Urteil des LAG Hessen vom 05.12.2008

LAG Frankfurt: konkludentes verhalten, treu und glauben, oberarzt, chefarzt, juristische person, vergütung, klinik, berechtigung, onkologie, facharzt

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 1269/08; 3/2 Sa
1635/07; 3/2 Sa
1634/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
TV-Ärzte/VKA 16 c,
Protokollerklärung zu
Buchstabe C
Leit- oder Orientierungssatz
Die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA (Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt),
wonach die medizinische Verantwortung dem Arzt "vom Arbeitgeber ausdrücklich
übertragen worden" sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und
schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 11. Juni 2008 – 7/20 Ca 9299/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung
nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
Die Klägerin war - nachdem sie sich auf eine Stellenausschreibung der Beklagten
beworben hatte, wonach ein(e) Oberarzt/Oberärztin mit einer besonderen Neigung
für plastische Operationen und Tumortherapie gesucht wurde - auf der Grundlage
des am 03. September 2001 geschlossenen Arbeitsvertrages als Oberärztin mit
einer Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe I b BAT in der HNO-Klinik
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand anfangs der BAT und ab
dem 01.08.2006 der TV-Ärzte/VKA Anwendung.
Die Klägerin ist im Bereich der klinischen Onkologie und Tumortherapie tätig und
für die Behandlung von Tumoren im Bereich der Lippen und Mundhöhle, des
Rachens, Halses, Kehlkopfes und der Nase zuständig. Ihre Weisungsbefugnisse
erstrecken sich auf das nichtärztliche Personal sowie Assistenz - und Fachärzte,
soweit sie der Klägerin unterstellt sind.
Chefarzt und medizinischer Leiter des Radiologischen Zentralinstituts ist Herr Prof.
Dr. A. Bei ihren Chefarztverträgen verwendet die Beklagte die jeweiligen
Musterverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die in § 6 Abs 1 folgende
Regelung enthalten:
"Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht
die Art oder die Schwere der Krankheit oder die Voraussetzungen der
Ermächtigung oder Zulassung sein persönliches Tätigwerden erfordern, den
ärztlichen Mitarbeitern - entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren
Fähigkeiten und Erfahrungen - bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben
zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch
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zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch
nicht eingeschränkt".
Nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages für Chefärzte hat der leitende Arzt in
ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen. Ferner hat er nach dieser Vorschrift bei der Zuweisung von
Aufgaben und Tätigkeiten an nichtärztliche und ärztliche
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern deren beruflichen Bildungsstand sowie die Arbeits-,
Ausbildungs- und Weiterbildungsverträge zu beachten.
Ihr Tätigkeitsbereich wurde der Klägerin vom Chefarzt übertragen. Auf der
offiziellen Homepage der Beklagten wird sie als Oberärztin bezeichnet. Seit
Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA wird sie nach Entgeltgruppe II, Stufe 3 vergütet.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage. Sie
hat die Rechtsansicht vertreten, dass sie die Tätigkeit einer Oberärztin im Sinne
von § 16 c TV-Ärzte/VKA ausübe, so dass sie in die Entgeltgruppe III (Oberarzt)
Stufe 2, hilfsweise Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA eingruppiert sei. Ihre Ernennung zur
Oberärztin ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag. Ein förmlicher
Bestellungsakt sei nicht erforderlich. Die Beklagte habe von ihren
Weisungsbefugnissen keinen Gebrauch gemacht, sondern habe die medizinische
Verantwortung und nichtmedizinische Organisation durch den jeweiligen Chefarzt
geduldet. Dessen Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Insoweit
seien die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht einschlägig. Im
Übrigen verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, da sie trotz der gelebten
Praxis und ihrer internen und externen Kommunikation eine ausdrückliche
Übertragung der medizinischen Verantwortung an ihn in Abrede stelle. Zugleich
sei in einem derartigen Verhalten die Vereitelung eines Bedingungseintritts zu
sehen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem
01.08.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Stufe 2
(Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet West des Tarifvertrages für Ärztinnen und
Ärzte an kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden
Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 3 der
Entgelttabelle für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für
Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) beginnend ab dem
01.08.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 01.08.2007
anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe
2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA,
Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 5 der Entgelttabelle für
Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West
beginnend ab dem 01.08.2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass die Klägerin keine Tätigkeit ausübe, die
eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertige. Seit
dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA sei zwischen Tarifoberärzten und
Titularoberärzten zu unterscheiden. Die vom Tarifvertrag geforderte ausdrückliche
Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber sei nicht
erfolgt. Zuständig sei die Betriebsleitung und nicht der Chefarzt, da ihm keine
Vertretungsmacht eingeräumt worden sei. Wegen des weiteren unstreitigen
Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - Bl. 144 - Bl. 145
d. A. ergänzend Bezug genommen.
