Urteil des LAG Hessen vom 25.10.2010

LAG Frankfurt: recht am eigenen bild, arbeitsgericht, grad des verschuldens, installation, persönlichkeitsrecht, firma, videoüberwachung, schmerzensgeld, eingriff, meinung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 1586/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1
GG, Art 2 Abs 1 GG
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung -
Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Videoüberwachung
Orientierungssatz
Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen permanenter
Videoüberwachung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des
Arbeitsgerichts Wetzlar vom 01. September 2009 – 3 Ca 211/08 –
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld
von 7.000,00 EUR (in Worten: Siebentausend und 00/100 Euro) zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um einen Anspruch der Klägerin auf
Zahlung einer Geldentschädigung.
Die am 12. Januar 1986 geborene Klägerin war auf der Grundlage eines
Anstellungsvertrages vom 2. Januar 2008 (Bl. 22f d.A.) bei der Beklagten zu einem
Gehalt von Euro 1.500,00 brutto monatlich zuzüglich 1 % Umsatzbeteiligung als
kaufmännische Angestellte in der Niederlassung der Beklagten in A beschäftigt.
Ihre Arbeitsaufgabe bestand darin, zusammen mit einer Arbeitskollegin
Zeitarbeitnehmer zu vermitteln und deren Arbeitsverhältnisse zu verwalten. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 29. August
2008 an diesem Tag.
Spätestens ab dem 2. Juni 2008 war an der hinteren Rückwand gegenüber der
Eingangstür des ca. 12 Meter langen Büroraums in 2 Meter Höhe eine
Videokamera installiert. Dass die Kamera Bilder aufnahm, war durch ein Lichtsignal
an der Kamera ersichtlich. Inwieweit die durch die Kamera aufgezeichneten Bilder
von der Zentrale der Beklagten in B aus oder einem anderen Ort, zum Beispiel
dem Wohnsitz der Geschäftsführerin der Beklagten auf C, eingesehen werden
konnten, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig zeigte der die Kamera vor
Ort installierende Monteur der Klägerin auf seinem Laptop die von der Kamera
aufgenommenen Bilder, die nicht nur den Eingangsbereich zeigten, sondern im
Vordergrund den Arbeitsplatz der Klägerin und ihrer Kollegin. Zu diesem Zeitpunkt
soll der Monteur die Kamera in der Hand gehalten haben.
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Mit ihrer am 13. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten
am 17. Oktober 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin neben weiteren
Ansprüchen einen Schadensersatzanspruch wegen
Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht.
Die Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme aus
Persönlichkeitsrechtsverletzung mit folgenden Argumenten gewandt:
1. Die Kamera habe nicht funktioniert in dem Sinne, dass es nicht möglich
gewesen sei, von der Kamera aufgenommene Bilder auf einem Monitor in der
Zentrale der Beklagten oder sonst wo anzusehen.
2. Die Kamera sei auftragsgemäß auf den Eingangsbereich ausgerichtet gewesen
und habe keine Bilder vom Arbeitsplatz der Klägerin und ihrer Arbeitskollegin
aufgenommen.
3. Die Beklagte habe mit guten Argumenten auf Geschäftsführungsebene
entschieden, dass hier eine Kamera zum Schutz der Firmeninteressen, allerdings
auch zum Schutz der Mitarbeiter installiert wird. In den vorangegangenen Monaten
habe es in verschiedenen Filialen der Beklagten Probleme gegeben. Darüber
hinaus sei es so, dass in den Filialen der Beklagten regelmäßig auch größere
Geldsummen vorhanden seien, um gegebenenfalls Mitarbeiter auszuzahlen,
Fahrern Geld zum Tanken zu geben etc.
