Urteil des LAG Hessen vom 30.03.2007

LAG Frankfurt: ordentliche kündigung, betriebsrat, hauptniederlassung, muttergesellschaft, fehlerhaftigkeit, vergütung, urkunde, beweislast, arbeitsrecht, konzept

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
10. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Sa 1910/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 5 KSchG, § 111
BetrVG
Betriebsbedingte Kündigung nach Interessenausgleich mit
Namensliste - Darlegungs- und Beweislast
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 06. September 2005 – 8/9/15/22 Ca 9967/04 –
aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund
ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten beendet wurde, über
Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist und über die
Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 17. Juni 1970 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit
dem 01. April 1997 zunächst als Trainee (vgl. Bl. 7 – 8 d. A.) und sodann mit
Anstellungsvertrag vom 01. Oktober 1998 als Mitarbeiter für den Bereich
Kontoführung/Kundenschalter/Inlandszahlungsverkehr in der Hauptniederlassung
in A. beschäftigt. Der Kläger war zuletzt als Geld- und Devisenhändler im Geld- und
Devisenhandel mit Drittinstituten, dem sog. Interbankhandel zu einer monatlichen
Bruttovergütung in Höhe von € 3.565,00, was Tarifgruppe 8 entspricht, beschäftigt.
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der in Athen ansässigen B.. Die
Beklagte unterhielt und unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere
Bankfilialen, in denen jeweils wie auch am Hauptsitz in A. Betriebsräte bzw. ein
Betriebsobmann gewählt sind, welche einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Im
Juni 2004 beschäftigte die Beklagte insgesamt 90 Arbeitnehmer, davon ca. 30 in
A.. Alle wesentlichen Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten
wurden in der Hauptniederlassung in A. getroffen.
Anlässlich des Besuchs des Vorstandsvorsitzenden der griechischen
Muttergesellschaft am 29./30. April 2004 wurde wegen der nicht zufrieden
stellenden Ertragssituation der Beklagten beschlossen, die Beklagte
umzustrukturieren und Kostenreduzierungsmaßnahmen zu ergreifen. Am 29. Juni
2004 beschloss die Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Beklagten,
die Filialen der Beklagten in C. und D. zu schließen; wegen des Inhalts dieses
Beschlusses wird auf Bl. 124 – 125 d. A. Bezug genommen. In der Folgezeit fanden
zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat
Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans
statt, wobei zu den Verhandlungen teilweise auch Betriebsräte der Filialen und auf
Seiten des GBR ein Vertreter der Gewerkschaft E. und ein Fachanwalt für
Arbeitsrecht hinzugezogen wurden. Am 08. Oktober 2004 schlossen die Beklagte
und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich nebst in einer Anlage
beigefügter Namensliste, wobei der Interessenausgleich auf S. 1 paraphiert und
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beigefügter Namensliste, wobei der Interessenausgleich auf S. 1 paraphiert und
auf S. 2 unterschrieben und die Namensliste ebenfalls paraphiert wurde. Der
Interessenausgleich hat, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant,
folgenden Inhalt:
"Vorbemerkung
Aufgrund der bestehenden allgemeinen schlechten konjunkturellen Lage, von
der die B. nicht verschont blieb, und der damit einhergehenden nicht zufrieden
stellenden Ertragssituation hat die F. in Griechenland, als alleiniger Gesellschafter
der B., beschlossen, die Gesellschaft in Deutschland umzustrukturieren und die
Betriebsabläufe zur Reduzierung der Kosten zu straffen. Die Kundenverhältnisse
bzw. -aufträge werden zunehmend durch den Einsatz elektronischer
Bankensysteme bearbeitet und bedient, sodass eine Verkleinerung des
bestehenden Filialnetzes möglich und erforderlich ist. Von der Strukturmaßnahme
sind alle Filialen betroffen und es kommt zu einem phasenweise Abbau von
Arbeitsplätzen im Filialnetz bzw. zur Stilllegung der Betriebe in C. und D.. In der
Hauptniederlassung kommt es aufgrund der grundlegenden Änderung der
Betriebsorganisation zur Veränderung der Zahl, des Zuschnitts und der inneren
Struktur der Betriebsbereiche und -abteilungen bzw. zu deren Zusammenlegung
in den neuen Bereichen "Market", "Operations" und "Processing" sowie zur
Ausgliederung von Tätigkeiten und Aufgaben bzw. zu deren Übernahme durch
Abteilungen der Muttergesellschaft oder durch Dritte und somit ebenfalls zum
Personalabbau.
