Urteil des LAG Hessen vom 21.08.2006

LAG Frankfurt: arbeitsgericht, vergleich, vollstreckungstitel, abtretung, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, auflage, anwaltskosten

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 309/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 12a Abs 1 S 3 ArbGG
(Kostenerstattung - Vergleich - Abtretung)
Leitsatz
1) Auch in Ansehung von § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann der Beklagte keine
Kostenerstattung vom Kläger verlangen, wenn sich die Parteien vergleichsweise auf die
gegenseitige Aufhebung der Kosten geeinigt haben.
2) Antragsberechtigt ist im Kostenerstattungsverfahren nur die aus dem
Vollstreckungstitel berechtigte Partei, nicht aber Dritte, z. B. Prozessbevollmächtigte
aus abgetretenem Recht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2006 - 5 Ca 1596/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Am 20. August 2004 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Darmstadt Klage
gegen die Beklagte auf Zahlung von 46.588,75 Euro nebst Zinsen. Für die
Beklagte meldete sich dort der Beklagtenvertreter, der u. a. die Zuständigkeit des
Landgerichts Darmstadt rügte. Im Termin vom 26. Januar 2005 verwies das
Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Dort
verglichen sich die Parteien im Termin vom 29. November 2005 und vereinbarten
in dem Vergleich u.a.:
„3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben“.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2006 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung
gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 2.635,00 Euro nebst Zinsen, und zwar
zu Gunsten ihres, der Beklagten, Prozessbevollmächtigten. Wegen der
Einzelheiten wird auf Bl. 216 d. A. verwiesen. Durch Beschluss vom 03. Mai 2006
wies der Rechtspfleger den Antrag zurück. Er wies dafür im Wesentlichen darauf
hin, dass nach der vergleichsweisen Kostenaufhebung vom 29. November 2005
kein Raum mehr für die Festsetzung von Kosten zu Lasten der Klägerin sei. Nach
Zustellung dieses Beschlusses am 10. Mai 2006 legte die Beklagte hiergegen
unter dem 22. Mai 2006 sofortige Beschwerde ein unter Hinweis darauf, dass die
Beklagte bereits am 24. Februar 2005 den Kostenerstattungsanspruch gegen die
Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten habe. Damit habe sie
insoweit in dem Vergleich vom 29. November 2005 keinerlei wirksame
Vereinbarung über die Kosten treffen können.
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Durch Beschluss vom 16. Juni 2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf
den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde wird zu Gunsten der Beklagten als eine der Beklagten
selbst und nicht ihres Prozessbevollmächtigten verstanden. Dann wäre sie bereits
unzulässig. Antragsteller eines Kostenfestsetzungsantrags der vorliegenden Art
kann nämlich immer nur der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte sein, also
regelmäßig die Partei selbst, insbesondere nicht der Wahlanwalt (vgl. statt viele
Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage 2005, § 104 Randziffer 3). Als sofortige
Beschwerde der Beklagten ist sie gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11
Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 200 Euro ist
erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde dann zulässig, insbesondere ist sie
form- und fristgerecht eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1
ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenfestsetzung gegen die
Klägerin. Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu
Recht in seinem Beschluss vom 03. Mai 2006 zurückgewiesen.
Auch in Ansehung von § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Beklagten gegen die
Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch zu. Nach dieser Vorschrift kann anders
als sonst im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs beim Arbeitsgericht, der
Beklagte die Kosten erstattet verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass
der Kläger ein Gericht der örtlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtgerichtsbarkeit
angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
Danach könnte die Beklagte im vorliegenden Fall wohl die Festsetzung aller ihr
beim Landgericht Darmstadt entstandenen Anwaltskosten verlangen (vgl. dazu
BAG vom 01. November 2004, NZA 2005, 429), wenn sie nicht am 29. November
2005 mit der Klägerin vereinbart hätte, dass die Kosten des Rechtsstreits und des
Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die Kosten
jeder Partei je zur Hälfte zu Last fallen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 98 ZPO). Für die
außergerichtlichen Kosten heißt dies, dass keine Ansprüche mehr gegeneinander
bestehen und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Ein
Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet damit
aus.
Die vorgetragene Abtretung der Ansprüche der Beklagten an den
Beklagtenvertreter vom 25. Februar 2005 führt auch nicht zu einem anderen
Ergebnis. Selbst wenn sie wirksam zustande gekommen wäre, könnte der dann
materiell berechtigte Beklagtenvertreter keine Kostenfestsetzung verlangen.
Dieses Verfahren steht, wie oben ausgeführt, allein dem aus dem
Vollstreckungstitel Berechtigten, hier also der Beklagten, zu, nicht aber Dritten, z.
B. dem Prozessbevollmächtigten aus abgetretenem Recht. Dieser bleibt auf dem
Weg der Gebührenklage verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie die außergerichtlichen Kosten betrifft, aus
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8613 der
Anlage 1 zu § 34 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.