Urteil des LAG Hessen vom 20.08.2010

LAG Frankfurt: abmahnung, infrastruktur, gewerkschaft, personalakte, versendung, arbeitskampf, schutzwürdiges interesse, nutzungsordnung, streik, vertrauensperson

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
19. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 Sa 1835/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 9 Abs 3 GG
Entfernung einer Abmahnung - Befugnis zur Nutzung der
IT-Infrastruktur durch gewerkschaftliche Vertrauensperson
- Aufruf zum Warnstreik
Orientierungssatz
Eine gewerkschaftliche Vertrauensperson ist auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers
grundsätzlich befugt, im Auftrag der Gewerkschaft E-mails von ihrem Arbeitsplatz an
die betrieblichen Email-Adressen anderer Beschäftigter zu versenden, in denen für die
Gewerkschaft geworben, über Streikmaßnahmen der Gewerkschaft informiert und zur
Teilnahme am Streik aufgerufen wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 23. September 2009 – 14 Ca 5940/09 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16. März 2009 ersatzlos aus der
Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, auch alle anderen Schriftstücke, die auf die
Abmahnung vom 16. März 2009 Bezug nehmen oder auf diese verweisen, aus der
Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung.
Das beklagte Universitätsklinikum ist als Anstalt des öffentlichen Rechts
organisiert. Die am a geborene und verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. März 2002 als Krankenschwester
beschäftigt. Ihr Gehalt betrug zuletzt € 2.463,71 brutto monatlich. Sie ist Mitglied
und Vertrauensfrau der b. Auf das Arbeitsverhältnis finden die (Haus-)
Tarifverträge Anwendung, welche die Beklagte mit b abgeschlossen hat. Dazu
gehören der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum C (TV-UK C) und der
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Tarifvertrag für das
Universitätsklinikum C (TVÜ-UK C). Hinsichtlich des Gehalts ist durch
Haustarifvertrag die Anerkennung der Tarifergebnisse der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder vereinbart.
Bei der Beklagten gilt seit 01. Oktober 2007 die IT-Nutzungsordnung, die am 28.
September 2007 im Nachrichtenblatt der Beklagten auszugsweise abgedruckt und
im Intranet für die Beschäftigten im Volltext einsehbar ist. Gemäß 7.1. der
Nutzungsordnung darf die IT-Infrastruktur grundsätzlich nur zu dienstlichen
Zwecken genutzt werden. Ausnahmen können auf Antrag gestattet werden.
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Zwecken genutzt werden. Ausnahmen können auf Antrag gestattet werden.
Wegen des Wortlauts und der weiteren Regelungen der IT-Nutzungsordnung wird
auf Bl. 147 – 155 d.A. Bezug genommen. Die IT-Infrastruktur wird von
Beschäftigten der Beklagten nach wie vor auch für private Emails genutzt, ohne
dass die Beklagte das bisher sanktionierte. So versandte Prof. Dr. D am 16. April
2009 eine Email an alle Beschäftigten, mit der er auf den Tennis Fed Cup am
25./26. April hinwies.
Am 24. Februar 2009 hatte die Klägerin laut Dienstplan von 12:18 Uhr bis 20:30
Uhr Dienst. Um 15:50 Uhr versandte sie von ihrem Arbeitsplatz aus an die
betrieblichen Email-Adressen von ca. 140 Beschäftigten der Beklagten eine Email,
in der es auszugsweise unter dem Betreff „Warnstreik am Do, 26.02.09“ wie folgt
heißt:
„Da ich Mitglied der betrieblichen Arbeitskampfleitung für die z. Zt. stattfindende
Tarifauseinandersetzung bin, wende ich mich auf diesem Weg an Sie/Euch:
Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder kommen nicht voran.
Trotz guter Warnstreikaktionen der letzten Wochen haben die Arbeitgeber kein
verhandlungsfähiges Angebot, sondern eine Mogelpackung auf den Tisch gelegt.
Eine Erhöhung der Löhne um 4,2 % für 24 Monate (bis Ende 2010) liegt weit unter
den Abschlüssen im kommunalen Bereich und kann von uns nicht akzeptiert
werden. Eine soziale Komponente (die unteren Vergütungsgruppen ein bisschen
mehr als die oberen) lehnen die Arbeitgeber strikt ab.
Wir haben deshalb keine Wahl: Wir müssen den Arbeitgebern zeigen, dass wir auch
im Gesundheitswesen nicht länger alles nur hinnehmen. Sie hoffen, dass wir jetzt
einknicken, was aber fatal wäre. Also:
Wer an seinen Arbeitsbedingungen etwas ändern will, muss sich beteiligen.
