Urteil des LAG Hessen vom 21.08.2006

LAG Frankfurt: treu und glauben, angebot der arbeitsleistung, arbeitskraft, arbeitsort, kündigung, mitwirkungshandlung, verfügung, arbeitsgericht, gesellschafter, vergütung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
19. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19/11 Sa 2008/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1
BGB, § 293 BGB, § 295 BGB,
§ 106 S 1 GewO
(Annahmeverzug wegen Überschreitung des
Direktionsrechts bei Zuweisung einer Tätigkeit an einem
unverhältnismäßig weit entfernten Arbeitsort)
Leitsatz
1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs
des Arbeitgebers grundsätzlich eines tatsächlichen Angebots der Arbeitskraft jedenfalls
bei feststehendem Arbeitsort und feststehender Arbeitszeit. Muss der Arbeitgeber
zunächst dem Arbeitnehmer sagen, wo er zu arbeiten hat und zu welcher Zeit er zu
beginnen hat, genügt ein wörtliches Angebot.
2. Die Zuweisung einer Tätigkeit, die von ihrem Arbeitsort her nicht billigem Ermessen
entspricht, löst nicht die Verpflichtung des Arbeitenehmers aus seine Arbeitsleistung
tatsächlich an diesem Arbeitsort anzubieten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
06. Oktober 2005 - 12 Ca 177/05 - teilweise in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 864,33 EUR (in Worten:
Achthundertvierundsechzig und 33/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2005 sowie 1.067,70
EUR (in Worten: Eintausendsiebenundsechzig und 70/100 Euro) brutto und weitere
1.067,70 EUR (in Worten: Eintausendsiebenundsechzig und 70/100 Euro) brutto
abzüglich 543,00 EUR (in Worten: Fünfhundertdreiundvierzig und 00/100 Euro)
netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01. Juli 2005 aus 1.592,40 EUR (in Worten:
Eintausendfünfhundertzweiundneunzig und 40/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Darmstadt vom 06. Oktober 2005 - 12 Ca 177/05 - zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin zu 46 %, die Beklagte
zu 54 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 18 %, die
Beklagte zu 82 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob der Klägerin
Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit vom 07. März 2005 bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 31. Mai 2005 zustehen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin betrieb ein Unternehmen der
Gebäudereinigung. Gesellschafter waren ab 01.10.2002 A (der Vater der Klägerin)
B, ab 06.11.2003 zusätzlich C (vgl. die Auszüge aus den Gesellschaftsverträgen Bl.
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B, ab 06.11.2003 zusätzlich C (vgl. die Auszüge aus den Gesellschaftsverträgen Bl.
31 - 33 d.A.). Die Gesellschaft befindet sich zurzeit in der Abwicklung. Sitz der
Beklagten war zunächst D. Im Rahmen gesellschaftsrechtlicher
Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern berief der
Gesellschafter C Anfang 2005 seine beiden Mitgesellschafter von der
Geschäftsführung ab und verlegte den Sitz der Beklagten in die E.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.07.2003 bis 31.05.2005 als
Reinigungskraft mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von € 1.067,70
angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien existiert nicht,
lediglich ein von der Klägerin unterzeichneter Bewerber-Personalbogen.
Hinsichtlich des näheren Inhalts wird auf Bl. 34 d.A. verwiesen. Als Einsatzobjekt
wird hier die F genannt. In der Zeit vom 29. August 2004 bis 06. März 2005 war die
Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Während der Erkrankung der Klägerin hat die
Beklagte die Reinigungsaufträge, an denen die Klägerin bislang gearbeitet hatte,
verloren. Mit einem an die Privatanschrift des Gesellschafters C gerichteten Telefax
vom 07. März 2005 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitskraft wieder zur
Verfügung (Bl. 12 d.A.). Hinsichtlich der daraufhin sich zwischen der Klägerin und
dem Gesellschafter C entwickelnden Korrespondenz wird auf Bl. 13 - 18 d.A.
verwiesen. Am 06.04.2005 forderte die Beklagte die Klägerin mit einer „2.