Mit dem am 11. Juni 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am
Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
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Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA
scheitere daran, dass der Klägerin die von ihr wahrgenommene medizinische
Verantwortung nicht "ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen" worden sei.
Medizinische Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe III sei eine gesteigerte
Verantwortlichkeit, die über diejenige medizinische Verantwortung hinausgehe, die
jeder Arzt, Facharzt oder Oberarzt zu tragen habe. Für die von der Klägerin
verfolgte Eingruppierung sei erforderlich, dass ihr nach Inkrafttreten des TV-
Ärzte/VKA eine besondere medizinische Verantwortung durch den Arbeitgeber
ausdrücklich zugewiesen worden sei. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt.
Insbesondere folge dies nicht aus etwaigen mündlichen und/oder schriftlichen
Erklärungen oder Handlungen des Chefarztes der HNO-Klinik, da er nicht
Arbeitgeber der Klägerin und mangels diesbezüglicher Vollmacht auch nicht
berechtigt sei, die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne zu übertragen.
Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Chefarztes könne ebenfalls nicht
angenommen werden und eine treuwidrige Vereitelung des Eintritts einer
Bedingung gemäß § 162 BGB liege auch nicht vor. Wegen der vollständigen
Entscheidungsgründe wird auf Bl. 145 - Bl. 156 d. A. ergänzend Bezug genommen.
Gegen dieses am 11.7.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.08.2008
Berufung eingelegt und diese - nach rechtzeitiger Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 13. 10. 2008 - mit dem beim Hess.
Landesarbeitsgericht am 10.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Dazu vertritt sie die Rechtsansicht,
dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die medizinische
Verantwortung im tariflichen Sinne auch vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA
ausdrücklich übertragen worden sein könne. Eine ausdrückliche Übertragung liege
vor, wenn eine vom Arbeitgeber dazu ermächtigte oder als ermächtigte
anzusehende Person die Übertragung vornehme. Dies treffe auf den Chefarzt Prof.
Dr. A zu. Die von ihm vorgenommene Übertragung der medizinischen
Verantwortung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Ein formaler
Bestellungsakt sei dazu nicht erforderlich, er sei auch im Rahmen des BAT nicht
vorgesehen gewesen. Dass eine Übertragung zwingend durch die Betriebsleitung
erfolgen müsse, lasse sich dem Tarifvertrag an keiner Stelle entnehmen. In jedem
Fall sei das Verhalten der Beklagten nach Abschluss TV- Ärzte/VKA als treuwidrig
einzustufen. Die Beklagte lasse sie - so die Klägerin weiter - die medizinische
Verantwortung über den übertragenen Bereich Klinische Onkologie und
Tumortherapie ausüben, ziehe sich aber dann auf den Standpunkt zurück, dass
die Übertragung nicht ausdrücklich erfolgt sei. Es sei Sache der Beklagten
gewesen, bei Einleitung des Eingruppierungsverfahrens deutlich zu machen, dass
ihr die medizinische Verantwortung für den übertragenen Aufgabenbereich nicht
zukomme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. 06 2008 - 7/20 Ca
9299/07 - abzuändern und
1. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem
01.08.2006 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III, Stufe 2
(Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet West des Tarifvertrages für Ärztinnen und
Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TVÄrzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen:
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden
Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 3 der
Entgelttabelle für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für
Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) beginnend ab dem
01.08.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 01.08.2007
anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe
2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA,
Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 5 der Entgelttabelle für
Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West
beginnend ab dem 01.08.2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit
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beginnend ab dem 01.08.2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, die Tarifmerkmale
der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA seien insgesamt nicht erfüllt. Insbesondere
liege eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung nicht vor.
Der Wortlaut des Tarifvertrages könne nur dahingehend verstanden werden, dass
es der Arbeitgeber in der Hand haben solle, wie viele Tarifoberärzte von ihm
beschäftigt würden und in welchen Bereichen eine entsprechende Verantwortung
für einen Teil- oder Funktionsbereich auf einen Oberarzt übertragen werden solle.
