Urteil des LAG Hessen vom 02.03.2011

LAG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, sorgfalt, uniform, verschulden, fax, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, zustellung, verfügung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 1628/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 233 ZPO
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 25. Oktober 2010 gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. September 2010 - 5 Ca 133/10 - wird
kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Laut Zustellungsurkunde (Blatt 181 der Akten) wurde das Urteil des
Arbeitsgerichts der Beklagten am 23. September 2010 zugestellt. Am 25. Oktober
2010 (Montag) legte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten bei dem
erkennenden Gericht per Fax Berufung ein. Durch gerichtliches Schreiben vom 25.
November 2010, zugestellt am 7. Januar 2011, wurde der Beklagtenvertreter
darauf hingewiesen, dass einer Berufungsbegründung bislang nicht eingegangen
war und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen werden müsste.
Am 12. Januar 2011 ging eine Berufungsbegründungsschrift ein und zugleich ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte trägt zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor, ihr
Prozessbevollmächtigter habe den entsprechenden Schriftsatz am 10. November
2010 vormittags persönlich im Beisein eines anderen Mandanten einem Herrn, der
gerade in die Poststelle des Hessischen Landesarbeitsgerichts hineingehen wollte,
übergeben. Dieser habe die Frage des Beklagtenvertreters, ob er den Schriftsatz
hier abgeben könne, mit ja beantwortet und habe den Schriftsatz in das Zimmer
mitgenommen. Der Mann seit circa 1,80 m groß gewesen und habe keine Uniform
getragen.
Die Beklagte hat diesen Vortrag durch eidesstattliche Versicherung ihres
Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens - auch der Gegenseite - zu dem
Wiedereinsetzungsbegehren wird auf die hierzu gewechselten Schriftsätze im
Übrigen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist durch den Vorsitzenden (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG;
verg. dazu auch BAG vom 5. Oktober 2010 – 5 AZB 10/10 –, zitiert nach juris) als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 66
Abs. 1 S. 1 ArbGG begründet wurde. Diese begann mit Zustellung des
arbeitsgerichtlichen Urteils am 23. September 2010 und endete am Dienstag, den
23. November 2010. Die am 12. Januar 2011 eingegangene Berufungsbegründung
war somit verspätet.
Die Beklagte war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der
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Die Beklagte war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der
Berufungsfrist gehindert (§ 233 ZPO). Der zulässige, insbes. fristgerechte
Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten (§§ 234, 236 ZPO) hat in der Sache
keinen Erfolg.
Dies ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag.
Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-
abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die
Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 233
Rdz. 12). Dementsprechend ist hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens in der Regel die übliche, also
berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine
Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt
ab- anwendbar gewesen wäre (BGH NJW 1985, 1710; BAG AP Nr. 12 zu § 233 ZPO ;
Zöller, a.a.O., Rdz. 13).
Der Beklagtenvertreter hat hier nicht die nach diesem Maßstab gebotene Sorgfalt
verwendet, wenn er die Berufungsbegründung am 10. November 2010 angeblich
persönlich vor der Poststelle des erkennenden Gerichts einem nicht
identifizierbaren Herrn (ohne Uniform!) überlässt, der sich für zuständig erklärt. Es
bleibt schon unklar, ob es sich bei diesem Herrn überhaupt um einen Mitarbeiter
des Hessischen Landesarbeitsgerichts gehandelt hat. Der Beklagtenvertreter hat
auch die Chance versäumt, die Angelegenheit selbst aufzuklären und zum Beispiel
den Mandanten zu benennen, der angeblich die Übergabe des Schriftsatzes
beobachtet hat. Der Beklagtenvertreter hätte auch nochmals die Poststelle des
Hessischen Landesarbeitsgerichts aufsuchen können um zu prüfen, ob einer der
dort Beschäftigten der betreffende Herr war. Dies ist dem Beklagtenvertreter
bereits mit der richterlichen Verfügung vom 14. Januar 2011 erfolglos nahegelegt
worden.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 77 ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.