%.
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Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt Auskunft und die Vorlage von
Kopien über die Durchführung und Abrechnung von Arbeitsverhältnissen
gewerblicher Arbeitnehmer sowie die Verurteilung des beklagten Arbeitgebers zur
Zahlung einer Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG für den Fall, dass die
titulierten Auskünfte nicht erteilt werden.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie ist tarifvertraglich zum Einzug der
Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage
des im gesamten Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verlangt die Klägerin von
dem Beklagten Auskünfte über Inhalt und Umfang der Beschäftigung von
gewerblichen Arbeitnehmern, deren Vergütung und Eingruppierung sowie die
Übersendung von Kopien der Arbeitsverträge und von Lohnabrechnungen.
Der Beklagte führte bis 31. Dezember 2008 einen Zimmereibetrieb mit Sitz in
A/Kreis B. Er beschäftigt gewerbliche Arbeitnehmer, unterfiel dem betrieblichen
Geltungsbereich des VTV, gab Meldungen ab, zahlte Beiträge und nahm am
Erstattungsverfahren teil.
Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der Beklagte seinen Betrieb
zum 01. Januar 2009 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht
hat. Gesellschafter sind der Beklagte und sein Sohn. Der Betrieb ist mit Beginn der
Tätigkeit von der Adresse „C X“ in A zu der Adresse „D X“, ebenfalls in A, verlegt
worden. Der Beklagte wohnt weiterhin in der C X in A.
Die Klägerin erhob am 02. Oktober 2009 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gegen
den Beklagten Klage auf schriftliche Auskünfte über die Beschäftigung gemeldeter
gewerblicher Arbeitnehmer und verlangte die Übersendung der Kopien der
Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblichen
Arbeitnehmer. Für den Fall, dass die Verpflichtungen auf Auskunft nicht innerhalb
einer Frist vollständig erfüllt werden sollten, begehrte die Klägerin die Festsetzung
einer Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG.
Die Klägerin beantragte in dem auf den 05. März 2010 anberaumten Gütetermin
vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, an dem der Beklagte säumig war, diesen im
Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen,
1. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01. November 2006 bis
31. August 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich
Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen;
2. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01. November 2006 bis
31. August 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der
Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden;
3. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01. November 2006 bis
31. August 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich
Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu
erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte die
Eingruppierungen gem. § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn i.V.m. § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für
jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat;
4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 3
nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig
erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 31.400,00.
Mit am 19. März 2010 verkündeten Urteil wies das Arbeitsgericht Wiesbaden die
Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil ab. Zur Wiedergabe der Begründung
der Klageabweisung wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 13 - 36 d.A.).
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist der Klägerin am 26. März 2010
zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am 12. April 2010 bei dem
Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Die Klägerin hat ihre Berufung mit am 28.
Juni 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz
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Juni 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz
begründet, nachdem zuvor auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag die Frist zur
Begründung der Berufung bis zu diesem Datum verlängert worden war.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Klage sei zu Unrecht als teilweise unzulässig
(Klageantrag zu 2) bzw. im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden.
Der Klageantrag zu 2) sei bestimmt genug. Eine Vollstreckung sei nicht
undurchführbar, im Übrigen wisse der Beklagte genau, was zu „sämtlichen“
Abrechnung und Arbeitsverträgen gehöre.
Die Anträge zu 1) und 3) seien von § 28 VTV (in der bis 31. Dezember 2009
geltenden Fassung des Tarifvertrags) gedeckt. Das Begehren sei nicht
rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verlange auf § 28 VTV gestützte zusätzliche
Auskünfte nur dann, wenn das Meldeverhalten des jeweiligen Arbeitgebers
befürchten lasse, dass der Mindestlohn unterschritten wurde. Bestehe ein
Missverhältnis zwischen der gemeldeten Bruttolohnsumme und der angegebenen
Stundenzahl oder erscheine die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten
überdurchschnittlich hoch, werde der Arbeitgeber erst angeschrieben und um
konkrete Informationen und Unterlagen gebeten. Nur wenn der Arbeitgeber dann
nicht reagiere und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Aufklärung nicht nutze,
werde eine weitreichende Auskunftsklage erhoben. Dabei dürfe ihr Anspruch im
Interesse der Funktionsfähigkeit des Urlaubs- und Lohnausgleichkassensystems
nicht auf Stichproben für die Monate beschränkt werden, die Anlass zur
Überprüfung gegeben hätten. Die Arbeitzeitaufzeichnungen seien notwendig, um
die gemeldeten Arbeitzeiten überprüfen zu können, ebenso die Kopien der
Lohnabrechnungen, um feststellen zu können, ob die Arbeitszeit aller
Arbeitnehmer vollständig in den Meldungen berücksichtigt wurde. Sie verlange die
Kopien der Arbeitsverträge und Auskunft über die Qualifikation der Arbeitnehmer,
damit die Einhaltung der Mindestlohngruppen 1 und 2 kontrolliert werden könne.
Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Beklagte sei am 08. Januar
2009, 20. Februar 2009 von der ULAK angeschrieben worden. Als dieser nicht
reagierte, sei die Bearbeitung an sie abgegeben worden. Auch ihre Anfragen vom
17. April 2009 und 24. August 2009 seien ohne Antwort geblieben (vgl. Kopien der
Schreiben als Anlagen KB 1 zum Schriftsatz vom 07. Dezember 2010, Bl. 90 – 96
d.A.)
Die Klägerin ist der Ansicht, auch dem auf § 61 Abs. 2 ArbGG gestützten
Klageantrag zu 4) sei stattzugeben gewesen. Die Entschädigungssumme werde
pauschal berechnet. Je Arbeitnehmer werde ein pauschalierter
Schadenersatzbetrag in Höhe von 200,00 € pro Monat begehrt. Dabei gehe man
davon aus, dass es sich dabei um 80% des zu erwartenden Schadens im Fall einer
Mindestlohnunterschreitung pro Arbeitnehmer pro Mann-Monat handele. Diesem
Betrag liege ein Mittelwert zu Grunde, ermittelt aus ca. 100 Fällen mutmaßlicher
Mindestlohnunterschreitungen. In diesen habe sie die Differenz zwischen dem
statistischen Durchschnittslohn und den in den jeweiligen Fällen tatsächlich
abgegebenen Meldungen ermittelt und entsprechend den mutmaßlichen Schaden
auf die ca. 100 zu Grunde gelegten Fälle umgelegt und berechnet. Es sei zu
berücksichtigen, dass es ihr nicht primär um die Zahlung des Schadensersatzes
gehe, sondern um ein zulässiges Sanktionsmittel zur Durchsetzung der
Herausgabe der Unterlagen bzw. der Erteilung der Auskünfte bei konkretem
Verdacht auf Mindestlohnunterschreitung.
In Bezug auf den Beklagten behauptet die Klägerin, dass bei diesem in den von
dem Klagezeitraum erfassten Monaten im Durchschnitt 7 gewerbliche
Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein. Der Entschädigungssumme lägen 157
Mann-Monate zu Grunde.
Auf den mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 erfolgten Vortrag des Beklagten, der
Betrieb sei zum 01. Januar 2009 auf die von ihm mit seinem Sohn gebildete GbR
übergegangen, hat die Klägerin eingeräumt, dass ihr dies zu einem Zeitpunkt
nach dem 01. Januar 2009 mitgeteilt worden war. Sie ist der Auffassung, die GbR
sei in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten, außerdem sei ein
Betriebsübergang gem. § 613a BGB erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2010 - 7 Ca 3033/09 –
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen
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1. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01. November 2006 bis
31. August 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich
Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen;
2. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01. November 2006 bis
31. August 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der
Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden;
3. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01. November 2006 bis
31. August 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich
Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu
erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte die
Eingruppierungen gem. § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn i.V.m. § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für
jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat;
4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 3
nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig
erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 31.400,00.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 hat
der Beklagte in dem Rechtsstreit erstmals vorgetragen, seine Firma sei mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 erloschen. Er bestreitet, dass Anhaltspunkte für eine
Mindestlohnunterschreitung vorgelegen hätten und behauptet, er habe die als
Anlage KB 1 vorgelegten Schreiben nicht erhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschriften über die Berufungsverhandlungen vom 10. November 2010 und
16. Februar 2011 (Bl. 72, 114 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.
März 2010 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt
sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden.
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte ist für die Zeitspanne von 01.
November 2006 bis 31. Dezember 2008 verpflichtet, Auskunft über Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner gewerblichen Arbeitnehmer sowie über
deren berufliche Qualifikation und die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten zu
erteilen und Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen seiner Arbeiter
aus diesem Zeitraum zu übersenden.
Für die Zeit ab 01. Januar 2009 muss der Beklagte nicht mehr Auskunft über
gewerbliche Arbeitnehmer eines ihm gehörenden Betriebes erteilen und
Unterlagen vorlegen. Es besteht außerdem kein Anspruch der Klägerin auf
Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG.
I.
Es ist unstreitig, dass der Beklagte mit seiner Zimmerei in dem von der Klage
erfassten Zeitraum zumindest bis 31. Dezember 2008 gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt V
Nr. 42 VTV dem Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags unterfiel. Der
Beklagte hat auch Meldungen nach §§ 6, 21 VTV abgegeben, Beiträge nach § 18
VTV geleistet und die Erstattung von Urlaubsvergütung gem. § 13 VTV geltend
gemacht.
