Urteil des LAG Hessen vom 05.05.2008

LAG Frankfurt: mitbestimmungsrecht, arbeitsgericht, zulage, vergütung, betriebsrat, abrechnung, gratifikation, form, verrechnung, meinung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7/19 Sa 1110/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Übertarifliche Zulagen - Anrechnung von Tariferhöhungen -
Mitbestimmung des Betriebsrats
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 – 13/3 Ca 620/07 – wird auf deren
Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Verrechnung einer Tariferhöhung mit
übertariflichen Zulagen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Hessischen
Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Am 24. April 2006 einigten sich die Tarifvertragsparteien über eine Anhebung der
Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen in der Hessischen Metallindustrie.
Das zunächst unterzeichnete "Verhandlungsergebnis" hatte folgenden Inhalt:
"1. Für die Monate März, April und Mai 2006 gelten die Lohn-, Gehalts-
und Ausbildungsvergütungstabellen, gültig ab 01. März 2005, weiter.
Gleiches gilt für die Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen, gültig
ab 01. März 2005, des Entgeltvertrages.
2. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 erhöhen sich die Löhne und Gehälter um
3%. Gleiches gilt für die Grundentgelte des Entgelttarifvertrags.
3. Für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Mai 2006 erhalten die
Vollzeitbeschäftigten mit der Abrechnung für Mai 2006 eine
Einmalzahlung in Höhe von 310 € brutto.
Die Betriebsparteien können die Einmalzahlung bei
unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des
Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei
überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige
Betriebsvereinbarungen erhöhen. Vereinbaren die Betriebsparteien keine
Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe
auszuzahlen. Eine Erhöhung des Einmalbetrages kann der Arbeitgeber
ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über eine
Jahresabschlussvergütung, Gratifikation, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen,
Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
..."
In § 4 des ebenfalls am 24. April 2006 unterzeichneten Entgelttarifvertrags (ETV)
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In § 4 des ebenfalls am 24. April 2006 unterzeichneten Entgelttarifvertrags (ETV)
vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Regelungen:
"1. Für die Zeit vom März bis Mai 2006 gelten die Lohn- und
Gehaltstabellen des Tarifvertrags über Löhne, Gehälter und
Ausbildungsvergütungen vom 17. Februar 2004 mit den ab 01. März
2005 geltenden Löhnen und Gehältern weiter.
2. Für die Monate März, April und Mai 2006 erhalten die Arbeiter und die
Angestellten eine Einmalzahlung in Höhe von einmalig 310 € brutto –
die Auszubildenden 90 € brutto – nach Maßgabe folgender
Bestimmungen:
...
e) Mit der Einmalzahlung sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus
der Erhöhung des Tariflohnes, Tarifgehaltes bzw. der Ausbildungsvergütung für die
Monate März, April und Mai 2006 ergeben.
f) Die Einmalzahlung wird mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den
Monat Mai 2006 ausbezahlt.
g) Die Betriebsparteien können die Einmalzahlung bei
unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des
Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei
überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige
Betriebsvereinbarung erhöhen. Vereinbaren die Betriebsparteien keine
Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe
auszuzahlen. Eine Erhöhung des Einmalbetrages kann der Arbeitgeber
ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über eine
Jahresabschlussvergütung, Gratifikation, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen,
Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
h) Sofern die Monate März, April und Mai 2006 Referenzzeitraum für
Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt der Einmalzahlung eine
prozentuale Erhöhung von 3% zu Grunde zu legen. Die Einmalzahlung wird nicht
berücksichtigt."
Die Beklagte zahlte an den Kläger mit der Entgeltabrechnung Mai 2006 die
pauschale Tariferhöhung in Höhe von 310,00 € brutto. Eine Verrechnung mit
übertariflichen Zulagen nahm die Beklagte nicht vor.
Mit Schreiben vom 25. August 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie
die tarifliche Erhöhung der Löhne und Gehälter rückwirkend ab dem 01. Juni 2006,
die sich beim Kläger auf 121,00 € belaufen hätte, in voller Höhe auf die
bestehende übertarifliche Zulage anrechne.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Bl. 9 d. A.) machte der Kläger seine
Ansprüche auf ungekürzte Auszahlung der erhöhten Vergütung gegenüber der
Beklagten erfolglos geltend.
Mit seiner Klage hat er diese Differenz für die Monate Juni 2006 bis Januar 2007
gerichtlich geltend gemacht.