Die vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
1. Gegenstand des Interessenausgleiches ist die Umstrukturierung bzw. der
Personalabbau in den Betrieben in G., A., H. und I. sowie die Stilllegung der
Betriebe in C. und D.. Die vorbezeichneten Betriebsänderungsmaßnahmen
werden bis zum 31.03.2005 durchgeführt.
2. Die Arbeitsverträge der von der Betriebsänderung betroffenen
Arbeitnehmer(innen) werden betriebsbedingt unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist frühestens zum 31.12.2004 gekündigt.
Reichen die Kündigungsfristen über den 31.12.2004 hinaus, wird auf den
nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. ...
Eine Liste der betroffenen Arbeitnehmer(innen) ist diesem
Interessenausgleich als Anlage beigefügt. Die Liste enthält folgende Angaben:
Name, Vorname.
Diese Liste stellt die zahlenmäßige Obergrenze für betriebsbedingte
Kündigungen bzw. den Personalabbau für die Dauer von vier Jahren ab
Inkrafttreten dieses Interessenausgleichs dar. ..."
Der Name des Klägers befindet sich auf der Namensliste. Wegen des gesamten
Inhalts des Interessenausgleichs und der Namensliste wird auf Bl. 23 – 25 d. A.
Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2004 hörte die Beklagte den in ihrer Niederlassung
in A. bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des mit dem Kläger
bestehenden Arbeitsverhältnisses an. Wegen des Inhalts dieser Anhörung wird auf
Bl. 26 – 27 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (vergl. Bl.
28 d. A.) teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, dass er beschlossen habe, in
Anlehnung an den Interessenausgleich/Sozialplan der Kündigung zuzustimmen
und es sich bei dieser Mitteilung um eine abschließende Stellungnahme handele.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger
bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. März 2005 (vgl. Bl. 13 d. A.).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 zeigte die Beklagte bei der Agentur für Arbeit
die von ihr entsprechend der Namensliste geplanten 26 Entlassungen vorsorglich
an; wegen des Inhalts dieser Anzeige wird auf Bl. 118 – 122 d. A. Bezug
genommen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 teilte die Agentur für Arbeit der
Beklagten mit, dass keine Anzeigepflicht bestehe (vgl. Bl. 123 d. A.).
In der Folgezeit kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse der in der
Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer und führte darüber hinaus
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Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer und führte darüber hinaus
Umstrukturierungen durch, wie sie in Rundschreiben ab dem 10. Februar 2005,
wegen deren Inhalt auf Bl. 79 – 96 d. A. Bezug genommen wird, gegenüber der
Belegschaft angekündigt wurden.
Mit am 08. November 2004 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat sich der
Kläger gegen die Kündigung gewandt, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
geltend gemacht, mit der Beklagten am 07. Juni 2005 zugestellter
Klageerweiterung die Vergütung für die Monate April und Mai 2005 abzüglich des
erhaltenen Arbeitslosengeldes, mit der Beklagten am 06. September 2005
zugestellter Klageerweiterung die Vergütung für die Monate bis August 2005
abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes und in der Folgezeit weitere
Vergütungsansprüche bis Februar 2006 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16.
Februar 2006 hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsrechtsstreits begehrt (vgl. Bl. 228 d. A.).
Der Kläger hat die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und die Einhaltung von
§ 17 Abs. 2 KSchG mit Nichtwissen bestritten sowie die ordnungsgemäße
Sozialauswahl gerügt. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat einen
Beschluss gem. § 33 BetrVG hinsichtlich Interessenausgleich und Namensliste
gefasst habe; zudem sei das Schriftformerfordernis nicht eingehalten. Der Kläger
hat die Ansicht vertreten, der Interessenausgleich sei unwirksam, da die
Namensliste ohne jegliche Auswahlkriterien von der Beklagten bzw. der
Muttergesellschaft in J. erstellt und dem Betriebsrat vorgegeben worden sei. Der
Kläger hat behauptet, dringende betriebliche Erfordernisse lägen nicht vor. Ein
Kausalzusammenhang zwischen Umsatzrückgang und verringerter
Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht dargetan. Die Ertragssituation der Beklagten
sei gut. Im Übrigen verfüge die Beklagte hinsichtlich des allenfalls vorliegenden
Beschlusses, Kosten durch Personalabbau zu sparen, über kein konkretes
Umsetzungskonzept. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten
Umstrukturierungspläne nicht existiert; wie die Rundschreiben der Beklagten ab
dem 10. Februar 2005 belegten, habe die Beklagte zunächst die Arbeitnehmer
entlassen und erst in der Folgezeit ein Konzept gesucht. Da die Aufgaben des
Klägers nicht weggefallen seien, sei er weiter zu beschäftigen. Auf seinem
Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer K. beschäftigt. Die von der Beklagten
durchgeführte Sozialauswahl sei grob fehlerhaft, da sie filialbezogen durchgeführt
worden sei. Auch seien die Mitarbeiter L. und M. mit neuen Arbeitsverträgen
ausgestattet worden, auf deren Arbeitsplatz der Kläger hätte weiterbeschäftigt
werden können.
