Urteil des LAG Hessen vom 18.01.2011

LAG Frankfurt: stundenlohn, zulage, vergütung, tarifvertrag, anschlussberufung, begriff, arbeitsgericht, hessen, flughafen, gewerkschaft

Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
15. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Sa 1214/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 611 BGB
Höhe des Stundenlohns - Zulagen - Zuschläge - Länge der
Pausen - Feiertags- und Krankheitsvergütung
Leitsatz
Einzelfall
- zur Anwendbarkeit einer sogenannten betriebsbezogenen Anlage zum
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 16. August
2002 bzw. der Anwendbarkeit einer sogenannten allgemeinen Anlage zum
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 14. Juli 2003
und der sich aus der Tarifentwicklung ergebenden Stundenvergütungs- und
Zeitzuschlagshöhe; - zur Ermittlung der Dauer der aufgrund eines gesetzlichen
Feiertags ausfallenden Arbeitszeit;
- zu den Anforderungen an eine Geltendmachung von Zeitzuschlägen iSd. § 21 des
MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen
in Hessen vom 10. März 1999;
- einer unschlüssigen Klage, mit der erhöhtes Urlaubsentgelt und erhöhte
Entgeltfortzahlung gefordert wird.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11. November 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,53 (in Worten: Sechsundvierzig und
53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11,17 (in Worten: Elf und 17/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11. Januar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,81 (in Worten: Zweiunddreißig und
81/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,73 (in Worten: Dreißig und 73/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 64,32 (in Worten: Vierundsechzig und
32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29,47 (in Worten: Neunundzwanzig
und 47/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80,87 (in Worten: Achtzig und 87/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,14 (in Worten: Dreiundvierzig und
14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,97 (in Worten: Einundfünfzig und
97/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. August 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,62 (in Worten: Dreiundvierzig und
62/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. September 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,86 (in Worten: Dreißig und 86/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Oktober 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1,67 (in Worten: Eins und 67/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11. November 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,87 (in Worten: Vierzig und 87/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 (in Worten: Vierzig und 32/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35,49 (in Worten: Fünfunddreißig und
49/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92 % und die
Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger
89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Höhe des Stundenlohns,
Zulagen, Zuschläge, die Länge des Pausenabzugs, Feiertags- und
Krankheitsvergütung für die Zeit von Oktober 2007 bis Januar 2009.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages (Bl. 11 bis 17 d.A.).
vom 1. Juli 2002 seit dem 1. Juli 2002 bei der A GmbH als Omnibusfahrer im
Personalverkehr auf dem Flughafen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum
31. Dezember 2002 befristet. In Ziffer 11 des Arbeitsvertrages heißt es:
„11. Arbeitszeiten und monatliche Vergütung
Die regelmäßige monatliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vergütung
ergeben sich aus den jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträgen. ...“
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Ziffer 20 des Arbeitsvertrages lautet soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
„20. Tarifvertragliche Regelungen
Das Arbeitsverhältnis unterliegt im übrigen den für den Arbeitgeber geltenden
Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in ihrer
jeweils gültigen Fassung. ....“
Die A GmbH war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages Mitglied
des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO), der
Tarifvertragspartei des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des
privaten Personenverkehrs des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in
Hessen vom 10. März 1999 (im Folgenden nur MTV) ist. Der Anwendungsbereich
des MTV ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des MTV eröffnet.
Der MTV enthält zur Arbeitszeit in § 7 A eine Regelung, die soweit für den
Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt lautet:
㤠7 Arbeitszeit
A Fahrpersonal
1. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden; die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, jedoch ausschließlich der Pausen.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
Bezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
3. Innerhalb einer Arbeitsschicht müssen eine oder mehrere Ruhepausen liegen.
Sie sind den Erfordernissen des Betriebes entsprechend einzulegen. .....
Im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG und den Verkehren nach der
Freistellungsordnung ist ungeachtet der vorstehenden Regelung generell 1/6 der
Schichtzeit als Pause in Abzug zu bringen.
4. ...
5. ...“
§ 10 MTV enthält Regelungen zur Vergütung, die – soweit für den Rechtsstreit von
Bedeutung – wie folgt lauten:
㤠10 Entlohnung
1. Die Höhe des Lohnes wird in einem Lohntarifvertrag vereinbart.
2. ...
3. ...
