Urteil des LAG Hessen vom 26.02.2007

LAG Frankfurt: eintritt des versicherungsfalls, anwartschaft, baugewerbe, gemeinsame einrichtung, erwerb, arbeitsgericht, tarifvertrag, tva, form, zugehörigkeit

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 1360/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1b BetrAVG, § 17 Abs 3
BetrAVG, § 30f BetrAVG, Art
3 Abs 1 GG
(Rentenbeihilfe im Baugewerbe - TVR - unverfallbare
Anwartschaft)
Leitsatz
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Rentenbeihilfe von einer bestimmten
Dauer eines Arbeitsverhältnisses zu ein und demselben baugewerblichen Arbeitgeber
und nicht von der Gesamtdauer von mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen
baugewerblichen Arbeitgebern abhängig machen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.
Juni 2006 - 2 Ca 1989/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger Ansprüche auf Rentenbeihilfe
nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorschriften des
Baugewerbes zustehen.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes, der u.a. nach Maßgabe seiner Satzung und tarifvertraglichen, für
allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen, Beihilfen an ehemalige
Arbeitnehmer des Baugewerbes zahlt. Die entsprechenden Beträge werden von
den baugewerblichen Arbeitgebern durch monatliche Beitragszahlungen
aufgebracht. Bis zum 31. Dezember 2002 fanden sich die tarifvertraglichen
Regelungen über die Altersbeihilfe in dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters-
und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Dezember 1979, zuletzt in der
Fassung vom 14. Dezember 2001, der den Tarifvertrag über die zusätzliche Alters-
und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 (zuletzt in der
Fassung vom 30. Oktober 1975) abgelöst hatte, und dem Tarifvertrag über eine
Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE), zuletzt
vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001. Seit 01. Januar
2003 gilt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfe im Baugewerbe (TVR).
Der am 11. Mai 1941 geborene Kläger war von 1958 bis 31. Dezember 1989 als
Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben des Baugewerbes beschäftigt. Danach
war er Geschäftsführer eines Restaurants und anschließend in den USA tätig. Eine
zusammenhängende Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber über
einen Zeitraum von 10 Jahren erzielte er nicht. Hinsichtlich der einzelnen
Beschäftigungszeiten wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Mai 2006
eingereichte Aufstellung (Bl. 44 - 48 d.A.) Bezug genommen. Mittlerweile bezieht
der Kläger Altersrente nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit seiner beim Sozialgericht Wiesbaden erhobenen und von dort an das
Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, er
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Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, er
habe aufgrund seiner fast 30-jährigen Tätigkeit im Baugewerbe eine unverfallbare
Anwartschaft auf Rentenbeihilfe erworben.
Der Kläger hat vorgetragen, soweit die tarifvertraglichen Regelungen eine 10-
jährige Betriebszugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb vorsähen, läge darin
eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Arbeitnehmern wie ihm, der bei
verschiedenen Betrieben des Baugewerbes tätig gewesen sei und, wie es im
Baugewerbe auch üblich sei, eine langjährige Betriebszugehörigkeit zu ein und
demselben Arbeitgeber nicht habe erreichen können.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Rentenbeihilfe in Höhe der
unverfallbaren Teilleistungen zu leisten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, dem Kläger stehe eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil
der zusätzlichen Altersbeihilfe nicht zu, da die tarifvertraglichen Voraussetzungen
hierfür nicht vorlägen. Eine 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit bei
einem Arbeitgeber des Baugewerbes habe er nicht erreicht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl. 52 - 60 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 26. Februar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Er meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne es nicht darauf
ankommen, dass er keine 10-jährige Betriebszugehörigkeit zu ein und demselben
Betrieb des Baugewerbes aufgewiesen habe. Diese tarifvertragliche
Voraussetzung für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil insoweit praktisch Unmögliches verlangt werde. Im
Baugewerbe bestehe in der Lebenswirklichkeit kaum die Möglichkeit, 10 Jahre in ein
und demselben Betrieb fortlaufend beschäftigt zu sein. Auch entspreche es der
ständigen Übung der Baubetriebe, ihre Arbeitnehmer, z.B. während der
Wintermonate oder während Schlechtwetterperioden, zu entlassen, mit der Folge,
dass diese arbeitslos gemeldet seien. Im Übrigen sei die Altersversorgung, die im
Baugewerbe tarifvertraglich erfolge, nicht nur auf den jeweiligen Einzelbetrieb,
sondern auf das gesamte Baugewerbe abgestellt. Halte man sich das vor Augen,
gäbe es keinen sachlichen Grund für eine Unterscheidung zwischen denjenigen, für
die 10 Jahre aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Baubetrieb Beiträge gezahlt
worden seien und denjenigen, die innerhalb der 10 entscheidenden Jahre über
unterschiedliche Arbeitgeber desselben Gewerbezweiges die gleichen Beiträge
gezahlt hätten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die tarifvertraglichen
Regelungen über Anwartschaften seien verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Februar 2007 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
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Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG)
keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig
und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und
damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO)
ist gegeben. Der Kläger hat nämlich ein rechtliches Interesse an alsbaldiger
Feststellung, ob ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Rentenbeihilfe
zusteht. Insoweit war der Kläger auch nicht gehalten, einen bezifferten
Leistungsantrag zu stellen. Vielmehr konnte er sich mit einer Feststellungsklage
begnügen (vgl. BAG 11. Oktober 1988, AP Nr. 1 zu § 5 VRG). Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass der Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird. Bei ihm
handelt es sich nämlich um eine unter staatlicher Aufsicht stehende
Versicherungsgesellschaft, die notfalls durch das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehalten werden kann (vgl.
