Urteil des LAG Hessen vom 28.10.2010

LAG Frankfurt: schutz der gesundheit, betriebsrat, unnötige kosten, arbeitsgericht, mitbestimmungsrecht, kopie, dokumentation, wiederholung, rechtskraft, prozessstandschaft

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TaBV 71/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 ArbSchG, § 12 ArbSchG,
§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG
Arbeitsschutz - Notwendigkeit der Durchführung einer
Gefährdungsanalyse
Leitsatz
Eine Betriebsvereinbarung mit allgemeinen Regelungen über die Unterweisung zu
Gefahren am Arbeitsplatz (§ 12 ArbSchG) ohne vorherige Gefährdungsanalyse (§ 5
ArbSchG) ist unwirksam.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 8. Januar 2010 – 8 BV 1/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer
Einigungsstelle über die Unterweisung von Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin
nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie eine Regelung über die dafür notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen.
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges
Unternehmen, das sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und
Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen befasst. Sie
unterhält neben der Zentrale in A 39 Niederlassungen, unter anderem in B. Der
dort gewählte örtliche Betriebsrat ist der Beteiligte zu 2) (im Folgenden
Betriebsrat). Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem
Gesamtbetriebsrat über Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nach
dem Arbeitsschutzgesetz kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Am 23.
März 2007 schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat vor dem
Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg einen Vergleich, in dem unter anderem
Folgendes geregelt ist:
„....Zur unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der
Gefährdungsbeurteilung, der Regelung von Unterweisungen sowie der
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach §§ 3 Abs. 2; 5 ArbSchG i. V.
m. § 3 BildschirmarbeitsVO und § 12 ArbSchG wird die vorsitzende Richterin am
Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg Frau … bestellt, wobei die Bejahung der
Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 50 Abs. 1 oder 50 Abs. 2 BetrVG der
Einigungsstelle überlassen bleibt …“.
Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Kopie der
Sitzungsniederschrift Blatt 28, 29 der Akten Bezug genommen. Durch Beschluss
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Sitzungsniederschrift Blatt 28, 29 der Akten Bezug genommen. Durch Beschluss
vom 05. Dezember 2007 wies das Arbeitsgericht Berlin den auf die Feststellung
gerichteten Antrag, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.
V. m. §§ 5, 12 ArbSchG i. V. m. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig ist, zurück. Das
Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg hat die Beschwerde vom 29. April 2008
– 12 TaBV 134/08 – zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf
die Kopie Blatt 304 bis Blatt 316 der Akten Bezug genommen. Der Betriebsrat
beauftragte den Gesamtbetriebsrat die Angelegenheit für ihn zu verhandeln. In
dem Beschluss ist nicht geregelt, dass der Gesamtbetriebsrat auch ein
Beschlussverfahren durchführen soll.
Mit Teilspruch vom 17. Dezember 2008 traf die Einigungsstelle eine Regelung über
die „Unterweisung gem. § 12 ArbSchG und erforderliche organisatorische
Vorkehrungen“. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Kopie Blatt 7 Rs bis 16 Rs
der Akten verwiesen. Der Teilspruch wurde der Arbeitgeberin mit Begründung am
12. Januar 2009 zugestellt. Mit dem am 26. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Berlin
eingegangenen Antrag begehrte sie die Feststellung der Unwirksamkeit des
Teilspruchs. Neben dem Gesamtbetriebsrat wurde weitere 28 örtliche Betriebsräte,
darunter der Betriebsrat B, in dem Beschlussverfahren beteiligt. Mit Beschluss
vom 15. Juli 2009 erklärte sich das Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der
Betriebsräte für örtlich unzuständig, trennte die Verfahren ab und verwies sie an
die nach dem jeweiligen Sitz der Betriebsräte zuständigen Arbeitsgerichte, so auch
an das Arbeitsgericht Wiesbaden. Eine Regelung über die Vornahme von
Gefährdungsbeurteilungen hat die Einigungsstelle bislang nicht getroffen. Wegen
des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten
Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen entsprechend § 69
Abs. 2 ArbGG auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Bl.