1.
und Kopien der Arbeitsverträge ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO.
a)
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen
bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und
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bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und
eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung
geschaffen. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den
erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis absteckt, den Inhalt und den Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines
Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den
Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne
eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche
Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem
Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des
anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die
Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung
des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend
verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen
Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen
(;
).
Eine mögliche Unsicherheit oder Unbestimmtheit wegen des mit dem Klageantrag
Gewollten kommt nur hinsichtlich des Begriffs „sämtliche" in Betracht. Er ist klar,
dass die Klägerin Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen haben
will, welche der Beklagte seinen gewerblichen Arbeitnehmern erteilte, außerdem
steht fest, welchen Zeitraum diese Lohnabrechnungen abdecken sollen.
Eine Unsicherheit, wie viele und welche gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagte in
der Zeit von Dezember 2005 bis April 2008 insgesamt beschäftigte, kann nur auf
Seiten der Klägerin, nicht aber des Beklagten bestehen. Für den Beklagten ist
feststellbar, was die Klägerin von ihm in dem Rechtsstreit genau verlangt. Der
Beklagte kann also - einen Anspruch auf Herausgabe der Kopien insoweit
unterstellt - in einem Rechtsstreit geltend machen, er habe vollständig erfüllt bzw.
bei einer Vollstreckung sich damit verteidigen, er habe alles herausgegeben.
b)
festlegen kann, wann ihr Herausgabeanspruch vollständig erfüllt sein wird, ähnelt
der bei einem Auskunftsbegehren, bei dem auch nicht vorab angegeben werden
kann, mit welchem Inhalt es erfüllt sein wird. Sie ist wegen der Zielrichtung der
Anspruchsgrundlage bei einem auf § 28 VTV gestützten Herausgabeanspruch
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes hinzunehmen. Dies ergibt die Auslegung des § 28 VTV.
Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien wird den Kassen durch § 28 VTV ein
weitgehendes Prüfungsrecht bei der Durchführung des Einzugs- und
Erstattungsverfahrens eingeräumt. Die Kassen, d.h. sowohl die
Zusatzversorgungskasse als auch die Urlaubskasse, dürfen Einsicht in Unterlagen
verlangen, von welchen sie auch Kopien fordern dürfen, außerdem sind ihnen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit soll sowohl die Überprüfung eines
Betriebes vor Ort als auch aus der Entfernung ermöglicht werden. Der Anspruch,
von „notwendigen Unterlagen" die Übersendung von Kopien verlangen zu dürfen,
dient erkennbar dazu, eine Überprüfung eines Betriebes vor Ort überflüssig zu
machen, indem die Unterlagen der Kasse an ihrem Sitz zur Verfügung gestellt
werden. Nach diesem Verständnis soll § 28 VTV Kontrollen der Arbeitgeber
ermöglichen und erleichtern. Damit korrespondiert die in Satz 2 weit gefasste
Auskunftspflicht („alle erforderlichen Auskünfte“) der Arbeitgeber. Dies wird durch
die seit der Neufassung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 getroffene Regelung des Prüfungsrechts
bestätigt. Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.
November 1986 in der Fassung aller bis einschließlich 31. Dezember 1999
geltenden Änderungstarifverträge war in den Schlussbestimmungen unter § 54
zum Prüfungsrecht lediglich geregelt, das Beauftragten der ZVK-Bau auf
Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugsverfahrens notwendigen
Unterlagen zu gestatten war. Die Übersendung von Kopien war noch nicht
vorgesehen, ebenso nicht die Pflicht zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte.
Mit einem so verstandenen Prüfungsrecht geht einher, dass die prüfende Kasse oft
nur vermuten kann, welche Unterlagen sie benötigt und zu welchem Ergebnis sie
kommen wird. Es muss daher ausreichen, dass sie für notwendig erachtete
Unterlagen nur umschreibt und z.B. nicht von vornherein festlegt, wie viele
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Unterlagen nur umschreibt und z.B. nicht von vornherein festlegt, wie viele
Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge, gegebenenfalls von welchen
Arbeitnehmern, sie für einen bestimmten Zeitraum erwartet. Entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts kann die klagende Kasse nicht darauf verwiesen
werden, nur Informationen nach § 21 VTV zu erlangen (
).
Auch mögliche Unsicherheiten bei der Vollstreckung des Anspruchs durch den
Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO rechtfertigen es nicht, den Antrag als zu
unbestimmt zu bewerten. § 883 Abs. 1 ZPO sieht auch die Herausgabe einer
„Menge bestimmter beweglicher Sachen“, also von Sachgesamtheiten, vor. Ob
eine Herausgabepflicht vollständig erfüllt wurde, kann Gegenstand einer
eidesstattlichen Versicherung gem. § 883 Abs. 2 ZPO sein.