Der Kläger hat unter Zurücknahme des Antrags auf Feststellung des Fortbestands
des Arbeitsverhältnisses zuletzt bis zur Verkündung des Teilurteils beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2004 nicht aufgelöst wird;
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 17.825,00 brutto
abzüglich € 6.028,50 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus € 3.565,00 seit dem 01.05.2005, aus weiteren
€ 3.565,00 seit dem 01.06.2005, aus weiteren € 3.565,00 seit dem
01.07.2005, aus weiteren € 3.565,00 seit dem 01.08.2005 sowie aus
weiteren € 3.565,00 seit dem 01.09.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch
die ordentliche Kündigung beendet worden. Die Beklagte hat behauptet, der
Gesamtbetriebsrat habe bei der Erstellung des Interessenausgleichs einschließlich
der Namensliste und des Sozialplans eine aktive Rolle gespielt. Am 03. August
2004 seien die sozialen Gesichtspunkte für die Auswahl der zu kündigenden
Arbeitnehmer, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die
Unterhaltspflichten sowie als weitere Besonderheit die Eigenschaft als
alleinerziehend erörtert und festgelegt worden. Am 08. Oktober 2004 seien der
Interessenausgleich und die Namensliste fest verbunden worden. Die Beklagte hat
die Ansicht vertreten, die Sozialauswahl sei betriebs-/filial- und nicht
unternehmensbezogen durchzuführen. Aus den Verhandlungen über den
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unternehmensbezogen durchzuführen. Aus den Verhandlungen über den
Interessenausgleich und den Sozialplan sei der Betriebsratsvorsitzende in A.,
welcher unstreitig zugleich der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats war, über die
Kriterien der Sozialauswahl auch hinsichtlich des Klägers informiert gewesen. Die
Beklagte hat behauptet, der Arbeitsplatz des Klägers sei entfallen. Im Rahmen der
neu festgesetzten Geld-/Devisenhandelspolitik der Muttergesellschaft sei der Geld-
und Devisenhandel mit Drittinstituten und Maklern bei der Beklagten abgeschafft
worden. Der Arbeitsaufwand im Bereich Geld- und Devisenhandel der Beklagten
sei aufgrund dieser Maßnahme drastisch zurückgegangen, wobei die restlichen
bisher vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben von der Bereichsleiterin O.,
miterledigt werde. Mit dem Kläger als einzigem Devisenhändler der Beklagten sei
niemand vergleichbar, auch nicht der Arbeitnehmer K., welcher Sachbearbeiter im
Kreditgeschäft bei Großkunden sei. Die Arbeitnehmer L. und M. seien Trainees.
Mit Teilurteil vom 06. September 2005 – 8/9/5/22 Ca 9967/04 – hat das
Arbeitsgericht A. der Kündigungsschutzklage und der Zahlungsklage hinsichtlich
der Vergütung für den Zeitraum April 2005 bis Mai 2005 stattgegeben. Es hat u. a.
ausgeführt, dass zugunsten der Beklagten unterstellt werden könne, dass ein
wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste vorläge. Die Kündigung sei
deshalb unwirksam, da die Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Die Beklagte habe
die Sozialauswahl nur auf den Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt gewesen sei,
bezogen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Hauptniederlassung der
Beklagten in A. und die Filialniederlassungen, auch wenn sie jeweils eigenständige
Betriebsräte gewählt hätten, einen Betrieb darstellten. Die Filialen seien nicht
aufgrund ihres Aufgabenbereichs, sondern allein wegen ihrer räumlich weiten
Entfernung zum Hauptbetrieb eigenständig. Im Rahmen des
Kündigungsschutzgesetzes sei aber die organisatorische Einheit maßgebend, weil
der Arbeitgeber in diesem Rahmen sein Direktionsrecht ausübe und die Arbeit
organisiere, was für die Sozialauswahl maßgebend sei. Die Beklagte habe keine
Ausführungen dazu gemacht, in welchem Umfang sie insgesamt unter Gewichtung
welcher Faktoren die Sozialauswahl vorgenommen habe. Von daher sei nicht
erkennbar, welche Arbeitnehmer miteinander verglichen worden seien und warum
unter Berücksichtigung welcher Faktoren die Wahl auf den Kläger gefallen sei.
Dieses Teilurteil ist der Beklagten am 25. Oktober 2005 zugestellt worden. Die
Berufung der Beklagten ist am 27. Oktober 2005 und die Berufungsbegründung
nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar
2006 am selben Tag bei Gericht eingegangen.
Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet, in
einem ersten Schritt sei die Sozialauswahl filialbezogen, in einem zweiten Schritt
sodann aber, wie die Namensliste zeige, filialübergreifend durchgeführt worden.
Bezogen auf den Kläger sei allerdings niemand mit diesem vergleichbar, auch
nicht die Arbeitnehmern M. und L., welche als Trainees befristet zu einer
monatlichen Vergütung in Höhe von € 1.000,00/€ 1.500,00 beschäftigt seien.
Die Beklagte beantragt,
das am 06.09.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main,
Az.: 8/9/5/22 Ca 9967/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte trage widersprüchlich
vor, da sie zunächst im Rahmen der Sozialauswahl auf die jeweilige Filiale
abgestellt habe. Er ist der Ansicht, die Privilegierung des § 1 Abs. 5 KSchG könne
dem Arbeitgeber nur zugute kommen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt und sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Eine rein formale
Sichtweise sei jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Rechtsmissbrauch des
Arbeitgebers evident sei. § 1 Abs. 5 KSchG basiere auf der Vermutung, dass der
Betriebsrat an der Erstellung von Interessenausgleich und Namensliste nicht nur
formal beteiligt worden sei. Der Kläger behauptet, der Betriebsrat habe nicht über
den Interessenausgleich, die Sozialauswahlkriterien und die Namensliste
verhandelt, vielmehr sei sie ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden. Er
habe den Interessenausgleich ungesehen unterzeichnet, ohne über eine
Mitwirkungsmöglichkeit verfügt zu haben. Der Kläger ist darüber hinaus der
Ansicht, die Kündigung sei deshalb unwirksam, da zum Zeitpunkt der Kündigung
ein Unternehmerentschluss nicht vorgelegen habe: zurzeit der Kündigung habe
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ein Unternehmerentschluss nicht vorgelegen habe: zurzeit der Kündigung habe
zwar die Anzahl und die Namen der zu Kündigenden festgestanden, es habe
jedoch an einem unternehmerischen Konzept gefehlt, in welcher Weise der Betrieb
sodann fortgeführt werden könnte. Der Kläger behauptet, sein Arbeitsplatz als
Geld- und Devisenhändler sei nicht entfallen, sondern mit dem Arbeitnehmer K.
besetzt worden, welcher wie zuvor der Kläger nunmehr Stellvertreter der
Abteilungsleiterin O. sei. Das werde durch das Schreiben der Abteilungsleiterin O.
vom 07. Februar 2005, wegen dessen Inhalt auf Bl. 98 d. A. Bezug genommen
wird, belegt. Im Handelsraum werde der Interbanken- und der Kundenhandel
betrieben, wobei die Aufgabe des Klägers darin bestanden habe, Anrufe aus
Filialen entgegenzunehmen, von der Abteilungsleiterin genannte Zinssätze und
Preise weiterzugeben und administrative Aufgaben zu erledigen. Da der
Handelsplatz immer besetzt sein müsse, könne diese Tätigkeit nur mit
mindestens zwei Arbeitnehmern abgedeckt werden.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 30. März 2007 (Bl. 298 – 299 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie
auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517,
519, 520 ZPO.
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis der
Parteien ist durch die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom
20. Oktober 2004 zum 31. März 2005 beendet worden. Vergütungsansprüche
stehen dem Kläger daher für die Zeit ab dem 01. April 2005 nicht mehr zu.
Die Kündigung vom 20. Oktober 2004 ist sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs.
2 KSchG. Da der Kläger in der Namensliste zum Interessenausgleich vom 08.
Oktober 2004 namentlich genannt ist, wird gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG
vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt
ist. Darüber hinaus kann gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG die soziale Auswahl nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sind erfüllt. Die Kündigung der
Beklagten vom 20. Oktober 2004 wurde aufgrund einer Betriebsänderung
ausgesprochen. Gemäß § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG gelten als Betriebsänderungen
im Sinn des § 111 Satz 1 BetrVG die Einschränkung und Stilllegung des ganzen
Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, wobei auch ein bloßer
Personalabbau ohne Verringerung der sächlichen Betriebsmittel eine
Betriebseinschränkung sein kann, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern
betroffen ist. Im Interessenausgleich vom 08. Oktober 2004 ist festgelegt, dass die
Beklagte vielfältige Umstrukturierungen und eine Reorganisation sowie die
Entlassung von 26 Arbeitnehmern plant. Die Entlassung von mehr als 5% der
Gesamtbelegschaft gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 KSchG stellt eine
Betriebseinschränkung im Sinn von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG dar und ist
interessenausgleichspflichtig
Soweit der Kläger behauptet, zurzeit der Kündigung habe ein
Unternehmerentschluss deshalb noch gar nicht vorgelegen, da die Beklagte über
kein Umsetzungskonzept verfügt habe, folgt das Gericht dem nicht. Die
unternehmerische Entscheidung zur Betriebsänderung ist der im
Interessenausgleich vom 08. Oktober 2004 unter Ziffer 1. und 2. dokumentierte
Entschluss, zwei Filialen zu schließen und die Arbeitsplätze von insgesamt 26
Arbeitnehmern entfallen zu lassen, wobei die Frage der weiteren Umsetzung
dieses Personalabbaukonzepts, insbesondere die Frage der grundlegenden
Änderung der Betriebsorganisation allerdings im Interessenausgleich lediglich vage
in der Vorbemerkung umschrieben ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der
Personalabbauentschluss der Beklagten und damit das Vorliegen einer
Betriebsänderung feststeht.
Zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat ist auch
ein wirksamer Interessenausgleich über die Betriebsänderung zustande
gekommen. Der Gesamtbetriebsrat war hinsichtlich dieses Interessenausgleichs
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gekommen. Der Gesamtbetriebsrat war hinsichtlich dieses Interessenausgleichs
gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, da sich der Personalabbau auf sämtliche
Filialen der Beklagten bezog. Die Vereinbarung vom 08. Oktober 2004 ist auch
sowohl vom Arbeitgeber, wie vom Gesamtbetriebsrat unterzeichnet.
Zweifel an der Wirksamkeit des Interessenausgleichs ergeben sich nicht deshalb,
da der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats, wie der Kläger behauptet, den
Interessenausgleich ohne wirksamen Beschluss des Gesamtbetriebsratsgremiums
vereinbart haben soll. Zutreffend ist zwar, dass Erklärungen des
Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, die nicht von einem entsprechenden Beschluss
des Gesamtbetriebsrats gedeckt sind, unwirksam sind
. Es gilt allerdings der
Grundsatz, dass dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine
Erklärung abgibt, eine widerlegbare Vermutung dafür spricht, dass der Betriebsrat
einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die Darlegungs- und Beweislast,
dass ein entsprechender Beschluss nicht gefasst wurde, liegt bei demjenigen, der
ein unbefugtes Handeln des Betriebsratsvorsitzenden geltend macht
Der
insoweit darlegungspflichtige Kläger hat keine hinreichenden Tatsachen behauptet,
aus denen sich ergeben könnte, dass der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats
ohne einen entsprechenden Beschluss des Gesamtgremiums gehandelt hat.
Die Namensliste zum Interessenausgleich ist wirksamer Teil dieses
Interessenausgleichs geworden. Zwar enthält der Interessenausgleich nicht selbst
die Namensliste, vielmehr ist diese als Anlage beigefügt und nicht gesondert
unterschrieben. Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über
eine geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer
und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Dieses Schriftformerfordernis ist nicht
bereits deshalb verletzt, weil die Namensliste nicht im Interessenausgleich selber,
sondern in einer Anlage enthalten ist. Es ist unschädlich, eine Liste mit den zu
kündigenden Arbeitnehmern als Anlage einem Interessenausgleich beizufügen,
wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Namensliste und der Interessenausgleich eine
Urkunde bilden. Hierfür reicht eine bloße gedankliche Verbindung, wie etwa eine
Bezugnahme zwischen Interessenausgleich und Namensliste, nicht aus. Vielmehr
muss die Verbindung auch äußerlich durch tatsächliche Beifügung der in Bezug
genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten, wobei es als
ausreichend angesehen wird, wenn die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf
die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und
Haupturkunde und nachfolgende Anlage etwa mittels Heftmaschine körperlich fest
verbunden sind Zwar hat die
Beklagte behauptet, dass die Betriebsvereinbarung einschließlich der Namensliste
fest verklammert wurde, und insoweit Beweis angeboten. Das kann jedoch
dahinstehen, da sich aus der Betriebsvereinbarung der Hinweis auf die
Namensliste entnehmen lässt, und im Übrigen zwischen den Parteien darüber
hinaus auch nicht streitig ist, dass außer der Unterschrift unter der
Betriebsvereinbarung die S. 1 dieser Betriebsvereinbarung und die Namensliste
von den Unterzeichnenden paraphiert wurde. Durch diese Paraphierung ist der
gesamte Text als einheitliche Urkunde erkennbar. Die Beseitigung der Paraphe
würde die Urkunde stärker beschädigen, als die Entfernung einer Heftklammer.
