Urteil des LAG Hessen vom 16.10.2006

LAG Frankfurt: arbeitsgericht, vermögensrechtliche streitigkeit, verkehrswert, herausgabeklage, besitz, kabel, firma, neuwert, koch, verkündung

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
19. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 Sa 701/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 61 Abs 1 ArbGG, § 64 Abs
3a S 2 ArbGG, § 985 BGB, §
3 ZPO, § 4 Abs 1 ZPO
(Keine Berufung bei Herausgabeklage und
Streitwertansetzung auf Neuwert bei einer starken
Wertverfall unterliegenden gebrauchten Sache)
Leitsatz
1. Bei einer Herausgabeklage wird der Wert des Streitgegenstandes bestimmt durch
den objektiven Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung.
2. An die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG
ist das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden.
3. Dies gilt nicht, wenn die Streitwertfestsetzung unverständlich und unter keinem
vernünftigen Geschichtspunkt zurechtfertigen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das
Arbeitsgericht ohne weitere Begründung bei einer Herausgabeklage einer starken
Wertverfall unterliegenden gebrauchten Sache (Notebook) den Neuwert ansetzt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 7. Februar 2006 – 8 Ca 5566/05 – wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A, der Beklagte
war vom 01.02.2003 bis 11.10.2004 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Mit
der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe eines
Laptops, den die Insolvenzschuldnerin am 11.02.2003 zu einem Preis von €
1.405,00 anschaffte (vgl. Rechnung der Firma B, Bl. 4 u. 5 d.A.). In dem zwischen
den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag (Bl. 6 u. 7 d.A.) verpflichtete sich
der Beklagte, die noch in seinem Besitz befindlichen, jedoch im Eigentum der
Insolvenzschuldnerin stehenden Gegenstände an den Insolvenzverwalter
zurückzugeben. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 und
12. Januar 2005 den Besitz des streitgegenständlichen Laptops bestritten hat, hat
der Kläger mit einer am 29. Juni 2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main
eingegangenen Klage die Herausgabe des Laptops verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Laptop HP OmnibookXE4100
CEL1200 14Z 20 GB WXPPRO nebst Speichererweiterung HP 128 MB SDRAM
PC133 sowie ein AVM Kabel PCMCIA herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Der Beklagte hat behauptet, der Laptop habe sich im Besitz seines Vorgesetzten,
des Zeugen Z befunden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 07. Februar 2006 die
Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstands auf € 1.405,00 festgesetzt.
Gegen das dem Kläger am 29.03.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am
20. April 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach rechtzeitig
beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese fristgemäß mit
einem am 29. Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Hinsichtlich der
Berufungsbegründung wird auf Bl. 76 - 80 d.A. verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 07.02.2006 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 8 Ca 5566/05, den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger ein Laptop HP-Omnibook XE 4100 CEL1200 14 Z 20 GB WXPPRO mit
Speichererweiterung HP 128 MB SDRAM PC133 sowie ein AVM Kabel PCMCIA
herauszugeben;
2. hilfsweise: Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 500,00 nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Inhalts der Berufungserwiderung wird auf Bl. 104 - 108 d.A.
verwiesen.
Nach Hinweis des Gerichts vom 24.07.2006, dass die Berufung unzulässig sein
dürfte, da bei Herausgabeklagen auf den Verkehrswert bei Klageinreichung
abzustellen sei und nicht auf den Anschaffungswert und ersterer vom
Berufungskläger mit € 500,00 angegeben werde, behauptet der Kläger zunächst,
dass der Laptop bei Klageinreichung ca. € 1.000,00 wert gewesen sei. Mit
Schriftsatz vom 29.08.2006 legt der Kläger ein Kaufangebot vor, nachdem die
Firma C für einen gebrauchten Laptop € 560,00, inklusive Betriebssystem und
Kabel € 645,00 zuzüglich MWSt. zahlen würde, wenn das Gerät 2 Jahre alt wäre,
wenn das Gerät 3 Jahre alt wäre, € 380,00 (Bl. 103 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 07. Februar 2006 ist ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen
(§§ 64 Abs. 1, 2 b, 66 Abs. 2 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes €
600,00 nicht übersteigt (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und das Arbeitsgericht die Berufung
auch sonst nicht zugelassen hat (§ 64 Abs. 3 ArbGG).
I.
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes €
600,00 nicht übersteigt. Gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG kann die Berufung nur
eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00
übersteigt. Einen höheren Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Kläger nicht
glaubhaft gemacht (§ 64 Abs. 5 ArbGG).
Bei der Klage um Herausgabe des Laptops handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwer ergibt sich hier nicht aus der
Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. Zwar entspricht es ständiger
Rechtsprechung des BAG (grundlegend: BAG 02.03.1983 - 5 AZR 594/82 - EzA Nr.