Abmahnung“ zur Arbeitsaufnahme am 07.04.2005, 7.00 Uhr im G, auf. Hier
erschien die Klägerin nicht. Lohn hat die Klägerin von der Beklagten für die Zeit
nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.
Mai 2005 nicht erhalten. Wie dem Arbeitsgericht am 05. Juli 2005 mitgeteilt wurde,
hat die Klägerin seit dem 04.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts von der Kreisagentur für Beschäftigung des Landkreises H
erhalten. Diese betrugen im Mai 2005 € 543,00 (Bl. 182 d.A.).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das schriftliche Angebot ihrer Arbeitskraft
unter der Privatanschrift des Alleingeschäftsführers C sei die einzige Möglichkeit
gewesen, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Ein Einsatz in I sei ihr wegen der 4 ½-
stündigen An- und Abreisedauer bei einer Einsatzzeit von 1 ½ Stunden nicht
zumutbar gewesen, zumal die Beklagte noch über weitere Einsatzmöglichkeiten in
der evangelischen Luthergemeinde in J und einer K verfügt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2005 € 864,33 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai
2005, sowie für den Monat April 2005 € 1.067,70 brutto und für den Monat Mai
2005 € 1.067,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus € 2.135,40 brutto seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf
Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft nicht
ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten angeboten. Ab April 2005 könne die
Klägerin keine Vergütung beanspruchen, weil sie ihre Arbeit im G nicht
aufgenommen habe. Andere Reinigungsobjekte stünden der Beklagten nicht zur
Verfügung. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags wird auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Oktober 2005 (Bl.
118 - 122 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das
Angebot der Klägerin per Telefax unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu
und Glauben als ordnungsgemäß anzusehen sei. Die Zuweisung einer Arbeit im G
sei nicht vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt gewesen. Hinsichtlich des
weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 122 - 127 d.A. verwiesen.
Gegen dieses der Beklagten am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die
Beklagte mit einem am 17. November 2005 beim Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangenen Telefax Berufung eingelegt und diese mit
einem per Telefax am Montag, den 19. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz
begründet. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die
Ansicht, die Klägerin habe ihr Leistungsangebot nicht ordnungsgemäß erbracht.
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Ansicht, die Klägerin habe ihr Leistungsangebot nicht ordnungsgemäß erbracht.
Dies hätte nur bei der Beklagten in der D geschehen können. Hier habe sich der
Gesellschaftssitz befunden. Sie habe damit das Leistungsangebot nicht am
rechten Ort und in der rechten Art und Weise erbracht. Die Beklagte habe nie
erklärt, sie werde die Leistung der Klägerin nicht annehmen. Die Weisung an die
Klägerin, ihre Arbeit im G aufzunehmen, sei vom Weisungsrecht gedeckt. Ein
Missverhältnis zwischen Fahrzeit und Arbeitszeit habe nicht bestanden. Auch wenn
die Fahrzeit 4,5 Stunden und die Reinigungsarbeit 1,5 Stunden hätte betragen
sollen, habe dies der werktäglichen Arbeitszeit entsprochen. Die Beklagte sei
bereit gewesen, die Fahrzeiten als Arbeitszeiten zu akzeptieren.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 06.10.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Darmstadt, Az.: 12 Ca 177/05, die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1.
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, dass unter der
neuen Geschäftsadresse der Beklagten kein Geschäftslokal vorhanden gewesen
sei, sondern lediglich ein Telefaxanschluss. Ein persönliches Angebot der
Arbeitskraft sei faktisch nicht möglich, mindestens jedoch unverhältnismäßig
gewesen, da sie dem Geschäftsführer der Beklagten an dessen Wohnort auch nur
hätte erklären können, dass sie für einen weiteren Arbeitseinsatz verfügbar sei.