Er hat die Auffassung geäußert, es liege eine einheitliche Tariferhöhung vor,
bestehend aus drei Teilen, nämlich der Einmalzahlung, der linearen Erhöhung und
der ERA-Strukturkomponente. Ohne Zustimmung des Betriebsrats könnte die
Tariferhöhung nicht wirksam auf die außertarifliche Zulage angerechnet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 968,00 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
363,00 € brutto seit dem 01. September 2006,
121,00 € seit dem 01. Oktober 2006,
121,00 € seit dem 01. November 2006,
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121,00 € seit dem 01. Dezember 2006,
121,00 € seit dem 01. Januar 2007,
121,00 € seit dem 01. Februar 2007 zu zahlen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung geäußert, die Einmalzahlung sei von der übrigen
Tariferhöhung gesondert zu betrachten. Diese sei in zwei getrennten Stufen
erfolgt, und zwar zum einen durch die Pauschalregelung für die Monate März bis
Mai 2006, zum anderen durch die spätere lineare Erhöhung um 3% ab Juni 2006.
Sie habe daher mit Beginn einer jeden Stufe entscheiden können, ob und in
welchem Umfang die betreffende Tariferhöhung mit übertariflichen Zulagen
verrechnet werden soll. Da sie die erste Stufe (Pauschale) ohne Anrechnung
vollständig weitergegeben und die spätere Stufe ebenso vollständig mit freiwilligen
übertariflichen Zulagen verrechnet habe, bestünde kein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in
erster Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.
69 – 73 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil vom 13. Juni 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte äußert die Meinung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ein
zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung der
linearen Erhöhung angenommen.
Im Gegensatz zur linearen Erhöhung handele es sich bei der Einmalzahlung um
eine Leistung, die in Abhängigkeit von der Ertragslage des Unternehmens stehe,
da es die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien überlassen haben, die
Einmalzahlung zu reduzieren oder hinauszuschieben. Damit unterschieden sich
beide Komponenten im entscheidenden Punkt: Die Einmalzahlung sei
vergangenheitsbezogen, die lineare Erhöhung zukunftsorientiert.
Auch aus der Formulierung in § 4 e ETV folge nicht, dass es sich bei der Erhöhung
der Entgelte für die Monate März, April und Mai 2006 und der prozentualen
Erhöhung ab Juni 2006 um einen einheitlichen Erhöhungsvorgang handele.
Vielmehr handele es sich um zwei zeitlich aufeinander folgende
Tariflohnerhöhungen, die sich schon im Auszahlungsmodus (einerseits
Pauschalzahlung, andererseits prozentuale Erhöhung der laufenden Bezüge)
deutlich voneinander unterschieden. Darüber hinaus entspräche die
Einmalzahlung auch nicht annähernd einer Erhöhung um 3%. Beim Ecklohn der
Lohngruppe 6 ergebe sich bei einer Erhöhung um 3% ein monatlicher Betrag in
Höhe von 55,86 €, für drei Monate somit lediglich 167,58 €, ein Betrag, der weit
unter der vereinbarten Pauschalzahlung zurück bleibt. Im Angestelltenbereich
bedeutete ein Anstieg um 3% einen Betrag von durchschnittlich 144,45 €.
Da der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, die auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zu Grunde
gelegt hat, bei jeder Tariferhöhung neu darüber befinden kann, ob und in welchem
Umfang er sie auf übertarifliche Leistungen anrechnen will, habe nach der Zahlung
der ersten Stufe keine Verpflichtung bestanden, bei der vollständigen Anrechnung
der prozentualen Erhöhung den Betriebsrat zu beteiligen.
Auf den Inhalt der Berufungsbegründung wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 – 13/3
Ca 620/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vortrags.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der
Klage zu Recht stattgegeben.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in
der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt
Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei
der Anrechnung der Tariferhöhung auf die übertariflichen Zulagen angenommen.
Da eine Beteiligung des Betriebsrats unstreitig nicht erfolgte, war die Anrechnung
unzulässig. Die Beklagte ist deshalb zur Nachzahlung der prozentualen
Vergütungserhöhung verpflichtet.
1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche
Zulagen dann, wenn es sich um eine generelle Maßnahme handelt und
sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen
ändern (
). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich das Verhältnis der
Zulagenbeträge zueinander verschiebt.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist weiter davon abhängig,
dass für eine generelle Regelung der Anrechnung innerhalb des vom Arbeitgeber
mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum
verbleibt. Die Anrechnung ist mitbestimmungsfrei, wenn sie das Zulagenvolumen
völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und
tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage
angerechnet wird (ständige Rechtsprechung des seit
). Auf die ausführliche
Darstellung dieser Rechtsprechung im erstinstanzlichen Urteil wird zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
2. Nach diesen Grundsätzen war die Anrechnung hier
mitbestimmungspflichtig, da es sich um eine generelle Maßnahme
handelte und die Anrechnung entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht vollständig war. In einem Beschluss vom 29. September 1999 (
) hat das
Bundesarbeitsgericht für die Erhöhung der tarifvertraglichen Vergütung in
der Metallindustrie für das Tarifgebiet A im Jahre 1997, die ebenfalls in
Form eines Pauschalbetrags für die Monate Januar, Februar und März und
einer linearen Erhöhung der Vergütung in Höhe von 1,5% ab April 1997
vereinbart worden war, die Zahlung des Pauschalbetrags ausdrücklich
nicht als eigenständige Tariferhöhung angesehen. Dem folgt die
Berufungskammer auch für den vorliegenden Fall, obwohl dieser im
Tatsächlichen insofern abweicht, als im damaligen Tarifvertrag die
Tarifgehälter der Angestellten ausdrücklich bereits mit Wirkung vom 01.
