Urteil des LAG Hessen vom 13.09.2010

LAG Frankfurt: tantieme, dividende, abgeltung, auszahlung, geschäftsjahr, muttergesellschaft, ermessen, bankgewerbe, mehrarbeit, arbeitsgericht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 1878/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 611 Abs 1 BGB
Anspruch auf Tantiemezahlung - Dividendenausschüttung
als vertraglich vereinbarte Zahlungsvoraussetzung -
Wegfall des Vorbehalts durch betriebliche Übung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 05. November 2009 – 9 Ca 800/09 – wird auf dessen
Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für das Geschäftsjahr 2008 eine
Tantiemezahlung zusteht.
Die Beklagte bietet als Tochtergesellschaft der A an. Der Kläger ist seit dem 01.
Januar 1993 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der B beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt das Einstellungsschreiben vom 01. Oktober 1992 zu
Grunde, in dem die Beklagte u. a. mitteilte:
"Wir zahlen unseren außertariflich besoldeten Mitarbeitern eine
Abschlussvergütung, deren Höhe in unserem Ermessen liegt. Sie kommt nur zur
Auszahlung, wenn die C ihren Aktionären eine Dividende ausschüttet und Sie sich
zum Zeitpunkt der Fälligkeit im ungekündigten Dienstverhältnis befinden.
Sollte in einem Jahr – wegen Ausfalls einer Dividende oder wegen
Kündigung des Dienstverhältnisses – eine Abschlussvergütung nicht zur
Auszahlung kommen, haben Sie unter Berücksichtigung des § 1 des
Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe Anspruch auf eine
Sonderzahlung wie ein Tarifangestellter in der höchsten Tarifgruppe und
Altersstufe, wobei Mehrarbeit erforderlichenfalls zusätzlich pauschal abgegolten
wird."
Wegen des Wortlauts des Schreibens im Übrigen wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen.
Das Jahresfestgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 86.400,00 € brutto.
Der Kläger erhielt jährlich schriftliche Mitteilungen über die Zahlung der
"Abschlussvergütung", später "Tantieme" genannt, und deren Höhe (Bl. 11 – 26 d.
A.). In den Jahren 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003
wurde jeweils auf den Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der C der
Dividendenauszahlung zustimmen muss, hingewiesen.
Für das Jahr 2003 erhielt der Kläger im Jahre 2004 gemäß Schreiben vom März
2004 (Bl. 22 d. A.) eine Tantieme in Höhe von 12.900,00 €, obwohl die C keine
Dividende ausschüttete. Die Schreiben der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008
enthielten keinen Hinweis auf den Dividendenvorbehalt (Bl. 23 – 26 d. A.).
Mit Schreiben vom 31. März 2009 (Bl. 27 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass
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Mit Schreiben vom 31. März 2009 (Bl. 27 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass
die Tantieme für 2008 "vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise, der
wirtschaftlichen Situation des C und des Wegfalls der Dividendenzahlung der C"
entfalle. Weiterhin teilte die Beklagte mit:
"Lediglich individualvertragliche Zusagen werden erfüllt. Mitarbeitern, die
keine individualvertragliche Festzusage haben, soll allerdings eine
Ausgleichszahlung zur Abgeltung ihrer individuell erarbeiteten
Mehrarbeitsansprüche gezahlt werden.
Für das Geschäftsjahr 2008 erhalten Sie daher
brutto Euro 5.300,00
mit der Gehaltsabrechnung im April ausgezahlt. Hierbei sind geleistete
Vorauszahlungen bereits berücksichtigt."
Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er könne auch für das Jahr 2008 eine
Tantieme beanspruchen. Die Vereinbarung gemäß Nr. 4 b) des Arbeitsvertrags
stehe auf Grund betrieblicher Übung nicht mehr unter dem Vorbehalt der
Dividendenzahlung. Nach den Schreiben der Jahre 2005 bis 2008 habe der Kläger
davon ausgehen können, dass die Beklagte diesen Vorbehalt nicht mehr aufrecht
erhält. Die Höhe der Tantieme müsse sich am vorausgegangenen Jahr orientieren,
für das der Kläger unstreitig 19.500,00 € brutto erhielt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2009 zu zahlen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, seinen Tantiemeanspruch für das
Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung seiner Leistungen nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) abzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass
die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung einer Tantieme,
die Dividendenausschüttung an die Aktionäre der C, für das Jahr 2008 nicht eintrat.
Es liege auch weder eine betriebliche Übung im Hinblick auf eine vorbehaltslose
Gewährung der Tantieme noch eine entsprechende konkludente Vertragsänderung
vor.
Gegen dieses Urteil vom 05. November 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger äußert die Auffassung, der vertragliche Vorbehalt in Nr. 4 b) des
Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil darin eine unangemessene Benachteiligung
des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liege. Insbesondere sei die Regelung in
sich widersprüchlich und damit nicht klar und verständlich i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB. Dies folge daraus, dass zunächst eine Zahlung zugesagt sei, im Anschluss
daran aber ein Vorbehalt geäußert werde.