Die Rechtsansicht des Klägers, dass der Interessenausgleich nebst Namensliste
unwirksam sei, weil der Inhalt der Namensliste von der Beklagten bzw. der
Muttergesellschaft in N. vorgegeben und mit dem Gesamtbetriebsrat nicht
verhandelt worden sei, teilt das Gericht nicht. Dabei unterstellt das Gericht
zunächst zugunsten des Klägers, dass es sich bei dieser Behauptung des Klägers
nicht um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handelt. Zwischen den Parteien ist
nämlich unstreitig, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat
Sitzungen stattgefunden haben, zu denen teilweise auch die Betriebsräte der
Filialen hinzugezogen wurden. Unstreitig ist darüber hinaus, dass ein Vertreter der
Gewerkschaft E. und ein A. Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Seiten des
Gesamtbetriebsrats beratend im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen
tätig waren. Von daher ist es schwer vorstellbar, dass der Gesamtbetriebsrat den
Inhalt der Namensliste ohne den Versuch, die eigenen Ansichten vorzutragen und
durchzusetzen, akzeptiert haben könnte. Das kann jedoch dahinstehen, da es
einem Betriebsrat auch unbenommen ist, eine vom Arbeitgeber vorgegebene
Namensliste ohne Änderung zu akzeptieren und dafür ggf. an anderer Stelle der
Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen Zugeständnisse zu erlangen.
§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG verlangt lediglich, dass ein Interessenausgleich mit
Namensliste vorliegt. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Namensliste selbst eine
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Namensliste vorliegt. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Namensliste selbst eine
ausgewogene Sozialauswahl trifft. Sofern im Interessenausgleich eine fehlerhafte
Sozialauswahl vorgenommen wird, spielt das eine Rolle bei der Überprüfung der
Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung im Hinblick auf § 1 Abs. 5 Satz 2
KSchG.
Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Gesamtbetriebsrat vom
Arbeitgeber etwa zur Unterzeichnung des Interessenausgleichs widerrechtlich
genötigt und der Interessenausgleich deshalb vom Gesamtbetriebsrat
angefochten worden sein könnte, woraus die Nichtigkeit des Interessenausgleichs
folgen könnte, hat der Kläger nicht behauptet.
Damit steht als Zwischenergebnis Folgendes fest: Da die Kündigung des Klägers
wegen des geplanten Personalabbaus erfolgte und zwischen der Beklagten und
dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat ein wirksamer Interessenausgleich
mit Namensliste zustande gekommen ist, wird gesetzlich vermutet, dass die
Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2
KSchG bedingt ist.
Der Kläger hat diese Vermutung nicht widerlegt. Anders als im
Kündigungsschutzverfahren außerhalb des Geltungsbereichs des § 1 Abs. 5 KSchG
müsste der Kläger darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit
nicht entfallen ist. So müsste der Kläger etwa darlegen, dass der entsprechend
dem Interessenausgleich geplante Personalabbau gar nicht durchgeführt wurde
oder aber von den verbleibenden Arbeitnehmern in der Folgezeit
überobligatorische Leistungen verlangt wurden, die über eine bloße
Leistungsverdichtung hinausgingen
Solche Tatsachen behauptet der Kläger nicht. Soweit der Kläger behauptet, die
Ertragslage der Beklagten im Jahr 2004 sei gut gewesen und der Beklagten habe
ein Umsetzungskonzept gefehlt, hilft das nicht weiter. In der Vorbemerkung zum
Interessenausgleich ist nicht nur auf die eigene Ertragslage der Beklagten,
sondern auf die allgemein schlechte konjunkturelle Lage hingewiesen worden.
Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Punkten angesprochen, die in Zukunft
verändert werden sollen, ohne dass – und insoweit hat der Kläger recht – bereits
ein konkretes Konzept oder auch nur ein zeitlicher Ablauf hinsichtlich der Um- und
Restrukturierungen im Interessenausgleich ausgearbeitet vorlag. Daraus folgt aber
nicht, dass die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Betriebsänderung nicht
durchgeführt wurde, der Personalabbau nicht dauerhaft sein sollte oder die vom
Kläger als Geld- und Devisenhändler verrichtete Tätigkeit von den verbleibenden
Arbeitnehmern nur unter überobligatorischer Beanspruchung künftig mit erledigt
werden konnte.