Januar 1997 um 1,5% erhöht wurden, sodann aber im folgenden
Paragraphen für die Monate Januar, Februar und März 1997 "anstelle der
prozentualen Erhöhung" ein Pauschalbetrag vereinbart wurde. Zu Recht
weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2008 darauf hin, dass
demgegenüber § 4 ETV vom 24. April 2006 die ausdrückliche Regelung
enthält, dass für die Zeit vom März bis Mai 2006 die Tabellen des
Tarifvertrags vom 17. Februar 2004 weiter gelten. Dies ändert jedoch
nichts an der grundsätzlichen Entscheidung, dass es sich um eine
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nichts an der grundsätzlichen Entscheidung, dass es sich um eine
einheitliche Tariferhöhung handelte, die lediglich in zwei unterschiedlichen,
jedoch nicht trennbaren Komponenten erfolgte.
Neben der vom Arbeitsgericht bereits hervorgehobenen Regelung in § 4 e
ETV, nach der durch die Pauschalzahlung alle Ansprüche "aus der Erhöhung des
Tariflohns ..." abgegolten sein sollen, spricht vor allem auch die Regelung des § 4 h
ETV für eine solche einheitliche Betrachtung der Tariferhöhung. Danach ist statt
der Einmalzahlung eine prozentuale Erhöhung von 3% in allen Fällen zu Grunde zu
legen, in denen die Monate März, April und Mai 2006 Referenzzeitraum für
Durchschnittsberechnungen aller Art sind. Zu Recht stellt das
Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 21. September 1999 fest,
dass eine solche Bestimmung unsinnig wäre, wenn die lineare Tariferhöhung, wie
die Beklagte meint, als eigenständige Maßnahme erst zum 01. Juni 2006
vorgenommen worden wäre.
Darüber hinaus erklärt sich die Festlegung eines Pauschalbetrags für die
genannten drei Monate dadurch, dass zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 24.
April 2006 die Abrechnung der Vergütungen für die Monate März und April
weitgehend abgeschlossen oder vorbereitet war und eine kurzfristige Umsetzung
der prozentualen Erhöhung bereits für den Monat Juni viele Betriebe – zumal zum
Beginn der Ferienzeit – in zeitliche Schwierigkeiten geführt hätte. In einer solchen
Situation stellt die Vereinbarung einer Pauschalzahlung einen erheblich
vereinfachten Zahlenmodus dar.
Weiterhin kann auch das Argument der Beklagten, die Pauschalzahlung
entspreche auch nicht annähernd der linearen Erhöhung von 3%, stelle vielmehr in
aller Regel einen weit höheren Einkommenszuwachs dar, nicht verfangen. Denn es
ist bekannte Praxis in einer Vielzahl von Tarifverhandlungen, eine deutliche
Bevorzugung gerade der unteren Vergütungsgruppen mit Hilfe einer
Pauschalzahlung zu erreichen. Diese erhöhte Pauschalzahlung ist auch im
vorliegenden Fall lediglich eine besondere Ausgestaltung der insgesamt
vereinbarten prozentualen Erhöhung.
Daran ändert schließlich auch die Möglichkeit nichts, die die
Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien eingeräumt haben, die Einmalzahlung
zu verschieben oder zu reduzieren. Denn dadurch, dass sie dies ausdrücklich nur
unter der Voraussetzung einer Einigung der Betriebsparteien ermöglichten,
machten sie zugleich deutlich, dass es sich um eine einheitliche Regelung handelt,
von denen einzelne Teile nur mit Zustimmung des Betriebsrats herausgelöst
werden können.
Indem die Beklagte die Pauschalzahlung voll weitergegeben, die gesamte
prozentuale Tariferhöhung aber verrechnet hat, hat sie die insgesamt einheitliche
Vergütungserhöhung lediglich teilweise auf die übertariflichen Zulagen
angerechnet. Bei dieser Vorgehensweise besteht ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats, da Raum für eine andere Verteilungsentscheidung bleibt und sich das
Verhältnis der gezahlten Zulagen im gesamten Jahr 2006 zueinander aufgrund der
Anrechnung geändert hat.
Andere Gründe, die die Entscheidung des Arbeitsgerichts als fehlerhaft erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher war die Berufung in vollem Umfang
zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen, weil die zu Grunde liegende
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl von Parallelverfahren
in mehreren Bundesländern ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.