Urteil des LAG Hessen vom 02.07.2008

LAG Frankfurt: tarifvertrag, arbeitsgericht, bodenpersonal, vergütung, ausführung, entstehungsgeschichte, vergleich, daten, eingriff, begriff

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6/17 Sa 1844/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1
BGB, § 133 BGB, § 157 BGB,
§ 2 S 1 KSchG
Eingruppierung - Berufsschlepperfahrer - TV
Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT - Vertrauensschutz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 8. November 2007 – 19/17 Ca 6601/07 – wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers.
Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Dienstleister für Service rund um die
Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen. Sie ist dem ...-Konzern zugehörig
und eine 100%ige Tochter der ... Technik AG.
Der Kläger wurde als sog. Berufsschlepperfahrer bei der Beklagten eingestellt. Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme die jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Die Tätigkeit des
Klägers besteht im Transport von Flugzeugen am ... Flughafen, insbesondere von
den Vorfeldpositionen zu Werften oder Hallen. Wegen der Tätigkeit des Klägers im
Einzelnen wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 07. Juni 2000 (Anlage 7 zum
Klageerwiderungsschriftsatz) verwiesen. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung für
den Berufsschlepperfahrer war Voraussetzung für diese Tätigkeit eine
abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder einem
vergleichbaren Metallberuf sowie der Führerschein der Klasse 3, vorzugsweise der
Klasse 2 mit Lkw-Erfahrung.
Die Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer richtete sich
bisher nach dem Vergütungs-Rahmenstarifvertrag Bodenpersonal, gültig ab dem
01. April 1989 (vgl. Anlage 1 zur Klageerwiderung). Die Eingruppierung der bei der
Beklagten als sog. Berufsschlepperfahrer eingestellten Arbeitnehmer erfolgte auf
der Grundlage dieses Tarifvertrages zunächst in die Gruppe 5; hier ist als
Tätigkeitsbeispiel unter der Ziffer 31 aufgeführt: Kraftfahrer, die als Fahrer von
Flugzeugschleppern eingesetzt sind, nach Erwerb der Schleppererlaubnis. Danach
erfolgte eine Höhergruppierung in die Gruppe 6, hier ist unter Ziffer 36 das
Tätigkeitsbeispiel: Fahrer von Flugzeugschleppern nach 1-jähriger umsichtiger
Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gruppe 5, aufgeführt. Daran schloss sich die
Höhergruppierung in die Gruppe 7 an, hier ist ebenfalls unter der Ziffer 36 das
Tätigkeitsbeispiel: Fahrer von Flugzeugschleppern nach mehrjähriger Tätigkeit in
der Gruppe 6, aufgeführt. Weiter erfolgte dann bei der Beklagten schließlich noch
eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 8. Insgesamt sah der
Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal 17 Vergütungsgruppen vor.
Mit Wirkung vom 30. Dezember 2006 vereinbarte die Arbeitsrechtliche Vereinigung
Hamburg e.V. (AVH) mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den
Tarifvertrag Vergütungssystem ... Technik/Informationstechnologie (im Folgenden:
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Tarifvertrag Vergütungssystem ... Technik/Informationstechnologie (im Folgenden:
TV VS Technik/IT) (Anlage 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz). Dieser Tarifvertrag
enthält nur noch 14 Tarifgruppen, nämlich die Vergütungsgruppen 1A bis 4D. Die
Vergütungsgruppen werden im Folgenden, soweit für den Streitfall von Relevanz,
auszugsweise wie folgt wiedergegeben:
§ 4 Vergütungsgruppen
Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen:
(...)
Gruppe 1B
Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer
Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit
Prüfungsabschluss erworben wurden,
z. B.
(1) (...)
(2) (...)
(3) Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (...).
Gruppe 2 A
Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine
abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufbild oder gleichwertige
durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und
Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen,
z. B.
(1) (...)
(2) (...)
(3) Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen
aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender
Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger
Aufgabenerledigung (...),
(4) (...)
Gruppe 2B
Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur
Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbstständiges und
eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten
erfordert, die in der Regel durch einschlägige betriebliche oder berufliche
Erfahrungen erworben werden,
z. B.
(...)
Gruppe 2C
Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere,
schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren
Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch
längere, einschlägige oder berufliche Erfahrungen erworben werden,
z. B.
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(1) - (4) (...)
(5) Einsatzkoordinator Schleppen ...
Weiter ist an Eingruppierungsvorgaben in § 2 des TV VS Technik/IT Folgendes
geregelt:
§ 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele
(1) (...)
