Urteil des LAG Hessen vom 14.04.2008

LAG Frankfurt: funktionszulage, arbeitsgericht, monteur, tarifvertrag, vergütung, montage, niederlassung, versetzung, bankrecht, wasser

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 1200/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Funktionszulage - Auslegung einer Übergangsvorschrift in
den Telekom-Tarifverträgen - "andere Gesamttätigkeit" - §
44 EntgeltrahmenTV und § 22 TV Sonderregelungen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Fulda vom 15. Juni 2007 – 1 Ca 523/06 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Funktionszulage.
Der Kläger ist seit dem 01. September 1978 bei der Beklagten im Bereich der
Montage von Telekommunikationseinrichtungen als Monteur beschäftigt. Zwischen
den Parteien finden kraft Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver. di und
der A ... geschlossenen Tarifverträge Anwendung.
Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2001 wurde bei der Beklagten das "Neue Bewertungs-
und Bezahlungssystem (NBBS)" eingeführt. Es besteht aus folgenden vier
Tarifverträgen:
– Manteltarifvertrag (MTV)
– Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV)
– Entgelttarifvertrag (ETV)
– Tarifvertrag Sonderregelungen (TV SR)
Unter anderem ist durch die Neuregelung an die Stelle der bis zum 30. Juni 2001
jeweils für tatsächlich unter erschwerten Bedingungen ausgeführte Arbeiten
gezahlte Erschwerniszulage eine Funktionszulage getreten, die als monatlicher
Pauschalbetrag zur Auszahlung gelangt. Hierzu enthält § 44 ERTV folgende
Regelung:
§ 44 Funktionszulage
(1) Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der
Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw.
Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.
(2) ...
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(3) Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind
insbesondere zu berücksichtigen:
– Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse,
– Lärm, Staub,
– besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten,
– Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen
Stoffen/Lösungsmitteln
– Arbeiten im Wasser oder Schlamm
– starke Vibrationen.
(4) Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung
der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:
...
– für Stufe 4, besonders starke Einflüsse bei
...
32 Wochenstunden
ab 1. Januar 2005: 80,00 €
ab 1. November 2006: 82,50 €
...
(5) Die Funktionszulage wird als monatliche Pauschale gezahlt. ...
Der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR), der für die Arbeitnehmer
Anwendung findet, die schon am 30. Juni 2001 und noch am 01. Juli 2001 im
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen, enthält Übergangsregelungen,
darunter folgende Regelung zur Funktionszulage:
§ 22 Funktionszulage
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001)
gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine
Funktionszulage:
...
Stufe 4
– 433 51 (Vervielfältiger)
– 554 49 (Monteur)
(2) Abweichend von Absatz 1 und § 44 Abs. 4 ERTV erhalten alle
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab
dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrags (1. Juli 2001), bis
eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird,
eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000
bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge,
erhöht um 29,4 v. H.. Die Beiträge erhöhen sich in gleichem Maße wie
das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.
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(3) ...
Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit als Monteur die so genannte
Aufgabenträgernummer (AtNr.) 554 49 zugeordnet. Er war zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Tarifverträge zu 70 – 80% seiner Gesamtarbeitsleistung
im Rahmen der Aufgaben "Schalten im Netz (SIN) mit Montagetätigkeiten beim
Kunden und zu 20 – 30% seiner Gesamtarbeitszeit mit Montagen im Außenbereich
befasst. Ab dem 01. Juli 2001 bezog er die von der Beklagten in Anwendung des
Referenzprinzips gem. § 22 Abs. 2 TV SR berechnete Funktionszulage in Höhe von
monatlich 61,02 € brutto.
Im Jahre 2003 führte die Beklagte unter der Bezeichnung "NICE" eine
Organisationsmaßnahme durch, die u. a. zur Bildung neuer Niederlassungen der
Beklagten und zur Verlagerung des Bereichs "Schalten im Netz" führte. Im Zuge
dieser Maßnahme wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. November 2003 zu einer
Niederlassung der Beklagten in B versetzt und ist seither ausschließlich mit
Montagen im Außenbereich befasst. Er ist nunmehr der AtNr. 332 49 zugeordnet,
welche der Sache nach unstreitig die Nachfolgebezeichnung der AtNr. 554 49 ist.