Ablauf Warnstreik:…
Auch wenn`s kalt ist – wir müssen noch mal Druck machen! Streikaufruf siehe
Anlage!
Also hoffentlich bis Donnerstag früh!!!“
Der Email, wegen deren vollständigen Wortlauts auf Bl. 5 f. d.A. verwiesen wird, war
ein Streikaufruf der Gewerkschaft b, wegen dessen Inhalt auf Bl. 7 f. d.A. Bezug
genommen wird, und ein Beitrittsformular beigefügt. Eine gleichlautende Email mit
entsprechender Anlage übersandte die Klägerin noch an weitere Beschäftigte der
Beklagten, wobei sie in Blöcken vorging und beabsichtigte, auf diesem Weg jeden
der rund 4.000 bei der Beklagten Beschäftigten zu erreichen.
Am 01. März 2009 kamen die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder
zum Abschluss. In der Tarifeinigung (Bl. 135 – 1140 d.A.) heißt es unter 11.:
Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung,
Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich
28. Februar 2009, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die
Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige
Arbeitskämpfe gehalten hat.
Nach Anhörung der Klägerin vom 26. Februar 2009 erteilte die Beklagte der
Klägerin unter dem 16. März 2009 die streitgegenständliche Abmahnung, die
folgenden Wortlaut hat:
Abmahnung wegen Verstoß gegen den Betriebsfrieden
am 24. Februar 2009 um 15.50 Uhr haben Sie eine E-Mail an
Klinikumsbeschäftigte verschickt, in der Sie „Kolleginnen und Kollegen“ zum Streik
am 26.02.2009 aufgerufen haben.
Mit Schreiben vom 26.02.2009 haben wir Ihnen Gelegenheit gegeben, sich
schriftlich bis zum 06.03.2009 zu den Vorwürfen zu äußern. Dies ist mit Schreiben
vom 05.03.2009, vom Gewerkschaftssekretär, Herrn e erfolgt.
In der Stellungnahme wurde uns mitgeteilt, dass Sie die o.g. E-Mail im Auftrag vom
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In der Stellungnahme wurde uns mitgeteilt, dass Sie die o.g. E-Mail im Auftrag vom
b Landesbezirk Hessen als Mitglied der Streikleitung und als b Vertrauensfrau in
ihrer Freizeit, verschickt haben. Wir wurden auf ein aktuelles BAG-Urteil zur Frage
der gewerkschaftlichen Informationsverbreitung über E-Mail vom 20.01.2009, 1
AZR 515/08, hingewiesen. Zusätzlich wurde die Maßregelungsklausel aus dem
Tarifabschluss vom 01.03.2009 beigefügt.
Nach Prüfung der o.g. Angelegenheit sind wir weiterhin der Ansicht, dass sie nicht
befugt waren, die technische Infrastruktur des Arbeitgebers für einen Streikaufruf
zu nutzen. Die Maßregelungsklausel greift in Ihrem Fall nicht, da es hier nicht um
Ihre Streikteilnahme geht. Auch das zitierte Urteil ist nicht einschlägig, da durch
ihre E-Mail zumindest in Kauf genommen wurde, dass es zu nennenswerten
Betriebsablaufstörungen und wirtschaftlichen Belastungen für das
Universitätsklinikum kommt.
Sie haben mithin durch Ihr Verhalten den Betriebsfrieden und die betriebliche
Ordnung beeinträchtigt und es ist davon auszugehen, dass Sie andere
Beschäftigte durch die E-Mail von der Arbeit abgehalten haben.
Aufgrund Ihres Betriebsfrieden störenden Verhaltens bin ich nicht bereit, dieses
gravierende Fehlverhalten unbeanstandet zu lassen und erteile Ihnen hiermit eine
Abmahnung.