4. Die monatliche Lohnzahlung muss grundsätzlich bis spätestens zum 10. des
darauffolgenden Monats erfolgt sein.“
§ 11 MTV regelt die Zeitzuschläge. Danach beträgt der Zeitzuschlag für Mehrarbeit
25%, für Arbeit an Sonntagen 50%, für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen
100% und für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25% des Stundenlohns.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur
der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Nach § 12 Ziffer 1 Satz 2 bis 4 MTV ist Berechnungsgrundlage für die
Krankenvergütung der Arbeitsverdienst der letzten 12 Monate vor Erkrankung auf
Basis des Tariflohns und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ohne die
Gratifikationen und Sonderzahlungen. Der so vorgegebene Betrag ist dann durch
313 (365 ./. 52 Sonntage) zu teilen. Für jeden Krankheitstag außer den Sonntagen
erhält der Arbeitnehmer 1/313 Jahreseinkommen als Entgelt.
Nach § 15 Ziffer 11 MTV ist Berechnungsgrundlage des Urlaubslohnes der
Arbeitsverdienst der letzten 12 Monate ohne Gratifikationen und
Sonderzahlungen. Der so vorgegebene Betrag ist dann durch 313 (365 ./. 52
Sonntage) zu teilen. Für jeden Urlaubstag außer den Sonntagen erhält der
Arbeitnehmer 1/313 Jahreseinkommen als Entgelt.
§ 20 MTV trägt die Überschrift „Besitzstandsklausel“ und hat folgenden Text:
„Wo bei Abschluss dieses Manteltarifvertrages durch innerbetriebliche Regelungen
oder Einzelarbeitsverträge günstigere Bestimmungen gelten, dürfen sie aus
Anlass des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages nicht geändert werden.“
Gemäß § 21 Ziffer 2 bis 4 MTV sind Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und
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Gemäß § 21 Ziffer 2 bis 4 MTV sind Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen aller Art spätestens 8 Wochen nach
Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Alle Übrigen
Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3
Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu
machen. Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung
dieser Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vorher schriftlich oder
mündlich unter Zeugen geltend gemacht worden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des MTV und seines genauen Inhalts im Übrigen
wird auf Blatt 108 bis 122 der Akten Bezug genommen.
Am 16. August 2002 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen
„Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur LTV
2002), der zum 1. August 2002 rückwirkend in Kraft trat. Der Anwendungsbereich
des LTV 2002 ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des LTV 2002 eröffnet.
Nach § 2 LTV 2002 wird der Arbeitnehmer entsprechend seiner Tätigkeit
eingruppiert. Der Kläger ist in die in § 2 LTV 2002 aufgeführte Lohngruppe 1 A
(Omnibusfahrer mit Führerschein Klasse D, D1, DE, D1E im inner-städtischen
Verkehr nach § 42 PBefG in Hessischen Städten > 100.000 Einwohner)
eingruppiert. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
In § 3 LTV 2002 heißt es zur Höhe der Löhne:
„Die Höhe der Löhne ist in der Anlage zu diesem Tarifvertrag festgelegt.“
Dem LTV 2002 waren eine „Allgemeine Anlage zu § 3“ und vier „Betriebs-
bezogene Anlagen zu § 3“ beigefügt. Eine dieser letztgenannten Anlagen heißt
„Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom 16. August 2002
Fa. A GmbH, B“. In der Rubrik „Airport **** (Klasse D, D1)“ lautet die Bezeichnung
„Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen“ und es ist ein
Stundenlohn von 9,50 € ausgewiesen. Die Bezugnahme „****“ lautet:
„Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.07.2002 im Personalverkehr auf dem
Flughafen beschäftigt waren, erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 10,21 €.“
Wegen des genauen Wortlauts des LTV 2002 nebst Anlagen und deren Inhalt im
Einzelnen wird auf Blatt 392 bis Blatt 401 der Akten Bezug genommen.
Am 5. September 2002 schloss der Kläger mit der Beklagten, die nicht Mitglied
eines Arbeitgeberverbandes ist, eine schriftliche Vereinbarung (Bl. 18 d.A.)
folgenden Inhalts:
„Ab dem 01.09.2002 wird der Arbeitnehmer für die Firma C GmbH als
Omnibusfahrer tätig sein. Zum 01.09.2002 tritt der Arbeitgeber in die Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Firma A
GmbH, das zum 31.08.2002 beendet wurde, ein.“
Bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. September 2002 war dem Kläger von
Vertretern der Beklagten mitgeteilt worden, dass sich an seinen
Arbeitsbedingungen nichts ändern werde und er keinerlei Verluste erleiden werde.