Aus der Antwort des Geschäftsführers der Beklagten ergebe sich, dass dieser nicht
bereit gewesen sei, das Arbeitsangebot der Klägerin zu akzeptieren. Eine
Arbeitsleistung in G sei nicht geschuldet. Die Fahrzeit von 4,5 Stunden wäre von
der Beklagten nicht vergütet worden.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung (Bl.
152 - 158 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 169 - 174 d.A.) sowie den
ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 18.08.2006 (Bl. 194 - 199 d.A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520
ZPO. Insbesondere ist die Berufung auch innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1
Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Auch wenn der Beklagtenvertreter im Termin vor
der Kammer erklärt hat, er habe das Urteil am 17. Oktober 2005 erhalten -
entgegen dem sich in der Akte befindlichen Ersatzempfangsbekenntnis (Bl. 129
d.A.), das einen Empfang des erstinstanzlichen Urteils am 04.11.2005 ausweist, ist
dies unerheblich, da auch bei einem Erhalt am 17. Oktober 2005 die Berufungsfrist
gewahrt ist. An der Richtigkeit der Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin
besteht für die Kammer kein Zweifel, da das Urteil am Freitag, den 14. Oktober
2005 vom Gericht abgesandt worden ist und auch der Klägervertreter das Urteil
am Montag, den 17. Oktober 2005 erhalten hat (Bl. 128 d.A.).
II.
Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung von € 543,00 netto
nebst Zinsen für Mai 2005 verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung jedoch
unbegründet. Insofern ist das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
06.10.2005, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern.
1. Die Berufung hat in der Sache weitgehend keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
mit zutreffenden Erwägungen eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des in
der Höhe unstreitigen Bruttolohns für die Monate März, April und Mai 2005 bejaht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten
Vergütung in Höhe von € 864,33 brutto für März 2005, € 1.067,70 brutto für April
2005 und € 1.067,70 für Mai 2005 gem. §§ 611, 615 BGB. Diese Beträge sind
zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig.
a) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung
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a) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung
fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die
Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den auch für das
Arbeitsverhältnis geltenden §§ 293 ff. BGB. Danach kommt der Gläubiger in
Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB).
Grundsätzlich muss der Schuldner die geschuldete Leistung, so wie sie zu
bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Nach § 295 BGB genügt jedoch ein
wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht
annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers
erforderlich ist. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise überhaupt keines Angebots,
wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 BGB).
Bei einer zu Unrecht erfolgten fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers hat das
BAG zunächst zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ein
wörtliches Angebot im Sinn des § 295 BGB verlangt, dieses Angebot jedoch auch
in der Erhebung der Kündigungsschutzklage gesehen, wenn der Arbeitnehmer
arbeitswillig und arbeitsfähig war (vgl. nur BAG 26.08.1971 - 2 AZR 301/70 - AP Nr.
26 zu § 615 BGB). Seit dem Urteil vom 09.08.1984 (2 AZR 374/83 - EzA Nr. 43 zu §
615 BGB) verzichtet das BAG bei einer außerordentlichen Kündigung des
Arbeitgebers, später auch bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, auf
ein ausdrückliches Angebot des Arbeitnehmers, da in den Fällen der Kündigung ein
Angebot nach § 296 BGB entbehrlich sei. Die nach dem Kalender bestimmte
Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bestehe darin, dass dem Arbeitnehmer ein
funktionsfähiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müsse und der
Arbeitgeber ihm die Arbeit zuweisen müsse. Da der Arbeitgeber mit der Kündigung
dem Arbeitnehmer den entgegengesetzten Willen zu erkennen gebe, müsse der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern, wenn er trotz fristloser
Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten wolle. Diese Rechtsprechung zur
Entbehrlichkeit eines tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebots gilt jedoch nur
bei vorausgegangener unwirksamer Kündigung des Arbeitgebers. Im
ungekündigten Arbeitsverhältnis verlangt die Rechtsprechung, der die Kammer
folgt, weiterhin ein tatsächliches Angebot der vertraglich vereinbarten Leistung
durch den Arbeitnehmer (vgl. nur BAG 29.10.1992 - 2 AZR 250/92 - EzA Nr. 77 zu
§ 615 BGB; LAG Rheinland-Pfalz 01.03.2000 - 10 Sa 951/99 - Juris). Ein
ordnungsgemäßes tatsächliches Angebot liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft in eigener Person zur rechten Zeit, am rechten
Ort und in der rechten Weise anbietet (BAG, a.a.O.). Ein wörtliches Angebot, z.B. in
Form eines Schreibens, reicht für die Begründung des Annahmeverzugs in der
Regel nicht aus. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn zur Bewirkung der
Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist (§ 295 BGB).
