Urteil des LAG Hessen vom 14.02.2008

LAG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, altersrente, beurlaubung, arbeitsgericht, eugh, diskriminierung, krankenkasse, abschlag, techniker, klagerücknahme

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
14. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 682/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 141 Abs 2 EG, § 1 TVG, §
612 Abs 2 BGB, § 237a SGB
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(Mittelbare Diskriminierung von Frauen durch § 30 des
Manteltarifvertrags der Techniker Krankenkasse - Bezug
von Beurlaubungsgeld bis zur frühest möglichen
Inanspruchnahme der Rente)
Leitsatz
Verstoß gegen Art 141 EG Vertrag angenommen bei einer tarifvertraglichen Regelung,
die einen Bezug von Beurlaubungsgeld bis zur frühest möglichen Inanspruchnahme der
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsah, was mittelbar zu einer
Benachteiligung von Frauen führte, die vor dem 1.1.1952 geboren wurden und mithin
bereits ab dem 60. Lebenjahr einen Anspruch auf Rente hatten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 21. Februar 2006, Az. 12 Ca 6478/05 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 99.932,40 Euro brutto abzüglich 47.428,56 Euro netto
sowie abzüglich weiterer 4.919,40 Euro netto zu zahlen. Es wird festgestellt, dass
sich die Betriebsrente der Klägerin ab dem 01. Oktober 2007 um monatlich 157,33
Euro erhöht. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 64 %, die Klägerin
36 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über das
60. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Beurlaubungsgeld
zu zahlen, ferner darum, den sich hieraus ergebenden Abschlag beim
Rentenbezug auszugleichen, dies unter dem Gesichtspunkt der
Ungleichbehandlung von Frauen.
Die am 21.09.1944 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden:
Klägerin) ist seit dem 01.07.1964 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im
Folgenden: Beklagte), einer Krankenkasse, beschäftigt. Auf den Inhalt des
zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 14.04.1994 (Bl. 61
d.A.) wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Bezugnahme im
Arbeitsvertrag der Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse (im Folgenden:
TKT), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 99 d.A.), anwendbar.
Die Klägerin war zunächst bis zum 30.09.2001 aktiv beschäftigt, im Zeitraum vom
01.10.2001 bis zum 30.10.2002 war die Klägerin auf eigenen Wunsch unbezahlt
freigestellt.
Mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2002 wurde die Klägerin auf eigenen Wunsch
gem. § 30 Abs. 2 TKT beurlaubt. Auf das entsprechende Schreiben der Beklagten
(Anlage B 4, Bl. 100 d.A.) wird Bezug genommen. Das für den Zeitraum der
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(Anlage B 4, Bl. 100 d.A.) wird Bezug genommen. Das für den Zeitraum der
Beurlaubung bezahlte Entgelt berechnete die Beklagte in Höhe von 75% von €
3.589,50, mithin € 2.692,13 monatlich. In der Folgezeit erhöhten sich die Bezüge
für den Beurlaubungszeitraum auf monatlich € 2.775,90. Hinsichtlich des Endes
des Beurlaubungszeitraums enthält § 30 Abs. 3 TKT folgende Regelung:
„Die Beurlaubung endet mit einem Bezug der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen ist.“ Auf
diese Bestimmung wies die Beklagte die Klägerin u.a. im Schreiben vom
04.09.2002 hin. Hierin heißt es:
„Gemäß § 30 Abs. 3 TKT sind Sie verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt
einen Antrag auf Altersrente zu stellen (vorzeitige Inanspruchnahme der
Altersrente); nach unseren Unterlagen ab dem 01.10.2004 und dabei auch
etwaige Abschläge bei der Rentenhöhe in Kauf zu nehmen.“
Die Klägerin erhielt unter dem 16.07.2004 einen Rentenbescheid für den Zeitraum
ab dem 01.10.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage zur
Klageschrift, Bl. 16 d.A.). Dieser wies eine monatliche Rente ab dem 01.10.2004 in
Höhe von € 1.317,46 aus. Ferner erhält die Klägerin eine Rente der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) in Höhe von
€ 136,65.