Wir erwarten von Ihnen, dass Sie in Zukunft solche Vorgehensweisen unterlassen
und sich vertragsgemäß verhalten. Nachdem wir Sie nun in aller Deutlichkeit auf
Ihre Dienstpflichten hingewiesen haben, erwarten wir, dass sich vergleichbare
Sachverhalte nicht wiederholen. Andernfalls müssen Sie mit weiteren
arbeitsrechtlichen Maßnahmen, auch in Form einer Kündigung, rechnen. ….“
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Versendung der Email, mit der sie
über den Warnstreik informiert habe, durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sei. Sie hat
bestritten, dass es durch die Versendung der Email zu einer erheblichen Störung
des Betriebsablaufs bzw. zu wirtschaftlichen Schäden in Form von
Arbeitszeitausfall, Verbrauch von Papier und Toner oder
Telekommunikationskosten bei der Beklagten gekommen sei. Es sei nicht davon
auszugehen, dass die Adressaten die Email während der Arbeitszeit gelesen und
ausgedruckt hätten. Jedenfalls sei ihr ein solches Verhalten nicht zuzurechnen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 16. März 2009 aus ihrer
Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Versendung der Email schon deshalb
vertragswidrig sei, weil es sich um eine nicht betrieblich veranlasste Nutzung der
IT-Infrastruktur ohne Erlaubnis handele. Die Versendung der Email stelle einen
Eingriff in das Eigentumsrecht bzw. das Recht der Beklagten am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb das. Dazu hat die Beklagte behauptet, dass die
Email erhebliche Störungen des Betriebsablaufs und einen wirtschaftlichen
Schaden verursacht habe. Es seien Telekommunikationskosten für den Versand
und den Abruf von insgesamt einer Stunde zu berücksichtigen. Bei der Annahme,
50% der Adressaten hätte die Email gelesen und dafür je zwei Minuten gebraucht,
ergebe sich ein Arbeitszeitausfall von weiteren 2,3 Stunden. Durch den Ausdruck
der E-Mail sei es zusätzlich zum Verbrauch von Papier und Toner gekommen.
Diese Rechtsbeeinträchtigung sei auch deshalb nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG
gerechtfertigt, weil die Kampfparität gestört sei, wenn die technische Infrastruktur
der Beklagten für einen Streikaufruf gegen diese genutzt werden könne. Zudem
habe die Klägerin - wie sich aus dem Zeitpunkt der Versendung ergebe - die Email
während der Arbeitszeit versandt. Schließlich sei die Beklagte aus Gründen des
Datenschutzes zur Abmahnung berechtigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass
sämtliche Adressaten der Email Mitglieder von b seien. Für Nichtmitglieder sei kein
Grund ersichtlich, warum der Gewerkschaft und der Klägerin in deren Auftrag die
Verwendung personenbezogenen Daten ohne deren Einwilligung erlaubt sein soll.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 23.
September 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht
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September 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht
verpflichtet gewesen sei, die Nutzung ihres betriebseigenen Email-Systems für
einen Streikaufruf zu dulden. An die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Klägerin
seien dieselben Maßstäbe zu stellen wie an die Rechtmäßigkeit gewerkschaftlichen
Handelns. Die Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur zum Versand des
Streikaufrufs sei nicht von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Damit würde die Beklagte in
unverhältnismäßiger Weise gezwungen, den bevorstehenden Streik zu
unterstützen, indem sie mit ihrer IT-Infrastruktur zur größtmöglichen Verbreitung
des Streikaufrufs beitrage. Die Mobilisierung ihrer Mitglieder sei Sache der
Gewerkschaften. Hinzu komme, dass einem Streikaufruf als
Arbeitskampfmaßnahme – anders als bei gewerkschaftlicher Werbung - eine
Störung des Betriebsfriedens immanent sei. Die Störung trete schon mit dem
Versand des Streikaufrufs ein, weil mit dem Streikaufruf eine Polarisierung der
Belegschaft einhergehe. Da eine Stellungsnahme des Arbeitgebers zum
Streikaufruf erneut zu Störungen des Betriebsablaufs führen würde, könne der
Arbeitgeber den Vorteil, den die Gewerkschaft durch die Nutzung der IT-
Infrastruktur hätte, nicht kompensieren.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist der Klägerin am 13. Oktober
2009 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 12. November 2009 und
die Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 15. Januar 2010 am 15. Januar 2010 beim
Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abmahnung die Pflichtverletzung nicht
hinreichend konkret bezeichne. Sie bestreitet, von der IT-Nutzungsordnung und
dem Verbot außerdienstlicher Nutzung Kenntnis gehabt zu haben. Weiter
bestreitet sie, die Email während ihrer Arbeitszeit versandt zu haben; sie habe in
der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr Pause gehabt. Unzutreffend sei der Vorwurf,
die Klägerin habe die Schädigung des Arbeitgebers in Kauf genommen; sie sei
vielmehr davon ausgegangen, dass die Beschäftigten die Email außerhalb der
Arbeitzeit öffneten und allenfalls auf die private Email-Adresse weiterleiteten.