362 – Bl. 366 d.A. - ergänzend Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 08. Januar 2010 stellte das Arbeitsgericht fest, dass der
Teilspruch der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Zur
Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt: Der Teilspruch der
Einigungsstelle sei unwirksam, da er gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 5,
12 ArbSchG verstoße. Der Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3
BildschirmarbeitsVO und bei Unterweisungen nach § 12 ArbSchG. Die
Einigungsstelle habe bei ihrer Entscheidung außer acht gelassen, dass eine
„ausreichende und angemessene Unterweisung“, wie sie § 12 ArbSchG vorsehe,
nur erfolgen könne, wenn ihr eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und
deren entsprechende Dokumentation nach § 6 ArbSchG vorangegangen seien.
Ohne Gefährdungsbeurteilung sei die Auswahl der erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unmöglich, ohne diese Auswahl könnten die notwendigen
Maßnahmen nicht getroffen werden und ohne deren Kenntnis sei wiederum eine
umfassende Arbeitsplatz – aufgabenbezogene Unterweisung nicht in dem vom
Gesetzgeber vorgesehenen Umfang möglich, da sie fehlerhaft, weil nicht
umfassend sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf Seite 11 bis
22 – Blatt 367 bis Blatt 372 der Akten – des angefochtenen Beschlusses
ergänzend Bezug genommen.
Gegen den am 16. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 12.
März 2010 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 06. Mai 2010 beim
Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat hält unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen
Vorbringens an seiner Rechtsansicht fest, dass der Teilspruch der Einigungsstelle
nicht zu beanstanden sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts setze eine
Unterweisung nicht zwingend eine Gefährdungsbeurteilung voraus. Die
Rechtsauffassung finde weder im Gesetz noch aufgrund zwingender tatsächlicher
Gegebenheiten eine Stütze. Die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG habe
erst mit in Kraft treten des Gesetzes am 07. August 1996 die Arbeitgeber
normativ verpflichtet. Bereits in der Zeit davor hätten Unterweisungspflichten auf
der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes und der im Bereich
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung erlassenen Verordnungen und
Unfallverhütungsvorschriften bestanden. Eine Verpflichtung zur
Gefährdungsbeurteilung habe es nicht gegeben. Sie sei erst mit dem
Arbeitsschutzgesetz vom 07. August 1996 eingeführt worden. Dies bedeute, dass
auch ohne Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Unterweisungen
stattfinden könnten, da die Gefahren und Gefährdungen für die jeweiligen
Arbeitsplätze hinlänglich bekannt seien. Sie seien ohne weiteres den jeweiligen die
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Arbeitsplätze hinlänglich bekannt seien. Sie seien ohne weiteres den jeweiligen die
Gesundheit schützenden Regelungen zu den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zu
entnehmen. Dies gelte sogar für Büroarbeitsplätze. Sie müssten den
Anforderungen des Anhangs für die Bildschirmarbeitsplatzverordnung
entsprechend ausgestaltet sein. Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrats
im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 05. Mai 2010 – Blatt 389 bis
Blatt 394 der Akten - ergänzend Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Januar
2010 – 8 BV 1/09 – den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens und sie meint, dass eine
Gefährdungsunterweisung zwingend eine vorausgehende Gefährdungsbeurteilung
bedürfe. Der Arbeitgeber müsse zunächst klären, welche Informationen,
Erläuterungen und Anweisungen erforderlich seien. Dies lasse sich erst aufgrund
einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG erkennen und nicht –
wie die Arbeitgeberin meine – anhand abstrakter Ordnungsregelungen wie der
Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Es sei erforderlich, dass eine Gefährdung als
solche erkannt und hinsichtlich ihrer Schwere (Art und Umfang des möglichen
Schadens) bewertet werde. Die Gefährdungsbeurteilung sei das zentrale Element
des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fange der Schutz der Gesundheit als der
körperlichen und geistig- psychischen Integrität des Arbeitnehmers an. Je genauer
und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt würden,
desto zielsicherer seien konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich
der Unterweisung, zu treffen. Ohne eine vorhergehende Gefährdungsbeurteilung
sei eine ausreichende und angemessene Unterweisung nicht möglich. Wegen des
weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf den
Schriftsatz vom 14. Juni 2010, Blatt 413 bis Blatt 421 der Akten ergänzend Bezug
genommen.
B.
I.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig.
1. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 89 Abs. 1, 2, 87 Abs. 2, 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
2. Der Gesamtbetriebsrat war in dem Beschlussverfahren nicht zu beteiligen.
a) Die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich danach, ob eine Stelle oder
Person in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar
betroffen ist. Erforderlich ist, dass eine Rechtsposition des jeweils anderen
Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder
Rechts materiell - rechtlich ernsthaft in Frage kommt (vgl. BAG 28. März 2006 – 1
ABR 59/04 – Rn. 11, 12, zitiert nach Juris).
b) Eine derartige Rechtsposition des Gesamtbetriebsrats wird im Streitfall nicht
berührt. Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin –
Brandenburg vom 29. April 2008 (12 TaBV 134/08) steht rechtskräftig fest, dass
das Mitbestimmungsrecht in der streitigen Angelegenheit des Teilspruchs vom 17.
Dezember 2008 den örtlichen Betriebsräten, also auch dem Betriebsrat B, und
nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht.
aa) Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1
ArbGG sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (vgl. z. B. BAG 06. Juni
2000 – 1 ABR 21/99 -, BAGE 95, 47, Rn. 13; BAG 15. Januar 2002 – 1 ABR 10/01 –
in: DB 2002, 564 Rn. 11). Sie hat zur Folge, dass erneute abweichende
Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter
objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind (vgl. BAG 06.
Juni 2000, a.a.O.). Die objektiven Wirkungen der materiellen Rechtskraft wiederum
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Juni 2000, a.a.O.). Die objektiven Wirkungen der materiellen Rechtskraft wiederum
werden durch den Streitgegenstand des Prozesses bestimmt. Dafür sind im
Beschlussverfahren ebenso wie im Urteilsverfahren der zur Entscheidung gestellte
Antrag und der dazu gehörende Lebenssachverhalt maßgebend (vgl. BAG 15.
Januar 2002, a.a.O. Rn. 23).
bb) In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg (Az. 12
TaBV 134/08) ist zwischen den Beteiligten dieses Beschlussverfahrens unter
Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am 29.04.2008 festgestellt worden, dass der
Gesamtbetriebsrat nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Regelung der
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 3 BildschirmarbeitsVO, der
Unterweisungen nach § 12 ArbSchG sowie der erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG im Betrieb B originär zuständig ist.
Streitgegenstand war ausdrücklich die originäre Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats, die abgelehnt worden ist. Die gerichtliche Entscheidung hat
die hier streitgegenständlichen Regelungen betroffen, da es gerade um die
Zuständigkeit der Einigungsstelle ging, die den streitigen Teilspruch vom 17.
Dezember 2008 erlassen hat.
c) Soweit der Gesamtbetriebsrat Rechte des Betriebsrats B kraft Auftrags
wahrgenommen hat, hat er kein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht
wahrgenommen.
aa) Im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 BetrVG ist Rechtsinhaber stets der
Einzelbetriebsrat, da er Träger des Mitbestimmungsrechts bleibt (vgl. BAG 27. Juni
2000 – 1 ABR 31/99 – Rn. 13, zitiert nach Juris, Hessisches LAG 14. Januar 2010 – 5
TaBV 121/09 – Seite 5 n.v.).
bb) Überträgt der Einzelbetriebsrat dem Gesamtbetriebsrat die
Prozessführungsbefugnis, kann dieser im Sinne einer gewillkürten
Prozessstandschaft die Rechte im eigenen Namen geltend machen. Deshalb ist er
auch in einer eigenen Rechtsposition betroffen und daher zu beteiligen (vgl. BAG
27. Juni 2000 – 1 ABR 31/99 – Rn. 11, zitiert nach Juris). Im Streitfall fehlt es
indessen an einer Übertragung der Prozessführungsbefugnis. Der
Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats hat auf gerichtliche Nachfrage
ausdrücklich bestätigt, dass der beauftragende Betriebsrat keinen
entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die Ermächtigung wird auch nicht von der
Beauftragung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Rahmen einer
Einigungsstelle umfasst. Da der Gesamtbetriebsrat im Regelfall gehalten ist, im
Namen des beauftragenden Betriebsrats zu handeln, müssen für die Annahme,
dass er im Prozess ausnahmsweise im eigenen Namen auftreten darf, deutliche
Anhaltspunkte vorliegen. Zudem handelt es sich bei der Prozessstandschaft um
ein Institut des Prozessrechts. Eine Prozesshandlung wird aber von materiell-
rechtlichen Willenserklärungen nicht ohne weiteres umfasst. Eine Ermächtigung
lässt sich ferner nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Einzelbetriebsrat dem
gerichtlichen Auftreten des Gesamtbetriebsrats nicht widersprochen hat.