Am 27. September 2002 vereinbarte der Kläger mit der A GmbH schriftlich die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2002 (Bl. 19 d.A.).
Auch von der Beklagten wurde der Kläger seither als Omnibusfahrer im
Personalverkehr auf dem Flughafen eingesetzt.
Am 1. Januar 2003 schloss der Kläger mit der Beklagten einen „Anschluß-
Arbeitsvertrag“ (Bl. 20 d.A.), mit dem im Anschluss an das befristete
Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet
wurde. Dort heißt es:
„Es gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 01. Juli 2002, ausgenommen
die Regelungen zur Probezeit.“
Auch danach änderte sich an der Beschäftigung des Klägers nichts.
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Am 14. Juli 2003 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen
„Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur LTV
2003), der zum 1. Juli 2003 rückwirkend in Kraft trat. Der Anwendungsbereich des
LTV 2003 ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des LTV 2003 eröffnet. § 3 LTV 2003
ist gleichlautend mit § 3 LTV 2002. Auch dem LTV 2003 waren eine „Allgemeine
Anlage zu § 3“ und „Betriebsbezogene Anlagen zu § 3“ beigefügt. Eine dieser
letztgenannten Anlagen heißt „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des
Lohntarifvertrages vom 14. Juli 2003 Fa. A GmbH, B“. In der Rubrik „Airport ****
(Klasse D, D1)“ lautet die Bezeichnung „Omnibusfahrer im Personalverkehr auf
dem Flughafen“ und es ist ein Stundenlohn von 9,50 € ausgewiesen. Die
Bezugnahme „****“ lautet:
„Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.07.2002 im Personalverkehr auf dem
Flughafen beschäftigt waren, erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 10,65 €.“
Nach der „Allgemeinen Anlage zu § 3“ beträgt in der Lohngruppe L 1 A * (Klasse
D, D1, DE, D1E) in der Stufe 4 nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit
der Stundenlohn 9,66 €, die Zulage Betriebszugehörigkeit 0,38 €, die Zulage
Ballungsraum 0,40 € und der Stundenlohn gesamt 10,44 €.
Wegen des genauen Wortlauts des LTV 2003 nebst Anlagen und deren Inhalt im
Einzelnen wird auf Blatt 161 bis Blatt 170 der Akten Bezug genommen.
Am 25. Oktober 2007 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen
„Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur ETV
2007), der zum 1. Oktober 2007 rückwirkend in Kraft trat. Auch dem ETV 2007 war
wiederum eine „Allgemeine Anlage zu § 3“ beigefügt. Nach dieser „Allgemeinen
Anlage zu § 3“ beträgt in der Lohngruppe L 1 A * (Klasse D, D1, DE, D1E) in der
Stufe 4 nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit der Stundenlohn 9,91
€, die Zulage Betriebszugehörigkeit beträgt unverändert 0,38 €, die Zulage
Ballungsraum unverändert 0,40 € und das Stundenentgelt gesamt nunmehr 10,69
€.
Wegen der Einzelheiten dieser „Allgemeinen Anlage zu § 3“ des ETV 2007 wird auf
Blatt 107 der Akten Bezug genommen.
Am 25. Oktober 2007 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO eine
„Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“. Nach deren Inhalt
werden die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 – 5 gemäß § 3 Lohntarifvertrag vom
14. Juli 2003 in der Fassung vom 01. Januar 2005 unter anderem für die A GmbH
inklusive Personalverkehr Flughafen einvernehmlich zum 01. Oktober 2007 – mit
besonders geregelten Ausnahmen – aufgehoben.
Wegen der genauen Einzelheiten dieser tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom
25. Oktober 2007 wird auf Blatt 104 bis 106 der Akten Bezug genommen.
Ausweislich der von der Beklagten erstellten Tätigkeitsnachweise und der dem
Kläger – teils berichtigt - erteilten Lohnabrechnungen (vgl. Bl. 96, 100 und 101, 102
und 103, 230, 231, 233, 234, 236 bis 243 und 245 d.A.) erbrachte der Kläger in
den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2009 folgende Über-, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtstunden (in Dezimalzahlen umgerechnet):
Er arbeitete in dieser Zeitspanne auch jeweils regelmäßig mehr als an 5 Tagen in
der Woche.