Außerdem sei dem Kläger durch die mehrjährige vorbehaltlose Gewährung der
Tantieme eine Vergünstigung dahingehend eingeräumt worden, dass die
Tantiemegewährung eben nicht mehr unter dem Vorbehalt der
Dividendenausschüttung stand.
Jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers in Höhe des Betrags begründet, der der
Sonderzahlung der höchsten Gehaltsgruppe nach dem Manteltarifvertrag für das
private Bankgewerbe entspricht. Darauf sei die erfolgte Zahlung nicht
anzurechnen, da diese zweckbestimmt für die Abgeltung der individuellen
Mehrarbeitsansprüche des Klägers erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. November 2009 – Az. 9
Ca 800/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.500,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
Mai 2009 zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Tantiemeanspruch des Klägers
für das Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) abzurechnen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 18. Februar 2010 (Bl. 134 – 140 d. A.) und den
weiteren Schriftsatz vom 02. August 2010 (Bl. 155 – 160 d. A.) sowie die
Berufungsbeantwortung vom 26. März 2010 (Bl. 148 – 154 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in
der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt
lediglich Anlass zu folgender Ergänzung:
1. Die Zusage im Einstellungsschreiben, der der Kläger durch Aufnahme seiner
Tätigkeit konkludent zugestimmt hat und die dadurch zur vertraglichen Basis des
Arbeitsverhältnisses wurde, hält der inhaltlichen Kontrolle i. S. d. § 307 BGB dar.
Sie enthält keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Insbesondere ist
sie keinesfalls mit der vertraglichen Konstellation vergleichbar, über die das
in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR
825/06 – zu befinden hatte. Während in jenem Fall eine Bonuszahlung zunächst
zugesagt, dann aber im Widerspruch dazu einem Freiwilligkeitsvorbehalt
unterworfen worden war, liegt der hier zu entscheidende Fall völlig anders. Hier
haben die Parteien die Zahlung selbst an eine klar definierte Voraussetzung
geknüpft: Die Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre der
Muttergesellschaft. Damit unterliegt die Zahlung nicht der nur sehr eingeschränkt
überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, der sich mit einem
Freiwilligkeitsvorbehalt offenhält, ob, unter welchen Voraussetzungen und in
welcher Höhe er eine Zahlung erbringt, sondern einer objektiv feststellbaren, vom
Willen des Arbeitgebers unabhängigen Tatsache. Die Dividendenausschüttung bei
der C ist im Schreiben vom 01. Oktober 1992 in völlig eindeutiger, keinesfalls
widersprüchlich oder unklar formulierter Weise als Voraussetzung für einen
Anspruch des Klägers auf die Abschlussvergütung vereinbart worden.
Diese Anspruchsvoraussetzung entspricht im Übrigen auch dem Wesen der
vereinbarten variablen Vergütung, die gerade nicht als Erfolgsbonus o. ä., sondern
zunächst wechselnd als Abschlussvergütung und Tantieme, ab dem Jahr 1997 aber
nur noch durchgängig als Tantieme bezeichnet wurde. Unabhängig von der
Tatsache, dass Arbeitsvertragsparteien gerade solche Begriffe wie Tantieme,
Provision, Prämie o. ä. häufig beliebig benutzen und die Zahlungsvoraussetzungen
losgelöst vom eigentlichen Wortsinn definieren, ist es im vorliegenden Fall doch so,
dass es sich ganz offensichtlich wirklich um eine Tantieme als solche, d. h. eine
Gewinnbeteiligung als zusätzliche Vergütung (vgl. )
handelte. Dem entspricht nämlich die Dividendenausschüttung als Voraussetzung
der Auszahlung, da sie wiederum einen entsprechenden Gewinn der
Muttergesellschaft voraussetzt, an dem die Arbeitnehmer der Beklagten in
angemessenem Umfang beteiligt werden sollen.
2. Dadurch, dass die Beklagte ab dem Jahr 2004 ihre Zahlungsmitteilungen
nicht mehr mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Dividendenausschüttung versah, hat sich an dieser Zahlungsvoraussetzung nichts
geändert, denn weder im Wege der betrieblichen Übung noch im Wege der
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geändert, denn weder im Wege der betrieblichen Übung noch im Wege der
konkludenten Vertragsänderung ist diese Voraussetzung weggefallen, wie das
Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die
Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf
Dauer gewährt werden (ständige Rspr., vgl.
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jeweils mwN).