Mit ihrem Schreiben vom 07. März 2005 hat die Klägerin ihre Arbeitskraft lediglich
wörtlich angeboten, nicht jedoch tatsächlich. Dies ist jedoch im konkreten Fall
unschädlich, da es zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin vorher
einer Mitwirkungshandlung seitens des Beklagten bedurfte. Nach dem
Arbeitsvertrag sollte die Klägerin ihre Arbeitsleistung als Reinigungskraft nicht in
dem Bürogebäude der Beklagten erbringen, sondern in bestimmten
Reinigungsobjekten. Die Klägerin war gemäß dem Personalbogen und den
Lohnabrechnungen im Einsatzobjekt E eingesetzt; nach ihrem eigenen Vorbringen
auch in einem anderen Einsatzobjekt in F. Diese(s) Einsatzobjekt(e) hatte die
Beklagte jedoch während der Arbeitsunfähigkeitszeit der Klägerin verloren; ein
anderes Einsatzobjekt war der Klägerin nicht zugewiesen. Es war jedoch Aufgabe
der Beklagten, für die Klägerin ein Reinigungsobjekt zu benennen, in dem sie ihre
Tätigkeit aufnehmen sollte. Diese Mitwirkungshandlung hat die Beklagte in
Reaktion auf das Fax der Klägerin am 07.03.2005 nicht vorgenommen, sondern
zunächst die Vorlage des Arbeitsvertrags und einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Das Erfordernis eines tatsächlichen
Angebots besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an
einem feststehenden Arbeitsort bei einer feststehenden Arbeitszeit zu erbringen
hat. Muss jedoch der Arbeitgeber zunächst dem Arbeitnehmer sagen, wo er zu
arbeiten hat und zu welcher Zeit er zu beginnen hat, bedarf es also einer
Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers, genügt für das Angebot der Arbeitsleistung
ein wörtliches Angebot (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2000 - 10 Sa
951/99 - Juris).
Da nur ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB erfolgen musste, ist es auch
unerheblich, dass die Klägerin ihr Schreiben nicht an die von der Beklagten
behauptete Geschäftsadresse gerichtet hat, zumal die von der Kläger gewählte
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behauptete Geschäftsadresse gerichtet hat, zumal die von der Kläger gewählte
Telefaxnummer diejenige ist, die die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom
31.03.2005 als geschäftliche Telefaxnummer angegeben hat (Bl. 16 d.A.).
Angesichts dessen, dass Herr C zum damaligen Zeitpunkt der einzige amtierende
Geschäftsführer der Beklagten war und das Reinigungsobjekt, für das die Klägerin
bislang tätig war, vom Auftraggeber gekündigt war, war das schriftliche Angebot
der Arbeitskraft durch die Klägerin völlig ausreichend. Die Beklagte befand sich
damit seit dem 07.03.2005 in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der
Klägerin.