Die Beklagte zahlte dem Kläger im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 9,66 €
brutto zuzüglich der Zulage Betriebszugehörigkeit in Höhe von 0,38 € brutto und
der Zulage Ballungsraum in Höhe von 0,40 € brutto sowie eine so genannte
freiwillige betriebsinterne Zulage in Höhe von 0,28 € brutto pro Stunde. Diese drei
Zulagen fasste sie in den dem Kläger erteilten Abrechnungen als „Zulage
Tariflohn“ mit 1,06 € brutto zusammen. Als Urlaubsvergütung zahlte sie zuletzt €
105,51 brutto pro Tag.
Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2008, das der Beklagten im Januar 2008
zuging, machte der Kläger Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung geltend.
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zuging, machte der Kläger Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung geltend.
Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 259 der Akten Bezug
genommen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen
(Bl. 324 bis 332 d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage zu
einem geringen Teil und nur hinsichtlich der Berechnung der tarifvertraglichen
Zuschläge stattgegeben. Es hat angenommen, dass für das Arbeitsverhältnis der
Parteien seit dem 1. September 2002 unverändert kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme Tarifbindung bestehe. Das ergebe die Auslegung des
Formulararbeitsvertrages. Die betriebsbezogene Anlage 4 des LTV 2003 finde auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
Ein Pausenabzug unter Anwendung von § 4 ArbZG habe nicht stattzufinden, zumal
die Beklagte unwidersprochen vortragen habe, dass von den Schichtzeiten
lediglich die tatsächlichen Pausenzeiten des Klägers in Abzug gebracht worden
seien.
Die „geschätzte“ Berechnung der Urlaubsvergütung entbehre jeder Grundlage,
weil der Kläger vom unzutreffenden Stundenlohn und dem Pausenabzug nach
ArbZG ausgegangen sei.
Hinsichtlich der geforderten Vergütung für erbrachte Feiertagsstunden hat es
angenommen, es sei nicht nachvollziehbar für welche einzelnen Tage der Kläger
Vergütung verlange. Im Übrigen habe der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen
für § 2 EFZG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht
dargelegt, weil nicht ersichtlich sei, ob ein Arbeitsausfall gerade auf den
gesetzlichen Feiertag zurückzuführen sei.
Für die Berechnung der Zuschläge sei aufgrund der Auslegung des Tarifvertrages
von einem Stundenlohn in Höhe von € 10,72 brutto auszugehen, der sich aus dem
Grundlohn in Höhe von € 9,66 brutto und der Zulage von € 1,06 brutto
zusammensetze. Jedoch sei das Schreiben vom 18. Januar 2008 nicht geeignet,
die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gemäß § 11 MTV zu wahren, so dass
sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeits-, Sonntagsarbeits- und
Feiertagsarbeitszuschläge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30.
November 2008 und die Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2008 verfallen seien. Die Zinsen hat das
Arbeitsgericht dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung
innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 18. Januar 2011
festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger verteidigt zunächst das angegriffene Urteil, soweit es der Klage
stattgegeben hat und verfolgt im Übrigen sein Begehren unter Wiederholung und
Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und verweist darauf, dass
bereits ab dem 1. August 2002 ein Lohntarifvertrag abgeschlossen worden war. Er
ist der Auffassung, da über die große dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag
die jeweils gültige betriebsbezogene Anlage zu § 3 des jeweils gültigen
Lohntarifvertrages zur Anwendung komme, betrage sein Grundstundenlohn €
10,65 brutto. Hinzu komme die Gesamtzulage in Höhe von € 1,06 brutto. Aus dem
Gesamtstundenlohn in Höhe von € 11,71 habe die Beklagte die Zeitzuschläge zu
vergüten. Da die für die Urlaubs- und Krankenvergütung maßgebliche
tarifvertragliche Berechnungsweise durchweg auf der Grundlage unzutreffenden
Zahlenmaterials erfolgt sei, müsse er seinen Anspruch weiterhin schätzen. Er ist
der Meinung, dass sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen und
Tätigkeitsnachweisen jeweils der konkrete Feiertag entnehmen lasse, für den
Vergütung auf der Basis von 8 Stunden statt von 6,67 Stunden beansprucht
werde. Er ist der Auffassung, da er im Durchschnitt 9,5 Stunden pro Arbeitstag
geleistet habe, bleibe die verlangte Vergütung auf der Basis von 8 Stunden je
Feiertag hinter dem heranzuziehenden Vergleichsmaßstab – wie ihn das
Arbeitsgericht für möglich erachtet habe – noch zurück. Er hält an seiner Meinung
fest, dass die Regelung im MTV zu einem Pausenabzug von 1/6 eine bloße
arbeitszeitrechtliche Regelung sei und ist außerdem der Auffassung, dass mangels
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arbeitszeitrechtliche Regelung sei und ist außerdem der Auffassung, dass mangels
im Vorhinein feststehender Pausenzeiten maximal ein Pausenabzug nach § 4
ArbZG vorgenommen werden dürfe. Er behauptet, die Beklagte habe auch bei so
genannten Sonderdiensten 1/8 der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abgezogen
und meint, das widerspreche einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ vom 22.