Kammerurteil vom 05. März 1990 - 16/14 Sa 735/89). Die Klage ist jedoch nicht
begründet, weil der Kläger von dem Beklagten keine Zahlung von Rentenbeihilfe
verlangen kann.
Aus den Bestimmungen des TVR ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Nach
den tarifvertraglichen Regelungen behält ein Arbeitnehmer, der die
Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Beklagten deshalb nicht erfüllt, weil
er mehr als 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Baubetrieb
ausgeschieden ist, eine unverfallbare Anwartschaft nur dann, wenn er entweder
wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit aus dem Betrieb des Baugewerbes
ausscheidet (§ 4 Abs. 4 TVR) oder wenn er eine unverfallbare Anwartschaft deshalb
erworben hat, weil er bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat
und mindestens 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben
Arbeitgeber gestanden hat (§ 7 Abs. 1 TVR). Beide Bestimmungen sind für den
Kläger nicht einschlägig. Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass er wegen
Bau- bzw. Fachuntauglichkeit aus dem Baugewerbe ausgeschieden ist, hat der
Kläger nicht vorgetragen. Eine unverfallbare Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 TVR hat
der Kläger nicht erworben, weil der TVR erst zum 01. Januar 2003 in Kraft getreten
ist und § 18 Satz 2 TVR bestimmt, dass § 7 Abs. 1 TVR nur für Versicherte gilt, die
nach dem 31. Dezember 2002 aus einem Baubetrieb ausgeschieden sind. Das
trifft für den Kläger nicht zu, weil dieser ab 1990 nicht mehr in einem Betrieb des
Baugewebes tätig war.
Anderes folgt auch nicht aus § 1 b BetrAVG.
Richtig ist, dass es sich bei der Zusatzversorgung im Baugewerbe um eine - wenn
auch besondere Form - der betrieblichen Altersversorgung handelt, auf die die
Vorschriften des BetrAVG Anwendung finden. Denn die Beiträge zur
Zusatzversorgung werden von den Arbeitgebern aufgebracht. Damit greift auch §
17 Abs. 3 BetrAVG ein, wonach von bestimmten Vorschriften des Gesetzes, u.a. §
1 b, auch durch Tarifverträge nicht abgewichen werden kann. § 1 b BetrAVG ist im
vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht einschlägig, weil nach der
Übergangsregelung des § 30 f BetrAVG die Bestimmung des § 1 b mit der
Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35.
Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens
10 Jahre oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3
Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, wie das
Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat nicht. Maßgebend für den Lauf der
Unverfallbarkeitsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Zusage erteilt worden ist. Als
frühester Termin kommt der Beginn der Betriebszugehörigkeit in Betracht, weil das
Versorgungsversprechen "aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" gegeben worden
sein muss (vgl. HWK/Schipp, 2. Aufl. 2007, § 1 b BetrAVG Rz 6). Eine
Betriebszugehörigkeit bei ein und demselben Arbeitgeber von mindestens 10
Jahren weist der Kläger unstreitig nicht auf.
Die gesetzliche Regelung der §§ 30 f, 1 b BetrAVG, die im Ergebnis derjenigen des
mit dem 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen TVA (§ 6 Abs. 1 TVA)
entspricht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (15. Juli
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Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (15. Juli
1998, BVerfGE 98, 365) hat der Gesetzgeber mit dem BetrAVG den aus Art. 12 GG
geforderten Mindestschutz vor Beeinträchtigungen der freien Arbeitsplatzwahl
gewährleistet.
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Die
Eigentumsgarantie schützt nämlich in keinem Fall mehr als die im Laufe des
bisherigen Berufslebens erdiente Vermögensposition. Eine Anwartschaft des
Klägers auf Rentenbeihilfe stand von vornherein unter der Bedingung der §§ 30 f, 1
b BetrAVG.