Die Beklagte zahlte dem Kläger auch weiterhin die nach § 22 Abs. 2 TV SR
berechnete Funktionszulage von monatlich 61,02 €.
Mit der am 29. März 2007 bei Gericht eingegangenen, teilweise
zurückgenommenen, teilweise erweiterten Klage fordert der Kläger zuletzt die
Zahlung der pauschalierten Funktionszulage in Höhe von monatlich 82,50 € brutto
für den Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2006 und in Höhe von 85,00 € für den
Zeitraum November 2006 bis Mai 2007.
Der Kläger hat die Ansicht geäußert, seine gesamte Tätigkeit habe sich im Zuge
der Versetzung geändert, weshalb ihm seither eine pauschalierte Funktionszulage
nach §§ 44 Abs. 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR in der begehrten Höhe an Stelle der
gezahlten Zulage nach dem Referenzprinzip zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 382,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 214,80 € brutto seit dem 16.
Oktober 2006 sowie aus 167,86 € brutto seit dem 16. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger übe seit dem Monat November 2003
keine "andere Gesamttätigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 2 TV SR aus, da er nach wie vor
als Monteur tätig ist und seine Aufgaben auch weiterhin derselben
Aufgabenträgernummer zugeordnet sind.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der
Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.
84 – 88 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.
Gegen dieses Urteil vom 15. Juni 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte bleibt bei der Auffassung, eine Änderung der Gesamttätigkeit i. S. d.
§ 22 Abs. 2 TV SR könne nur angenommen werden, wenn sich die
Aufgabenträgernummer geändert habe. Im Übrigen bleibe Monteurstätigkeit
Monteurstätigkeit, gleich, ob die Montage in Räumen oder am Netz außerhalb
erfolgt. Es liege in der Natur der Sache, dass Tätigkeiten einer Berufsgruppe sich
im Laufe der Jahre verändern. Entscheidend sei, dass auch die veränderte Tätigkeit
noch von der Aufgabenträgernummer des Monteurs erfasst wird. Diese Auslegung
folge auch aus der Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1
zum ERTV), wo in Nr. 1 geregelt ist: "Das Aufgabengebiet entspricht der einem
Aufgabenträger zugewiesenen Gesamttätigkeit." Darüber hinaus hätten die
Tarifvertragsparteien in Nr. 2 geregelt, dass auch in Fällen, in denen einzelne
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Tarifvertragsparteien in Nr. 2 geregelt, dass auch in Fällen, in denen einzelne
Tätigkeiten und Merkmale aus den Richtbeispielen nicht erfüllt sind, dies für die
Anwendung des Richtbeispiels unschädlich ist, "soweit hierdurch die prägende
Gesamtanforderung nicht berührt wird". Daraus folge, dass eine Gesamttätigkeit
immer einer Aufgabenträgernummer zugeordnet sei und dieser auch entspreche.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vortrags.
Entscheidungsgründe
I.
Die auf Grund der ausdrücklichen Zulassung statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der
Klage zu Recht stattgegeben.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in
der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt
Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem
01. November 2003 die Zahlung einer Funktionszulage in unstreitiger Höhe gem.
§§ 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV, 22 Abs. 1 TV SR schuldet, da sich ab diesem Zeitpunkt
die Gesamttätigkeit des Klägers nicht nur vorübergehend geändert hat. Damit
entfiel zugleich gem. § 22 Abs. 2 TV SR die abweichende Berechnung der
Funktionszulage nach dem Referenzprinzip, die nur solange galt, bis eine "andere
Gesamttätigkeit" ausgeübt wird.
