Urteil des LAG Hessen vom 24.01.2011

LAG Frankfurt: vergütung, unterzeichnung, klageerweiterung, arbeitsgericht, hessen, auszahlung, suspendierung, schreibversehen, form, schreibfehler

Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 1041/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 615
S 1 BGB, § 296 BGB
Annahmeverzug - unbezahlte Freistellung wegen
Weigerung der Unterzeichnung einer
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-
Sicherheitsrichtlinie
Leitsatz
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig ohne Fortzahlung der
Bezüge freizustellen, weil dieser sich weigert, die ihm vorgelegte
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der
Datenschutzbestimmungen, die für den Betrieb als Betriebsvereinbarung gelten, zu
unterzeichnen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 26. Mai 2010 – 9 Ca 8643/09 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen
teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.595,46 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 456,85 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.191,66 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich 899,36 €
netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.
November 2009 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt für das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis
Sozialversicherungsbeiträge aus 1595,46 € brutto für Juni 2009, aus 456,85 €
brutto für Juli 2009, aus 2191,66 € brutto für August 2009 und aus je 2339,00 €
brutto für die Zeit vom September 2009 bis März 2010 nachzuentrichten.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
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Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Januar 2010 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Februar 2010 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. März 2010 zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem
Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2010 zu zahlen;
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von
Annahmeverzugvergütung.
Die Beklagte ist einer der führenden Getränkehersteller für Mineralwasser in
Deutschland. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der am xxx geborene, ledige
Kläger ist spätestens seit 11. Juni 2003 bei der Beklagten beziehungsweise deren
Rechtsvorgängerin als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Er ist in Bewertungsgruppe
IV des Entgelt-Tarifvertrages der Mineralbrunnen in Hessen, gültig ab 01.
November 2008, eingruppiert und erhält eine Bruttomonatsvergütung von
2.339,00 €.
Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Dezember
2007 zum 29. Februar 2008 gekündigt hatte, schlossen die Parteien in dem
Rechtsstreit 16 Sa 1851/08 am 01. Mai 2009 einen gerichtlichen Vergleich, nach
dem das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008 endete und die Parteien mit
Wirkung ab 04. Mai 2009 ein neues Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des bis
zum 29. Februar 2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Wahrung des
bis dahin erworbenen Besitzstandes vereinbart hatten.
Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung "IT-Sicherheitsrichtlinien",
wegen deren Inhalt im einzelnen auf Blatt 26 bis 33 der Akten Bezug genommen
wird. Der Kläger unterzeichnete die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur
Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der Datenschutzbestimmungen nicht.
Aufgrund dessen wurde er zunächst in unbezahlten Urlaub geschickt und ab 12.
Juni 2009 auf unbestimmte Zeit ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt. In der
Zeit vom 01. bis 23. Juli 2009 wurden ihm dann seine weiteren Urlaubstage
angerechnet und das entsprechende Urlaubsentgelt abgerechnet sowie die sich
hieraus ergebenden Nettobeträge an ihn ausgezahlt. Ab 27. Juli 2009 stellte die
Beklagte ihn wiederum unbezahlt von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Mit
Schreiben vom 24. Juni 2009 bat sein Prozessbevollmächtigter um Mitteilung,
wann dieser seine Arbeit wieder aufnehmen kann und forderte die Beklagte auf,
die Zeiten des unbezahlten Urlaubs abzurechnen und den sich ergebenden
Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.
Mit seiner am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger zunächst Vergütungsansprüche für die Zeit von Juni 2009 bis September
2009 sowie die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat
Juni 2009 geltend gemacht und die Klage sodann mit Schriftsatz vom 09.
Dezember 2009 auf den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 erweitert,
insoweit wird auf die Klageerweiterung Blatt 13, 14 der Akten verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten
Zahlungsansprüche stünden ihm unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges
zu. Soweit in der Klageerweiterung vom 09. Dezember 2009 für den Monat
Oktober 2009 zweimal Vergütung und für Dezember 2009 keine Vergütung
beansprucht werde, handele es sich hierbei um einen Schreibfehler.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen
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Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der
Entscheidung des Arbeitsgerichts, Blatt 79 bis 81 der Akten, Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz anhängig ist,
abgewiesen. Der Kläger könne weder aus Annahmeverzug für die Zeit von Juni
2009 bis Februar 2010 die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verlangen,
noch die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger sei nicht
leistungsbereit im Sinne von § 297 BGB gewesen, da er sich geweigert habe die
Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Deren Unterzeichnung sei zur
Gewährleistung der Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 82 bis 83
der Akten) Bezug genommen.
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Juni 2010
zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 09. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis 14. September 2010 am 14. September 2010 begründet.
Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Betriebsvereinbarung "IT-
Sicherheitsrichtlinien" gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für das
Arbeitsverhältnis der Parteien gelte. Einer Unterzeichnung der
Verpflichtungserklärung durch den Kläger habe es daher nicht bedurft. Im übrigen
sei nicht erkennbar, warum es für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers als
Gabelstaplerfahrer erforderlich sei, eine derartige Erklärung zu unterschreiben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 -9 Ca
8643/09- teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.595,46 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu
zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 607,16 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu
zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.191,66 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. November 2009 zu
zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
899,39€ netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 3. November 2009 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen für das mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnissozialversicherungsbeiträge aus 1.595,46 € brutto für Juni 2009,
aus 456,85 € brutto für Juli 2009, aus 2.191,66 € brutto für August 2009 und aus je
2.339,00 € brutto für die Zeit von September 2009 bis März 2010
nachzuentrichten;
6. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu
zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu
zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit 01. Januar 2010 zu zahlen;
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9. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Februar 2010 zu zahlen;
10. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten will dem Basiszinssatz seit 01. März 2010 zu zahlen;
11. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich
erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit 01. April 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Die Präambel
der Betriebsvereinbarung lege fest, dass alle Mitarbeiter, die an EDV-Systemen
arbeiteten zu bestimmten festgelegten Sicherheitsregeln rechtsverbindlich zu
verpflichten seien. Die Betriebsparteien hätten daher normativ festgelegt, dass
jeder Mitarbeiter die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben habe. Die
Zahlungsanträge seien unbestimmt, weil nicht erkennbar sei für welche Monate
der Kläger Gehaltsansprüche geltend mache. Zudem sei die Klageforderung nach
§ 22 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrags
der Getränkeindustrie verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64
Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO und damit
insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist im wesentlichen begründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Zahlungsanträge hinreichend
bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar werden in den Berufungsanträgen die
Monate, für die Vergütung beansprucht wird, nicht im einzelnen benannt. Die
Berufungsbegründung bezieht sich jedoch ergänzend auf das erstinstanzliche
Vorbringen. Aus der Klageschrift ergibt sich, für welche Monate Vergütung
beansprucht wird. Auch in der Klageerweiterung vom 09. Dezember 2009 werden
in den Anträgen die jeweiligen Klagezeiträume genannt. Soweit dort der Monat
Oktober 2009 zweimal aufgeführt wird, handelt es sich um ein offensichtliches
Schreibversehen. Aus der Abfolge der einzelnen Monate, für die Vergütung
beansprucht wird, ergibt sich dass in dem Antrag zu 3 der Klageerweiterung statt
des Monats Oktober 2009 nur der Monat Dezember 2009 gemeint sein kann.
Soweit schließlich mit der Berufung für einen weiteren Monat Vergütung
beansprucht wird (Klageantrag zu 11) wird wiederum aufgrund der zeitlichen
Abfolge der gestellten Anträge deutlich, dass es sich hierbei nur um die Vergütung
für den Monat März 2010 handeln kann.
2. Bis auf eine geringfügige Zuvielforderung für den Monat Juli 2009 ist die Klage
begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Kläger wegen seiner Weigerung,
die IT-Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, unbezahlt von der
Arbeitsleistung freizustellen. Die Suspendierung des Arbeitnehmers ohne
vertragliche Vereinbarung ist angesichts des Rechtscharakters der
Beschäftigungspflicht grundsätzlich nicht möglich. Selbst im Falle einer
berechtigten einseitigen Suspendierung behält der Arbeitnehmer in aller Regel den
Vergütungsanspruch. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, in denen das
vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegend ist, dass dem
Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung schlechthin unzumutbar ist, handelt
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Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung schlechthin unzumutbar ist, handelt
es sich nicht mehr um ein ordnungsgemäßes Angebot. Der Arbeitgeber gerät
dann nicht in Annahmeverzug (Erfurter Kommentar-Preis, 10. Auflage, § 611 BGB
Randnummer 567). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger weist zu Recht darauf
hin, dass die Betriebsvereinbarung wegen ihrer normativen Wirkung für den Kläger
ohnehin gilt, § 77 Abs. 4 BetrVG. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung
aufgrund vertraglicher Vereinbarung war daher nicht erforderlich. Dies gilt
unabhängig davon, dass die Präambel der Betriebsvereinbarung vorsieht, dass die
IT-Sicherheitsrichtlinien durch Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zu
deren Einhaltung zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags werden. Die
Beklagte hätte dem Kläger daher unbeschadet seiner Weigerung die
Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz
zuweisen müssen. Indem sie dies nicht tat, sondern ihn unbezahlt freistellte und
damit die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigerte, geriet sie in
Annahmeverzug, § 615, § 296 BGB.
3. Die Klageforderung ist weder insgesamt noch für einzelne Monate, insbesondere
Juli 2009 und März 2010, nach § 22 das Manteltarifvertrags der Getränkeindustrie -
außer Brauereien und Sektkellereien - in Hessen, gültig ab 01. Juni 2006, verfallen.
Danach gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht
innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. Eine
schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung wird insoweit nicht verlangt. Für die
Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist war daher die mit Schreiben vom
24. Juni 2009 erfolgte Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die
Zeiten des unbezahlten Urlaubs abzurechnen und den sich ergebenden
Nettobetrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, ausreichend.
4. Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrages ergibt sich aus
§ 284, § 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
5. Der Kläger kann von der Beklagten die Nachentrichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von Juni 2009 bis März 2010 verlangen, §
611 Abs. 1 BGB. Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, bezieht
sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe
Geldes, des so genannten Bruttobetrages. Dieser unterliegt regelmäßig öffentlich-
rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur
die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer
unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitgeber
schuldet dem Arbeitnehmer damit auch die Beträge der Arbeitnehmeranteile, die
der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung zu tragen hat
(Bundesarbeitsgericht 29.3.2001 -6 AZR 653/99- AP Nr. 1 zu § 26 SGB IV,
Randnummer 6,7).
III.
Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger für den Monat Juli 2009 eine
höhere Restvergütung als 456,85 € brutto nebst Zinsen beansprucht. Ausweislich
der Verdienstabrechnung Blatt 39 der Akten hat der Kläger für Juli 2009 126,50
Arbeitsstunden (1.793,23 € brutto) und 22,80 Stunden Urlaubsvergütung (88,92 €
brutto) vergütet erhalten. Zu der ihm zustehenden Monatsvergütung von 2.339,00
€ brutto ergibt sich damit eine Differenz von 456,85 € brutto. Ein darüber
hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
V.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 72 Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.