Oktober 2007. Er meint weiterhin, mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 habe er
seine Ansprüche rechtzeitig im Sinne des § 21 MTV geltend gemacht. Das ergebe
sich auch aus den weiteren Gesamtumständen zur Zeit des
Geltendmachungsschreibens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009
– 9 Ca 1573/08 – teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2007 € 420,43
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. November 2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2007 €
264,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2007 €
479,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2008 € 307,99
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. Februar 2008 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2008 € 326,04
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. März 2008 zu zahlen.
6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2008 € 291,31
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. April 2008 zu zahlen.
7. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2008 € 419,54
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. Mai 2008 zu zahlen.
8. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2008 € 214,88
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. Juni 2008 zu zahlen.
9. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2008 € 270,74
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. Juli 2008 zu zahlen.
10. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2008 € 477,45
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
dem 1. August 2008 zu zahlen.
11. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2008 €
302,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. September 2008 zu zahlen.
12. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2008 €
275,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.
13. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2008 €
511,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. November 2008 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 253,12 brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Dezember 2008 zu zahlen.
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15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2008
weitere € 373,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2009 weitere €
190,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
im Wege der Anschlussberufung
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009, Az.: 9 Ca
1573/08 wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage
abgewiesen worden ist und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie
vertritt die Auffassung, dass der Kläger für die Urlaubsvergütung konkrete
Berechnungen anstellen müsse. Im Rahmen der Anschlussberufung hält sie an
ihrer Meinung fest, dass die Zeitzuschläge aus € 9,66 brutto zu berechnen seien.
Dies ergebe bereits die Wortlautauslegung, weil in den Anlagen zu § 3 des
jeweiligen LTV ausschließlich in der dritten Tabellenspalte der Begriff
„Stundenlohn“ verwandt werde. Aus der zeitlichen Abfolge, Abschluss des MTV im
Jahre 1999 und erst späterer Abschluss von Lohntarifverträgen, ergebe sich
zudem, dass die Normsetzer ihre Begrifflichkeiten bei Bezugnahmen bewusst
eingesetzt hätten, zumal es bei Abschluss des MTV keine Zulagen gegeben habe.
Erst mit deren Einführung durch den ersten LTV sei der Begriff „Stundenlohn
gesamt“ als rechnerische Größe eingeführt worden. Sie meint, wenn die
Tarifvertragsparteien die Ermittlung der Zeitzuschläge auf der Basis des
„Stundenlohns gesamt“ hätten vereinbaren wollen, so hätten sie dies mit Bezug
auf die Begrifflichkeiten des MTV deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie
meint zudem aufgrund des in den Entgeltgruppen L 1 und L1 A jeweils
gleichbleibenden Stundenlohns sei ersichtlich, dass die Zuschläge für besondere
Belastungen allen Arbeitnehmern gleichmäßig zukommen sollten, wohingegen
durch die erhöhte „Zulage Betriebszugehörigkeit“ je nach Dauer der
Betriebszugehörigkeit ersichtlich ein anderer Zweck verfolgt werde. Es sei nicht
einsichtig, dass bei länger im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die
Zusatzbelastung aufgrund erschwerter Dienstlänge und Dienstzeitlage durch
höhere Zuschläge zu vergüten sei.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im
Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 377 - 391 d.A.) nebst
Anlagen (Bl. 392 - 416 d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 9. November 2009
(Bl. 422 d.A.), den die Anschlussberufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz
der Beklagten vom 23. November 2009 (Bl. 441 – 458 d.A.) und die
Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2011 (Bl. 515, 516 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am
27. Mai 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sind
zulässig. Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft
und von den Parteien jeweils in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG iVm §§ 519, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und jeweils ordnungsgemäß
und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet
worden.