Aufgrund der Vereinbarung von Flatrates seien der Beklagten durch die
Versendung und den Abruf der Email keine Zusatzkosten entstanden. Die Klägerin
ist weiter der Ansicht, dass die Versendung der Email durch Art. 9 Abs. 3 GG
gerechtfertigt sei, weil die Email der Mitgliederwerbung diene und eine Information
über die Tätigkeit der Gewerkschaft enthalte. Die Kampfparität sei durch die
Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur nicht gestört, weil auch der Arbeitgeber
diese für seine Stellungnahmen über die Tarifverhandlungen nutzen könne. Die
Streikbeteiligung habe sich im normalen Maß gehalten. Auch bei der
herkömmlichen Methode des Streikaufrufs durch Verteilung der Flugblätter in den
Pausen würden Betriebsmittel der Beklagten wie Aufzüge, Türöffner und
Papierkörbe genutzt. Schließlich sei die Abmahnung unverhältnismäßig, weil die
Beklagte in einem Rechtsstreit mit b die Rechtmäßigkeit der Beauftragung der
Klägerin klären lassen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2009 – 14 Ca
5940/09 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 16. März 2009 ersatzlos aus
der Personalakte der Klägerin zu entfernen;
2. die Beklagte zu verurteilen, auch alle anderen Schriftstücke aus der
Personalakte der Klägerin zu entfernen, die auf die Abmahnung vom 16. März
2009 Bezug nehmen oder auf diese verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres Vorbringens. Sie meint, die Abmahnung lasse erkennen, dass die
Beklagte der Klägerin die Nutzung der Infrastruktur des Arbeitgebers für einen
Streikaufruf unter Inkaufnahme von Betriebsablaufstörungen und wirtschaftlichen
Belastungen vorwerfe. Der Email-Versand sei schon deshalb unzulässig, weil die IT-
Nutzungsordnung die Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur ausschließlich für
dienstliche Zwecke erlaube. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die
Email mit dem Streikaufruf in einer Arbeitspause verschickt habe. Die Beklagte
dürfe nicht gezwungen werden, den Streikaufruf und damit den Streik durch eigene
Betriebsmittel zu unterstützen. Anders als der Mitgliederwerbung sei dem
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Betriebsmittel zu unterstützen. Anders als der Mitgliederwerbung sei dem
Streikaufruf die Betriebsfriedensstörung immanent. Als weitere betriebliche
Beeinträchtigungen seien der Leseaufwand von mindestens zwei Minuten pro
Beschäftigten und die sich anschließenden Reaktionen wie Nachfragen und
Verabredungen zu berücksichtigen. Die Annahme, die Email würde nicht während
der Dienstzeit gelesen, sei weltfremd. Habe der Streikaufruf per Email die von der
Klägerin geschilderte geringe Bedeutung, könne er den Eingriff in den
Gewerbebetrieb der Beklagten nicht rechtfertigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze vom 12. November 2009 (Bl. 47
d.A.), vom 14. Dezember 2009 (Bl. 55 d.A.), vom 15. Januar 2010 (Bl. 73 – 87 d.A),
vom 17. Februar 2010 (Bl. 90 d.A.), vom 16. März 2010 (Bl. 100 – 107 d.A.), vom
14. Mai 2010 (Bl. 127 – 140 d.A.), vom 18. Mai 2010 (Bl. 142 d.A.), vom 25. Mai
2010 (Bl. 145 – 155 d.A.) und vom 18. August 2010 nebst Anlagen und die
Sitzungsniederschrift vom 20. August 2010 (Bl. 193 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 23. September 2009 – 14 Ca 5940/09 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2
b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch
darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
B. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung vom 16. März
2009 und der sich auf diese Abmahnung beziehenden Schriftstücke aus ihrer
Personalakte verlangen.
I. Die Klageanträge sind zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2), um den die
Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat. Der Klageantrag ist
hinreichend bestimmt. Die Klageerweiterung ist sachdienlich.
1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch
einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand
abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich
werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein
Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen
Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das
Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf
den Beklagten aufwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt
.
b) Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht, auch wenn die Schriftstücke
nicht im Einzelnen unter Nennung von Datum, Adressaten oder Seite der
Personalakte bezeichnet sind. Durch die Formulierung ist für die Beklagte
erkennbar, für welche Schriftstücke die Pflicht zur Entfernung aus der Personalakte
gilt. Die Beklagte soll diejenigen Schriftstücke aus der Personalakte entfernen, die
sich auf die streitgegenständliche Abmahnung beziehen oder auf diese verweisen.
2. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie
ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), da sie geeignet ist, einen weiteren
Rechtsstreitigkeit zu vermeiden. Sie kann auf die Tatsachen gestützt werden, die
das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung
ohnehin zugrunde zu legen hat.
II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entfernung der
Abmahnung vom 16. März 2009 und damit auch einen Anspruch auf Entfernung
der Schriftstücke, die sich auf diese Abmahnung beziehen oder auf diese
verweisen. Ein solcher Anspruch folgt aus §§ 242, 1004 BGB und aus der
Maßregelungsklausel gemäß Nr. 11 der Tarifeinigung vom 1. März 2009.
