Urteil des LAG Hessen vom 17.09.2008
LAG Frankfurt: unverzüglich, mitbestimmungsrecht, arbeitsunfähigkeit, ermessen, verzicht, quelle, zivilprozessrecht, anweisung, kreis, präzedenzfall
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 1454/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 5
Abs 1 S 3 EntgFG
(Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der
Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur unverzüglichen
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
bei jeder Krankmeldung - kein kollektiver Tatbestand)
Leitsatz
Die Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei jeder Krankmeldung sofort vorzulegen unterliegt
nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie in Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist und ihr keine erkennbare generelle Regelung zugrunde liegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am
Main vom 12. September 2007 – 9 Ca 9437/06 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte
berechtigt ist, vom Kläger zu verlangen, dass er bei jeder Krankmeldung
unverzüglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Er ist bei der Flugabfertigung als "Load
Controller" beschäftigt und arbeitet dabei im Schichtsystem. Nach seinem
Arbeitsvertrag ist er verpflichtet, so genannte "Springer / Splitdienste" zu leisten,
sofern betriebliche Erfordernisse vorliegen. Bei diesen umfasst die tägliche
Arbeitszeit zwei Dienstbeginne. Die Unterbrechung und die Dauer der einzelnen
Dienste können unterschiedlich lang sein. Der Kläger erkrankte mit einer gewissen
Regelmäßigkeit an den Tagen, an denen er zu diesen Diensten eingeteilt war.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass
sie von ihm ab sofort für jede Krankmeldung eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur unverzüglichen Vorlage fordere.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit außer vom Kläger im Jahre 2000 von 3, im
Jahr 2001 von 3, im Jahre 2005 von 7 und im Jahr 2007 von 3 Arbeitnehmern
ebenfalls verlangt, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Anordnung gegenüber den
Arbeitnehmern erfolgte nicht automatisch nach einer bestimmten Anzahl von
Fehltagen, sondern in jedem Einzelfall abhängig vom individuellen Sachverhalt. Die
Beklagte beschäftigt in dem Betrieb etwa 170 Arbeitnehmer.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihm zu
fordern, dass er für jede Krankmeldung unverzüglich eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Ein solches Verlangen unterliege der
Mitbestimmung des Betriebsrates. Es handele sich um ein der Regelungen der
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Mitbestimmung des Betriebsrates. Es handele sich um ein der Regelungen der
Ordnung im Betrieb. auch ein kollektiver Bezug sei gegeben. Eine Vielzahl von
Arbeitnehmern sei von einem gleichartigen Verlangen betroffen. Der kollektive
Bezug sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte sich entschlossen
habe ihre Entscheidung von Fall zu Fall zu treffen. Auch dadurch sei jeder
Arbeitnehmer betroffen, da er damit rechnen müsse in den Kreis derjenigen
einbezogen zu werden, denen eine Vorlagepflicht auferlegt wird. Die Beklagte habe
auch nicht billiges Ermessen gewahrt.
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, sofort für jede Krankmeldung eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich bei der Beklagten
vorzulegen.
Die Beklagte meint, sie sei berechtigt vom Kläger für jede Krankmeldung sofort
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Ein kollektiver Tatbestand
liege nicht vor. Es handele sich um eine individuelle Maßnahme gegenüber dem
Kläger. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehen nicht. Ihr Verlangen
entspreche auch billigem Ermessen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich dieses Feststellungsantrags
abgewiesen mit Urteil vom 12. September 2007 auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die
Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung
vom 06. August 2008 (Blatt 123 der Akten) verwiesen.
Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt seinen
abgewiesenen Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung
nicht verlangen.
Die Beklagte ist berechtigt, von ihm zu fordern, dass er für jede Krankmeldung
eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich bei der Beklagten
vorlegt.
I.
Diese Maßnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Es ist
davon auszugehen, dass die Regelung der Vorlage von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Frage der Ordnung des Betriebes und
des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb ist (BAGE vom 25. Januar 2000 - 1
ABR die 3/99). Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setzt aber
einen kollektiven Tatbestand voraus (BAG GS vom 03. Dezember 1991 - GS 1/90 -
AP Nr. 52 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung zu C. III. 3.b) ; Fitting, BetrVG die §
87 Randziffer 14). Danach liegt ein Mitbestimmungsrecht nur dann vor, wenn sich
eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des
Betriebes berührt. Für Krankengespräche hat das Bundesarbeitsgericht in die
Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigem kollektiven Tatbestand und
mitbestimmungsfreier Individualmaßnahme danach getroffen, ob die Gespräche in
einer generalisierten Art und Weise durchgeführt werden oder ob sie allein durch
Umstände veranlasst sind, die in der Person einzelner Arbeitnehmer begründet
sind, ohne die übrige Belegschaft zu berühren (BAG vom 08. November 1994 - 1
ABR 22/94 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes zu B. II. 2. b)
der Gründe).
II.
Im vorliegenden Fall ist ein kollektiver Tatbestand nicht zu erkennen.
1. Eine generelle Regelung ergibt sich nicht allein daraus, dass die Beklagte in der
Vergangenheit auch schon von anderen Arbeitnehmern verlangt hat, ab dem
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorzulegen. Bei weit über 100 Arbeitnehmern weisen Maßnahmen, die in
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vorzulegen. Bei weit über 100 Arbeitnehmern weisen Maßnahmen, die in
verschiedenen Jahren - nicht in jedem Jahr - meist 3 und einmal 7 Arbeitnehmer
betrafen nicht auf einen kollektiven Tatbestand hin.
2. Es ist auch sonst nichts für eine Regelhaftigkeit des Vorgehens des Arbeitgebers
zu erkennen. Allein der Verzicht auf eine allgemeine Regel kann nicht als eine das
Mitbestimmungsrecht begründende Regelung angesehen werden. Das bedeutete
den Verzicht auf eine Unterscheidung zwischen individuellen Maßnahmen und
kollektiven Tatbeständen.
3. Das Verlangen der Beklagten, dass der Kläger unverzüglich ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, ist in der Person des Klägers begründet
und berührt die übrige Belegschaft nicht. Es beruht auf Besonderheiten der
Krankheitsanfälligkeit des Klägers - nämlich dem auffälligen Zusammenhang
zwischen der Einteilung des Klägers zu bestimmten Diensten und seinen
Erkrankungen.
Die übrige Belegschaft mag befürchten müssen, bei einer gleichen Auffälligkeit
ebenfalls verpflichtet zu werden, unverzüglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vorzulegen. Das allein macht aber die individuelle Maßnahmen noch nicht zu
einem kollektiven Tatbestand. Jegliche individuelle Maßnahme, die in der Person
eines einzelnen Arbeitnehmers begründet ist, hat es an sich, dass sie als
Präzedenzfall angesehen werden kann. Wollte man einen kollektiven Tatbestand
allein deshalb bejahen, weil grundsätzlich jeder Arbeitnehmer von der Maßnahme
betroffen werden kann hieße das, die Möglichkeit mitbestimmungsfreier
individueller Maßnahmen auf dem Gebiet der Ordnung und des Verhaltens im
Betrieb zu verneinen. Gleiches gilt für das Argument, dass durch die Maßnahme
des Arbeitgebers ein betroffener Arbeitnehmer von denen unterschieden wird, die
nicht betroffen werden.
III.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen dass sie erfolglos blieb.
IV.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.