Im Streit zwischen den Parteien ist ferner die Höhe der Betriebsrente, die nach der
Anlage 6 a zum TKT berechnet wird (Anlage B 5, Bl. 102 d.A.). Für die Berechnung
des Gesamtruhegeldes legte die Beklagte 37 anrechnungsfähige
Beschäftigungsjahre zugrunde, woraus sich ein Gesamtruhegeld in Höhe von 75%
des ruhegehaltfähigen Gehalts ergab. Nach Buchstabe a) der Nr. 11 zur Anlage A
zum TKT wird auf das Gesamtruhegeld die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in voller Höhe angerechnet, und zwar auch dann, wenn die
Rente ruht. Zweitinstanzlich verfolgt die Klägerin einen Differenzbetrag in Höhe von
€ 157,33 monatlich weiter, der sich daraus ergibt, dass ein männlicher Mitarbeiter
maximal einen Rentenabzug in Höhe von 7,2% für die hier streitigen 3 Jahre hätte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2005 begehrte die Klägerin die
Fortführung der Beurlaubung nach § 30 MTV unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Nachdem die Beklagte
dieser Forderung nicht nachkam, macht sie die entsprechenden Ansprüche mit
ihrer am 28.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend. Wegen
des weiteren Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - den
Ansprüchen der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die Regelung in § 30 Abs. 2 TKT gegen Art. 141 Abs. 2 EG-Vertrag
verstoße, da männliche Mitarbeiter das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres beziehen könnten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 10.04.2006 zugestellt worden ist, hat
die Beklagte mit Schriftsatz, der am 18.04.2006 beim Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach
rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.07.2006 am
11.07.2006 im Einzelnen begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren
Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie führt aus, dass Sinn und Zweck der
tariflichen Regelung darin liege, die Zeit zwischen Ende des
Beschäftigungsverhältnisses und der Altersrente zu überbrücken. In § 30 TKT sei
lediglich bestimmt, wann der entsprechende Überbrückungszeitraum ende. Die
mittelbare Benachteiligung sei mithin nicht durch die Beklagte vorgenommen
worden, sondern beruhe auf einer gesetzlichen Regelung, an die lediglich
angeknüpft werde. Zudem liege in dem vorzeitigen Bezug einer Altersrente auch
ein Vorteil jedenfalls für die Arbeitnehmer, deren Wunsch es sei, möglichst früh aus
dem Erwerbsleben auszuscheiden. Schließlich habe sich die Klägerin freiwillig für
eine vorzeitige Beurlaubung entschieden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2006 - Az. 12 Ca
6478/05 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen sowie der Klägerin
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6478/05 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen sowie der Klägerin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage teilweise zurückgenommen. Sie
beantragt zuletzt - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten -,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 mit
folgender Maßgabe aufrechtzuerhalten:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 99.932,40 brutto abzüglich
übergegangene Ansprüche in Höhe von € 47.428,56 netto sowie € 4.919,40 netto
zu zahlen.
2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zur monatlichen
Betriebsrente an die Klägerin € 157,33 monatlich zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres Vortrags
aus dem ersten Rechtszug.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Berufungsbegründung der Beklagten vom
11.7.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zwar
fristgerecht eingelegt, jedoch nicht fristgemäß begründet worden. Gemäß
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 wurde die
Berufungsfrist bis zum 10.07.2006 verlängert. Der Beklagten war jedoch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO, da sie ohne ihr
Verschulden verhindert war, die Frist zur Berufung einzuhalten. Auf die Gründe des
entsprechenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2007 (3 AZB
10/07, Bl. 260 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das
Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage - soweit sie nach
teilweiser Klagerücknahme noch in der Berufungsinstanz anhängig war -
stattgegeben. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die in der Berufungsinstanz geänderten Anträge der Klägerin sind, soweit es die
Änderung des Zahlungsantrags in einen Feststellungsantrag betrifft, zulässig. Der
von der Kammer angeregte Antragswechsel vom Übergang von einer Leistungs-
auf eine Feststellungsklage - soweit es die Anträge der Klägerin auf Erhöhung der
Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung betrifft - stellt keine Klageänderung
im Sinne des § 263 ZPO dar, sondern ist eine von den Voraussetzungen des § 263
ZPO unabhängige Klageeinschränkung. Das Gericht folgt insoweit der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 1996 (2 AZR 543/95 - AP
BGB § 123 Nr. 42). Zudem handelt es sich um sachdienliche Änderungen, da
lediglich die Differenz zwischen der bisher seitens der Beklagten gewährten
Rentenbezüge und einem Erhöhungsbetrag, der sich aufgrund der vorgezogenen
Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung ergab, im Streit ist.
2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch
auf monatliche Zahlung in Höhe von € 2.775,90 für den Zeitraum vom 01. Oktober
2004 bis zum 30. September 2007 zusteht, dies jedoch - was nach der
entsprechenden Klagerücknahme der Klägerin unstreitig ist - unter Anrechnung
der in diesem Zeitraum bezogenen Rente sowie der Leistungen der VBL. Der
Anspruch ergibt sich aus § 612 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 30 TKT. Die in § 30
Abs. 2 TKT enthaltene Begrenzung auf Zahlung des Beurlaubungsgeldes ist
unwirksam, da eine Verletzung des § 612 BGB in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2
EG-Vertrag vorliegt.
Bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen handelt es sich um
Entgelt. Der Begriff des Entgelts im Sinne des Art. 141 EG-Vertrag umfasst alle
gegenwärtigen oder zukünftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses
gewährt. Ausreichend ist, wenn die Leistung im weitesten Sinn mit dem
Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang steht (vgl. Entscheidung des EuGH
21. Oktober 1999 - C 333/97 - juris). Auch das von der Beklagten gewährte
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21. Oktober 1999 - C 333/97 - juris). Auch das von der Beklagten gewährte
Beurlaubungsgeld stellt somit Entgelt im Sinne dieser Vorschrift dar.
2.1 Die in § 30 Abs. 2 enthaltene Regelung, wonach der Anspruch der Klägerin auf
Zahlung des Beurlaubungsgeldes mit dem Bezug der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen ist,
erlischt, ist unwirksam und mithin nicht anzuwenden. Sie führt zu einer
Benachteiligung der Klägerin.
Zwar diskriminiert die Regelung weibliche Arbeitnehmer nicht unmittelbar, da sie
neutral gefasst ist. Sie knüpft insbesondere nicht an das Geschlecht „Frau“ an,
sondern an Merkmale, die bei beiden Geschlechtern vorliegen können. Tatsächlich
betrifft sie jedoch überwiegend Frauen.
Soweit es den frühestmöglichen Rentenbezug betrifft, haben vor dem 01. Januar
1952 geborene Frauen unter der Voraussetzung von § 237 a SGB VI Anspruch auf
Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Unter diesen
Anwendungsbereich fällt auch die Klägerin, die vor dem 01. Januar 1952 geboren
ist. Demgegenüber erhalten Männer, die vor dem 01. November 1949 geboren
sind entsprechende Leistungen gem. § 236 SGB VI erst ab dem 63. Lebensjahr.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass gleich alte Männer von der Beklagten 3
Jahre länger Beurlaubungsgeld erhalten als die Klägerin. Hieraus folgt im Übrigen
auch ein Nachteil dadurch, als die gesetzliche Altersrente durch die
Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB
VII gekürzt wird (Kürzungsfaktor 18%), während bei gleichaltrigen Männern nur ein
Abschlag in Höhe von 7,2% anfällt.
2.2 Dahingestellt bleiben kann die Frage, inwiefern auch männliche
Schwerbehinderte unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, zumal sie
gem. § 37 SGB VI gleichfalls vorzeitig in Altersrente gehen können. Dies kann in
diesem Zusammenhang offen bleiben, da eine etwaige Benachteiligung
schwerbehinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gleichfalls unwirksam
wäre.
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der
abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, ist jedoch anerkannt, dass
arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht oder an das dort
geregelte unterschiedliche Rentenzugangsalter anknüpfen, gerechtfertigt sein
können. Dies gilt insbesondere auch für Sozialplanleistungen (vgl. BAG, Urteil vom
31.07.1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103; ebenso Urteil vom
14.12.1999 - 1 AZR 267/99 - juris). Entsprechend hat auch der Europäische
Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 20. März 2003 - C-187/00 - EzA EGV Nr. 5
Richtlinie 76/07) darauf abgestellt, dass zu prüfen ist, ob die unterschiedliche
Behandlung, die sich aus der streitigen Regelung über die Beurlaubung ergibt,
durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dies gilt auch dann, wenn sie darauf
beruht, dass sie jedenfalls an eine für eine Übergangsphase als noch
verfassungsgemäß beurteilten unterschiedlichen Zugangsalter für Männer und
Frauen beruhen, die an der typischen Doppelbelastung der Frauen durch Familie
und Beruf anknüpfen und daher verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerfG,
Urteil vom 27.01.1987 - 1 BvR 455/82 - juris).
Grundsätzlich ist es daher zulässig, an die sich hieraus ergebende sozialrechtliche
Begünstigung von Frauen anzuknüpfen, die sich jedoch auch nachteilig auswirken
können. Entscheidend ist bei der Überprüfung, ob zwischen der vom Arbeitgeber
geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung des
Arbeitnehmers ein sachlicher Zusammenhang besteht, wobei sich dies danach
beurteilt, welches Ziel der Arbeitgeber mit seiner Leistung erreichen will. Hierbei ist
auf die anspruchsbegründenden Merkmale der Norm abzustellen (vgl. BAG, Urteil
vom 20.08.2002 - 9 AZR 750/00 - NZA 2003, S. 861).