Abgesehen davon, dass dem Schweigen regelmäßig kein Erklärungswert
beizumessen ist, steht einer derartigen Annahme die Erforderlichkeit eines
Beschlusses des Betriebsrats gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG entgegen. Eine
Beschlussfassung des Gremiums durch Unterlassen ist nicht möglich (vgl. zum
vorstehenden Hessisches LAG 28. Januar 2010 – 5 TaBV 121/09 – Seite 7, 8 n.v.).
II.
In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg. Der Beschluss
des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da der Feststellungsantrag zulässig und
begründet ist.
1. Durchgreifende prozessuale Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages
bestehen nicht.
a) Der Gesamtbetriebsrat der im Rahmen seiner Auftragszuständigkeit nach §50
Abs. 2 BetrVG Betriebsvereinbarungen abschließt, handelt rechtlich als Vertreter
der beauftragenden Einzelbetriebsräte und schließt (Einzel-)
Betriebsvereinbarungen, die auch wie solche zu behandeln sind (vgl. GK – Kreutz
BetrVG, § 50, Rn. 69). Vor diesem Hintergrund ergibt sich zwanglos, dass der
Feststellungsantrag nur die Betriebsvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und
dem Betriebsrats des Betriebes in B betrifft.
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b) Der Betriebsrat hat zutreffend den - auch sonst zulässigen -
Feststellungsantrag gestellt, dass der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.
Dezember 2008 unwirksam ist. Der Antrag ist auf das Nichtbestehen eines
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Arbeitgeberin
und dem Betriebsrat gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 S.
4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (vgl. BAG 19.
Februar 2002 – 1 ABR 20/01 - Rn. 37, zitiert nach Juris). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung besteht, soweit und solange
ihm ein betriebsverfassungsrechtlicher Grund zugrunde liegt und fortbesteht (vgl.
BAG 19. Februar 2002 – 1 ABR 20/01 - Rn. 38, zitiert nach Juris). Die Rechtsfrage,
ob der Teilspruch der Einigungsstelle eine wirksame Regelung darstellt, ist für den
Betriebsrat nach wie vor von Interesse, da der den Konflikt auslösende Vorgang
nicht aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden ist.
2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Teilspruch der Einigungsstelle ist aus
rechtlichen Gründen unwirksam. Das Beschwerdegericht macht sich die
zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen. Mit seiner Beschwerde hat
der Betriebsrat keine Rechtsfehler aufzuzeigen vermocht, die eine andere
Beurteilung rechtfertigenden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Die Einigungsstelle ist für die Ausgestaltung der Unterweisung nach § 12
ArbSchG zuständig, da der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.
1 Nr. 7 BetrVG hat. Mitbestimmte Regelungsgegenstände sind die Festlegung der
Unterweisungsinhalte und –methoden für die jeweiligen Arbeitsplätze und
Aufgabenbereiche, die Anlässe für die Unterweisungen der Beschäftigten sowie die
Festlegung der Zeiträume für Wiederholungsunterweisungen (vgl dazu BAG
08.06.2004 – 1 ABR 4/03 – Rn 56 zitiert nach juris; BAG 08.06.2003 – 1 ABR 13/03 -
Rn 52 zitiert nach juris).
b) Die Betriebsvereinbarung über die Unterweisung nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist
unwirksam, weil sie gegen die §§ 5, 12 ArbSchG verstößt. Die Einigungsstelle hat
außer Acht gelassen, dass eine „ausreichende und angemessene Unterweisung“
nur erfolgen kann, wenn ihr eine Gefährdungsbeurteilung und deren
Dokumentation vorausgegangen sind. Die dagegen gerichteten Einwände des
Betriebsrats mögen allenfalls für die Grundunterweisung nach § 3.2. der
Betriebsvereinbarung berechtigt sein. Mit der gesetzgeberischen Konzeption der
aufgabenbezogenen Unterweisung sind sie aber keinesfalls in Einklang zu bringen.
