Urteil des LAG Hessen vom 22.03.2007

LAG Frankfurt: wahlvorschlag, wahlergebnis, betriebsrat, arbeitsgericht, zahl, anfechtung, unternehmen, schreibfehler, zeugnis, form

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 199/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 BetrVG, § 14 Abs
4 BetrVG, § 3 Abs 2 Ziff 6
BetrVGDV1WO
Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Mindestanzahl von
Stützunterschriften
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Darmstadt vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen mit 97 wahlberechtigten Arbeitnehmern, hat
die Betriebsratswahl vom 25. April 2006 angefochten. Die Wahl wurde mit dem am
13. März 2006 erlassenen Wahlausschreiben, zu dessen Inhalt auf Bl. 14 ff. d. A.
verwiesen wird, eingeleitet. Die ursprüngliche Angabe, die bis zum 27. März 2006
einzureichenden Wahlvorschläge müssten von mindestens 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern unterzeichnet sein, wurde dahingehend korrigiert, dass
Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer unterzeichnet werden müssten (korrigierter Wahlvorschlag Bl. 16, 17
d. A.). Einen am 23. März 2006 eingereichten Wahlvorschlag (Bl. 18, 19 d. A.)
beanstandete der Wahlvorstand als fehlerhaft, weil die Namen der Unterstützer
fehlten, Angaben auf der Liste mit Tipp-Ex übermalt worden seien und eine
eingereichte Erklärung nicht als Einverständniserklärung erkennbar sei. Einen am
29. März 2006 erneut eingereichten Wahlvorschlag wies der Wahlvorstand
ebenfalls zurück.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl mit am 8. Mai 2006 beim Arbeitsgericht
eingegangener Antragsschrift angefochten. Sie hat die Wahl für ungültig gehalten,
weil das Wahlausschreiben falsche Angaben enthalten und der Wahlvorstand den
Wahlvorschlag "H" zu Unrecht zurückgewiesen habe.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Wahl des Betriebsrats vom 25. April 2006 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung gewesen, die Wahl sei gültig. Das
Wahlausschreiben habe nur einen Schreibfehler enthalten, der korrigiert worden
sei. Die Anzahl der Mindestunterschriften habe nach der Korrektur errechnet
werden können. Abgesehen davon habe sich der Fehler nicht ausgewirkt. Es sei
nicht ersichtlich, dass ein Wahlvorschlag nicht eingereicht worden sei, weil es an
der Zahl der Stützunterschriften gemangelt hätte. Die Beanstandungen des
Wahlvorschlags "H" seien zu Recht erfolgt.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Wahlvorschlags "H" seien zu Recht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten,
des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen
Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem Antrag durch Beschluss vom 22. Aug. 2006
– 6 BV 8/06 – stattgegeben, weil sowohl das ursprüngliche als auch das korrigierte
Wahlausschreiben fehlerhaft und diese Fehler auch geeignet gewesen seien, das
Wahlergebnis zu beeinflussen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die
Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihm am 11. Okt. 2006 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 2.
Nov. 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 30. Nov. 2006 begründet.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Wahl sei gültig. Er trägt vor, die Zahl der
Mindestunterschriften sei im Betrieb allgemein bekannt gewesen. Das zeige sich
schon daran, dass die eingereichten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von
Stützunterschriften aufgewiesen hätten. Die Mindestzahl von fünf sei in vielen
Gesprächen innerhalb der Belegschaft ausdrücklich erwähnt worden. Hierauf sei in
vielen, von der jetzigen Betriebsratsvorsitzenden H, dem damaligen
Betriebsratsvorsitzenden G und den Wahlvorstandsmitgliedern H und D geführten
Gesprächen immer hingewiesen worden, da die Belegschaftsstärke unter Hundert
gesunken sei. Während des Sammelns der 46 Stützunterschriften für die Liste G
sei bereits die Hälfte der Belegschaft informiert gewesen, weil beim Sammeln der
Unterschriften häufig davon die Rede gewesen sei (Beweis: Zeugnis H u. a.).
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22.
Aug. 2006 – 6 BV 8/06 – den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, das
Wahlausschreiben habe auch nach der Korrektur noch einen Verstoß gegen die
Muss-Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 6 WO enthalten. Das Vorbringen des
Betriebsrats, der Verstoß hätte sich nicht ausgewirkt, sei unsubstanziiert und einer
Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 22. März 2007 verwiesen. Die Wahlakten wurden
beigezogen und zum Gegenstand der Anhörung gemacht.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1
Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt ein wesentlicher
Fehler im Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG vor, bei dem nicht
auszuschließen ist, dass er sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.