4. Die Klägerin und ihre Arbeitskollegin hätten gegenüber dem Kommanditisten
und Zeugen D zu keinem Zeitpunkt Einspruch gegen die Installation der Kamera
erhoben und darum gebeten, die Kamera zu deinstallieren. Tatsächlich habe es
lediglich anlässlich einer Schulung am 18. August 2008 die Situation gegeben, in
der die beiden Klägerinnen den Zeugen D gefragt hätten, welchen Zweck die
Kamera habe. Hierauf habe der Zeuge erklärt, dass die Kamera der eigenen
persönlichen Sicherheit und der Abschreckung dienen würde. Im Rahmen dieser
Erklärung habe der Zeuge den Klägerinnen angeboten, sich doch bei den anderen
Niederlassungen zu erkundigen, was dort für Vorfälle eingetreten wären. Mit dieser
Erklärung hätten sich die Klägerinnen zufriedengegeben und den Zeugen zu
keinem weiteren Zeitpunkt noch einmal auf die Kamera angesprochen.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen:
1. Sie bestreite, dass die Kamera nicht funktioniert habe. Die Klägerin hält diese
Einlassung im Übrigen jedoch auch für rechtlich irrelevant.
2. Die Kamera sei auch auf ihren Arbeitsplatz gerichtet gewesen. Da die
Entfernung zwischen Eingangsbereich und installierter Überwachungskamera doch
sehr groß gewesen sei und dementsprechend die Kameraaufnahme nur im
Hintergrund, also entfernt, zeigen konnte, wer die Räumlichkeit betritt, hätten die
Klägerin und ihre Arbeitskollegin vorgeschlagen, die Überwachungskamera
anderweitig zu installieren, damit ihr Arbeitsplatz nicht ständig überwacht werde.
Dazu hätte sich äußerst gut einer der beiden Wandvorsprünge etwa mittig im
Raum angeboten. Die Klägerin und ihre Arbeitskollegin hätten während der
Installation der Kamera den Mitarbeiter der installierenden Firma darauf
aufmerksam gemacht, dass doch an einem der beiden Wandvorsprünge die
Überwachungskamera installiert werden könne. Die Aufhängung an dieser Stelle
sei von dem Mitarbeiter der installierenden Firma mit den Worten abgelehnt
worden, dass er die strikte Anweisung habe, die Kamera dort einzurichten, wo sie
aufgehängt worden sei.
3. Die Beklagte habe im Übrigen kein berechtigtes Interesse an der Installation der
Videokamera zur Überwachung der Eingangstür. Die Klägerin hat darauf
verwiesen, dass die Eingangstür im gesamten Bereich zur Straße hin eine
Schaufensterfront aufweise.
4. Sie habe sich ebenso wie auch ihre Arbeitskollegin gegenüber ihrem
unmittelbaren Vorgesetzten, dem Niederlassungsleiter E, wiederholt gegen die
Installation der Videokamera gewandt.
Unstreitig haben die Klägerin und ihre Arbeitskollegin die Kamera Ende August
2008 mit einem Tuch verhängt. Daraufhin wurden beide Arbeitnehmerinnen am
28. oder 29. August 2008 durch den Niederlassungsleiter E von der Arbeit
freigestellt. Beide erhielten das Angebot auf Abschluss eines
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freigestellt. Beide erhielten das Angebot auf Abschluss eines
Aufhebungsvertrages.
Das Arbeitsgericht hat zu folgenden Behauptungen Beweis erhoben:
1. Die in den Firmenräumen der Beklagten in A installierte Kamera habe
nur den Eingangsbereich abdecken sollen.
2. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung der Kamera mit der
Zentrale gegeben.
3. Der Zeuge E habe die Klägerin am 29. August 2008 dazu aufgefordert,
die Kamera nicht zu verhängen.
4. Der Zeuge E habe die Klägerin am 19. August 2008 unter Anrechnung
auf Resturlaubsansprüche freigestellt.
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Vernehmung des Zeugen F (Projektleiter der
die Kamera installierenden Firma), des Zeugen G (Mitarbeiter der die Kamera
installierenden Firma), des Zeugen E und der Arbeitskollegin der Klägerin, der
Zeugin H. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 2009 (Bl. 142-145 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 1. September 2009 der Klage auf
Zahlung einer Geldentschädigung teilweise in Höhe von 15.000,00 Euro
stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens
der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des
Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung vom 09. August 2010 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Die Beklagte äußert die Meinung, das Arbeitsgericht habe der Klägerin einen
Schmerzensgeldanspruch zugesprochen, der zum einen dem Grunde nach nicht
bestehe, zum anderen allerdings in der Höhe in keiner Weise nachvollziehbar sei.
Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruches
nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 1 und 2 GG falsch angewandt. Zwar führe das
Arbeitsgericht zu Recht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei
einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auch ein Ersatz des
immateriellen Schadens durch Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehen kann.
Einen solchen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
habe das Arbeitsgericht jedoch nicht festzustellen vermocht, jedenfalls habe es
keine Ausführungen hierzu in das Urteil aufgenommen. Tatsächlich liege eine
solche schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Klägerin auch in keinem Falle vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe
fest, dass die installierte Kamera offen installiert war, keine Bilder an den Server
der Beklagten nach B oder sonst wohin übertragen habe und auf den
Eingangsbereich gerichtet gewesen sei. Zudem habe die Klägerin in dem
Schriftsatz vom 9. Februar 2009 (auf S. 10) bestätigt, dass sie gewusst habe,
dass die Überwachungskamera nicht in Betrieb ist.
Das Arbeitsgericht gehe wohl davon aus – so die Ausführungen der Beklagten -,
dass es zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreiche, wenn der
Arbeitnehmer damit rechnen muss, am Arbeitsplatz dauerhaft überwacht zu
werden. Vorliegend habe die Klägerin allerdings damit zu keinem Zeitpunkt
rechnen müssen. Hinzutreten müsse zu der rein subjektiven Auffassung des
vermeintlichen Geschädigten auch ein objektiver, dem vermeintlichen Schädiger
zurechenbarer Anhaltspunkt. Hieran fehle es. Die Beklagte habe dargelegt, dass
sie die ausführende Firma beauftragt hatte, den Eingangs-/Besprechungsbereich
zu überwachen. Es mangele auch am Verschulden der Beklagten. Das
Arbeitsgericht habe hierzu keine Ausführungen gemacht. Die Beklagte treffe an
der von der Klägerin gegebenenfalls rein subjektiv gefühlten
Persönlichkeitsbeeinträchtigung kein Verschulden. Es könne insoweit auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte der die Videokamera installierenden
Firma den Auftrag erteilt habe, nicht die Arbeitsplätze, sondern ausschließlich den
Eingangsbereich zu erfassen.
Die Beklagte meint weiter, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei jedenfalls
nicht rechtswidrig. Es bestünden Rechtfertigungsgründe und die Klägerin habe in
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nicht rechtswidrig. Es bestünden Rechtfertigungsgründe und die Klägerin habe in
die Kameraüberwachung eingewilligt. Die Rechtswidrigkeit bei Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts müsse durch eine besondere Wertung im Sinne
einer Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden. Dabei komme es
insbesondere darauf an, ob das schadensursächliche Verhalten als solches gegen
Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtnahme verstoße. Zu berücksichtigen sei,
dass es in der Vergangenheit in verschiedenen Niederlassungen zu Übergriffen auf
Arbeitnehmer gekommen sei.
Die Beklagte verweist weiter darauf, dass sie in den Niederlassungen regelmäßig
höhere Geldbeträge vorrätig halte für Fahrtkosten und gegebenenfalls Vorschüsse,
zu zahlen an die Leiharbeitnehmer. Wenn eine Bank ein begründetes Interesse
daran habe, den Schalterraum durch Kameras zu sichern, müsse dies auch für die
Beklagte gelten. Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung sei weiter zu
berücksichtigen, dass der Klägerin offensichtlich zeitnah mitgeteilt worden sei,
dass die Kameras nicht funktionieren.
Schließlich habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass die Klägerin offensichtlich
in die Installation der Kamera eingewilligt habe. Eine Einwilligung könne nach
allgemeiner Auffassung auch konkludent bzw. stillschweigend erklärt werden. Die
Klägerin habe konkludent eingewilligt, weil sie es unterlassen habe, gegenüber der
Geschäftsführung oder ihrem direkten Vorgesetzten mitzuteilen, dass sie mit der
Installation der Kamera nicht einverstanden ist. Die Klägerin habe sich nicht mit
der klaren Aufforderung an die Beklagte gewandt, die Kamera nicht zu installieren.