Die bloße Ausübung der Funktion genüge gerade nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die
Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 05. Dezember 2008
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2
ArbGG statthaft und von der Klägerin in gesetzlicher Form und Frist gemäß §64
Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und
innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß
nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
B
In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des
Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Klägerin unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt die begehrten Feststellungen verlangen kann.
I.
Das Begehren der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihn ab
01. August 2006 nach der Vergütungsgruppe III TV-Ärzte/VKA zu entlohnen, ist als
eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256
Abs. 1 ZPO zulässig (statt vieler BAG 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - Rn. 28 zitiert
nach Juris; BAG 25.01.2006 - 4 AZR 613/04 - Rn 13 zitiert nach Juris). Dies gilt auch
für den Feststellungsantrag, soweit mit ihm Zinsen begehrt werden (vgl. BAG
08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - Rn. 28). Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen,
dass sich die begehrte Feststellung zumindest teilweise auf einen in der
Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (vgl. BAG 20.10.1993 - 4
AZR 47/93 - Rn. 18 zitiert nach Juris). Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung
einer bestimmten Stufenzuordnung verlangt, fehlt der Klage das erforderliche
Feststellungsinteresse für diesen Teil des Feststellungsantrages, weil die
Stufenzuordnung zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BAG 25.01.2006 - 4
AZR 613/04 - Rn 13 zitiert nach Juris).
II.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte
Feststellung nicht beanspruchen, weil er nicht gemäß §§ 611 BGB, 15, 16 des TV-
Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III eingereiht ist.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im eingruppierungsrelevanten
Zeitraum unstreitig der TV-Ärzte/VKA Anwendung.
2.
Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung lauten:
"§ 15 TV-Ärzte/VKA Allgemeine Eingruppierungsregelungen
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(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der
Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht. ...
§ 16 TV-Ärzte/VKA Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchstabe b:
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchstabe c:
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische
Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw.
Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. ..."
Im Rahmen der Eingruppierung von übergeleiteten Ärzten sind zudem die
Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des
Übergangsrechts vom 17.08.2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) zu beachten. Nach § 4 i.V.m §
6 Abs. 2 S. 1 TVÜ - Ärzte/VKA erfolgt zunächst eine Zuordnung zu den
Entgeltgruppen I und II des TV - Ärzte/VKA, sodann schließt sich eine
Höhergruppierung nach den Regelungen des TV - Ärzte/VKA an, soweit die
Anforderungen der Entgeltgruppe III erfüllt sind. Die Niederschriftserklärung zu § 6
Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA wiederum lautet:
"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die
Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die
Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."
3.
Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die
Einreihung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 a TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht
erfüllt, weil der Klägerin die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten
ausdrücklich übertragen worden ist. Die Tarifnorm setzt zweierlei voraus: Der
Arbeitgeber, also der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige
Organ muss die Entscheidung getroffen haben, die medizinische Verantwortung zu
übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung muss die Übertragung von
dem Krankenhausträger ausdrücklich vorgenommen worden sein (vgl. Hess. LAG
08.10.2008 - 2 Sa 529/08 - S. 16, 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 - 11 Sa 275/08 -
Rn. 90 zitiert nach Juris). Da tariflich Ausdrücklichkeit gefordert wird, ist ein lediglich
konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung
entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung nicht ausreichend (vgl.
BAG 11.11.1987 - 4 AZR 336/87 - Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der
Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit
hervorgehen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm
zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse
nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung
ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die
zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 24.09.2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 17 zitiert
nach Juris m. w. N.). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch.
Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der
allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die
Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige
Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG
18.11.2004 - 8 AZR 540/03 - Rn. 21 zitiert nach Juris). Protokollerklärungen können
Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle
anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - Rn. 50 zitiert nach
Juris; BAG 02.02.2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 15 zitiert nach Juris). Aus diesem Grund
gelten für ihre Auslegung auch die für Tarifverträge heranzuziehenden Grundsätze
(vgl. BAG 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - Rn. 50 zitiert nach Juris).
b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff
des Arbeitgebers in seinem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn verwendet wird,
der sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch wiederfindet. Arbeitgeber ist
danach derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft
Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs
ist (vgl. ErfK - Preis § 611 Rn 209 m.w.N.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der
Träger eines Krankenhauses als juristische Person ist mithin Arbeitgeber, der
durch seine vertretungsberechtigten Organe handelt. Er allein ist für die
Übertragung der medizinischen Verantwortung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche
Vertretung im Sinne der §§ 164 ff BGB scheidet entgegen der Auffassung des
Klägers aus. Zwar stellt die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine
Arbeitsvertragsänderung dar, die grundsätzlich durch rechtsgeschäftliche
Stellvertreter erfolgen kann. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm des TV - Ärzte/VKA
muss sie aber "vom" Arbeitgeber vorgenommen worden sein, d. h. er allein hat
den rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden (auch Hess. LAG 08.10.2008 - 2 Sa
529/08 - S. 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 - 11 Sa 275/08 - Rn. 88 zitiert nach
Juris). Da nach dem geltenden Repräsentationsprinzip der Wille vom
rechtsgeschäftlichen Vertreter stellvertretend für den Vertretenen gebildet wird,
während nur die Rechtsfolgen in der Person des Vertretenen eintreten, lässt sich
die Rechtsansicht des Klägers mit dem Tarifwortlaut nicht in Einklang bringen. Die
Tarifvertragsparteien haben nach dem Wortlaut der Tarifnorm ein unter dem
Gesichtspunkt der Tarifautonomie unbedenklich zulässiges rechtsgeschäftliches
Vertretungsverbot des Krankenhausträgers vereinbart (dazu
Prütting/Wegen/Weinreich-Frensch, BGB - Kommentar, § 164 Rn. 26).
Eine Bestätigung der wortlautgetreuen Auslegung ergibt sich, wenn man auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang abstellt. Hätten die Tarifvertragsparteien kein
rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot normieren wollen, hätte es der zitierten
Regelung in der Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA nicht bedurft. Die im
öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsvoraussetzungen enthält bereits §15
Abs. 2 TV-Ärzte/VKA. Danach richtet sich die Eingruppierung nicht nach der
tatsächlich ausgeübten, sondern nach der vom Arbeitnehmer - nicht nur
vorübergehend - auszuübenden Tätigkeit. Schon nach dieser Vorschrift kann der
Arbeitnehmer seine Gesamttätigkeit als für seine Eingruppierung maßgebliche
Bewertungsgrundlage nicht einseitig ändern, indem er Tätigkeiten ausführt, die der
Arbeitgeber ihm weder im Arbeitsvertrag noch in den vertraglich gezogenen
Grenzen kraft seines Direktionsrechts übertragen hat (dazu BAG 08.03.2006 - 10
AZR 129/05 - Rn. 18 zitiert nach Juris). Eine bestimmte Form für die Zuweisung der
nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ist in §15 TV-Ärzte/VKA nicht
vorgeschrieben und einer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Vertretung und Bevollmächtigung von Personen zur
Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gemäß §§ 164 ff BGB steht die Tarifnorm
ebenfalls nicht entgegen. Die Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA
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ebenfalls nicht entgegen. Die Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA
erweist sich danach als eine einschränkende Regelung, die von den
Tarifvertragsparteien ganz bewusst getroffen wurde. Dies zeigt sich daran, dass in
anderen tariflichen Bestimmungen von einer "Übertragung" ohne jeden Zusatz die
Rede ist. So ist z.B. bei der Regelung über die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit in § 17 TV-Ärzte/VKA weder die Übertragung durch den
Arbeitgeber noch eine bestimmte Form vorgesehen. Auch in § 32 TV-Ärzte/VKA,
der die Führung auf Probe und in § 33 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Zeit
betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 einschränkungslos nur von der
"Übertragung einer Führungsposition" die Rede.
Die Auslegung führt auch zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Lösung. Das Merkmal dient der Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übertragung
der höher zu bewertenden Tätigkeit des Oberarztes. Grundsätzlich muss sich der
Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass die Tätigkeit, die ihm vom
Vorgesetzten zugewiesen wird, die auszuübende Tätigkeit im tariflichen Sinne ist
und tarifgerecht vergütet werden muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die
Unzuständigkeit für die Zuweisung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer bekannt oder
doch offensichtlich ist. Letzteres wird durch das Merkmal "vom Arbeitgeber
übertragen" bewerkstelligt. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr die Möglichkeit sich
unter Hinweis auf Treu und Glauben darauf zu berufen, die Oberarzttätigkeit sei
ihm rechtswirksam von einem direkten Vorgesetzten übertragen worden. Wurde
entgegen der Klarstellung gleichwohl von einem Unbefugten eine höherwertige
Tätigkeit zugewiesen, so ist der Angestellte nicht entsprechend eingruppiert, da es
für die Eingruppierung auf die auszuübende und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit
ankommt (vgl. BAG 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - Rn.35 zitiert nach Juris).