Schließlich ist zweifelhaft, ob die Herausgabe von Kopien von Lohnabrechnungen
immer nach § 883 ZPO zu vollstrecken ist. Die Klägerin begehrt nicht die
Lohnabrechnungen, welche der jeweils beklagte Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
erteilte, sondern Kopien diese Urkunden. Die Abrechnungen sollen weder erstmalig
hergestellt oder beschafft werden, sondern es geht um die Mitteilung des Inhalts
bereits erteilter Lohnabrechnungen, was durch die Übersendung von Kopien belegt
werden soll. Dies gilt erst recht für Kopien von vorliegenden schriftlichen
Arbeitsverträgen.
Die Vorlage von Belegen als Teil einer umfassenden Verpflichtung auf Auskunft
kann jedoch nach § 888 ZPO zu vollstrecken sein (vgl. z.B. für einen Anspruch
nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB: ). Auch
danach ist es nicht gerechtfertigt, den Klageantrag wegen denkbarer
Schwierigkeiten bei einer Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher als
unzulässig abzulehnen.
2.
Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen (Klageantrag zu 2) ist auch begründet.
a)
Lohnabrechnungen, welche ein Bauarbeitgeber gem. § 5.7.1 BRTV Bau seinen
gewerblichen Arbeitnehmern schriftlich zu erteilen hatte, und der schriftlich
geschlossenen Arbeitsverträge stellt einen erheblichen Aufwand dar. Die Kammer
geht daher davon aus, dass die klagende Kasse die Übersendung von Kopien nach
§ 28 S. 1 VTV nur verlangen kann, wenn diese für eine Kontrolle in Bezug auf das
Einzugs- und Erstattungsverfahren geeignet sind und das Begehren
verhältnismäßig ist.
Kopien der den gewerblichen Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind für
eine Überprüfung geeignet, ob der nach § 21 VTV zu meldende Bruttolohn korrekt
angegeben und der tariflichen Mindestlohn nach dem Tarifvertrag in der
Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV
Mindestlohn) in der jeweils geltenden Fassung nicht unterschritten wurde. Kopien
der schriftlich geschlossenen Arbeitsverträge lassen - wenn sie vollständig sind -
erkennen, welche Tätigkeit von den jeweiligen gewerblichen Arbeitnehmern
geschuldet wird.
Das Verlangen auf Herstellung und Herausgabe von Kopien der
Lohnabrechnungen und der Arbeitsverträge ist geeignet und verhältnismäßig,
wenn die klagende Zusatzversorgungskasse Anhaltspunkte dafür hat, das der
Arbeitgeber entweder nicht ordnungsgemäß meldete und daher Beiträge
fehlerhaft berechnet wurden und/oder der tarifliche Mindestlohn nicht gezahlt
wurde (
).
b)
Dezember 2008 erfüllt. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Dezember
2010 vorgelegten Nachfragen in Zusammenhang mit Erstattungsanträgen des
Beklagten von Oktober 2008 und Januar 2009 (vgl. Anlagen KB 1, Bl. 90 - 96 d.A.)
lassen die Vermutung zu, dass möglicherweise zu wenig Lohn gezahlt oder aber
falsche Meldungen abgegeben wurden. Der Beklagte hat die Anfragen nicht
beantwortet. Hierzu war er auch in Bezug auf eine Erstattungsmeldung vom Januar
2009 verpflichtet, da sich diese auf Urlaubsgewährung im Jahr 2008 bezogen
haben muss.
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aa)
Beklagten, er habe sämtliche Anfragen nicht erhalten, ist unbeachtlich und nicht
zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte bereits in der Berufungsbegründung vom
28. Juni 2010 zu sämtlichen Daten dieser Schreiben vorgetragen, ohne dass der
Beklagte zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe, er habe die an ihn
gerichtete Post nicht erhalten. Der Beklagte hat diesem Vortrag mit der
Berufungserwiderung nicht widersprochen. Seine erst später aufgestellte
Behauptung, er habe unter der Adresse „C X in XXXXX A“ nicht erreicht werden
können, ist falsch. Dies war und ist die Privatanschrift des Beklagten. Die
Schreiben sind außerdem zusätzlich mit dem Adressbestandteil "D" versandt
worden. Das ist die Anschrift des seit 01. Januar 2009 von der GbR geführten
Betriebs. Sowohl die Klageschrift als auch das erstinstanzliche Urteil konnten dem
Beklagten an seine Privatanschrift zugestellt werden. Der Beklagte hätte
schließlich die Möglichkeit gehabt, spätestens seit Erhalt des Schriftsatzes der
Klägerin vom 07. Dezember 2010 zu den Anfragen Stellung zu nehmen, wenn er
sie bis zu diesem Zeitpunkt unbeabsichtigt nicht beantwortet hatte. Auch dies ist
nicht geschehen.
bb)
Januar 2009 entbindet den Beklagten nicht von seinen Auskunftspflichten, die sich
auf den Zeitraum beziehen, in denen er Betriebsinhaber war.
c)
Arbeitsverträge aller im Klagezeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu verlangen,
ist auch nicht auf diejenigen Arbeitnehmer und diejenigen Monate beschränkt, für
die sie konkrete Anhaltspunkte hat, dass Meldungen falsch sind und/oder der
Mindestlohn unterschritten wurde. Ihr Begehren ist nicht unverhältnismäßig.