1. Die Klägerin kann gemäß §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der Abmahnung und
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1. Die Klägerin kann gemäß §§ 242, 1004 BGB die Entfernung der Abmahnung und
der auf sie Bezug nehmenden Schriftstücke aus ihrer Personalakte verlangen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der
Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung
einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen
wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen
ist
, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält
, auf einer
unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht
,
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt
oder
kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in
der Personalakte mehr besteht
. Darüber hinaus
ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt
eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält
.
b) Gemessen an diesen Maßstäben besteht ein Anspruch auf Entfernung der
Abmahnung vom 16. März 2009 und der auf sie verweisenden oder Bezug
nehmenden Schriftstücke aus der Personalakte. Die Abmahnung, mit der die
Beklagte die Nutzung ihrer technischen Infrastruktur als Vertragsverstoß rügt,
beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der
Klägerin. Die Klägerin hat dadurch, dass sie ohne Erlaubnis der Beklagten von
ihrem Arbeitsplatz aus die Email vom 24. Februar 2009 an die betrieblichen Email-
Adressen von 140 Beschäftigten der Beklagten geschickt hat, nicht rechtswidrig
eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Auch wenn man den Versand der Email im
Hinblick auf die IT-Nutzungsordnung – trotz der Duldung privater Emails durch die
Beklagte – als Arbeitsvertragsverletzung bewertete, wäre diese gerechtfertigt. Die
Befugnis der Klägerin, die betriebliche IT-Infrastruktur als gewerkschaftliche
Vertrauensperson im Auftrag der Gewerkschaft für die Versendung der Email vom
24. Februar 2009 zu nutzen, folgt zwar nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG, aber
aus der von den Gerichten aufgrund ihrer Schutzpflicht im Wege der
gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der
gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit.
aa) Die Befugnis, die Email vom 24. Februar 2009 von ihrem Arbeitsplatz aus an
die betrieblichen Email-Adressen von 140 Beschäftigten der Beklagten zu senden,
folgt nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar entfaltet die Bestimmung
Wirkungen auch innerhalb der Rechtsverhältnisse von Privatrechtssubjekten, wie
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG zeigt. Die Vorschrift schützt die Koalitionsfreiheit auch vor
privatrechtlichen Beeinträchtigungen
. Eine Behinderung der Koalitionsfreiheit und des
Betätigungsrechts iSv. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG liegt aber nicht vor, wenn der
Arbeitgeber - wie hier nach Maßgabe des IT Nutzungsordnung - den Gebrauch der
IT-Infrastruktur nur zu betrieblichen Zwecken gestattet. Eine Betriebsvereinbarung
oder die Wahrnehmung des Direktionsrechts, die Gewerkschaften nicht gezielt von
der Nutzung eines im Betrieb installierten elektronischen Kommunikationssystems
ausnimmt, ist keine Maßnahme, die das Betätigungsrecht der Gewerkschaft iSv.
Art. 9 Abs. 3 Satz GG einzuschränken oder zu behindern suchte
.
bb) Eine Befugnis der Klägerin, als gewerkschaftliche Vertrauensperson im Auftrag
der Gewerkschaft die betriebliche IT-Infrastruktur für die Versendung der Email
vom 24. Februar 2009 zu nutzen, folgt aus der von den Gerichten aufgrund ihrer
Schutzpflicht im Wege der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung
vorzunehmenden Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit.
(1) Art. 9 Abs. 3 GG enthält eine doppelte Gewährleistung. Die Bestimmung
verbürgt für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht
schützt den Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder
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schützt den Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder
fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer
organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet
sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern
. Die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel,
mit denen die Koalitionen diesen Zweck erreichen wollen, überlässt Art. 9 Abs. 3
GG grundsätzlich ihnen selbst (
. Durch Art. 9 Abs. 3 GG ist auch das Institut und
die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute verfassungsrechtlich
abgesichert
.
Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition
dienen, zählt die Mitgliederwerbung (
. Zu den geschützten Tätigkeiten
zählt ferner die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten
der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks, etwa der Verbesserung
der Arbeitsbedingungen dienen sollen (
und der Aufruf zu einem rechtmäßigen
Streik (
.
Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht von vornherein auf einen
Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigungen beschränkt, die für die Erreichung
des Koalitionszwecks unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle
koalitionsspezifischen Verhaltensweisen
. Sie kann auch entscheiden, durch welche
Personen und in welcher äußeren Form sie handeln will. Soweit die Verfolgung des
Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese
vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (
. In den Schutzbereich des Art. 9
Abs. 3 GG fällt auch die im Auftrag der Gewerkschaft ausgeführte Tätigkeit der
gewerkschaftlichen Vertrauensperson. Die Gewerkschaft ist nicht auf einen
Kernbereich unerlässlicher Maßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten
außerhalb des Rechtskreises des Arbeitgebers und Betriebsinhaber beschränkt (
Ist die Gewerkschaft bei der gewählten Art und Weise der Mitgliederwerbung,
Information und einen Streikaufruf auf die Inanspruchnahme von Eigentum oder
Betriebsmitteln des Arbeitgebers angewiesen, kollidiert dies zunächst mit dessen
Rechtspositionen aus Art. 14, Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG in
Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Dieses wird
insbesondere im Fall der Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens
berührt (
. Zum Schutz von gleichermaßen
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann
die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne
Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden
). Allerdings dürfen
dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im
konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her
geboten sind
. Zudem ist – jedenfalls soweit es um einen Streikaufruf geht - auch das
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. Zudem ist – jedenfalls soweit es um einen Streikaufruf geht - auch das
Grundrecht der Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers tangiert. Beide
Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG in gleicher Weise,
stehen bei seiner Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander
). Die zum Ausgleich der
widerstreitenden Interessen erforderliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit
durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Sieht dieser
hiervon ab, ist es Sache der Gerichte, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen
staatlichen Schutzauftrag bei der Normauslegung und ggf. im Wege der
Rechtsfortbildung wahrzunehmen
). Dabei sind die kollidierenden
Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie
trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden
Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft
bei der Wahrnehmung von koalitionsgemäßen Aufgaben zum Arbeitgeber als
Inhaber des Betriebs und der Betriebsmittel in einer besonderen Beziehung steht,
so dass dem Arbeitgeber die die Inanspruchnahme von Eigentum und
Betriebsmitteln durch die tarifzuständige Gewerkschaft vergleichsweise eher
zuzumuten als eine solche durch Dritte, mit denen er keinerlei rechtliche
Beziehungen unterhält
. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
es grundsätzlich weder Sache des Kampfgegners noch des Staates ist, die
Solidarität der Koalitionsmitglieder zu gewährleisten. Der Organisationsgrad einer
Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung von Mitgliedern und
ähnliche Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Gesetzgebers (
).
(2) Danach durfte die Klägerin als gewerkschaftliche Vertrauensperson im Auftrag
von b die Email vom 24. Februar 2009, mit der sie für einen Beitritt zu b geworben,
über den Warnstreik und dessen Bedeutung informiert und zur Teilnahme an
diesem aufgerufen hat, von ihrem Arbeitsplatz an die betrieblichen Email-
Adressen von 140 Beschäftigten der Beklagten versenden, ohne zuvor das
Einverständnis der Beklagten zur Nutzung der IT-Infrastruktur einzuholen.
(a) Die Werbung und Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern und der
Streikaufruf fallen in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Das gilt auch für die
Entscheidung von b, diese Tätigkeit innerbetrieblich durch die Klägerin als
gewerkschaftliche Vertrauensperson durchführen zu lassen. Die Entscheidung,
dabei von der bei der Beklagten bestehenden IT-Infrastruktur zur Versendung der
Email Gebrauch zu machen, ist grundsätzlich von der gewerkschaftlichen
Betätigungsfreiheit gedeckt.
(b) Der Umstand, dass für die Versendung der Email die im Eigentum der
Beklagten stehenden technisch-elektronischen Vorrichtungen genutzt wurde, führt
auch ohne Einverständnis der Beklagten nicht dazu, dass der Email-Versand
unterbleiben musste. Zwar sind das Eigentum der Beklagten und ihre
wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Gestalt des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb und ihre Koalitionsfreiheit tangiert. Die
Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten durch den Inhalt und den Umfang der
Email vom 24. Februar 2009 ist aber so gering, dass zu ihrem Schutz eine
Beschränkung der Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft nicht geboten ist.
(aa) Die Nutzung der IT-Infrastruktur tangiert das Eigentum der Beklagten und ihre
wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Gestalt des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs.1 und 2 Abs. 1 GG) nur in
äußerst geringen Umfang.