12 zu § 64 ArbGG; ebenso BAG 13. Januar 1988 - 5 AZR 410/87 - EzA Nr. 22 zu §
64 ArbGG 1979; BAG 27.05.1994 - 5 AZB 3/94 - EzA Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979;
BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - EzA Nr. 39 zu § 64 ArbGG 1979), dass das
Berufungsgericht bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes an
die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden ist, soweit diese nicht
offensichtlich unrichtig ist. Diese Auffassung beruht darauf, dass gem. § 61 Abs. 1
ArbGG der Streitwert im Urteil festzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung bildet
19
20
21
ArbGG der Streitwert im Urteil festzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung bildet
einen Urteilsbestandteil, der gem. § 318 ZPO bindend ist. Da der Beschwerdewert
nie höher liegen kann als der Streitwert zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, begrenzt der festgesetzte Streitwert die
Höhe der Beschwer. Aus Streitwert, Urteil und Anträgen kann die Höhe der
Beschwer ermittelt werden. In allen Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei in
vollem Umfang unterliegt, ergibt sich ihre Beschwer unmittelbar aus dem
Streitwert. Wäre die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ungewiss, bis das
Berufungsgericht über den Beschwerdewert erkannt hat, würde dies dem im
arbeitsgerichtlichen Verfahren in besonderem Maße gebotenen Grundsatz der
Rechtsmittelklarheit (BVerfG 27.04.1976 - 2 BvR 42/72 - AP Nr. 15 zu § 92 ArbGG
1953) widersprechen (BAG 02. März 1983, a.a.O., unter I. 3. c) cc) d.Gr.). Dieser
Auffassung des BAG ist die arbeitsrechtliche Literatur, insbesondere nach
Streichung des früheren § 69 Abs. 2 ArbGG durch Art. 1 Nr. 17 ArbGG EntG vom
26.06.1990 (BGBl. I, 1206), der die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands
durch das Landesarbeitsgericht vorsah, wenn nach Verkündung des Urteils des
Arbeitsgerichts der Wert des Streitgegenstandes sich geändert hatte, weitgehend
gefolgt (Koch, NJW 1991, 1856, 1857; Schwab, NZA 1991, 657, 659; ders. in
Schwab/ Weth, ArbGG, § 64 Rn 62; Breinlinger in Düwell/Lipke, ArbGG, § 64 Rn 18;
Hauck in Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rn 4; ErfK/U. Koch, 6. Aufl., § 64 ArbGG
Rn 15; HWK-Kalb, 2. Aufl., § 64 ArbGG Rn 8; Tschöpe, Anwaltshandbuch
Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 5 D Rn 9 und 10; zumindest für die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstands auf € 600,00 und weniger auch Germelmann in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 64 Rn 20; kritisch
hierzu im Hinblick auf die hiervon abweichende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs GK-ArbGG Vossen, § 64 Rn 32; Schilken, Anm. zu BAG EzA Nr.
22 zu § 64 ArbGG 1979; Vollkommer, Anm. zu BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG
1979).
Da hier das Arbeitsgericht im Urteil den Wert des Streitgegenstandes mit €
1.405,00 festgesetzt hat, spricht dies zunächst für die Zulässigkeit der Berufung.
Allerdings nimmt das BAG in ständiger Rechtsprechung und die ihm folgende
Literatur eine Ausnahme von dieser Bindung dann an, wenn die
Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich unrichtig ist (BAG 27. Mai
1994, a.a.O., m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn die Streitwertfestsetzung in
jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu
rechtfertigen ist und der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den
Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (BAG
11.06.1986 - 5 AZR 512/83 - EzA Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 27.05.1994 - 5
AZB 3/94 - EzA Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln 18.10.2005 - 9 Sa 215/05 -
Juris).
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstands mit dem vom Kläger
behaupteten Anschaffungswert des Laptops mit € 1.405,00 festgesetzt. Dies ist
offensichtlich unrichtig. Bei einer Herausgabeklage wird gem. § 6 ZPO der Wert
bestimmt durch den Wert einer Sache, d.h. den objektiven Verkehrswert der Sache
(Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 6 Rn 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 6 Rn 2;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 6 Rn 4; Thomas/Putzo,
ZPO, 26. Aufl., § 6 Rn 2). Er ist nach § 3 ZPO zu schätzen und bestimmt sich nach
dem Betrag, der sich erzielen ließe, wenn die Sache veräußert werden würde (BGH
12.09.2000 - X ZR 89/00 - NJW-RR 2001, 518; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 6 Rn
2). Für die Wertberechnung ist gem. § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einreichung
der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels entscheidend. Dementsprechend wird bei der Klage auf Herausgabe
von beweglichen Sachen als Wert der Verkehrswert der Sache bei Klageinreichung
genommen, nicht dagegen der Kaufpreis (Zöller/Herget, § 3 Rn 16;
Musielek/Heinrich, § 3 Rn 27). Dies ist unmittelbar einleuchtend, wenn die Parteien
etwa über die Herausgabe eines 10 Jahre alten gebrauchten Pkw streiten würden -
hier käme niemand auf den Gedanken, den Streitwert der Herausgabeklage mit
dem Neupreis anzusetzen.