Vor diesem Hintergrund ist auch die tariflich geforderte Ausdrücklichkeit zu sehen.
Damit wird das Ziel, klare Verhältnisse bei der Übertragung der Oberarzttätigkeit
zu schaffen, unterstrichen. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers
bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der
Verwaltung sind nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 - 4 AZR 336/87 Rn. 23
zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des
Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies kann durch eine
entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung aber auch in
Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen
geschehen, die dem Angestellten allerdings nach § 130 BGB zugehen müssen
(vgl. BAG 11.11.1987 - 4 AZR 336/87 - Rn. 23, 24 zitiert nach Juris).
c) Nach diesen Maßstäben sind die tariflichen Voraussetzungen für eine
Höhergruppierung nicht erfüllt. Die Klägerin ist der ihr im Rahmen einer
Eingruppierungsklage obliegenden Darlegungslast (vgl. BAG 26.03.1997 - 4 AZR
489/95 - Rn. 35) nicht nachgekommen. Ihrem Sachvortrag zufolge hat der
Krankenhausträger weder selbst entschieden, ihr die medizinische Verantwortung
für die Klinische Onkologie und Tumortherapie zu übertragen, noch wurde in
Ausführung dieser Entscheidung eine solche Übertragung "ausdrücklich"
durchgeführt. Dabei sind nicht nur - wie das Arbeitsgericht anzunehmen scheint -
die Verhältnisse nach Abschluss des TV-Ärzte/VKA für die Eingruppierung relevant,
insbesondere muss die ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber nicht nach
dem 31.07.2006 erfolgt sein. Vielmehr zeigt der Regelungsgehalt der
Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass eine Übertragung der
medizinischen Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages bereits im
davorliegenden Zeitraum vorgenommen worden sein kann und dann bei der
Eingruppierung auch berücksichtigt werden muss. Anderenfalls wäre die
Differenzierung zwischen Titularoberärzten und Tarifoberärzten gegenstandslos.
aa) Durch den Arbeitsvertrag der Parteien werden die tarifvertraglichen
Anforderungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt. Zwar wird sie
seit dem als "Oberärztin" beschäftigt. Aus der Niederschriftserklärung der
Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, in der die Tarifvertragsparteien
ausdrücklich festgehalten haben, dass mit der Berechtigung, den Titel
"Oberärztin/Oberarzt" zu führen, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht
verbunden ist, ergibt sich jedoch, dass die Führung des Titels nicht genügt. Die
Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA
davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit Ärzte gegeben hat, die sich als
Oberärztin/Oberarzt bezeichnen durften, die aber mit dem Inkrafttreten des TV-
Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA nicht automatisch in die Entgeltgruppe III
einzugruppieren sind. Auch enthält der Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über die
Zuweisung von konkret bezeichneten Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die
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Zuweisung von konkret bezeichneten Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die
man nunmehr der Entgeltgruppe III des TV.Ärzte/VKA zuordnen könnte. Weder das
Tätigkeitsfeld der Klägerin noch die von ihr wahrgenommene Verantwortung wird
näher umschrieben.
Ferner kam dem Begriff Oberarzt seinerzeit auch keine eingruppierungsrechtlich
anerkannte Bedeutung zu. Im Wortlaut tariflicher Vorschriften tauchte er vor dem
Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht auf. Vielmehr wurden zunächst alle
Angehörigen des ärztlichen Dienstes als "Ärzte" (Vergütungsgruppe II/ 1b
Fallgruppe 1 BAT) bzw. als "Fachärzte" (Vergütungsgruppe 1b/1a Fallgruppe 1 BAT)
eingruppiert. Höhergruppierungen wurden vom Vorliegen zusätzlicher Merkmale,
etwa einer gewissen Anzahl an Unterstellungen (vgl. z.B. Vergütungsgruppe 1a
Fallgruppe 5 BAT), abhängig gemacht. Für die bloße Übertragung des Titels
"Oberärztin" spricht außerdem, dass die weitere Beschäftigung als "Oberärztin" mit
keinerlei Veränderung der bisher geregelten Vergütung verbunden war.