Hierin liege auch ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt. Die
Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass die Klägerin im eigenen Interesse
die Installation der Kamera wünsche. Die Beklagte bemängelt auch eine fehlende
Individualisierung des Schmerzensgeldes. Das Arbeitsgericht habe sowohl der
Klägerin, als auch der Kollegin Schmerzensgeld in gleicher Höhe zugesprochen.
Die Klägerin habe auch zu den sie individuell betreffenden Beeinträchtigungen
nichts vorgetragen. Die Beklagte ist der Meinung, das Schmerzensgeld dürfe
keinen Sanktionscharakter haben. Sie nimmt im Übrigen Bezug auf andere
Schadensersatzbereiche und meint, die dort von der Rechtssprechung
zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge zeigten, dass der vom Arbeitsgericht
zugesprochene Betrag überzogen sei. Sie meint, dass weiter der
Verschuldensmaßstab und der Umstand, dass die Kamera offen installiert wurde,
bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei. Weiter sei das
Bruttomonatsentgelt als Maßstab für die Schmerzensgeldberechnung
heranzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 1. September 2009 verkündeten Teilurteils des
Arbeitsgerichts Wetzlar zum Aktenzeichen 3 Ca 211/08 das Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene
Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 09. Dezember 2009 (Bl. 297 - 320 d.A.) und den
weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 2010 (Bl. 352 - 355 d.A.) sowie
die Berufungsbeantwortung vom 19. Februar 2010 (Bl. 336 - 344 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom
1. September 2009 – 3 Ca 211/08 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG
statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und
ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das
Berufungsgericht geht dabei in Auslegung des Antrages der Beklagten in der
Berufungsinstanz davon aus, dass das Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes nur
hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung
an die Klägerin in Höhe von Euro 15.000,00 angegriffen worden ist.
II.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Das
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In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Das
Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Klägerin aufgrund
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch die Beklagte dem
Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Das Berufungsgericht folgt
dem Arbeitsgericht jedoch nicht im Hinblick auf die Höhe des der Klägerin
zugesprochenen Schmerzensgeldanspruches. Vielmehr ist ein
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von Euro 7.000,00 angemessen.
Dabei folgt die Berufungskammer in jeder Hinsicht der 6. Kammer des Hessischen
Landesarbeitsgerichts, die in der Parallelsache 6 Sa 1587/09 durch Urteil vom 14.
Juli 2010 über die Berufung der Beklagten gegen die Kollegin der Klägerin
entschieden und in den Urteilsgründen folgendes ausgeführt hat:
"Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
für Zivilsachen ( )
voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der
Verletzung nicht in anderer Weise durch Genugtuung, Unterlassung,
Gegendarstellung oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann. Das
Bundesverfassungsgericht und der BGH sehen den Anspruch auf eine
Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes als ein
Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Der
Anspruch wird aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 und 2 GG hergeleitet (
). Nach der
Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich
um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in
anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere
von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und
Beweggrund des Handelnden, sowie von dem Grad des Verschuldens ab. Dabei
zählt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild. Es
gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, darüber zu
entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn
verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist nicht auf bestimmte
Örtlichkeiten beschränkt. So unterfällt nicht erst die Verwertung, sondern bereits
die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (
). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am
eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als
schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen. Dabei reicht es nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch aus, wenn der Arbeitnehmer,
ohne dass die Videokamera tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt, allein durch die
Ungewissheit darüber, ob die sichtbar angebrachte Videokamera aufzeichnet oder
nicht, einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt ist (
). Das
Bundesarbeitsgericht nimmt hier auf das Volkszählungsurteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 (
) Bezug und führt aus, dass das als Teil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle
Selbstbestimmung unter den Bedingungen der automatischen
Datenverarbeitungen in besonderem Maße des Schutzes bedarf. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht sei vor allem deshalb besonders gefährdet, weil mit dieser
Technik Informationen über bestimmte Personen grundsätzlich unbegrenzt
speicherbar und jederzeit abrufbar sind und mit anderen Datensammlungen zu
einem Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden können, ohne dass der
Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.