Allein die Tatsache, dass die Beklagte eine vertraglich in eindeutiger Weise
normierte Zahlungsvoraussetzung zunächst jährlich ausdrücklich wiederholte, ab
dem Jahr 2004 aber mindestens dreimal nicht mehr erwähnte, lässt für die
Arbeitnehmer als Empfänger der Leistung noch nicht den Schluss zu, dass ihnen
diese nunmehr und künftig auf Dauer auch ohne Vorliegen der entsprechenden
vertraglichen Voraussetzungen gezahlt werden soll. Dagegen spricht zum einen,
dass es sich bei den Zahlungsvoraussetzungen um arbeitsvertragliche
Regelungen handelt, die das Entstehen einer betrieblichen Übung in aller Regel
ausschließen (
). Bei solchen
vertraglichen Regelungen ist es auch nicht erforderlich, die Bedingungen, unter
denen die Zahlung erfolgt, jeweils bei jeder einzelnen Zahlung erneut zu erklären (
). Wenn ein Arbeitgeber
dennoch die Arbeitnehmer mehrfach ausdrücklich auf die vertraglichen
Zahlungsvoraussetzungen hinweist, so handelt es sich um eine überobligatorische
Maßnahme, um den Arbeitnehmern die vertragliche Regelung ergänzend vor
Augen zu führen. Ihr Unterlassen beseitigt nicht die Regelung selbst und kann
auch im Wiederholungsfall für sich genommen beim Erklärungsempfänger nicht die
berechtigte Annahme hervorrufen, der Arbeitgeber wolle von einer im
Arbeitsvertrag niedergelegten Regelung zukünftig auf Dauer abweichen.
Daran ändert schließlich auch die Tatsache nichts, dass gerade in dem Jahr, in
dem erstmalig der Vorbehalt nicht mehr ausdrücklich wiederholt wurde, die
Zahlung erfolgte, obwohl eine Dividende an die Aktionäre der C nicht
ausgeschüttet wurde. Denn weder die einmalige Leistung ohne Vorliegen der
vertraglichen Voraussetzung noch das anschließende Weglassen der
ausdrücklichen Erwähnung reicht aus, um zu einer konkludenten Abänderung der
vertraglichen Regelung zu kommen. Darin kann noch kein Angebot der Beklagten
erkannt werden, die vertraglichen Vereinbarung in Nr. 4 b) des Arbeitsvertrags
dahingehend abzuändern, dass künftig eine Tantieme auch in solchen Jahren
gezahlt wird, in denen die Muttergesellschaft der Beklagten keine Dividende zahlt.
Hierzu hätte es einer entsprechenden positiven Erklärung der Beklagten bedurft.
3. Der Kläger hat neben der bereits erbrachten Leistung der Beklagten in Höhe
von 5.300,00 € auch keinen weiteren Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe
der Leistung, die ein Angestellter der höchsten Tarifgruppe nach dem
Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe beanspruchen kann.
Denn die Zahlung erfolgte gemäß ausdrücklicher Bestimmung im Schreiben
vom 31. März 2009 in Erfüllung dieser individualvertraglichen Zusage. Insofern ist
die Feststellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seite 3 – Bl. 118 R d. A.)
unrichtig, die Beklagte habe den Betrag von 5.300,00 € "zur Abgeltung seiner
individuellen Mehrarbeitsansprüche" gezahlt. Denn im Schreiben vom 31. März
2009 (Bl. 27 d. A.) hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine solche Ausgleichszahlung
zur Abgeltung individuell erarbeiteter Mehrarbeitsstunden nur an die Mitarbeiter
gezahlt wird, die "keine individualvertragliche Festzusage haben". Da dem Kläger
ausweislich des Einstellungsschreibens gerade für den Fall, dass die Tantieme in
einem Jahr wegen Ausfalls der Dividendenausschüttung nicht zur Auszahlung
kommt, die Sonderzahlung entsprechend der höchsten Tarifgruppe
individualvertraglich zugesagt war, kann das Schreiben vom 31. März 2009 nur
dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung diesen
Individualanspruch erfüllen und nicht etwa darüber hinaus Mehrarbeit pauschal
abgelten wollte.
Dass die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. August 2009
unter II. (Bl. 63 – 65 d. A.) die Ansicht vertreten hat, der Kläger habe keinen
solchen individualvertraglichen Zahlungsanspruch muss angesichts der
eindeutigen Formulierung im Einstellungsschreiben sowie im Schreiben vom 31.
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eindeutigen Formulierung im Einstellungsschreiben sowie im Schreiben vom 31.
März 2009 unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls folgt daraus, dass die Beklagte mit
ihrer Leistung mehr als die entsprechend der höchsten Tarifgruppe geschuldete
Zahlung in Höhe von 4.194,00 € (siehe S. 13 des Schriftsatzes vom 25. August
2009 – Bl. 65 d. A.) gezahlt hat.
Dass der Kläger außerdem noch einen Anspruch auf pauschalierte Abgeltung
etwa geleisteter Mehrarbeit hat, ist nicht ersichtlich.
Da andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch – gleich in
welcher Höhe – ergeben könnte, nicht ersichtlich sind, war die Berufung insgesamt
und auch hinsichtlich des Hilfsantrags zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Denn die Frage, ob die
mehrmalige Unterlassung eines Hinweises auf die Dividendenzahlung des
Mutterkonzerns als vertraglich vereinbarte Zahlungsvoraussetzung einer Tantieme
nach einer Zahlung, bei der die Voraussetzung eigentlich nicht vorlag, zu einem
Wegfall des Vorbehalts führt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.