Durch den Wegfall des Aufgabenbereichs "Schalten im Netz" und damit der
Montagearbeiten beim Kunden hat sich die Tätigkeit des Klägers unstreitig
dahingehend geändert, dass er seit November 2003 ausschließlich mit Montagen
im Außenbereich befasst ist, die zuvor lediglich 20 – 30% seiner Gesamtarbeitszeit
ausmachten. Dadurch hat sich das Gepräge seiner Montagetätigkeit derart
geändert, dass von einer anderen Gesamttätigkeit ausgegangen werden muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in
Eingruppierungsstreitigkeiten kommt es für die Beurteilung einer in mehreren
abtrennbaren Teiltätigkeiten ausgeübten Tätigkeit regelmäßig darauf an, ob zum
überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit Teiltätigkeiten verrichtet werden, die
den höherwertigen Ansprüchen entsprechen (vgl. zuletzt
). Diese
Grundsätze können entsprechend bei der Frage, ob sich die Gesamttätigkeit
geändert hat, herangezogen werden.
Bei den unterschiedlichen Tätigkeiten der Monteure – sei es an
Telekommunikationseinrichtungen beim Kunden, sei es im Außenbereich – handelt
es sich um mehrere abtrennbare Teiltätigkeiten, die auf Grund der völlig
unterschiedlichen Umgebungs- und Belastungseinflüsse, auf die das Arbeitsgericht
zutreffend hingewiesen hat, gerade im Hinblick auf den Sinn der in § 44 ERTV
geregelten Funktionszulage durchaus unterschiedlich zu bewerten sind. Deshalb
hat sich durch die Änderung des Anteils der Einzeltätigkeiten im Verhältnis zur
Gesamtarbeitszeit die Tätigkeit insgesamt in ihrem Gepräge so geändert, dass die
Sonderregelung des § 22 Abs. 2 TV SR keine Anwendung mehr findet.
Dies entspricht durchaus auch dem Zweck der Regelung, die ja nach ihrem klaren
Wortlaut eine Übergangsregelung darstellt und deshalb bei jeder Änderung der
Gesamttätigkeit die Rückkehr zur regelhaften Vergütung, d. h. der Funktionszulage
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Gesamttätigkeit die Rückkehr zur regelhaften Vergütung, d. h. der Funktionszulage
unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 ERTV vorsieht. Dem widerspräche jede
Perpetuierung eines von den Tarifvertragsparteien als solchen gewollten
Übergangszustandes. Denn die Vergütung nach dem Referenzprinzip, wie es in §
22 Abs. 2 TV SR begründet ist, birgt stets die Gefahr einer zufälligen
Zusammensetzung der Zulage aufgrund besonders hoher oder besonders
niedriger Zulagen im Referenzzeitraum in sich. Dies ist während eines
Übergangszeitraums durchaus sinnvoll, um beiden Arbeitsvertragsparteien den
Übergang auf ein neues, rein aufgabenbezogenes Vergütungssystem zu
erleichtern, das die tatsächliche Belastung beim einzelnen Montageauftrag
zugunsten einer typisierten Betrachtung außer Acht lässt. Eine Fortschreibung
einer solchen zufällig zu Stande gekommenen Zulagenhöhe selbst nach einer so
erheblichen Änderung des Aufgabenzuschnitts wie im vorliegenden Fall führt auch
deshalb zu einem an sich tarifwidrigen Zustand, weil neu eingestellte Monteure mit
derselben Aufgabenträgernummer unzweifelhaft einen Anspruch auf Zahlung der
Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV haben.
Eine Änderung der Gesamttätigkeit hat auch nicht notwendigerweise eine
geänderte Aufgabenträgernummer zur Voraussetzung. Eine solche Gleichsetzung
der Begriffe ergibt sich insbesondere nicht aus den zu Grunde liegenden
tarifvertraglichen Regelungen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung dieser
seiner Feststellung bereits auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils
des
verwiesen. Danach haben die
Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 1 TV SR als Beendigungstatbestand für die
abweichende Regelung gerade nicht die Zuweisung einer anderen
Aufgabenträgernummer, sondern einer anderen Gesamttätigkeit festgelegt. Dem
folgt auch die erkennende Kammer und verweist wegen der Argumentation im
einzelnen auf die durchweg zutreffenden Erwägungen des
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Da es sich im vorliegenden Fall um die Auslegung bundesweit gültiger Tarifverträge
handelt, eine Vielzahl ähnlicher Verfahren vor mehreren Gerichten verschiedener
Instanz anhängig und Urteile mit gegensätzlichem Ergebnis bereits ergangen sind,
war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.