Der Wert des herausverlangten Laptops am Tag des Eingangs der Klageschrift am
29. Juni 2005 lag jedoch bereits unter € 600,00; dies gilt erst recht zum Zeitpunkt
der Einlegung des Rechtsmittels am 20.04.2006. Dies hat das Arbeitsgericht in
seiner Entscheidung nicht beachtet. Abzustellen ist daher nur auf diesen Streitwert
(zu einem vergleichbaren Fall der Außerachtlassung kostenrechtlicher Vorschriften
durch die erste Instanz: LAG Köln 18.10.2005 - 9 Sa 215/05, Juris). Auch der Kläger
akzeptiert, dass es auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage
ankommt. Er hat zunächst diesen für die Klageinreichung auf € 1.000,00 geschätzt
22
23
24
ankommt. Er hat zunächst diesen für die Klageinreichung auf € 1.000,00 geschätzt
und für den Zeitpunkt der Berufungseinlegung auf € 500,00. Später hat der Kläger
ein Kaufangebot vorgelegt, in dem ein gleichartiger Laptop bei einem Alter von 2
Jahren mit € 645,00 angekauft würde, bei einem Alter von 3 Jahren mit € 380,00.
Selbst wenn man auf dieses vom Kläger eingereichte Kaufangebot als Mittel der
Glaubhaftmachung gem. § 64 Abs. 5 ArbGG abstellt, betrug der Verkehrswert des
Laptops bei Klageinreichung weniger als € 600,00, da dieser Ende Juni 2006 eben
nicht mehr 2 Jahre alt war, sondern 2 Jahre und 4 ½ Monate. Folgt man den Zahlen
des vom Kläger vorgelegten Angebots, hat der Laptop innerhalb eines Jahres vom
2. zum 3. Jahr einen Wertverlust von € 265,00, damit innerhalb von 4 ½ Monaten
einen Wertverlust von € 100,00. Damit betrug der Verkehrswert zum Zeitpunkt der
Klageinreichung € 545,00, also weniger als € 600,00. Dies gilt erst recht, wenn man
auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung abstellt, der zu
diesem Zeitpunkt unter € 380,00 liegt. Im Übrigen geht auch der Kläger selbst von
einem Wert unter € 600,00 aus, wie sich aus seinem hilfsweise gestellten
Berufungsantrag ergibt, der einen Schadenersatzanspruch von € 500,00 vorsieht,
falls der Kläger den Laptop nicht herausgibt.
II.
Die Berufung ist auch nicht deshalb statthaft, weil die Berufung vom Arbeitsgericht
Frankfurt am Main zugelassen worden wäre. Weder im Urteil noch nachträglich
nach § 64 Abs. 3 a ArbGG hat das Arbeitsgericht darüber entschieden, die
Berufung zuzulassen. Über die Zulassung der Berufung hat das Arbeitsgericht
grundsätzlich zwar von Amts wegen zu entscheiden. Dies wird allgemein auch
dann empfohlen, wenn der festgesetzte Streitwert € 600,00 übersteigt (GK-ArbGG-
Vossen, § 64 Rn 53). Enthält der Urteilstenor keinen Ausspruch über die Zulassung
oder Nichtzulassung der Berufung, kann nach § 64 Abs. 3 a Satz 2 ArbGG auf
Antrag eine entsprechende Ergänzung erfolgen. Diese ist innerhalb von 2 Wochen
ab Verkündung des Urteils beim erkennenden Arbeitsgericht zu stellen. Wird ein
derartiger Antrag nicht gestellt, und enthält das arbeitsgerichtliche Urteil keinen
Ausspruch über die Zulassung der Berufung, ist die Berufung nicht statthaft (LAG
Köln 18.10.2005 - 9 Sa 215/05 - Juris; Sächsisches LAG 31.08.2001 - 3 Sa 532/01;
GK-ArbGG-Vossen, § 64 Rn 62 a; Appel/Kaiser, AuR 2000, 281, 282).
III.
Da die Berufung nicht statthaft ist, ist über die Begründetheit der Berufung nicht
zu entscheiden. Eine unzulässige Berufung kann auch im arbeitsgerichtlichen
Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO
verworfen werden (GK-ArbGG-Mikosch, § 77 Rn 1).
Gründe für die Zulassung der Revisionsbeschwerde im Sinne des § 77 ArbGG
i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. GK-ArbGG-Mikosch, § 77 Rn 16).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.