Urteil des LAG Hessen vom 03.11.2010

LAG Frankfurt: versorgung, feststellungsklage, sekretär, verbindlichkeit, arbeitsgericht, leiter, unverzüglich, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 2097/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 TVG
Betriebliche Altersversorgung - Rechtsstandswahrung
Leitsatz
Für die Anwendung der besonderen Versorgungsregeln des § 26 I. 1. d) Anhang II der
Tarifregelung der DPG kommt es nur darauf an, dass die Einstellung vor dem 31.
August 1995 erfolgte, nicht dass die in der Regelung genannte Position bereits zu
diesem Zeitpunkt erreicht war.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am
Main vom 04. November 2009 – 6 Ca 5494/09 – wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob für den Kläger mit Vollendung des 60.
Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Ziff. d) Anhang 2 der
Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen XXX eintritt.
Der am XXX geborene Kläger war seit dem 1. November 1990 als
Abteilungssekretär der Hauptverwaltung der XXX angestellt. Nach dem zugrunde
liegenden Arbeitsvertrag sollte die Tarifregelung für die Beschäftigten der XXX in
ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
§ 26 der Tarifregelung für die Beschäftigten der XXX in ihrer letzten Fassung
(Anlage K3, Bl. 15-37 d.A.) bestimmt unter anderem:
§ 26
Versorgung der Beschäftigten
1. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten
Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des XXX;
für Einstellungen bis 31.12.1982 im Rahmen der Unterstützungsrichtlinien 1988,
für Einstellungen ab 01.01.1983 im Rahmen der Unterstützungsrichtlinien 1983, für
Einstellungen ab 01.01.2000 im Rahmen der Versorgungsordnung 1995.
2. …
3. …
Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/innen: Rechtsstandswahrungen siehe Anhang
II
Im Anhang nach II heißt es unter der Überschrift "Rechtsstandswahrungen" unter
anderem:
§ 26
Versorgung der Beschäftigten
Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.
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Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.
I. Gewerkschaftssekretäre/innen
1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte
a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
oder
b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
wird oder
c) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält;
d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre/innen des
Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das
60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.
2. …
3. …
4. Im Falle der Ziffer 1.d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die 6 Monate vor
ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen und
unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt,
so ist die Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis
einer der Fälle der Ziffer 1.a) – c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall
eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuss auf die Rentenansprüche
gezahlt.
Diese, in dem Anhang II § 26 unter I enthaltenen Bestimmungen, die im Weiteren
eine Gesamtversorgung regeln, entsprechen § 26 Abs. I der bis zum 31. August
1995 bei der XXX geltenden Regelung der Versorgung der Beschäftigten. Der
dortige Absatz "II. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" (siehe Bl. 286, 287 d.A.) ist in §
26 der Rechtsstandswahrung der Anlage II nicht enthalten.
Mit Wirkung ab dem 1. April 2001 wurde dem Kläger die Stelle eines Sekretärs des
Bezirksvorstandes XXX der XXX übertragen. Am 2. Juli 2001 ging die XXX in die
Beklagte auf. Der Kläger arbeitet für die Beklagte als Gewerkschaftssekretär und
ist Leiter eines Landesfachbereichs. Die Beklagte hat aufgrund ihres größeren
Organisationsbereiches eine andere Organisationsstruktur. Landesfachbereichs-
leiter/innen von der XXX wurden von der Beklagten bezüglich ihrer Eingruppierung
wie Sekretäre/innen des Bezirksvorstandes behandelt. Der Fachbereich 10, dessen
Landesfachbereichsleiter der Kläger ist, ist zuständig für Unternehmen der
Postdienste- und Logistikbranche und seine Tätigkeit entspricht damit im
Wesentlichen einem Sekretär des Bezirksvorstandes.
Der Kläger ist zwischenzeitlich ordentlich unkündbar nach den für ihn geltenden
tariflichen Vorschriften. Der Kläger hat im Januar 2009 (vgl. Anlage K11 zur
Klageschrift) "hilfsweise" den Antrag gestellt, ab seinem 60. Lebensjahr in die
Versorgung gemäß § 26 der Tarifregelung der XXX zu gehen und in der
Berufungserwiderung und im Termin vom 3. November 2010 klargestellt, dass er
den Antrag gem. § 26 I 1. d) des Anhangs II stellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rechtsstandswahrung des § 26 des
Anhangs II gelte für ihn. Es komme nicht darauf an, ob er bereits am 31. August
1995 Sekretär des Bezirksvorstandes gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass für ihn bei Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall
nach § 26 Abs. 1 Ziffer d) Anhang II der Tarifregelung für die Beschäftigten der
ehemaligen XXXgewerkschaft XXX eintritt.
Di Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Regelung der Ziffer d) sei nur auf solche Gewerkschaftssekretäre anzuwenden,
die die dort aufgeführten Voraussetzungen am 31. August 1995 erfüllt hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben mit Urteil vom 4. November 2009, auf
das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die
Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung
vom 3. November 2010 verwiesen.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der
Auffassung, der 31. August 1995 sei ein Stichtag, zu dem die Voraussetzung
Gewerkschaftssekretär und für die Ziffer d) entsprechend die Voraussetzung
Wahlangestellter sowie Sekretäre/innen des Bezirksvorstandes und der Bezirksvor-
stände vorgelegen haben müsse.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 4.