Soweit der Kläger behauptet, sein Arbeitsplatz im Handelsraum sei gar nicht
entfallen, die Beklagte habe vielmehr eine Austauschkündigung vorgenommen
und seinen Arbeitsplatz mit dem Angestellten K. besetzt, ist sein Vortrag nicht
hinreichend substantiiert. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass im
Handelsraum Interbanken- und Kundenhandel betrieben wurde, immer zwei
Personen anwesend sein mussten und er – der Kläger – als Geld- und
Devisenhändler Anrufe aus den Filialen entgegengenommen, Zinssätze und Preise
weitergegeben und administrative Aufgaben erledigt habe. Es ist bereits fraglich,
ob mit dieser Darlegung die Tätigkeit eines Geld- und Devisenhändlers hinreichend
beschrieben ist. Ganz unklar ist jedoch darüber hinaus, welche Aufgaben des
Klägers auf K. übertragen worden sein sollen, ob dieser nach wie vor Interbanken-
und Kundenhandel betreibt und etwa die administrativen Aufgaben eines Geld-
und Devisenhändlers erledigt.
Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger insoweit hinreichend
vorgetragen hat, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Aufgrund der
Beweisaufnahme steht es nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem
Angestellten K. nicht die frühere Tätigkeit des Klägers übertragen worden ist. Die
Zeugin O. hat ausgesagt, dass K. nicht als Händler beschäftigt wird, sondern für
die Kredite der Großkunden zuständig ist. Zwar vertrete K. sie, wenn sie außer
Haus oder im Urlaub sei, weshalb er auch entsprechend angelernt worden sei.
Anders als der Kläger dürfe K. jedoch nicht selbständig handeln, sondern müsse
alles ggf. auch telefonisch mit ihr absprechen und könne sie insgesamt nur zu
einem geringeren Teil vertreten. Darüber hinaus gebe es jetzt auch keinen
Handelsraum mehr, vielmehr säßen alle auf einer Ebene. Die Haupttätigkeit des K.
sei die Kreditanalyse, was der Kläger nicht gemacht habe. Insgesamt sei die
Tätigkeit in der Handelsabteilung verändert worden von einer Handels- in eine
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Tätigkeit in der Handelsabteilung verändert worden von einer Handels- in eine
Treasury-Abteilung. Hintergrund ihres Schreibens vom 07. Februar 2005 sei
gewesen, dass sie geglaubt habe, im Handelsraum einen weiteren richtigen
Händler zu benötigen. Auf das Schreiben habe die Beklagte jedoch nicht reagiert.
Die Aussage der Zeugin ist in sich schlüssig und glaubhaft. Allein die Tatsache,
dass die Zeugin nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt ist, ändert daran
nichts. Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass K.
keineswegs die Aufgaben des Klägers übernommen hat, sondern dass ihm nur ein
untergeordneter Teilbereich zugewiesen wurde.
Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG
unwirksam, weil etwa die sozial Auswahl, die die Beklagte mit der Kündigung des
Klägers getroffen hat, grob fehlerhaft war. Liegen die Voraussetzungen des § 1
Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, so muss der Arbeitnehmer die grobe Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl hinsichtlich seiner Kündigung darlegen und ggf. beweisen, nachdem
der Arbeitgeber auf das entsprechende Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers
hin dargelegt hat, wie er die soziale Auswahl vorgenommen hat.
Die Beklagte hat insoweit behauptet, den Kläger im Rahmen der Sozialauswahl mit
keinem anderen Arbeitnehmer verglichen zu haben, da der Kläger der einzige
Geld- und Devisenhändler der Beklagten gewesen sei.
Es wäre nunmehr Sache des Klägers, Tatsachen zu behaupten, aus denen sich
ergibt, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten, den Kläger zu kündigen, ein
evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler war
Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit
bezieht sich dabei nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung,
sondern auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppe
Dabei spielt es jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien keine
Rolle, ob sämtliche Filialen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland trotz
der in ihnen jeweils gewählten Betriebsräte zusammen mit der
Hauptniederlassung in A. einen einzigen Betrieb bilden
Zwischen den Parteien ist nämlich nicht
streitig, dass die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten
ausschließlich von der Hauptniederlassung in A. aus vorgenommen wurde und
auch nur in dieser Hauptniederlassung ein Geld- und Devisenhändler beschäftigt
wurde. Dementsprechend behauptet der Kläger auch nicht, dass in den Filialen
außerhalb der Hauptniederlassung Arbeitnehmer beschäftigt sind, die mit ihm von
der Tätigkeit her vergleichbar wären. Die Sozialauswahl ist mithin mangels
vergleichbarer Arbeitnehmer in den Filialen, soweit es um den Kläger geht, auf die
Hauptniederlassung in A. zu beschränken.
Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl lässt sich in Bezug auf den
Arbeitnehmer K. schon mangels vom Kläger mitzuteilender Sozialdaten nicht
feststellen. Im Übrigen ist K. mit dem Kläger als Geld- und Devisenhändler von der
Tätigkeit her nicht vergleichbar, wie die Zeugin O. ausgesagt hat. Der Kläger
behauptet auch keine Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die
Bildung der Gruppe "Geld- und Devisenhändler" durch die Beklagte evident
fehlerhaft ist. Auch wenn berücksichtigt wird, dass dem Kläger nach dem von ihm
abgeschlossenen Arbeitsvertrag andere Tätigkeiten übertrage werden können als
die des Geld- und Devisenhändlers, ist es jedenfalls nicht grob fehlerhaft, wenn die
Beklagte im Rahmen der Sozialauswahl Gruppen entsprechend den von den
Arbeitnehmern zuletzt verrichteten Tätigkeiten bildet. Soweit der Kläger
behauptet, vor ihm hätten die weniger schutzwürdigen Mitarbeiter L. und M.
vorrangig gekündigt werden müssen, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit diese
Arbeitnehmer nach ihrem Arbeitsvertragsinhalt vergleichbar, d. h. austauschbar
mit dem Kläger waren. Auch zur Vergleichbarkeit hinsichtlich der Ebene der
Betriebshierarchie hat der Kläger keine Angaben gemacht
Selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass die vom Kläger genannten Arbeitnehmer mit ihm
vergleichbar und weniger lange beschäftigt sind, ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger selbst erst 6,5 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt war und ein
evidenter und schwerer Auswahlfehler selbst dann nicht ohne weiteren Vortrag
vorliegen dürfte, wenn ein kürzer beschäftigter Arbeitnehmer bevorzugt würde.
Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auch darauf,
dass der Arbeitnehmer an keinem anderen freien Arbeitsplatz in demselben
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dass der Arbeitnehmer an keinem anderen freien Arbeitsplatz in demselben
Betrieb weiter beschäftigt werden kann
Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass zurzeit des Zugangs der
Kündigung ein freier, geeigneter Arbeitsplatz für ihn vorhanden war. Hinsichtlich
der vom Kläger benannten Arbeitnehmer L. und M., deren befristete Verträge
verlängert worden sein sollen, ist bereits nicht klar, inwieweit deren Stellen für den
Kläger geeignet gewesen sein könnten. Nach den Angaben der Beklagten handelt
es sich bei diesen Arbeitnehmern um Trainees.
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer etwa nicht
ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung. Mit
Schreiben nebst Anlage vom 08. Oktober 2004 (vgl. Bl. 23 – 24 d. A.) hörte die
Beklagte den bei ihr in der Hauptniederlassung in A. bestehenden Betriebsrat zur
beabsichtigten ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden
Arbeitsverhältnisses an. Es wird in diesem Anhörungsschreiben auf den
Interessenausgleich Bezug genommen und die Kündigung mit dem beschlossenen
Personalabbau begründet, wobei wie in der Vorbemerkung zum
Interessenausgleich die Hintergründe und Motive für den Personalabbau genannt
werden. Keine Angaben enthält diese Betriebsratsanhörung zu einer etwa
durchgeführten Sozialauswahl. Aus Sicht der Beklagten war der Betriebsrat auch
nicht über eine Sozialauswahl zu informieren, da keine Sozialauswahl hinsichtlich
des Klägers erfolgte.
Allerdings hätte eine Sozialauswahl durchgeführt und der Betriebsrat auch
entsprechend angehört werden müssen, wenn K. von der Tätigkeit und Stellung
her mit dem Kläger vergleichbar wäre. Wenn die Behauptung des Klägers, er sei
praktisch durch K. ersetzt worden, in diesem Sinn verstanden wird, ergibt sich
aufgrund der Beweisaufnahme, dass diese Behauptung des Klägers unzutreffend
ist, da K. andere Aufgaben als dem Kläger übertragen wurden, wie die Zeugin O.
ausgesagt hat.
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert schließlich nicht an § 17 KSchG
Unstreitig ist zwar,
dass die Beklagte die von ihr vorgenommene vorsorgliche Anzeige von
Entlassungen erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2004, mithin nach Ausspruch
der 26 Kündigungen vorgenommen hat. Nach der neuen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist das Anzeigeverfahren künftig vor Ausspruch der
Kündigungen durchzuführen
Allerdings besteht für Altfälle vor der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts Vertrauensschutz
Hinsichtlich der von der Beklagten im Jahr 2004 ausgesprochenen
Kündigungen war es mithin ausreichend, diese vor dem tatsächlichen Ausscheiden
der Arbeitnehmer aus dem Betrieb anzuzeigen
Von daher kann dahinstehen, ob der insoweit
darlegungspflichtige Kläger zum Verstoß gegen § 17 KSchG überhaupt hinreichend
vorgetragen hat.
Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der
Beklagten zum 31. März 2005 beendet wurde, steht dem Kläger auch ein
Vergütungsanspruch über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zu.
Der Kläger trägt gem. § 91 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens, da er
unterlegen ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.