bb) Aus der Stellenausschreibung lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin
herleiten. Sie enthält kein Vertragsangebot und auch keine Stellenzuweisung,
sondern nur die Aufforderung, sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu
bewerben.
cc) Die Verantwortungsübertragung durch den seinerzeitigen Chefarzt genügt
ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob er vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA durch
Ausübung seiner Organisations- und Weisungsbefugnisse auch für die Beklagte
bindende Tatbestände hätte schaffen können, sind diese jedenfalls mit dem
Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab dem 01.08.2006
eingruppierungsrechtlich irrelevant, da hierfür eine diesbezügliche ausdrückliche
arbeitgeberseitige personelle Entscheidung erforderlich ist. Auf den Gesichtspunkt
der Anscheins - oder Duldungsvollmacht kann sich die Klägerin schon deshalb
nicht berufen, weil die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA ein
rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot enthält. Damit mangelt es bereits an
einem objektiven Rechtsscheintatbestand, d.h., es fehlt die Berechtigung auf das
Bestehen einer Vollmacht zu schließen. Soweit die Klägerin nach Abschluss des
Tarifvertrages auf der Homepage der Beklagten als Oberärztin bezeichnet wird, ist
dies für die Eingruppierung rechtlich ebenfalls ohne Belang, da nach der
Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA die Berechtigung zur Führung
des Titels in jeden Fall erhalten bleibt.
4.
Der Beklagten ist es auch nicht kraft Treu und Glauben (§ 242) verwehrt, sich auf
die fehlende ausdrückliche Übertragung zu berufen. Da der TV-Ärzte/VKA klare
Verhältnisse geschaffen hat, nach denen sich die Beteiligten richten konnten,
genügt die Entgegennahme der Arbeitsleistung trotz Kenntnis der Umstände nicht
(so ausdrücklich BAG 25.10.1995 - 4 AZR 479/94 - Rn. 40 zitiert nach Juris). Etwas
anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Chefarzt nicht
angewiesen hat, die Zuweisung der Aufgaben zurückzunehmen (vgl. BAG a. a. O.).
Aus § 162 BGB oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt sich ebenfalls
nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Vor Abschluss des TV-Ärzte/VKA kam den
Aufgaben, die der Klägerin übertragen wurden, keine vergütungsrechtliche
Bedeutung zu. Deshalb konnte und durfte bei ihr auch nicht der Eindruck
entstehen, die Beklagte habe dem Handeln des Chefarztes eine
vergütungsmäßige Bedeutung beigemessen (vgl. so schon Hess. LAG 08.10.2008
- 2 Sa 529/08 - S. 18).
Durch die Übertragung des im Streit stehenden Aufgabenbereichs durch den
Chefarzt hat die Klägerin auch keine Rechtsposition erlangt, die ihr einseitig von
der Beklagten nicht mehr entzogen werden könnte. Im öffentlichen Dienst wird der
Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Arbeitsbereich, der durch
die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird. Das Direktionsrecht des
öffentlichen Arbeitgebers erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die die
Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt
worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere
Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe
entsprechen (vgl. z. B. BAG 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 - Rn. 21 zitiert nach Juris;
BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - Rn. 19 zitiert nach Juris). Einen eingeschränkten
Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die
Parteien von den im öffentliche Dienst üblichen Musterverträgen abweichen und
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Parteien von den im öffentliche Dienst üblichen Musterverträgen abweichen und
eindeutige Absprachen treffen (BAG 21.01.2004 - 6 AZR 583/02 - Rn. 24 zitiert
nach Juris). Dies ist im Streitfall nicht geschehen, insbesondere wurde der
Arbeitsbereich als solcher mit der Klägerin im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Bei
dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die übrigen Merkmale der
Vergütungsgruppe III des TV-Ärzte/VKA erfüllt sind.
III.
Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf
Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA hat, kann sie auch nicht
gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen auf die Vergütungsdifferenz
zwischen der Entgeltgruppe II und der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA
verlangen.
C
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin
ohne Erfolg geblieben ist.
D
Die Revision ist für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.