(2) ... Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die
Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe
gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe
erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht
vorhanden sind.
Ferner vereinbarten die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz 3 des TV VS
Technik/IT eine Zuordnung der Beschäftigten in die Vergütungsgruppen des neuen
Tarifvertrages auf der Grundlage einer zur vereinbarenden Zuordnungsmatrix. In
der Protokollnotiz heißt es:
Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach
diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der
wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern
vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach
den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite
für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet.
Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten:
- bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,
- bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe,
- künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,
- Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird.
Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der
Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des
TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters
nach diesem Tarifvertrag.
Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters:
- Name und Vorname,
- PK-Nummer,
- Organisationseinheit,
- bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,
- bisherige Ist-Vergütungsgruppe,
- künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,
- Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird.
Ebenfalls mit Wirkung zum 30. Dezember 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien
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Ebenfalls mit Wirkung zum 30. Dezember 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien
eine Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem
... Technik/IT (Anlage 4 zum Klageerwiderungsschriftsatz) ab. Diese Vereinbarung
lautet auszugsweise wie folgt:
I. Überleitungsregelungen zum 30.12.2006
1. Überleitung in die neuen Vergütungsgruppen
Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre
Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem
Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die
Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe
des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der
bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems
erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.
...
2. Überleitungszulage
Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen
Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue
Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer
Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. ...
In einer von den Tarifvertragsparteien paraphierten Excel-Tabelle findet sich unter
der Überschrift "... Hilfskräfte" Folgendes:
(Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2007)
In der Schlichtungsschlussempfehlung vom 08. Juli 2007 des Schlichters ... im
Tarifkonflikt zwischen der AVH und ver.di heißt es:
Schlichtungsempfehlung
I.
Neues Vergütungssystem
...
- zu Dissens 1 (TV VS) empfehle ich die Zuordnung der Busfahrer und
Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den
Schlepperfahrern die Möglichkeit einer Entwicklung in die
Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll (...)
(Anlage 6 zur Klageerwiderungsschrift)
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe 2C des TV VS Technik/IT, hilfsweise in die Vergütungsgruppe 8
des Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal.
Der Kläger hat gemeint, eine verbindliche Zuordnung der Tarifgruppen zu den
einzelnen Tätigkeiten und Arbeitnehmern sei nicht erfolgt. Die Abschaffung des
Berufsbildes "Berufsschlepperfahrer" im neuen TV VS Technik/IT könne sich nicht
zu seinen Lasten auswirken. Die Tätigkeit des Berufsschlepperfahrers sei von der
des Schlepperfahrers streng zu unterscheiden. Erstere sei in Deutschland
einzigartig und erfordere eine deutlich höhere Qualifikation. Auch im
Vorgängertarifvertrag seien nur die ... Berufsschlepperfahrer bis zur
Vergütungsgruppe 8 eingruppiert worden. Diese Abstufung müsse sich im neuen
Tarifvertrag fortsetzen. Der Kläger hat auch gemeint, mit der Absenkung des
Anforderungsprofils an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers, wie sie aus der neuen
Arbeitsplatzbeschreibung (Anlage 8 zum Klageerwiderungsschriftsatz der
Beklagten) ersichtlich werde, erfolge ein Eingriff in den Arbeitsvertrag, der nur
mittels einer Änderungskündigung, aber nicht durch den Abschluss eines
Tarifvertrages erfolgen könne.
Der Kläger hat hinsichtlich seines Hilfsantrags ihn in der Vergütungsgruppe 8 des
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Der Kläger hat hinsichtlich seines Hilfsantrags ihn in der Vergütungsgruppe 8 des
Vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal zu belassen eingewandt, dass
fraglich sei, inwieweit der TV VS Technik/IT bereits Anwendung finde. Der Kläger hat
insoweit auf den Widerspruch des Betriebsrats gegen seine Umgruppierung
verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. November 2007 die Klage abgewiesen.