Die Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage
– soweit es ihr stattgegeben hat – zum großen Teil zu Recht und teilweise mit einer
zutreffenden Begründung stattgegeben. Die Anschlussberufung der Beklagten hat
keinen Erfolg. Sie führt nur hinsichtlich der Nebenforderungen zur Aufhebung des
Verschlechterungsverbots.
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Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nur zum Teil begründet. Dem Kläger
stehen für den Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2009 nur noch
die aus dem Tenor ersichtlichen Zeitzuschläge für Mehrarbeit, für Arbeit an
Sonntagen, für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen (25. und 26. Dezember
2007, 1. Januar 2008 und 3. Oktober 2008) und für Nachtarbeit aufgrund des
Arbeitsvertrages iVm. § 611 BGB iVm. § 11 MTV und § 3 ETV 2007 zu. Die
Feiertagsvergütung hat für den 25. und 26. Dezember 2007, den 1. Januar 2008
und den 3. Oktober 2008 auf der Basis von 6,67 zu vergütenden Stunden pro Tag
zu erfolgen. Das Schreiben des Klägers vom 28. Januar 2008 wahrt die
Ausschlussfristen des § 21 MTV nur für die Nachtzuschläge aus dem Monat
Oktober 2007 und die Zuschläge der Monate November 2007 bis Januar 2009. Der
Pausenabzug ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 4 ArbZG
vorzunehmen; seine Klage ist im Hinblick auf die geforderten
Urlaubsvergütungsansprüche unschlüssig.
I.
Es ist für die Bemessung der Zeitzuschläge von einem Stundenlohn in Höhe von €
9,91 zuzüglich einer sich aus € 0,38 und € 0,40 und € 0,28 zusammensetzenden
Zulage auszugehen. Aus diesem rechnerisch € 10,97 brutto ergebenden
Stundenlohn sind die Zeitzuschläge für geleistete Mehr-, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtstunden in der tarifvertraglich festgelegten Höhe zu ermitteln.
Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger
ein Stundenlohn von € 10,65 nicht zusteht, weil die betriebs-bezogene Anlage 4
zum LTV 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitigen Zeitraum von
Oktober 2007 bis Januar 2009 keine Anwendung findet.
Auf das zum 1. Juli 2002 begründete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A GmbH
fand zunächst im ersten Monat nur der MTV, aber kein Lohntarifvertrag
Anwendung, da ein solcher – soweit ersichtlich – erstmals zum 1. August 2002
abgeschlossen wurde.
Seit dem 1. August 2002 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur A GmbH
aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Ziffer 11 Satz 1 des
Formulararbeitsvertrages der LTV 2002 als „jeweils gültiger einschlägiger
Tarifvertrag“ Anwendung. Damit galt gemäß § 3 LTV 2002 auch die
„Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom 16. August 2002
Fa. A GmbH, B“. Die Auslegung von Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ergibt, dass es
sich um eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts handelt. Eine Gleichstellungsabrede ist eine dynamische
Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen
Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, mit der dieser die bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder
nicht, so stellen will, als wären sie an dieses Tarifwerk gebunden. Die dahin
gehende Auslegung einer Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass der Arbeitgeber
im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme selbst an den in Bezug
genommenen Tarifvertrag tarifgebunden war (BAG 22.10.2008 – 4 AZR 793/07 –
AP TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag § 1 Nr. 67 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 40). Die A GmbH war zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages mit dem Kläger tarifgebunden, der Kläger war nicht Mitglied der
Gewerkschaft ver.di.
Als die nicht tarifgebundene Beklagte zum 1. September 2002 aufgrund der
Vereinbarung vom 5. September 2002 „in die Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma A GmbH“ eingetreten
war, galten der LTV 2002 und die betriebsbezogene Anlage 4 fort. Es handelt sich
bei dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2002 iVm. der Vereinbarung vom 5. September
2002 insgesamt um einen „Neuvertrag“ aus der Zeit ab dem 1. Januar 2002, zu
dessen Inhaltsbestimmung die allgemeinen Auslegungsregeln uneingeschränkt
Anwendung finden. Daher kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der
übereinstimmenden Erklärung an. Vom Wortlaut abweichende Regelungsziele oder
Motive können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie im
Vertrag selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss mit
hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sind (BAG 22. Oktober 2008 -
4 AZR 793/07 - Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 =
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40). Eine einzelvertraglich
vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird
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vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird
jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug
genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise
zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, durch einen
Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit nicht berührt (- „unbedingte
zeitdynamische Verweisung“ -, vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn.