Für sie ist eine vorherige Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung unabdingbar
(vgl. LAG Berlin – Brandenburg 19.02.2009 – 1 TaBV 1871/08 -; Hess LAG
17.06.2010 – 9 TaBV 247/09 -; LAG Düsseldorf 22.06.2010 – 16 TaBV 11/10 -). Dies
ergibt sich insbesondere aus dem Zweck und der Systematik des Gesetzes. Der
Zweck des § 5 ArbSchG liegt unter anderem darin, die Entscheidungsträger zu
einem systematischen Vorgehen anzuhalten (so BAG 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06
– Rn 26 zitiert nach juris). Was im Sinne des § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlich ist,
zeigt die Gefährdungsbeurteilung, deren Ziel es nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist zu
ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes geboten sind. Darauf
aufbauend erfolgt die aufgabenbezogene Unterweisung. Sie muss gemäß § 12
Abs. 1 Satz 4 ArbSchG an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setzt also
ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung voraus (so ausdrücklich BAG 12.08.2008 –
9 AZR 1117/06 – Rn 26, zitiert nach juris). Die Gefährdungsermittlung ist mithin ein
zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der
Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des
Arbeitnehmers an. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb
ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen
des Arbeitsschutzes getroffen werden (vgl BAG 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06 – Rn
23, zit. nach juris). Infolge dessen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
nach der gesetzgeberischen Konzeption des technischen Arbeitsschutzes
Grundlage der Unterweisung. Ihr Inhalt hängt entscheidend von der konkreten
Gefährdungssituation der Beschäftigten ab und ist Voraussetzung dafür, dass die
Beschäftigten eine Gesundheitsgefährdung oder Unfallgefahren erkennen und
entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können. Die
Unterweisung ist ein wichtiges Instrument und bezweckt, Beschäftigte in den Stand
zu versetzen, Arbeitsschutzanordnungen richtig zu erfassen und sich
sicherheitsgerecht zu verhalten (Bundestags-Drucksache 13/3540, Seite 19).
Ohne die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung ist die Unterweisung sinnlos,
verfehlt ihren Zweck und bürdet dem Arbeitgeber unnötige Kosten auf (vgl. LAG
Berlin-Brandenburg 19.02.2009 – 1 TaBV 1871/08 - ; Hess. LAG 17.06.2010 – 9
TaBV 247/09 - ).
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Dem steht nicht – wie der Betriebsrat meint – entgegen, dass es auch vor der
Einführung des Arbeitsschutzgesetzes Unterweisungspflichten gab, die erfüllt
werden konnten, ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung vorlag. Nach der
Drucksache 13/3540 des Deutschen Bundestages dient das Arbeitsschutzgesetz
der Umsetzung der sogenannten Rahmenrichtlinie 39/391 EWG des Rates über
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des
Arbeitnehmers bei der Arbeit und damit der Verbesserung des
Gesundheitsschutzes (§ 1 ArbSchG). Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden,
wenn die neu geschaffenen Instrumente auch praktische Bedeutung erlangen und
die Unterrichtung nicht in der gleichen Art und Weise durchgeführt wird wie vor der
Schaffung des Gesetzes (ebenso LAG München 12.10.2010 – 9 TaBV 39/10 -).
c) Die Unwirksamkeit der Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung
führen zur Gesamtunwirksamkeit des Teilspruchs, weil der verbleibende Teil ohne
die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene
Regelung mehr enthält. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die durch den
Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen sind (vgl BAG 08.06.2004 – 1
ABR 4/03 – Rn 60, zitiert nach juris). Die Regelungen zur aufgabenbezogenen
Unterweisung machen den wesentlichen Teil der Unterweisung nach § 12 ArbSchG
aus. Eine Grundunterweisung ohne zeitnahe aufgabenbezogene Unterweisung
macht keinen Sinn. Beide bauen aufeinander auf (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin
– Brandenburg 19.02.2009 - ; Hess Landesarbeitsgericht 17.06.2010 – 9 TaBV
247/09 -).
C.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG
zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung der §§
5,12 ArbSchG der höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.