November 2009 – 6 Ca 5494/09 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die XXX habe mit der Regelung in Anhang
II erreichen wollen, dass kein bereits eingestellter Arbeitnehmer mit der Einführung
des neuen § 26 schlechter gestellt wird, als bei weiterer Anwendung des bisherigen
§ 26 der Tarifregelung der XXX XXXgewerkschaft. Das habe sie ihren Beschäftigten
auch so mitgeteilt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts.
Auf die Berufung ist zu ergänzen:
I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise
vor Erreichen des 60. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig wird oder seine
gegenwärtige Position als Landesfachbereichsleiter im Landesbezirk nicht mehr
innehat. Gegenstand der Feststellungsklage des Klägers ist, ob für ihn bei
Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach einer bestimmten
Regelung eintritt. Er macht damit eine einzelne Pflicht aus dem unstreitig
bestehenden Versorgungsversprechen der Beklagten geltend. Diese kann
Gegenstand einer Feststellungsklage sein (
). Der Kläger
muss sich auch nicht auf eine Klage auf zukünftige Leistungen nach § 259 ZPO
verweisen lassen (
). Schließlich macht der Kläger auch kein zukünftiges Rechtsverhältnis geltend,
sondern ein gegenwärtiges. Unter einem Rechtsverhältnis iSd § 256 Abs. 1 ZPO ist
nicht nur die bereits bestehende rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu
einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern auch solche
Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Deshalb könnten
auch bedingte Beziehungen dieser Art die Grundlage einer Feststellungsklage
bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch
nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist,
dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände
oder dem Zeitablauf abhängt (
). Hier besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien in diesem Sinne. Die Umstände, von denen der Eintritt des
Versorgungsfalles im 60. Lebensjahr noch abhängt, sind allein, dass kein anderer
Versorgungsfall früher eintritt, die Stellung des Klägers sich nicht verändert und er
das 60. Lebensjahr erreicht.
II. Die Regelung des § 26 I. 1. d) des Anhangs II der Tarifregelung gilt für den Kläger,
da er bei der XXX vor dem 31. August 1995 eingestellt wurde, unkündbar ist und er
seit dem 1. April 2001 eine entsprechende Stellung als Sekretär des
Bezirksvorstandes bzw. als Landesfachbereichsleiter innehat. Entgegen der
Ansicht der Beklagten musste diese Voraussetzung noch nicht am 31. August
1995 vorliegen.
§ 26 des Anhangs II bestimmt für die Regelung der folgenden Ziffer I. allein, dass
diese für die bis 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten gilt. Es ist gerade
nicht bestimmt, dass die Regelung nur für die bis 31. August 1995 eingestellten
Beschäftigten gelten soll, die bereits zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte Position
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Beschäftigten gelten soll, die bereits zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte Position
innehatten. Vielmehr wird für die "bis 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten"
die in der früheren Versorgungsregelung enthaltene Regelung des § 26 Abs. I
wiederholt.
Der Geltungsbereich des § 26 des Anhangs II ist allein eingeschränkt auf die bis
zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten. Für die Anwendung des § 26 I.
des Anhangs II kommt es damit allein darauf an, ob ein Beschäftigter vor dem 31.
August 1995 eingestellt wurde. Für diese Beschäftigten gelten die alten
Bestimmungen des § 26 Abs.I der früheren Versorgungsordnung weiter. I. enthält
für Gewerkschaftssekretäre/innen besondere Regelungen und für Wahlangestellte
sowie Sekretäre/inne des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände besondere
Regelungen über den Eintritt des Versorgungsfalles.
Mit dieser Regelung wird für die bis zum 31. August 1995 eingestellten
Beschäftigten ein Teil der früheren Versorgungsregelung, nämlich § 26 I aufrecht
erhalten. Das kommt auch in der Bezeichnung als "Rechtsstandswahrung" zum
Ausdruck. Es wird nämlich nicht nur der erreichte Besitzstand gewahrt – dieser
bestände darin, dass die Anwartschaften, die zum 31. August 1995 bereits
bestanden, erhalten blieben, während diejenigen, für die die günstigeren Regeln
noch nicht galten, weil sie zum Stichtag die Voraussetzungen noch nicht erfüllten,
einen Besitzstand noch nicht erreicht hatten. Hier wurde hingegen der
"Rechtsstand" gewahrt, das heißt, für diejenigen, die vor dem Stichtag als
Beschäftigte eingestellt waren, blieb die Rechtslage hinsichtlich § 26 I. unverändert.
Das heißt, für sie gelten diese Bestimmungen weiter. Ob sie daraus Ansprüche
herleiten können, hängt allein davon ab, ob sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn
sie den Anspruch erheben.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.