Der Wahlvorstand hat entgegen § 14 Abs. 4 BetrVG in Verb. mit § 3 Abs. 2 Ziff. 6
WO im ursprünglichen, am 13. März 2006 erlassenen Wahlausschreiben die
Mindestzahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Stützunterschriften falsch
angegeben, indem dort die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags von mindestens
20 wahlberechtigten Arbeitnehmern verlangt wird. Das ist knapp ein Fünftel der 97
wahlberechtigten Arbeitnehmer statt ein Zwanzigstel, nämlich fünf. Es kann
dahinstehen, ob auch die korrigierte Angabe von mindestens einem Zwanzigstel
ohne Angabe der Mindestzahl die Anfechtung der Wahl begründet. Das
Arbeitsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 19. April 2006 – 6 BVGa 4/06 und
7/06 – zutreffend darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 2 Ziff. 6 WO eine Zahlangabe
("Mindestzahl") verlangt. Es kommt darauf nicht an, weil das ursprüngliche, einen
schwerwiegenden Verstoß gegen §§ 14 Abs. 4 BetrVG, 3 Abs. 2 Ziff. 6 WO
enthaltende Wahlausschreiben acht Tage aushing und ausgetauscht worden ist,
ohne dass die Belegschaft hierauf hingewiesen worden ist. Nach dem
22
23
24
25
ohne dass die Belegschaft hierauf hingewiesen worden ist. Nach dem
Aktenvermerk des Wahlvorstandsvorsitzenden H wurde dieser am Vormittag des
21. März 2006 von Herrn D den Fehler im Wahlausschreiben hingewiesen und das
ursprüngliche Wahlausschreiben sofort korrigiert und ausgetauscht. Die hohe
Hürde von 20 Stützunterschriften konnte Arbeitnehmer davon abhalten, eigene
Wahlvorschläge einzureichen. Demgegenüber war die Korrektur nicht geeignet,
überhaupt wahrgenommen zu werden. Der Wahlvorstandsvorsitzende hat das
Wahlausschreiben ohne irgendeinen Hinweis nach acht Tagen ausgetauscht. Es
bestand indessen für Interessierte, die das Wahlausschreiben bereits gelesen
haben, ohne einen Hinweis auf Änderungen keine Veranlassung, das
Wahlausschreiben nochmals zu lesen.
Der Verstoß war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach § 19 Abs.
1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche
Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß
das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist
entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (BAG Beschluss vom 25. Mai
2005 – 7 ABR 39/04 – EzA § 14 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 13. Okt.
2004 – 7 ABR 5/04 – EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom BAG
Beschluss vom 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98 – EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39; BAG
Beschluss vom 14. September 1988 – 7 ABR 93/87 – BAGE 59, 328 = AP BetrVG
1972 § 16 Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom 31. Aug. 2006 – 9 TaBV 16/06 –; Hess.
LAG Beschluss vom 6. Febr. 2003 – 9 TaBV 96/02 –). Eine verfahrensfehlerhafte
Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret
feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes
Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden,
bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl. Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Ziff. 6 WO
anders ausgefallen wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer durch
die falsche Mindestzahl von Stützunterschriften davon abgehalten worden sind,
eigene Wahlvorschläge einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausnahmefall
der fehlenden Auswirkung auf das Wahlergebnis nach § 19 Abs. 1 BetrVG nicht nur
bei jeder theoretisch denkbaren Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des
Wahlergebnisses angenommen wird, sondern erst dann, wenn die Möglichkeit
eines Einflusses, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den
konkreten Umständen des Falles nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. LAG
Brandenburg Beschluss vom 27. November 1998 – 5 TaBV 18/98 – NZA-RR 1999,
418).
Es trifft zwar zu, dass die Liste "G" ausweislich der Wahlakten 46
Stützunterschriften aufwies und auch die Liste "H" – wenn auch zunächst ohne
Namensangabe – mehr als fünf. Ferner hat der Wahlvorstand den
Außendienstmitarbeitern das geänderte Wahlausschreiben gemailt oder gefaxt,
allerdings nur mit der Bitte, die Termine zu beachten und ohne Hinweis auf die
geänderte Mindestzahl von Stützunterschriften. Das Vorbringen des Betriebsrats,
es seien über die Mindestzahl von fünf im Betrieb viele Gespräche geführt worden,
ist jedoch zu pauschal, als dass darüber Beweis erhoben werden könnte. Es ist
auch keinesfalls zwingend, dass allen 46 Unterstützern der Liste "G" die
Mindestzahl bekannt sein musste, denn nach Überschreiten der Mindestzahl gab
es insoweit keine Probleme mehr und keine Veranlassung, die Mindestzahl zu
problematisieren. Auch die Unterstützer der Liste "G" können die Vorstellung,
einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen, angesichts der hohen Mindestzahl im
ersten Wahlausschreiben verworfen und einen anderen Wahlvorschlag unterstützt
haben. Da der Sachverhalt die Feststellung, dass das Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflusst werden konnte, mithin nicht zulässt, bleibt es bei der
Unwirksamkeit der Wahl.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete
Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.