Urteil des LAG Hessen vom 10.09.2008

LAG Frankfurt: ordentliche kündigung, produktion, geschäftsführer, mehrarbeit, montage, absicht, firma, liquidität, rechtfertigung, anschluss

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 155/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 KSchG
(Kündigung wegen Betriebsstilllegung)
Leitsatz
1. Ist der Arbeitgeber endgültig entschlossen, den Betrieb stillzulegen, kann das eine
betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dieser Entschluss muss nicht durch eine
nach Ort und Zeitpunkt zu fixierende oder förmlich dokumentierte Entscheidung
nachgewiesen werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben, z.B. der
Kündigung der gesamten Belegschaft.
2. Besteht die konkrete Alternative zur Fortführung des Betriebs durch einen
Übernehmer und wird darüber noch ernsthaft verhandelt, kann das der Annahme eines
endgültigen Entschlusses zur Betriebsstilllegung entgegenstehen.
3. Werden keine konkreten Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung geführt,
steht einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung nicht entgegen, dass noch
Interessenten dafür vorhanden sind und gehofft wird, dass eine Übernahme stattfinden
wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am
Main vom 30. Oktober 2007 - 16 Ca 8987/06 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die ordentliche Kündigung der beklagten
Insolvenzverwalterin ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.
Der Kläger trat 1996 als Schlosser in die Dienste der Insolvenzschuldnerin, der A in
Frankfurt am Main. Seine Vergütung betrug zuletzt € 3.000,00 brutto.
Die Insolvenzschuldnerin betrieb die Produktion und Montage von Fenstern und
Türen mit zuletzt etwa 29 Arbeitnehmern.
Am 22. August 2006 hatte das Amtsgericht die Beklagte auf den Insolvenzantrag
der Insolvenzschuldnerin zu deren vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und
damit beauftragt als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt,
ob die freie Vermögensmasse zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und
welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. In dem
Gutachten vom 27. Oktober 2006 kommt die Beklagte zu einer negativen
Fortführungsprognose und zu dem Ergebnis, dass der Betrieb nach erfolglosen
Verkaufsverhandlungen mit Interessenten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
zwar zunächst fortgeführt würde aber nur von einer Auslaufproduktion und
Schließung des Betriebs auszugehen sei.
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Die Beklagte wurde sodann mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober
2006 zur Insolvenzverwalterin der Insolvenzschuldnerin bestellt.
Die Beklagte hat sofort 8 Arbeitnehmern fristgerecht gekündigt und sie freigestellt,
da sie zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge nicht mehr benötigt wurden und
einem weiteren Mitarbeiter, der ebenfalls unwiderruflich freigestellt worden war,
nach Zustimmung des Integrationsamts gekündigt. Die Anzeige einer
Massenentlassung war zuvor am 26. Oktober 2006 erfolgt. Am 27. Oktober 2006
zeigte die Beklagte die Entlassung der restlichen Arbeitnehmer der Agentur für
Arbeit an. In einer Betriebsversammlung am 29. November 2006 teilte die
Beklagte den Arbeitnehmern mit, dass eine Fortführung des Betriebs über den 31.
Januar 2007 nicht möglich sei. Im Anschluss daran erhielten alle Arbeitnehmer die
Kündigung.
In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:
"Aufgrund der fehlenden Liquidität zur vollständigen Fortführung des Betriebes bin
ich gezwungen, den Betrieb teilweise stillzulegen. ...
Im Übrigen muss ich leider mitteilen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies
wurde dem Gericht bereits angezeigt."
Auch dem Kläger wurde mit Schreiben vom 28. November 2006 zum 28. Februar
2007 gekündigt.