22 mwN, NZA 2010, 170; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - mwN, BAGE 122, 74).
Über die zeitdynamische Fortgeltung der Lohntarifverträge für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit
Omnibussen in Hessen besteht - wie das Arbeitsgericht bereits angenommen hat -
zwischen den Parteien letztlich kein Streit. Da die „Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma A GmbH“ hinsichtlich
der konkreten Lohnhöhe des Klägers sich nach der betriebsbezogenen Anlage 4 zu
§ 3 LTV 2002 richteten, trat die Beklagte auch in diese Pflichtposition ein.
Der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2002 endete kraft vereinbarter Befristung – an deren
Wirksamkeit die Parteien keinen Zweifel hegen und für die auch keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind – zum 31. Dezember 2002. Dies lässt der Kläger
außer Acht, wenn er von der zeitdynamischen Fortgeltung auch der
betriebsbezogenen Anlage 4 ausgeht.
Zum 1. Januar 2003 schlossen die Parteien einen weiteren „Neuvertrag“. Anders
als zuvor trat die Beklagte nicht in bestehende Rechte und Pflichten ein, sondern
die Parteien vereinbarten die Geltung der Regelungen des Arbeitsvertrages vom 1.
Juli 2002. Die danach gebotene Anwendung der wiedergegebenen allgemeinen
Auslegungsregeln auf die vertragliche Abrede vom 1. Januar 2003 hat das
Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Die Bezugnahme auf die
„jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträge“ beziehen zwar die Lohntarifverträge
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit
Omnibussen in Hessen im Sinne einer unbedingten zeitdynamischen Verweisung
in das Arbeitsvertragsverhältnis ein. Aber es findet seither nicht mehr eine
betriebsbezogene Anlage Anwendung, sondern die „Allgemeine Anlage zu § 3
LTV“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit der Bezugnahme auf die „Regelungen
des Arbeitsvertrages vom 01. Juli 2002“ wird in rechtsgeschäftlicher,
vertragsändernder Willensbildung durch einen Wortlaut, der sich von der
Vereinbarung vom 5. September 2002 unterscheidet und ausdrücklich eine
Vertragsumstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vornimmt, eine
eigenständige Neuregelung getroffen und nicht lediglich die ursprünglich
getroffene Vereinbarung ohne eigenen Rechtsgestaltungswillen wiederholt.
Ansonsten hätte es einer schriftlichen Vereinbarung – auch und gerade über den
Wegfall der Probezeit – nicht bedurft, wenn der Kläger mit Wissen der Beklagten
seine Arbeit fortgesetzt hätte, § 625 BGB.
Im streitigen Zeitraum ab Oktober 2007 beträgt das Stundenentgelt € 9,91 brutto
gemäß der ab diesem Zeitpunkt gültigen allgemeinen Anlage zum ETV 2007 in der
für die Eingruppierung des Klägers einschlägigen Entgeltgruppe L 1 A.
Die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ ist auf die Höhe
des Stundenentgelts des Klägers gemäß der jeweils gültigen allgemeinen Anlage
zu § 3 LTV ohne Auswirkung. Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand,
die Erhöhung des Stundenentgelts sei mittels der Einmalzahlungen nach Ziffer 5
der tarifvertraglichen Vereinbarung quasi „abgegolten“ hat sie ersichtlich nur für
den Fall der anzunehmenden Fortgeltung der betriebsbezogenen Anlage erhoben.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger keine anderen
Anspruchsgrundlagen dargelegt. Auf die Mitteilungen von Vertretern der
Beklagten, bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. September 2002, dass sich an
seinen Arbeitsbedingungen nichts ändern werde und er keinerlei Verluste erleiden
werde, kann der Kläger einen höheren Stundenlohn nicht stützen. Aufgrund der
von der Beklagten gezahlten weiteren Zulage in Höhe von € 0,38 brutto pro
Stunde erreichte er nämlich einen Gesamtstundenlohn von € 10,72 brutto, der
oberhalb des von ihm reklamierten Stundenlohns von € 10,65 brutto liegt.