Die Tarifvertragsparteien haben den Kassen durch § 28 VTV ein weitreichendes
Prüfungsrecht eingeräumt. Besteht ein Anlass, von einem Arbeitgeber zusätzliche
Auskünfte und Belege zu verlangen, ist dies bis zu den Grenzen von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) möglich. Andernfalls wurde das Prüfungsrecht auf konkrete
einzelne Verdachtsfälle beschränkt. Der tariflichen Regelung ist nicht zu
entnehmen, dass dies beabsichtigt ist. Die einzige Einschränkung des Rechts auf
Einsicht und Übersendung von Kopien erstreckt sich auf die letztlich
selbstverständliche Formulierung, dass dies (nur) für Unterlagen gilt, die für das
Einzugs- und Erstattungsverfahren „notwendig“ sind. Dass Kopien nur zu
übersenden sind, wenn sie „angefordert“ wurden, ergibt sich schon daraus, dass
ein Arbeitgeber dies im Regelfall nicht unaufgefordert tun dürfte. Dem erheblichen
Aufwand, neben Arbeitsverträgen auch Abrechnungen aus mehreren Jahren
zusammenstellen und kopieren zu müssen, kann ein in Anspruch genommener
Arbeitgeber dadurch entgehen, dass er die vorprozessualen konkreten Anfragen
der klagenden Kasse vollständig beantwortet.
Der Beklagte hat schließlich nicht geltend gemacht, dass ihm die
Lohnabrechnungen des Zeitraumes von November 2006 bis Dezember 2008 nicht
mehr vorliegen. Ein Vorliegen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, da die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung und Aufbewahrung von Lohnkonten
nach § 41 Abs. 1 EStG bzw. § 28 f Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV nicht durch
Aufbewahren der den Arbeitnehmern erteilten Verdienstabrechnungen erfüllt
werden muss. Ebenso hat er nicht eingewandt, dass er mit einen Teil oder allen
Arbeitnehmern gar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen hatte.
d)
Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer und der mit diesem
geschlossenen Arbeitsverträge ist auch mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG zu
vereinbaren.
Die monatlichen Verdienstabrechnungen enthalten personenbezogene Daten der
Arbeitnehmer des Beklagten gem. § 3 Abs. 1 BDSG, diese werden durch
Herausgabe von Kopien der Lohnabrechnungen an die Klägerin nach § 3 Abs. 4 Nr.
3 BDSG übermittelt. Gleiches gilt für die schriftlichen Arbeitsverträge. Die
Übermittlung ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG nur zur Wahrung berechtigter
Interessen Dritter zulässig. Die Klägerin ist Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Ihr
Interesse an der Übermittlung der Lohnabrechnungen in Kopie ist berechtigt,
soweit sich diesen entnehmen lässt, welchen Bruttomonatslohn der jeweilige
Arbeitnehmer enthielt und welche Arbeitszeit, gegebenenfalls mit welchen
Zuschlägen, vergütet wurde, sowie ob und aus welchem Grund Arbeitsbefreiung
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Zuschlägen, vergütet wurde, sowie ob und aus welchem Grund Arbeitsbefreiung
erfolgte. Nur so kann überprüft werden, ob der Bruttolohn als Grundlage der
Beitragsberechnung richtig angegeben und eventuell der Mindestlohn
unterschritten wurde. Damit wird auch den Interessen der betroffenen
Arbeitnehmer gedient, deren Urlaubsanspruch und weitere Ansprüche durch die
Beiträge finanziert werden (vgl.
).
Weitergehende Daten, wie die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers, mögliche
Freibeträge, Angaben zu Kindern oder Pfändungen oder mögliche zusätzliche
Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen sind für eine Prüfung, ob das Einzugs- und
Erstattungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, nicht geboten. Insoweit
ist der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt, diese Daten unkenntlich zu
machen.