Insofern geht der Einwand der Berufungsbegründung, die Klägerin habe das Fax an
die Privatadresse des Geschäftsführers der Beklagten C geschickt, fehlt. Sie hat
lediglich die Privatadresse des Geschäftsführers benutzt, jedoch die geschäftliche,
von Herrn C selbst benutzte Faxnummer. Insofern ist das wörtliche Angebot der
Klägerin auch richtig adressiert gewesen. Auf den Streit zwischen den Parteien, ob
es zu diesem Zeitpunkt bereits die Geschäftsadresse D gab oder nicht, kommt es
insofern nicht an.
b) Der Annahmeverzug der Beklagten hat auch nicht dadurch geendet, dass die
Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2005 für den 07.04.2005 eine
Reinigungsstelle bei G angeboten hat. Zwar muss dann, wenn der Gläubiger die
notwendige Mitwirkungshandlung vornimmt, der Schuldner, um den Gläubiger
weiterhin in Annahmeverzug zu setzen, gem. § 294 BGB die Leistung tatsächlich
anbieten; unterlässt der Schuldner das tatsächliche Angebot, ist der
Gläubigerverzug beendet (MünchKomm zum BGB/Walchshöfer, 3. Aufl., § 295 Rn
5; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 295 Rn 5; Hk-BGB/Schulze, 3. Aufl., § 295 Rn
7). Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit einem Arbeitsumfang von 1,5 Stunden
im G durch die Beklagte stellt insofern zwar eine Mitwirkungshandlung der
Beklagten dar, als sie der Klägerin eine Arbeitsstelle zuweist. Die Zuweisung eines
Arbeitsplatzes ist Teil des vom Arbeitgeber auszuübenden Weisungsrechts.
Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht
durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines
anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Mit der
Zuweisung einer Tätigkeit in G für die in F wohnhafte Klägerin hat jedoch die
Beklagte die Grenzen billigen Ermessens bei der Ausübung ihres Weisungsrechts
überschritten. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen
Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle
(BAG 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94 - NZA 1996, 1088, 1089; BAG 23.06.1993 - 5
AZR 337/92 - EzA Nr. 13 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
Indem die Beklagte der Klägerin eine Arbeit zugewiesen hat, die eine Arbeitszeit
von 1,5 Stunden, jedoch einen Anfahrtsweg von 4,5 Stunden erfordert,
überschreitet sie die Grenzen billigen Ermessens. Das Verhältnis von Aufwand, zur
Arbeitsstätte zu gelangen und der vergüteten Arbeitsleistung stehen völlig außer
Verhältnis. Die Kammer muss im vorliegenden Fall nicht entscheiden, bis zu
welcher Anfahrtszeit einem Arbeitnehmer die Zuweisung eines anderen
Arbeitsorts noch zumutbar ist und ob beispielsweise die Regelungen, die für
Arbeitslose gelten, in ähnlicher Weise auch für die Billigkeitskontrolle bei der
Ausübung des Weisungsrechts herangezogen werden können. Immerhin wird auch
von einem Arbeitslosen nur verlangt, Wegezeiten in Kauf zu nehmen, die unter der
Hälfte seiner täglichen Arbeitszeit liegen (vgl. im Einzelnen § 121 Abs. 4 SGB III).
Eine Anfahrtszeit von täglich 4,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von 1,5 Stunden ist
in jedem Fall unzumutbar - und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin behindert
ist und dementsprechend hierauf besonders Rücksicht zu nehmen ist (§ 106 Satz
3 GewO) oder nicht.
Soweit die Beklagte in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz behauptet, die
Beklagte sei bereit gewesen, die Fahrzeit als Arbeitszeit „zu akzeptieren“ und in
der mündlichen Verhandlung behauptet hat sie sei bereit gewesen diese zu
vergüten, ergibt sich dies aus dem Schreiben vom 06.04.2005 nicht. Hier werden
nur die Anfahrtszeiten von F nach G genannt und die Arbeitsstelle, ohne dass
darauf hingewiesen wird, dass diese Anfahrtszeit abweichend von der sonst
üblichen Praxis, bezahlt würde. Auch im erstinstanzlichen Vortrag findet sich ein
derartiger Hinweis nicht. Ein derartiger klarstellender Hinweis, wäre hier jedoch
mindestens erforderlich gewesen, wenn man der Klägerin ein zumutbares
Arbeitsangebot unterbreiten wollte. Aus der Nennung der Fahrzeiten wird dies
jedenfalls weder für die Klägerin noch für einen objektiven Dritten erkennbar.