Diese technischen Möglichkeiten seien geeignet, bei den betroffenen Personen
einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit,
aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, wesentlich
gehemmt werden. "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit
notiert oder als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben
werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen". Die
damit verbundenen Einschränkungen der individuellen Entwicklungschancen des
einzelnen beeinträchtigen zugleich auch das Gemeinwohl, "weil Selbstbestimmung
eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und
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eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und
Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen
Gemeinwesens" ist (so das BAG im Anschluss an das BVerfG). Dem folgt das
Berufungsgericht voll und ganz.
Da außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung das allgemeine
Persönlichkeitsrecht allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen
Ordnung garantiert ist (
), kann es Beschränkungen durch die rechtlich
geschützten Belange anderer Grundrechtsträger erfahren. Der Eingriff muss aber,
sofern er nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gestattet ist, durch
schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger, z.B. des Arbeitgebers,
gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit
den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist eine Güterabwägung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß
einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber
getroffene Maßnahme – hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras –
geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten
Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Gesetzlich erlaubt ist eine Videoüberwachung nicht. Eine Rechtfertigung folgt
insbesondere nicht aus § 6b Abs. 1 BDSG. die Vorschrift regelt nur die
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und findet auf Videoüberwachung am
Arbeitsplatz jedenfalls dann keine Anwendung, wenn dieser nicht öffentlich
zugänglich ist. Öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach
dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen
Merkmalen bestimmten Personen betreten und geschützt zu werden. Die
Gesetzesbegründung nennt beispielsweise Bahnsteige, Ausstellungsräume eines
Museums, Verkaufsräume und Schalterhallen. Nicht öffentlich zugänglich sind
demgegenüber Räume, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten
werden dürfen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Beklagte
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat. Verletzt ist das
Recht der Klägerin am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
bzw. das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unerheblich dafür ist, ob die von der
Videokamera empfangenen Lichtsignale über ein Videosignal oder ein
Computersignal auf einem Monitor oder Aufzeichnungsgerät der Beklagten in der
Hauptverwaltung oder auf C als Bild tatsächlich aufgezeichnet wurden. Es reicht für
die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin insoweit aus,
dass sie unter einem ständigen Überwachungsdruck stand. Dieser
Überwachungsdruck bestand schon aufgrund des Vorhandenseins der
Videokamera, die auch funktioniert hat, was durch ein Lichtsignal an der Kamera
für die Klägerin angezeigt wurde bzw. was sich für die Klägerin auch daraus
erschloss, dass der die Kamera installierende Monteur auf seinem Laptop
demonstriert hat, dass über die Videokamera Bilder aufgenommen werden
können. Für das Berufungsgericht steht weiter auch fest, dass der Klägerin nicht
mitgeteilt worden ist, dass die Videokamera in dem Sinne nicht funktioniert, als die
Beklagte keine Bilder empfangen kann. Die Beklagte unterstellt eine solche
Mitteilung aufgrund der schriftsätzlichen Einlassung der Klägerin im vorliegenden
Prozess im Schriftsatz des Klägervertreters vom 9. Februar 2009. Dieser
Schriftsatz stellt jedoch die Replik auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.
Dezember 2008 dar, in dem die Beklagte behauptete, dass die Kamera nicht
funktionierte. Die Klägerin hat in ihrer schriftsätzlichen Äußerung lediglich
rhetorisch zur Stützung ihrer rechtlichen Argumentation diese Behauptung der
Beklagten aufgegriffen. Die Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, wann und wer
der Kläger erklärt habe, dass und in welcher Weise die Videokamera nicht
funktioniert. Hierzu wäre die Beklagte als diejenige Partei, die über diese
Wahrnehmungen verfügt, aber unschwer in der Lage. Außerdem hat der Zeuge F
in seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bestätigt, dass auf dem Rechner in
der Filiale in A die von der Videokamera aufgenommenen Lichtsignale in Form von
aufgenommenen Bildern sichtbar gemacht werden konnten. Über den Rechner in
A hätte die Beklagte diese Bilder also auch auf eine Aufzeichnungsgerät
übertragen und einsehen können.