Der Kläger hat die Kündigung als sozialwidrig angegriffen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten
vom 28. November 2006 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Kündigung als gerechtfertigt angesehen wegen des
Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse, nämlich der Stilllegung des
gesamten Betriebs zum 31. Januar 2007. Im November 2006 habe sich
herausgestellt, dass eine Betriebsfortführung durch einen Erwerber nicht zustande
kommen werde. Im Kündigungsschreiben sei von einer "teilweisen Stilllegung"
gesprochen worden, weil damals noch die Aussicht bestanden habe, dass ein
Interessent die Montage weiterführen würde, was sich jedoch als undurchführbar
herausgestellt habe. Die vorhandenen Aufträge hätten mit den jeweils
vorhandenen Mitarbeitern problemlos abgearbeitet werden können. Alle
Produktionsaufträge seien am 22. Januar 2007 beendet worden. Die letzten
Montagearbeiten seien am 31. Januar 2007 erfolgt. Nur der Buchhalter sei noch bis
zum 28. Februar 2007 mit administrativen und buchhalterischen
Abwicklungsarbeiten beschäftigt worden. Der Betrieb sei geschlossen und die
Betriebseinrichtung an vier Interessenten verkauft worden. Eine neu gegründete
Firma B (Fenster und Türen) habe ihren Sitz in Baden-Württemberg und verfüge
lediglich über ein Büro in der gleichen Straße, in der der Sitz der
Insolvenzschuldnerin war. Diese Gesellschaft verfüge über keinerlei
Produktionsmöglichkeiten und vergebe lediglich Aufträge.
Der Kläger hat die Absicht der Beklagten bestritten, den Betrieb zum 31. Januar
2007 komplett stillzulegen, was sich schon aus der Formulierung im
Kündigungsschreiben ergebe. Bei der Insolvenzschuldnerin habe im Dezember ein
gutes Auftragspolster bestanden. Aufträge für Januar 2007 seien vorhanden
gewesen. Die Beklagte habe auch noch im November 2006 eine Stahlbestellung
veranlasst, die weit über dem für Dezember Benötigten gelegen habe. Auch sei
Mehrarbeit im Dezember 2006 angeordnet worden und es seien Leiharbeiter
beschäftigt worden. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung den Betrieb fortführen wollen. Es gebe eine Firmenfortführung unter der
Firma C.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 30. Oktober 2007.
Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das
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Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das
Protokoll vom 10. September 2008 verwiesen. Die Beklagte wiederholt und vertieft
ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Kündigung habe die Entscheidung festgestanden,
den Betrieb zum 31. Januar 2007 zu schließen. Das ergebe sich schon daraus,
dass sie bereits in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2006 dem Insolvenzgericht
bereits vorgetragen habe, dass die Fortführungsprognose des Betriebs negativ sei
und sie bereits am 30. Oktober 2006 Masseunzulänglichkeit beim Gericht
angezeigt habe. Der Bestand der Aufträge sei nicht hinreichend gesichert gewesen
und der Personalaufwand hätte auch nicht in der Kürze derartig reduziert werden
können, dass eine Fortführung möglich gewesen wäre. Außerdem sei keine
ausreichende Liquidität vorhanden gewesen.
Mehrarbeit sei erforderlich gewesen um die Betriebsschließung zum 31. Januar
2007 zu ermöglichen. So habe es einen Auftrag gegeben, der zum 26. Februar
2007 fertig zu stellen gewesen wäre. Auch durch einen erhöhten Krankenstand sei
Mehrarbeit notwendig geworden. Leiharbeitnehmer seien kurzfristig im Bereich
Montage eingesetzt worden. Die Beklagte habe keine neuen Aufträge mehr
angenommen, sondern nur noch vorhandene Aufträge abgearbeitet. Die
Stahlbestellung sei von dem Mitarbeiter ausgelöst worden, der dafür als Meister in
der Produktion verantwortlich gewesen sei. Die Zustimmung der Beklagten habe
sich lediglich auf das finanzielle Volumen, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit
des bestellten Materials oder der Menge bezogen. Die Beklagt sei gar nicht in der
Lage gewesen zu überprüfen, ob diese Stahlmenge benötigt wurde. Wenn diese
größer war als benötigt, habe es sich um ein Fehlverhalten des zuständigen
Mitarbeiters gehandelt. Die Beklagte habe auch darauf geachtet, nach Möglichkeit
keine Materialbestände aufzubauen oder einzukaufen, die nicht bis zur
beabsichtigten Stilllegung am 31. Januar 2007 verbraucht sein würden. Aufgrund
der Regelungen in der Insolvenzordnung sei es einem Insolvenzverwalter einfach,
Verträge kurzfristig zu beenden, insbesondere dann, wenn bereits
Masseunzulänglichkeit angezeigt ist.
Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe bereits ein Interessent für
eine Betriebsübernahme abgesagt gehabt. Die Kinder der Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin seien auch interessiert gewesen, hätten aber zu diesem
Zeitpunkt keine Finanzierung zusammengebracht. Ob sie eine Finanzierung
würden auf die Beine stellen können sei ungewiss gewesen. Die Chancen hätten 50
: 50 gestanden. Die Überlegungen hinsichtlich einer Übernahme seien dahin
gegangen, dass eventuell der Montagebereich übernommen werden würde. Diese
Interessenten hätten zwar einen Businessplan gehabt, weitere Entwürfe oder
Vertragsgrundlagen habe es nicht gegeben, da es keinen Zweck gehabt hätte,
über Derartiges zu reden bevor nicht klar gewesen sei, ob sie eine Finanzierung
zusammenbringen würden. Sie hätten dann auch keine Finanzierung
zusammenbekommen und der Betrieb sei zum 31. Januar geschlossen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2007
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, in der Versammlung
vom 29. November 2006 sei seitens der Beklagten gesagt worden, dass man jetzt
vorläufig allen kündigen müsse, aber möglicherweise ein Bereich fortgeführt
werden könnte. Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin seien noch nach
Insolvenzeröffnung in großem Umfang produziert worden. Die Beklagte sowie der
frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin hätten am 22. November 2006
eine größere Stahlbestellung für eine langfristigere Produktion entschieden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf Berufungsbegründung und
Berufungserwiderung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung
der Beklagten vom 28. November 2006 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den
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der Beklagten vom 28. November 2006 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien zum 28. Februar 2007 aufgelöst.
Die Kündigung ist wirksam. Sie ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1
Abs. 2 KSchG. Danach ist eine Kündigung u.a. sozial ungerechtfertigt, wenn sie
nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Ein solches
dringendes betriebliches Erfordernis ist die Stilllegung des gesamten Betriebs. Es
liegt nicht erst dann vor, wenn der Betrieb stillgelegt ist. Es genügt, dass der
Arbeitgeber endgültig entschlossen ist, den Betrieb stillzulegen und diese Absicht
deutlich nach außen in Erscheinung tritt. Die unternehmerische Entscheidung den
Betrieb zu schließen muss nicht in einem nach Ort und Zeitpunkt zu fixierenden
oder gar förmlich zu dokumentierenden Beschluss bestehen. Es kommt allein
darauf an, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Entschluss zur
Betriebsstilllegung endgültig ist (vgl. BAG vom 29.09.2005 - 8 AZR 647/04 - zu II. 2.
der Entscheidungsgründe; DB 2006, S. 846; LAG Frankfurt am Main vom 14. April
2001 - 8 Sa 1537/00). Für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung fehlt es am
endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt
der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung steht. Ist bei
Zugang der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits
eingeleitet, hat sich jedoch der Arbeitgeber eine Betriebsveräußerung vorbehalten,
bleibt es selbst dann bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung, wenn die
Betriebsveräußerung später doch noch gelingt (BAG vom 26.04.2007 - 8 AZR
695/05 - zu B. II. 4. d.Gr., AP Nr. 4 zu § 125 InsO; BAG vom 29. September 2005 - 8
AZR 647/04 - a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei Ausspruch der
Kündigung ernstlich und endgültig entschlossen war, die Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben und
den bisherigen Betriebszweck dauerhaft nicht weiter zu verfolgen. Das ergibt sich
bereits daraus, dass die Beklagte schon in ihrem der Insolvenzeröffnung
vorangehenden Gutachten prognostiziert hatte, dass eine Fortführung des
Betriebs nicht möglich sei. Sie hat weiterhin bereits bei Insolvenzeröffnung
Masseunzulänglichkeit angezeigt und fast ein Drittel der Arbeitnehmer
unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Schließlich hat sie in der
Betriebsversammlung vom 28. November 2006 den verbliebenen Arbeitnehmern
mitgeteilt, dass eine Fortführung des Betriebs über den 31. Januar 2007 hinaus
nicht möglich sei und anschließend allen Arbeitnehmern ordentlich gekündigt.
Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass der Betrieb stillgelegt werden soll.
Eine Fortführung ohne Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Produktion auch noch im Dezember in vollem
Umfang weiter lief und sogar Überstunden angeordnet wurden und
Leiharbeitnehmer eingestellt wurden. Das konnte für die Abarbeitung bestehender
Aufträge erforderlich sein, ohne dass sich daraus Zweifel an der Stilllegungsabsicht
für den 31. Januar 2007 ergeben konnten. Für die Stahlbestellung vom 22.11.2006
ist zunächst anzumerken, dass diese etwa eine Woche vor der
Betriebsversammlung und dem Ausspruch der Kündigungen erfolgte. Zum
anderen erscheint es plausibel, dass eine Insolvenzverwalterin keinen Überblick
über die benötigten Materialmengen hat, sondern sich insoweit auf die
Beschäftigten des Betriebs verlassen muss. Wenn der Kläger vorträgt, die
Beklagte und der frühere Geschäftsführer Herr D hätten sich zu einer größeren
Stahlbestellung für eine langfristigere Produktion entschlossen, ergibt sich daraus
zunächst nur, dass die Beklagte sich zur Bestellung einer Menge entschlossen hat,
die für eine langfristigere Produktion genügt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte entgegen den Darlegungen in ihrem Gutachten nunmehr die
längerfristige Fortführung der Produktion plante, ergeben sich daraus nicht. Es
fehlen dafür auch weitere Anhaltspunkte.
Allerdings wäre ein endgültiger Entschluss zur Betriebsstilllegung dann nicht
anzunehmen, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung noch in
Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung gestanden hätte (vgl. BAG, a. a.
O.). Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung schließen sich systematisch aus.
Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte in ernsthaften Verhandlungen
über eine Betriebsveräußerung stand. Dafür genügt es nicht, dass Interessen für
eine - teilweise - Betriebsfortführung existieren und ein grundsätzliches Interesse
an einer Betriebsveräußerung besteht, das bei einem Insolvenzverwalter wohl
stets anzunehmen ist. Es muss die konkrete Alternative der Fortführung des
Betriebs durch einen Übernehmer bestehen (vgl. BAG vom 10.10.1996 - 2 AZR
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Betriebs durch einen Übernehmer bestehen (vgl. BAG vom 10.10.1996 - 2 AZR
477/95 - zu II. (2) der Entscheidungsgründe, DB 1997, S. 279). Im vorliegenden Fall
bestand eine solche konkrete Alternative gerade nicht. Es gab zwei Interessenten
bei denen völlig unsicher war, ob sie irgendeine Übernahme überhaupt finanzieren
können würden. Konkrete Vertragsentwürfe oder Verhandlungsgrundlagen gab es
wegen dieser Unsicherheiten nicht. Ist dem Insolvenzverwalter die Fortführung des
Betriebs nicht möglich, so muss er mit dem Ausspruch von Kündigungen nicht so
lange warten, bis kein einziger Interessent für eine Betriebsübernahme mehr
existiert. Führt er keine konkreten Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung,
steht einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung nicht die Hoffnung
entgegen, dass möglicherweise noch eine Übernahme stattfinden wird.
Das Wort von der "teilweisen Betriebsstilllegung" in der Kündigungserklärung steht
dem nicht entgegen. Das mag Ausdruck einer solchen Hoffnung gewesen sein.
Entscheidend sind die Tatsachen, nicht das was in einer Kündigung steht (vgl. auch
BAG, a. a. O.).
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.