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Da sich die geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen der §§ 293 ff. BGB jedoch nur
nach der zulässigen Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bestimmt
(LAG Niedersachsen, 08.10.2003 - 6 Sa 1926/02 - Juris; ErfK/Preis, 5. Aufl., § 615
BGB Rn 18), löst die Zuweisung einer Tätigkeit, die von ihrem Arbeitsort her nicht
billigen Ermessens entspricht, nicht die Pflicht der Klägerin aus, ihre Arbeitsleistung
tatsächlich an diesem Arbeitsort anzubieten. Insofern verblieb die Beklagte auch
nach dem 07.04.2005 in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin.
Dass die Beklagte keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hatte, ist dabei
unerheblich. Kann ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annehmen, berührt
dies den Annahmeverzug nicht (LAG Niedersachsen, a.a.O.). Es wird hierdurch
auch nicht etwa das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert.
2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit begründet, als die erste Instanz
entgegen § 115 SGB X die Beklagte für den Monat Mai 2005 voll zur Zahlung von €
1.067,70 brutto verurteilt hat, ohne den auf den Sozialleistungsträger
übergegangenen Anspruch in Höhe von € 543,00 netto zu beachten. Nachdem die
Kreisagentur für Beschäftigung, Eigenbetrieb des Landkreises H dem Gericht
mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 04.05.2005 laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts erhält, hätte hierauf gem. § 139 Abs. 3 ZPO das
Arbeitsgericht hinweisen müssen, da insoweit nicht nur die Aktivlegitimation der
Klägerin bezüglich der bezogenen Sozialleistungen entfallen ist, sondern
gleichzeitig die von Amts wegen zu beachtende Prozessführungsbefugnis (vgl.
hierzu Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 51 Rn 15). Die Klägerin hat ab dem
04.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten,
die die Kreisagentur für Beschäftigung übereinstimmend mit der Klägerin für den
Mai 2005 mit € 543,00 angegeben hat. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe
der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des
Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat. Da es sich insoweit um einen gesetzlichen
Forderungsübergang handelt, tritt dieser mit der Leistungserbringung ein, ohne
dass gesondert auf diese Vorschrift durch den Leistungsträger hingewiesen
werden muss. Das möglicherweise fehlerhafte Schreiben der Kreisagentur vom
30.06.2005, das nur von einem Aufwendungsersatz gem. § 104 SGB X spricht, ist
insoweit unerheblich; eines gesonderten Hinweises des Leistungsträgers auf den
Anspruchsübergang bedarf es nicht. Die Klägerin war damit ab dem 04.05.2005 in
Höhe der bezogenen Sozialleistungen nicht mehr Inhaber der Lohnforderung in
Höhe von € 543,00 netto. Da der Forderungsübergang vor Rechtshängigkeit
eingetreten ist, liegt insoweit auch kein Fall des § 265 ZPO vor, der grundsätzlich
auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung findet
(Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn 5).
Da die Klägerin in Höhe des Betrages von € 543,00 netto nicht mehr Inhaber der
Forderung bei Klageerhebung war, ist insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts
Darmstadt abzuändern, wie im Tenor des Urteils ersichtlich.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens
und Unterliegens gem. § 92, 97 ZPO zwischen den Parteien zu teilen. Da in die
Berufungsinstanz nur noch ein Streitwert von € 2.999,73 gelangt ist, ist hier eine
Kostenverteilung von 18% zu Lasten der Klägerin und von 82% zu Lasten der
Beklagten vorzunehmen, während für die erste Instanz die Kostenentscheidung
mit einem Streitgegenstand von € 6.487,55 dahingehend zu korrigieren ist, dass
die Klägerin 46% der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen hat, während
die Beklagte 54% der Kosten der ersten Instanz zu tragen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.