3.
bis 31. Dezember 2008 Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit seiner gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen und Auskunft darüber zu
geben, welche berufliche Qualifikation dieser Arbeitnehmer haben, welche
Tätigkeiten sie ausführen und welche Tatsachen der Eingruppierung ihrer Tätigkeit
zu Grunde liegen (Klageanträge zu 1) und 3).
a)
23. April 2009: § 2 Abs. 2a AEntG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit eines jeden gewerblichen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und
diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die Klägerin kann nach § 28 VTV Auskunft über den Inhalt dieser Aufzeichnungen
verlangen. Wie ausgeführt, gibt diese Tarifnorm den Kassen ein weitreichendes
Recht, Auskünfte einzuholen und Prüfungen durchzuführen und ist gegenüber § 21
VTV nicht nachrangig.
Die ohnehin nach § 19 Abs. 1 AEntG (bzw. § 2 Abs. 2a AEntG aF) zu sammelnden
und gem. § 19 Abs. 2 AEntG zu Kontrollzwecken bereitzuhaltenden Daten sind
geeignet, die Einhaltung des Urlaubskassenverfahrens durch einen Arbeitgeber zu
überprüfen. Das Verlangen der Klägerin ist nicht unverhältnismäßig, wie oben zu
dem Klageantrag zu 2) dargelegt. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, über
solche Daten, insbesondere wegen Ablaufs der Zweijahresfrist, nicht mehr zu
verfügen.
b)
Qualifikation, die ausgeführten Tätigkeiten und die den Eingruppierungen zu
Grunde liegenden Tatsachen in Bezug auf seine gewerblichen Arbeitnehmer.
Der Beklagte schuldet gem. § 18 Abs. 4 VTV Beiträge aus dem Bruttolohn seiner
Arbeitnehmer. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich gezahlte Bruttolohn, sondern
der geschuldeten Bruttolohn. Wenn der Beklagte seinen gewerblichen
Arbeitnehmern nicht den in der Zeit von 01. November 2006 bis 31. Dezember
2008 geltenden Mindestlohn entsprechend dem TV Mindestlohn vom 29. Juli 2005
bzw. 04. Juli 2008 i.V.m. der Fünften bzw. Sechsten Mindestlohnverordnung vom
29. August 2005 bzw. 20. August 2008 zahlte, hat er auch seine
Beitragsverpflichtungen nicht vollständig erfüllt.
Zur Kontrolle, ob Mindestlohn der Lohngruppe 1 oder der Lohngruppe 2 gezahlt
wurde, muss überprüft werden können, ob die gewerblichen Arbeitnehmer mit ihrer
ausgeübten Tätigkeit nach § 5 Nr. 2 und Nr. 3 BRTV-Bau richtig eingruppiert
worden sind. Dazu benötigt die Klägerin die Angaben über die Qualifikation und die
ausgeführte Tätigkeit der Arbeitnehmer. Auch die Auskunft über die eine
Eingruppierung zu Grunde liegenden Tatsachen ist erforderlich. Ist eine
Eingruppierung tatsächlich nicht erfolgt, sondern beruht die Lohnhöhe auf einer
freien Vereinbarung o.ä., kann und muss dieses mitgeteilt werden.
Auch dieses Verlangen der Klägerin ist verhältnismäßig, da der Beklagte Fragen zu
möglichen Mindestlohnunterschreitungen, welche durch die von ihm gemeldeten
Daten entstanden sind, nicht beantwortet hat.
II.
Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Der Beklagte ist für die Zeit ab 01.
Januar 2009 nicht mehr auskunftspflichtig, da er nicht mehr Betriebsinhaber war.
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Januar 2009 nicht mehr auskunftspflichtig, da er nicht mehr Betriebsinhaber war.
Der Anspruch der Klägerin auf Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 61
Abs. 2 ArbGG ist insgesamt unbegründet.
1.
Betriebsinhaber des Zimmereibetriebs war. Die Zimmerei ist auf die GbR
übergegangen. Betriebsinhaber sind damit der Beklagte und sein Sohn als
Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Der Beklagte ist als
Betriebsinhaber für Vorgänge des Zeitraums ab 01. Januar 2009 nicht mehr
auskunftspflichtig nach § 28 VTV.
Die Klägerin hat die GbR in diesem Rechtsstreit nicht auf Auskunft in Anspruch
genommen. Sie ist nicht Partei des Rechtsstreits. Es kann auch nicht unterstellt
werden, dass lediglich eine Fehlbezeichnung der beklagten Partei vorliegt (vgl.
).Die Klägerin hat
anlässlich der Verhandlung vor der Kammer am 16. Februar 2011 eingeräumt,
dass ihr die Übertragung des Betriebs von dem Beklagten auf die GbR bekannt
geworden ist. Sie hat sich außerdem auf § 613a BGB berufen.
Der Beklagte soll gleichwohl als Betriebsinhaber und nicht als Gesellschafter einer
GbR für von dieser geschuldete Auskünfte und Vorlageverpflichtungen nach § 28
VTV in Anspruch genommen werden. Hierfür besteht keine Anspruchsgrundlage.
Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es bei der GbR seit 01. Januar
2009 Anhaltspunkte für Mindestlohnunterschreitungen gab und daher der Beklagte
als Gesellschafter dieser GbR Auskünfte erteilen müsste. § 613a BGB führt zu
keinem anderen Ergebnis. Zum einen gilt § 613a BGB nicht im Verhältnis zwischen
ZVK und Bauarbeitgeber (vgl.
), zum anderen werden gegen die GbR in diesem Verfahren
keine Ansprüche als Rechtsnachfolgerin des Beklagten geltend gemacht.
2.
Satz 2 ArbGG ist zulässig, aber unbegründet.
a)
Beklagten zur Auskunftserteilung, damit zur Vornahme einer Handlung, verfolgt.
Erteilt der Beklagte der Klägerin keine Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit der von ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in der
Zeitspanne von 01. November 2006 bis 31. Dezember 2008 und über deren
berufliche Qualifikation, die ausgeführten Tätigkeiten und die der Eingruppierung
dieser Arbeitnehmer zu Grunde liegenden Tatsachen in dem angeführten
Zeitraum, könnte die Klägerin nach §§ 887, 888 ZPO vollstrecken.
b)
ist jedoch unbegründet, da die geltend gemachte Entschädigungssumme nicht
gerechtfertigt ist.
aa)
festzusetzenden Entschädigung ist nach dem von der klagenden Partei
dargelegten und gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festzustellen Schaden für
den Fall der Nichterfüllung der Handlung zu ermitteln (
). Daher
darf grundsätzlich nicht der Schaden geltend gemacht werden, der mit einer
Leistungsklage bei erteilter Auskunft gefordert werden könnte, sondern nur
derjenige - in der Regel geringere - Schaden, der in der nicht erteilten Auskunft
liegt (so ausdrücklich:
. In Bezug auf Auskunftsklagen der klagenden Zusatzversorgungskasse, die auf
§ 21 VTV gestützt werden, ist jedoch anerkannt, dass der Schaden an dem
Interesse des Auskunftsberechtigten an der Erfüllung der Auskunftspflicht zu
messen ist. Dieser darf mit 80% der geschätzten Beitragsschuld berechnet
werden (
für die
Urlaubskasse bei Arbeitnehmerentsendung:
). Die Geltendmachung eines derart
pauschalierten Schadensersatzbetrages ist wegen der Besonderheiten des
tariflichen Sozialkassenverfahrens berechtigt: Unterfällt ein Arbeitgeber mit
seinem Betrieb dem Geltungsbereich des regelmäßig für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrags, ist er beitragspflichtig. Wenn einer auf § 21 VTV
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erklärten Tarifvertrags, ist er beitragspflichtig. Wenn einer auf § 21 VTV
Auskunftsklage stattgegeben werden kann, ist auch immer von einer
Beitragspflicht des Arbeitgebers auszugehen. Der Arbeitgeber zahlt (nicht nur)
keine Beiträge, sondern verweigert auch die tariflich geschuldeten Meldungen,
welche die Berechnung der konkret geschuldeten monatlichen Beiträge
ermöglichen würden. Der durch die Nichterfüllung der Meldepflichten entstehende
Schaden liegt in dem Verlust der Beiträge, welche die Zusatzversorgungskasse
(bzw. in bestimmten Fällen die Urlaubskasse) nicht geltend machen kann. Es ist
daher gerechtfertigt, den Entschädigungsbeitrag wegen der nicht erteilten
Auskünfte an den voraussichtlich entgehenden Beiträgen zu orientieren. Da der
Arbeitgeber keine Auskunft erteilt, kann auch nur von einem unterstellten
„Normalfall“ ausgegangen werden. Das ist typisiert die vollzeitige Beschäftigung
eines Arbeitnehmers gegen das durchschnittliche tarifliche Entgelt, bzw. in
Entsendefällen gegen Zahlung des Mindestlohns. Dies genügt zur substantiierten
Schätzung der vermutlichen Beitragsschuld, von der zur Vermeidung einer
zusätzlichen Mindestbeitragsklage 80% gefordert werden dürfen (
vgl. auch:
).
bb)
Klägerin, welche diese auf § 28 VTV stützt, nicht übertragbar.
Die Klägerin rechtfertigt ihr umfassendes Auskunftsverlangen gegen den
Beklagten, der am Sozialkassenverfahren teilnimmt, mit dem Verdacht auf
Mindestlohnunterschreitungen, welche sich aus den erteilten Meldungen selbst
ergäben. Der Beklagte hat, wie auch andere Arbeitgeber gegen die „erweiterte
Auskunftsansprüche“ geltend gemacht werden, Meldungen erteilt und Beiträge
gezahlt. Nach der dem erweiterten Auskunftsbegehren der Klägerin zu Grunde
liegenden Einschätzung sind jedoch die Meldungen falsch und die Beiträge
unvollständig. Es geht nicht um Beitragszahlungen „überhaupt", sondern um der
Höhe nach noch offene Beitragsrestforderungen.