Es hat angenommen, dass die Tarifvertragsparteien eine auch für die
Arbeitsvertragsparteien verbindliche Umgruppierung rechtswirksam vorgenommen
hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der
Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts
wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der aus der Niederschrift über die
Berufungsverhandlung vom 02. Juli 2008 ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger meint, wolle man der Auffassung des Arbeitsgerichts folgen, wonach die
Tarifvertragsparteien durch die Zuordnungsmatrix bereits verbindlich die
Eingruppierung der Berufsschlepper-/Schlepperfahrer festgestellt hätten, so hätte
das Arbeitsgericht (konsequenterweise) zu der Auffassung gelangen müssen, dass
auch die erfolgte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2A unzutreffend sei, da
die Zuordnungsmatrix allein und ausschließlich eine Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe 1B vorsehe. Bereits im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht
sei darauf hingewiesen worden, dass die vorgelegte Zuordnungsmatrix gerade
nicht für den Kläger Anwendung fände, was sich auch daraus ergäbe, dass sie die
Überschrift "... Hilfskräfte" trage. Unter Hilfskräften verstünden die Parteien aber
lediglich diejenigen Fahrer, die als (in aller Regel studentische) Aushilfskräfte
fahren. Dass die Zuordnungsmatrix auf den Kläger nicht zutreffe, ergäbe sich
damit bereits daraus, dass er weder eine Hilfskraft sei, noch von Seiten der
Beklagten eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 1B gefordert
werde. Der Kläger hält auch weiter seine Einwände gegen die Rechtswirksamkeit
der Zuordnungsmatrix im Hinblick auf die Einhaltung des für Tarifverträge
erforderlichen Schriftformgebots aufrecht.
Der Kläger nimmt im Übrigen Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 08. November 2007 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 19/6 Ca 5309/07 – festzustellen, dass der
Kläger ab dem 01. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe 2C des Tarifvertrages
Vergütungssystem ... Technik/IT einzugruppieren ist;
hilfsweise,
unter Abänderung des am 08. November 2007 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 19/6 Ca 5309/07 – festzustellen, dass der
Kläger in die Vergütungsgruppe 8 des Vergütungstarifvertrages 40C
einzugruppieren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter vertiefender Darstellung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens und der
Rechtsausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 08. November 2007 ist schon aufgrund der Zulassung der Berufung durch
das Arbeitsgericht statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a ArbGG) und
außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit
insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO).
In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Dabei ist zunächst
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In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Dabei ist zunächst
mit dem Arbeitsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage auszugehen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffende
Darstellung des Arbeitsgerichtsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziffer
I. 1. des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung
nach Vergütungsgruppe 2C. Der Kläger ist einzugruppieren und zu vergüten nach
der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT. Nach den vorliegend von den
Tarifvertragsparteien aufgestellten Eingruppierungsgrundsätzen erfolgt die
Eingruppierung eines Arbeitnehmers tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele
bzw. Oberbegriffe der Vergütungsgruppen; die Eingruppierung über Oberbegriffe
erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden
sind (§ 2 TV VS Technik/IT). Letzteres entspricht auch der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in
Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer
Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, wonach die
Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind,
wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt
. Das Bundesarbeitsgericht leitet diesen Grundsatz davon ab, dass
die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben
einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können und darauf, dass bei
der Tarifauslegung den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
besonderes Gewicht zukommt
. Zu klären wäre deshalb vorliegend, ob das im Tarifvertrag VS Technik/IT
in der Vergütungsgruppe 2A Ziffer 3 genannte Regelbeispiel "Schlepperfahrer mit
allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und
entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger
Aufgabenerledigung (...) den Tätigkeitsbereich des Klägers als sog.
Berufsschlepperfahrer umfasst. Hierbei hat eine Auslegung des Tarifvertrages
stattzufinden. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages – um den es
sich hier unzweifelhaft handelt – folgt den für die Auslegung eines Gesetzes
geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, §
133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen
beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie
in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können
weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die
Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine
bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu
wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt
. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist
dabei festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers von dem Richtbeispiel umfasst
wird, auch wenn hier nicht der Begriff Berufsschlepperfahrer verwandt wird. Auch
die Vorgängerregelung im Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal
verwandte im Übrigen diesen Begriff nicht. Hier war die Tätigkeit im Richtbeispiel
als "Fahrer von Flugzeugschleppern" beschrieben. Erst recht spricht der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien wie er im Tarifwerk und aus der
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ersichtlich ist für die Auslegung, dass
die bei der Beklagten beschäftigten Fahrer von Flugzeugschleppern mit den
Richtbeispielen der Vergütungsgruppe 1B/2A des TV VS Technik/IT erfasst werden
sollten. Die Beklagte beschäftigt nämlich mit Ausnahme studentischer Aushilfen
sowohl am Standort ... als auch am Standort ... nur bis dato einheitlich als
Berufsschlepperfahrer bezeichnete Arbeitnehmer. Es ist damit nicht ersichtlich,
welche Arbeitnehmergruppe sonst von den Richtbeispielen erfasst sein sollte, als
die nunmehr als Schlepperfahrer bezeichnete Berufsgruppe. Die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages spricht ebenfalls für diese Auslegung,
auch wenn man von der Rechtsunwirksamkeit der Zuordnungsmatrix im Hinblick
auf eine auch für die Arbeitsvertragsparteien verbindliche Eingruppierung des
Klägers in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT ausginge – wie der
Kläger –, so zeigt diese Zuordnungsmatrix – ebenso wie die
Schlichtungsempfehlung des Schlichters – doch, dass die Tarifvertragsparteien mit
der Bezeichnung Schlepperfahrer auch die sog. Berufsschlepperfahrer gemeint
haben.