Der ständige Überwachungsdruck der Klägerin als Verletzung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechtes entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte
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allgemeinen Persönlichkeitsrechtes entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte
die Kamera ausschließlich auf den Eingangs- und Besprechungsbereich
ausgerichtet wissen wollte. Zwar bestätigt der Zeuge F in seiner Aussage vor dem
Arbeitsgericht, dass die Kameraposition so war, dass der Zoom auf den
Eingangsbereich gerichtet war, dass allerdings der Neigungswinkel der
Videokamera verstellbar war und damit auch andere Bereiche hätten erfasst
werden können. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, woraus die Klägerin hätte
entnehmen können – entweder aufgrund des Anbringungsortes der Kamera oder
aufgrund sonstiger Umstände -, dass ihr Arbeitsbereich in keiner Weise von der
Videokameraüberwachung erfasst werden kann. Dies hätte zum Beispiel durch die
Aufzeichnung der aufgenommenen Bilder auf einen für die Klägerin einsehbaren
Monitor geschehen können. Hätte die Klägerin aufgrund der Bilder auf diesem
Monitor erkennen können, dass ausschließlich der Eingangsbereich und der
Besprechungsbereich von der Kamera aufgezeichnet werden, wäre der
Anpassungsdruck entfallen. So bestand er allein aufgrund der angebrachten
Kamera, die für die Klägerin erkennbar aufzeichnete, fort. Entgegen der Ansicht
der Beklagten trifft diese an der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
der Klägerin auch ein Verschulden. Die Beklagte hat die Installation der
Videokamera veranlasst. Sie hat dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die
Arbeitnehmer erkennen können, dass ihr Arbeitsbereich von dieser Videokamera
nicht erfasst wird. Wie bereits ausgeführt, hätte dies zum Beispiel durch das
Installieren eines Monitors geschehen können, in dem die Arbeitnehmer jederzeit
hätten erkennen können, was über die Videokamera aufgenommen wird. Dabei
hat die Beklagte, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig
gehandelt. Die Beklagte hat dabei zumindest vorsätzlich insoweit gehandelt, als
auch bei bewusster Ausrichtung der Kamera auf den Besprechungsbereich die
Klägerin, sofern sie sich im Besprechungsbereich zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung
aufgehalten hat, überwacht wird.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte vorliegend auch
rechtswidrig. Eine Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Klägerin war durch schützenswerte Belange der Beklagten nicht gerechtfertigt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Anbringung der Videokamera allein zur
Abschreckung von Übergriffen von unzufriedenen Leiharbeitnehmern bzw. zur
Abschreckung von Überfällen durch Drogenabhängige (so die von der Beklagten
geschilderten Vorfälle) geeignet und erforderlich war. Die Anbringung der
Videokamera unter Inkaufnahme, dass auch die Arbeitnehmer sich einem
ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sahen, war jedenfalls
unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie setzte die Klägerin als unverdächtige
Dritte einem Dauerüberwachungsdruck aus. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens
der Beklagten scheitert auch nicht deshalb, weil die Klägerin in die Überwachung
eingewilligt hat. Die Beklagte als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Par
) hat
eine explizite oder konkludente Einwilligung nicht dargelegt. Die Beklagte hat
insoweit nur unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem
Zeugen D bzw. gegenüber der Geschäftsleitung keinen Einspruch gegen die
Kamera erhoben habe und nicht darum gebeten habe, die Kamera zu
deinstallieren. Gegen eine Einwilligung der Klägerin spricht schon, dass diese noch
am 18. August 2008 anlässlich einer Schulung bei dem Zeugen D nach dem
Zweck der Kamera gefragt hat. Außerdem sagte die Zeugin F in der
Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht vom 28. Juli 2009 aus, dass die Klägerin
und die Zeugin den Niederlassungsleiter E öfter auf die Kamera angesprochen
hätten und ihm gesagt hätten, dass man sich dabei nicht wohl fühle.