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass für den Versand und den Abruf
der Email erhöhte Telekommunikationskosten angefallen sind. Zu möglichen
beeinträchtigenden Folgen einer Nutzung des erforderlichen Speichers hat sie
nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte einen Arbeitszeitausfall von 2,3 Stunden
beruft, ist diese Behauptung unsubstantiiert, weil sie von der bloßen Annahme
ausgeht, 50% der Adressaten hätten die Email gelesen und für die Lektüre zwei
Minuten gebraucht. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Umfang der
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Minuten gebraucht. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Umfang der
„unnützen“ Lohnkosten kaum exakt messen lässt. Typischerweise ist er jedenfalls
nicht größer als derjenige, welcher mit der Lektüre von Informations- und
Werbematerial verbunden ist, das Arbeitnehmern, sei es während der Pausen, sei
es während der Arbeitszeit im Betrieb in Papierform überreicht wurde. Dieser
Übermittlungsweg ist den Gewerkschaften auch angesichts möglicher Folgekosten
eröffnet
. Die Beklagte hat schließlich nicht substantiiert vorgetragen,
dass und in welchem Umfang Beschäftigte die Email ausgedruckt haben und
dadurch Papier und Toner verbraucht worden ist. Dass die Beklagte generell den
Kosten der privaten Nutzung der betrieblichen IT allenfalls eine geringe Bedeutung
zumisst, zeigt zudem, dass sie die private Nutzung der IT-Infrastruktur – sogar für
Mailings an sämtliche Belegschaftsmitglieder - bisher nicht sanktioniert hat.
Betriebsablaufstörungen durch eine Polarisierung der Belegschaft sind nicht
substantiiert dargelegt. Sie wären aber ebenso wie die Betriebsablaufstörungen,
die durch die Teilnahme am Warnstreik selbst entstehen, bei der Beurteilung der
Nutzung der IT-Infrastruktur nicht zu berücksichtigen. Solche
Betriebsablaufstörungen sind Folge des Streikaufrufs selbst und keine Folge der
Entscheidung, den Streikaufruf unter Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur zu
versenden. Sie wären auch dann aufgetreten, wenn der Streikaufruf im Betrieb in
Papierform verteilt oder am Schwarzen Brett bekannt gemacht worden wäre.
(bb) Die Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur für die Email vom 24. Februar
2009 ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Kampfparität zu beanstanden. Es trifft
allerdings zu, dass die Mobilisierung von Mitgliedern Aufgabe der Koalition und
nicht Aufgabe des Kampfgegners ist. Die Beklagte wird jedoch nicht gezwungen,
die Mitglieder von b zu mobilisieren. b selbst mobilisiert die Mitglieder, allerdings
unter Nutzung der vorhandenen IT-Infrastruktur der Beklagten. Insoweit
unterscheidet sich die IT-Nutzung aber nicht strukturell von einem Streikaufruf, der
im Betrieb in Papierform verteilt oder am Schwarzen Brett verteilt wird; in beiden
Fällen werden Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt. Dass die wirtschaftlichen
Belastungen des Arbeitgebers bei einem Email-Versand höher sind, ist nicht
ersichtlich. Es wird nicht verkannt, dass die Gewerkschaft auf diesem Weg mit
weniger eigenem Einsatz mehr Arbeitnehmer erreicht. Dass dadurch jedoch die
Kampfparität gestört worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die
Beklagte die Möglichkeit hatte, durch eine eigene Email zum
Arbeitskampfgeschehen Stellung zu nehmen.
(cc) Auf Seiten der Gewerkschaft steht ein geschütztes Interesse von erheblichem
Gewicht gegenüber. Es ist für die Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften von
großer und ersichtlich weiter zunehmender Bedeutung, dass sie mit
Arbeitnehmern - Mitgliedern und Nichtmitgliedern - auf dem immer üblicher
werdenden Weg des E-Mail-Verkehrs in Kontakt treten können. Für diese
Feststellung reicht es aus, dass jedenfalls die zuständige Gewerkschaft selbst die
Wichtigkeit dieses Kommunikationsweges im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich
garantierten Einschätzungsprärogative so beurteilt. Da die Arbeitnehmer zur
Befassung mit gewerkschaftlichen Belangen in ihrer betrieblichen Umgebung
stärker als andernorts bereit sein dürften, kann einer Gewerkschaft deshalb
gerade die Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur grundsätzlich nicht verwehrt
werden. Dies gilt insbesondere angesichts der weit verbreiteten Auflösung des
„klassischen“ betrieblichen Arbeitsplatzes zu Gunsten von häuslicher Telearbeit
und angesichts flexibler Arbeitszeitmodelle ohne feststehende und für
Außenstehende abschätzbare Arbeitszeiten. Auch ist die Befürchtung nicht von
der Hand zu weisen, dass Gewerkschaften, die sich des betrieblichen E-Mail-
Systems nicht bedienen können, bei den Arbeitnehmern zunehmend als „veraltet“
gelten und Akzeptanzverluste gewärtigen müssen
.
cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Abmahnung vom 16. März 2009
auch dann nicht zu Recht erfolgt, wenn die Email während der Arbeitszeit
verschickt worden sein sollte oder an solche Beschäftigte gerichtet war, die nicht
bei b organisiert sind. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand der Abmahnung. Für
die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kommt es nur darauf an, ob die in der
Abmahnung erhobenen Vorwürde zutreffend sind.