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Richtig ist, dass die Beklagte das Anforderungsprofil für die Tätigkeit herabgesetzt
hat und mit der Eingruppierung bzw. der Zuordnungsmatrix sich auch zeigt, dass
die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass die Tätigkeit nicht die Wertigkeit
einer Facharbeitertätigkeit hat. Anders als der Kläger meint, macht dies jedoch die
tarifvertragliche Regelung nicht rechtsunwirksam bzw. gibt ihm auch keinen
weitergehenden Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind darin frei, eine Tätigkeit
zu bewerten. Auch die Beklagte als Arbeitgeberin ist darin frei, für zukünftige
Stelleninhaber die Einstellungsvoraussetzungen herabzusetzen. Dies stellt keinen
Eingriff in das durch § 2 KSchG geschützte Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung dar. Der Kläger erbringt unstreitig die gleiche Tätigkeit und erhält
aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des jeweils gültigen Tarifvertrages der
Beklagten die abhängig von der Bewertung der Tätigkeit des Klägers durch die
Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag geregelte Vergütung. Dadurch, dass der
Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der Vergütung eine dynamische
Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge vornimmt, stellt eine tarifliche
Neuregelung der Vergütung keine Verletzung des durch § 2 KSchG
gewährleisteten Inhaltsschutzes des Arbeitsverhältnisses dar. Der Besitzstand des
Klägers als solcher ist aufgrund der Überleitungszulage gemäß der Vereinbarung
der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem ... Technik/IT nicht
tangiert.
Die Tarifvertragsparteien haben weiter auch eine wirksame Zuordnung der als
Fahrer von Flugzeugschleppern beschäftigten Arbeitnehmern zu den
Vergütungsgruppen 1B bzw. 2A des TV VS Technik/IT vorgenommen. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch das Berufungsgericht
anschließt, können die Urheber einer Vergütungsordnung selbst die betreffende
Stelle mit bindender Wirkung für die Arbeitsvertragsparteien in ihr abstraktes
Vergütungsschema einreihen
. Die Bewertung
der Stelle ist in einem solchen Fall auch für den Arbeitnehmer verbindlich. Die
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zuordnungsmatrix teilt das Berufungsgericht
dem Arbeitsgericht folgend ebenfalls nicht. Zunächst ist festzustellen, dass die
nach der Protokollnotiz 3 zum TV VS Technik/IT ebenfalls geregelte Transferliste
nicht die maßgebliche Zuordnung treffen soll, sondern eindeutig nach dem
Wortlaut der Protokollnotiz die Zuordnungsmatrix. Weiter ist festzustellen, dass die
Zuordnungsmatrix "... Hilfskräfte" (Anlage 5 zur Klageerwiderung der Beklagten)
auch eine ausreichend bestimmte Zuordnung vornimmt, auch wenn sie
überschrieben ist mit Hilfskräfte und die Umgruppierung in die Vergütungsgruppe
1B TV VS Technik/IT regelt. Aus dem Tarifvertrag ergibt sich nämlich, dass den
Schlepperfahrern die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A des
TV VS Technik/IT ermöglicht werden soll. Mithin ist klar, dass die
Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer umzugruppieren sind in die
Vergütungsgruppe 1B bzw. 2A des neuen Tarifvertrages. Dass der Kläger nicht
unter die Planstelle "FA Gerätewart/Schlepperfahrer" fällt, folgt schon daraus, dass
diese Planstelle zukünftig die Bezeichnung "Fahrzeug- und Gerätemechaniker"
trägt, die ein Schlepperfahrer nicht haben kann.
Auch die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Das Berufungsgericht folgt
hier voll und ganz dem Arbeitsgericht auch in seiner ausführlichen Begründung,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 2 Ziffer 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.