2.4 Zutreffend hat jedoch bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass sachliche
Gründe für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben sind.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Zweck der Regelung insbesondere
darin besteht, dass Mitarbeiter, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres sich
außer Stande sehen, die ihnen obliegenden Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen
und ihnen andere, ihrer Vergütungsgruppe entsprechende Aufgaben nicht
übertragen werden können, kann dies eine differenzierte Behandlung nicht
rechtfertigen.
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Zwar folgt aus § 30 Abs. 2 TKT, dass das Beurlaubungsgeld im Wesentlichen eine
Überbrückungsfunktion hat, nämlich das Schließen einer möglichen
Versorgungslücke, die dadurch entsteht, dass ein Arbeitnehmer seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, andererseits jedoch
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht beansprucht werden kann. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere der Überbrückungszweck eine
sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung von Leistungen darstellen kann (vgl.
zu Sozialplanregelungen: BAG vom 30.10.2001 - 1 AZR 65/01 - AP BetrVG 1972 §
112 Nr. 145, m.w.N.). Im Rahmen von Sozialplanregelungen geht es im
Wesentlichen darum, im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung vorhandene
beschränkte Mittel möglichst bedarfsgerecht an die betroffenen Arbeitnehmer zu
verteilen, wobei bereits aufgrund der großen Zahl von möglichen
Versorgungsnachteilen eine Pauschalisierung und Begrenzung der Mittel
erforderlich ist. Die für den Sozialplan geltenden Gesichtspunkte (vgl. insoweit
auch Urteil des Hess. LAG vom 06.12.2005 - 4 Sa 617/05 - juris) sind jedoch nicht
einschlägig. Insbesondere besteht nicht die Situation, im Rahmen eines
Interessenausgleichs nach § 112 BetrVG innerhalb kurzer Zeit begrenzte Mittel zu
verteilen, wobei nur in engem Umfang auf unterschiedliche individuelle Umstände
abgestellt werden kann und notwendig eine Pauschalisierung erforderlich ist. Die in
§ 30 Abs. 2 TKT gesetzte Regelung verfolgt jedoch allein den Zweck, die
finanziellen Mittel, die im Zusammenhang mit einer Beurlaubung entstehen, zu
begrenzen, dies mit der Konsequenz, dass hiervon weibliche Mitarbeiter in
erheblichem Umfang benachteiligt sind. Dass allein finanzielle Erwägungen dies
nicht rechtfertigen können, hat bereits der Europäische Gerichtshof in seiner
Entscheidung vom 20.03.2003 (a. a. O.) erkannt (vgl. ebenso Hess. LAG, Urteil
vom 22.01.2002 - 15 Sa 1786/01 - juris).
Entsprechen hat der EuGH angenommen, dass die für Männer und Frauen der hier
interessierenden Jahrgänge das unterschiedliche Eingangsalter der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung eine unterschiedliche Dauer einer
tarifvertraglichen Altersteilzeit nicht rechtfertigen kann (vgl. EuGH, 20.3.2003,
aaO.), wobei eine tarifliche Altersteilzeitregelung eine ähnliche
Überbrückungsfunktion erfüllt wie die hier streitige Regelung des
Beurlaubungsgeldes.
Als Folge des Verstoßes hat das Gericht die Diskriminierung dadurch
auszuschließen, dass die Regelung zugunsten der benachteiligten Gruppe
auszuschließen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.03.2003, a. a. O., Rz 73).
3. Hieraus folgt ein Zahlungsanspruch der Klägerin in - insoweit unstreitiger - Höhe
von monatlich € 2.775,90, mithin für den hier streitigen 3-Jahres-Zeitraum,
insgesamt somit € 99.932,40. Unstreitig ist insoweit die gem. § 3 Abs. 5 TKT
geregelte Reduzierung um die in Anspruch genommene Rente in Höhe von €
1.317,46, mithin für 36 Monate € 47.428,56 sowie ferner die seitens der Klägerin
bezogene VBL-Leistungen in Höhe von € 136,65 monatlich, mithin € 4.919,40.
4. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich des Weiteren, dass auch die durch die
vorzeitige Inanspruchnahme der Rente reduzierten Rentenbezüge auszugleichen
sind (vgl. hierzu BAG, 24.1.2006, 3 AZR 484/04 - juris). Die Beklagte hat die Rente
der Klägerin mit € 1.589,21 berechnet, der Abschlag in Höhe von 7,2% führt zu
einer Reduzierung auf € 1.474,78, woraus sich eine monatliche Differenz zur Rente
der Klägerin in Höhe von € 1.317,46 auf € 157,33 ergibt. In entsprechender Höhe
war dem Feststellungsantrag der Klägerin stattzugeben.
5. Die Kosten des Rechtsstreits waren unter Berücksichtigung der
Teilklagerücknahme im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen, § 92
ZPO.
Die Revisionszulassung erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.