Es muss im Streitfall auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bejaht werden. Es hat nämlich eine wiederholte und
hartnäckige Verletzung des Rechtes der Klägerin am eigenen Bild bzw. auf
informationelle Selbstbestimmung stattgefunden. Dies, obwohl die Beklagte
aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichtes B vom 4. Juni 2008 bereits in Kenntnis
davon gesetzt war, dass die Anbringung einer Überwachungskamera mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Die Schwere
der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die auch maßgebend für die Höhe der
Entschädigung ist, beurteilt sich nach Art, Bedeutung und Tragweite (Tiefe und
Nachwirkung) des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem
Grad seines Verschuldens und die Qualität des durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützten Bereichs (
). Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Wertung des
Arbeitsgerichts B an, dass die Beklagte weder die dortige Klage, noch den
Ausgang des dortigen Verfahrens zum Anlass genommen hat, die Videokamera
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Ausgang des dortigen Verfahrens zum Anlass genommen hat, die Videokamera
zumindest vorübergehend zu deinstallieren. Die Beklagte nimmt im Gegenteil die
Verhängung der Kamera zum Anlass, die Klägerin von der Arbeitsleistung
freizustellen und ihrer Kollegin einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Die Beklagte
hat die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin damit wiederholt und in
hartnäckiger Weise begangen.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren
Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen
solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne
Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit
verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim
Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im
Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (
). Dabei werden nach der
ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichtes (
) auch pönale Elemente als mit dem immateriellen
Schadensersatzanspruch vereinbar angesehen. Unter Beachtung dieser
Gesichtspunkte, einerseits dem Opfer eine Genugtuung zu verschaffen und
andererseits zu einer Prävention beizutragen, erscheint unter weiterer
Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des Anlasses und
Beweggrundes des Handelnden sowie des Grades des Verschuldens des
Schädigers eine Geldentschädigung in Höhe von Euro 7.000,00 geboten. Ein
Mitverschulden der Klägerin, welches zum Ausschluss bzw. zur Minderung der
Geldentschädigung führen könnte, besteht nicht. Nach der Aussage der Zeugin F
haben sich die Klägerin und die Zeugin sehr wohl gegen die Videokamera gewandt.
Dies wird auch durch das unstreitige Gespräch anlässlich der Schulung am 18.
August 2008 zwischen der Klägerin und der Zeugin einerseits und dem Zeugen D
andererseits bestätigt, wo die Klägerin nach dem Zweck der Überwachungskamera
fragte. Die Beklagte bedurfte auch nicht des Hinweises der Arbeitnehmerinnen,
um hinsichtlich einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Anbringung
der Videokamera am 2. Juni 2008 ein Problembewusstsein zu entwickeln. Das
bereits genannte Verfahren vor dem Arbeitsgericht B, das schon am 4. Juni 2008
mit einem auf Zahlung einer Geldentschädigung von Euro 25.000,00 lautenden
Urteil endete, hätte für die Beklagte Anlass genug zur Überprüfung ihres
Verhaltens sein können.
Der Anspruch ist nicht wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich
vereinbarten Ausschlussfrist erloschen. Die im Formulararbeitsvertrag der Parteien
vereinbarte Ausschlussfrist ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach
herrschender Meinung verstößt die Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten
gegen § 307 BGB (
).
Dieser Begründung schließt sich die erkennende 7. Kammer in vollem Umfang an
und macht sie sich zu eigen. Eine Wiederholung der wiedergegebenen Gründe
erübrigt sich daher.
Soweit sich die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts auf die Aussage der Klägerin
dieses Verfahrens als Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vom 28. Juli 2009
berufen hat, kann dies hier in entsprechender Weise für die Bekundungen der
Zeugin H, der Kollegin der Klägerin, gelten. Denn diese hat im Rahmen ihrer
Aussage ebenso wie die Klägerin im Parallelverfahren glaubhaft bestätigt, dass
beide Arbeitnehmerinnen die Herren D und E auf die installierte Kamera
angesprochen haben.
Schließlich besteht auch kein Anlass, bezüglich der Höhe der zugesprochenen
Geldentschädigung von den Feststellungen der 6. Kammer abzuweichen, denn die
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin entsprach sowohl hinsichtlich der
Dauer als auch hinsichtlich der Intensität genau derjenigen bei der Kollegin H der
Klägerin.
III.
Da die Parteien im Berufungsverfahren teilweise obsiegten, teilweise unterlagen,
waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Über die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Arbeitsgericht im Rahmen des
Schlussurteils zu entscheiden haben.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG
48 Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG
bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.