(1) Mit der Abmahnung hat die Beklagte nicht gerügt, dass die Klägerin die Email
während ihrer Arbeitzeit verschickt hat. Sie ist vielmehr nach dem Wortlaut der
Abmahnung vom Versand während der Freizeit ausgegangen. Auf die Frage, ob
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Abmahnung vom Versand während der Freizeit ausgegangen. Auf die Frage, ob
die Klägerin die Email während ihrer Arbeitszeit oder ihrer Pause verschickt hat,
kommt es daher nicht an.
(2) Die Beklagte hat in der Abmahnung auch nicht eine rechtswidrige Verwendung
der dienstlichen Email-Adressen von Nichtmitgliedern von b gerügt. Wenn dieser
Vorwurf bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin eine Rolle gespielt hätte,
so hätte die Beklagte die Rüge auf den Versand an die nicht bei b organisierten
Beschäftigten begrenzen müssen. Jedenfalls in der Verwendung der Email-
Adressen der Mitglieder von b liegt keine Verletzung von deren
Selbstbestimmungsrecht
.
2. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung und der auf sie verweisenden
oder Bezug nehmenden Schriftstücke folgt zudem aus dem Maßregelungsverbot
laut Ziffer 11 der Tarifeinigung vom 1. März 2009.
a) Darin erklären die Arbeitgebervertreter, dass von Maßregelungen (Abmahnung,
Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich
28. Februar 2009, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die
Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige
Arbeitskämpfe gehalten hat.
b) Diese Regelung, die eine Anspruchsgrundlage für die entgegen dieser Erklärung
erteilten Abmahnungen ist, erfasst die Versendung der Email vom 24. Februar
2009 durch die Klägerin.
aa) Aus der Maßregelungsklausel kann die Klägerin als tarifgebundene
Arbeitnehmerin selbst Rechte herleiten. Sie kann die Unterlassung, aber auch die
Beseitigung der Maßregelung verlangen, die entgegen der Maßregelungsklausel
erfolgt ist. Das schließt einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung ein.
bb) Die Maßregelungsklausel erfasst die Versendung der Email vom 24. Februar
2009. Die Klausel gilt nicht nur für die Teilnahme am Streik, sondern auch für den
Streikaufruf der Klägerin per Email im Auftrag von b. Das ergibt eine Auslegung der
Klausel.
Nach dem Wortlaut gilt die Klausel für Maßregelungen aus Anlass
gewerkschaftlicher Warnstreiks, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im
Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Die
Formulierung „aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks“ ist zunächst allgemein
gehalten und erfasst damit auch eine Abmahnung wegen eines Streikaufrufs. Aus
dem Nachsatz folgert die Beklagte, dass nur Maßregelungen aufgrund der
Teilnahme am rechtmäßigen Arbeitskampf Gegenstand der Regelung sein sollten.
Da die Klägerin im Auftrag von b gehandelt hat und die Gewerkschaft sich nicht am
Tarifkonflikt beteiligt, sondern diesen trägt, ist der Streikaufruf keine Teilnahme.
Die Auslegung der Regelung darf aber nicht allein am Wortlaut haften bleiben,
sondern muss Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigen. Hätten die
Tarifvertragsparteien nur Abmahnungen oder Entlassungen wegen der Teilnahme
am rechtmäßigen Streik erfassen wollen, so hätten sie eine Selbstverständlichkeit
geregelt. Davon, dass die Tarifvertragsparteien eine an sich überflüssige Regelung
treffen wollten, ist aber nicht auszugehen. Mit Maßregelungsklauseln verfolgen die
Tarifvertragsparteien das Ziel, eine umfassende Befriedung herbeizuführen. Da die
Klausel Maßregelungen im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie
Abmahnungen und Entlassungen betrifft, soll die Maßregelungsklauseln erkennbar
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vermeiden. Unter
Berücksichtigung dieses Zwecks ist die Maßregelungsklausel dahingehend zu
verstehen, dass sie grundsätzlich alle Maßregelungen aus Anlass des
gewerkschaftlichen Warnstreiks erfasst und nur Arbeitskampfexzesse vom
Geltungsbereich der Maßregelungsklausel ausnimmt.
III. Die Beklagte hat als unterlegen Partei die Kosten zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.