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte
unterschiedlich zu behandeln. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein
vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie
einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am
Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich
anzusehen ist (vgl. BVerfGE 33, 367, 384 und 71, 39, 58).
Nach diesen Maßstäben ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.
Alle Arbeitnehmer werden gleich behandelt, weil für alle Arbeitnehmer die
Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft identisch sind.
Dafür, dass der Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit abhängig ist, gibt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat, sachlich einleuchtende Gründe. Da eine betriebliche
Altersversorgung auch Entgelt für geleistete Betriebstreue ist, ist es sachlich
einleuchtend, wenn der Gesetzgeber für den Erwerb einer unverfallbaren
Anwartschaft nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit differenziert. Welche
Dauer er insoweit verlangt, liegt im Rahmen seines, lediglich durch die gebotene
Beachtung von Art. 12 GG eingeschränkten Ermessens. Im Übrigen wird
ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug
genommen, die sich die Berufungskammer zu Eigen macht und auf die sie, zur
Vermeidung bloßer Wiederholungen, verweist (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Es ist, entgegen der Ansicht des Klägers, verfassungsrechtlich auch unbedenklich,
dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrem Tarifwerk zur
Rentenbeihilfe den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft von den
Voraussetzungen abhängig machen, die auch der Gesetzgeber im Rahmen der
Regelung des BetrAVG aufgestellt hat. Denn insoweit haben die
Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft von der Dauer der Betriebstreue
abhängig zu machen, ist, wie bereits ausgeführt, nicht gleichheitswidrig. Dann ist
es auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzliche
Regelung übernommen haben.
Richtig ist, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen die Arbeitnehmer, die ein
bestimmtes Lebensalter erreicht haben und mindestens 10 Jahre bei ein und
demselben Arbeitgeber des Baugewerbes tätig waren anders behandelt werden
als die Arbeitnehmer, die das gleiche Lebensalter vollendet haben und 10 Jahre
lang in verschiedenen Betrieben (Unternehmen) des Baugewerbes in
Arbeitsverhältnissen gestanden haben. Denn nur die erste Gruppe von
Arbeitnehmern kann eine unverfallbare Anwartschaft auf Rentenbeihilfe erwerben.
Diese Gruppenbildung ist, entgegen dem Kläger jedoch nicht gleichheitswidrig.
Die Tarifvertragsparteien haben ein Zusatzversorgungssystem geschaffen, das
über das gesetzliche Regelungsmodell des BetrAVG hinausgeht. Während nach
den gesetzlichen Regelungen Versorgungsanwartschaften nur bei langjähriger
Betriebszugehörigkeit unverfallbar werden, haben die Tarifvertragsparteien -
ersichtlich in der Erkenntnis, dass langjährige Betriebszugehörigkeit wegen der im
Baugewerbe typischerweise herrschenden starken Fluktuation selten ist - ein
branchenbezogenes Zusatzversorgungswerk geschaffen, durch das ein
Arbeitnehmer, der langjährig in verschiedenen Betrieben des Baugewerbes tätig
ist, einen Rentenanspruch erwerben kann. Verlangt wird insoweit lediglich, aber
auch, eine bestimmte Branchentreue, die, soweit die tarifvertraglichen Wartezeiten
eingehalten sind, allerdings bis zum Zeitpunkt von 12 Monaten vor dem Eintritt
des Versicherungsfalls gezeigt worden sein muss. Dieses System ist in sich
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des Versicherungsfalls gezeigt worden sein muss. Dieses System ist in sich
stimmig und trägt dem Umstand Rechnung, dass sämtliche, vom Geltungsbereich
des Tarifvertrages erfassten Inhaber von Baubetrieben das
Zusatzversorgungssystem finanzieren. Wenn die Tarifvertragsparteien dann davon
abgesehen haben, eine branchenbezogene Unverfallbarkeitsfrist einzuführen und
sich lediglich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, mag man dies als einen
Systembruch ansehen. Systemwidrigkeit allein begründet jedoch keinen
Gleichheitsverstoß, sondern kann allenfalls einen solchen indizieren (vgl. BVerfG
23. Januar 1990, BVerfGE 81, 156, 207). Wenn aber, wie hier, plausible Gründe für
die getroffene Regelung sprechen - nämlich die über die gesetzliche Regelung
hinausgehende Prämierung von Branchenzugehörigkeit -, scheitert ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in jedem Fall aus. Ob es wünschenswerter wäre, eine
branchenbezogene Unverfallbarkeitsregelung zu schaffen, müssen die
Tarifvertragsparteien entscheiden. Hierfür Sorge zu tragen ist nicht Aufgabe der
Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 24. April 2001 AP Nr. 243 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Bau).
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht
ersichtlich).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.