Es ist ausgeschlossen, den Schaden, der entsteht, weil Auskünfte verweigert
werden, die zu Kontrollzwecken begehrt werden, pauschal für alle in Betracht
kommenden Arbeitgeber gleich zu berechnen. Anders als bei einem Vorgehen der
Klägerin gegen einen Arbeitgeber, der sich dem Sozialkassenverfahren ganz
entzieht, kann nicht unterstellt werden, dass auf jeden Fall Beiträge für jeden
Arbeitnehmer nachgezahlt werden müssen. Es kommen sowohl
Beitragsunterschreitungen als insgesamt fehlende Beiträge in Betracht. Ebenso ist
nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber nur bei einem Teil seiner Arbeitnehmer
fehlerhafte Angaben macht und daher seine Beitragsverpflichtungen nur teilweise
nicht vollständig erfüllt. Es kann deshalb keine zulässige pauschale Aussage
getroffen werden, dass die Weigerung eines Arbeitgebers, auf § 28 VTV gestützte
berechtigte Kontrollauskünfte zu erteilen, darauf schließen lässt, dass der Kasse
wahrscheinlich jeden Monat für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
Beiträge in Höhe von 250,00 € monatlich entgehen. Von einer solchen
Beitragsdifferenz will die Klägerin jedoch 80% (200,00 €) als Schaden bei nicht
fristgerechter Erfüllung ihres Auskunftsbegehrens geltend machen.
Damit wird sie ihrer Darlegungslast für die Geltendmachung von Schadensersatz
nicht gerecht. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG schaffte keinen eigenständigen Anspruch,
sondern erleichtert nur die Durchführung eines sachlich-rechtlichen
Schadensersatzanspruches (
).
Von der Klägerin muss bei einer „erweiterten Auskunftsklage" gegen einen
Arbeitgeber, welcher am Melde- und Beitragsverfahren teilnimmt, vielmehr
verlangt werden, dass sie einen auf den konkreten Fall bezogenen Schaden
darlegt, wenn sie nach § 61 Abs. 2 S. 2 ArbGG vorgehen will. Damit wird der
Klägerin kein effektiver Rechtsschutz verweigert. Ist sie der Auffassung, dass ein
Arbeitgeber seine Meldepflichten nach §§ 5, 6 und 21 VTV nicht ordnungsgemäß
erfüllt, kann sie nach § 18 Abs. 5 VTV Erstattungsleistungen verweigern, was sich in
der Praxis als effektives und konsequent genutztes Druckmittel erweist. Wenn sie
darüber hinaus keine Klage auf vermutlich ausstehende Beiträge erheben,
sondern ihren Auskunftsanspruch nach § 28 VTV durchsetzen will, muss sie - wie
dies bei einer Klage auf weitere Beiträge notwendig wäre – darlegen, in welcher
Höhe sie eine nicht erfüllte Beitragsschuld des konkreten Arbeitgebers in einem
bestimmten Zeitraum annimmt. Danach kann die Entschädigungssumme bei
nicht fristgerechter Erfüllung der Auskunft gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG
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nicht fristgerechter Erfüllung der Auskunft gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG
festgesetzt werden. Ein pauschaler Wert der begehrten Auskünfte lässt sich nicht
ermitteln (
; anders:
).
Schließlich ist anzumerken, dass auch die Berechnung der Klägerin als nicht
zutreffend erscheint. Der Klagezeitraum umfasst insgesamt 34 Monate. Bei den
von der Klägerin angeführten 157 Mann-Monaten hätte der Beklagte im
Durchschnitt nicht 7, sondern zwischen 4 und 5 gewerbliche Arbeitnehmer
beschäftigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Antrag gem. § 61
Abs. 2 ArbGG nicht streitwerterhöhend wirkt (so:
) wird davon
ausgegangen, dass auf die Anträge zu 1) und 3) einerseits und den Antrag zu 4)
jeweils die Hälfte des sich aus der geforderten Entschädigungssumme ergebenden
Werts entfallen. Für den Klageantrag zu 2) ist ein weiteres Drittel des insgesamt
pauschal geltend gemachten Schadens bei der Quotelung angesetzt worden.
Zusätzlich ist die Abweisung der Klage für die Zeitspanne von Januar 2009 bis
August 2009 zu berücksichtigen.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen. Diese
Entscheidung weicht teilweise von dem Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 02. Juli 2010 - 10 Sa 1932/09 - ab.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.