Auf den Stundenlohn von € 9,91 brutto und die Gesamtzulage von € 1,06 (0,38 €
+ 0,40 € + 0,28 €) hat die Beklagte die Zeitzuschläge zu berechnen.
Für die Streitentscheidung, auf welcher Basis die Zeitzuschläge zu zahlen sind, ist
die Auslegung des § 11 MTV entscheidend. Für diese Auslegung ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende
Kammer anschließt – weil den normativen Teil eines Tarifvertrages betreffend –
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Kammer anschließt – weil den normativen Teil eines Tarifvertrages betreffend –
nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzugehen. Dabei ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht
eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden
hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies
zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für
Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages,
ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität
denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt
derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständ.
Rechtsprechung des BAG, z.B. 29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – BAG 99, 24; 6.
Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – AP TVG Tarifverträge Metallindustrie § 1 Nr. 210 = NZA
2007, 167 mwN.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des Tarifwortlauts festzustellen,
dass es für den Anspruch auf Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV auf die Auslegung
des Begriffs „Stundenlohn“ ankommt. Zur Auslegung herangezogen werden kann
der im Weiteren Wortlaut des MTV in §§ 12 und 15 für die Berechnung des
Urlaubsentgelts verwandte Begriff „Arbeitsverdienst“. Danach ist zunächst
festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien zwischen tariflicher Vergütung (=
Tariflohn in § 12 MTV) und sonstiger Vergütung (= Arbeitsverdienst in §§ 12 und 15
MTV) unterscheiden. Teil des Arbeitsverdienstes sind also beispielsweise auch
arbeitsvertraglich zugesagte übertarifliche Entgeltbestandteile (übertariflicher
Lohn) (vgl. Hessisches LAG 8. April 2009 – 6/8 Sa 822/08 – n.v. – zitiert nach
Landesrechtsprechungsdatenbank). Weiterhin ist festzustellen, dass im LTV 2007
der Begriff des Tariflohns nicht verwandt wird. Dort werden die Begriffe
„Stundenentgelt“ und „Stundenentgelt gesamt“ verwandt. Auch enthält weder der
Begriff „Stundenentgelt“ noch der Begriff „Stundenentgelt gesamt“ eine
Bezugnahme auf den tariflichen Lohn. Ähnlich wie mit „Arbeitsverdienst“ in § 15
MTV ist mit „Stundenentgelt“ grundsätzlich die einem Arbeitnehmer insgesamt
gezahlte Arbeitsvergütung gemeint. Ein „Stundenentgelt“ kann daher ein Entgelt
sein, das sich aus einem tariflichen Stundenentgelt und einem übertariflichen
Bestandteil zusammensetzt (so BAG zu dem Begriff „Stundenlohn“ 6. Dezember
2006 – 4 AZR 711/05 – AP TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe § 1 Nr. 18). Die
Berufungskammer teilt die Auffassung der Beklagten nicht, wonach aus der
zeitlichen Abfolge des erst späteren Abschlusses der Lohntarifverträge ein
Rückschluss auf den bewussten Einsatz der Begrifflichkeiten durch die
Tarifvertragsparteien möglich sei. Dies mag für die Verwendung des Begriffs
„Stundenlohn“ in den früheren Lohntarifverträgen gelten. Um deren Auslegung
geht es hingegen ebenso wenig, wie um die Auslegung des ETV 2007. Auszulegen
ist der Begriff „Stundenlohn“ im MTV. Für dessen Auslegung kann ein zum
Zeitpunkt des Abschlusses noch gar nicht existierender LTV nicht herangezogen
werden. Im Übrigen verbietet sich eine Auslegung des Begriffs „Stundenlohn“ aus
§ 11 MTV anhand der Begrifflichkeiten der Lohntarifverträge allein schon deshalb,
weil in § 11 MTV nicht auf den Tariflohn (anders als in § 12 MTV) Bezug genommen
wird. Der Begriff Stundenlohn lässt sich nämlich übergreifend für tarifliche wie für
übertarifliche Stundenvergütungen begreifen. Die Berufungskammer teilt auch die
Auffassung der Beklagten nicht, wonach aus dem gleich hohen Stundenlohn in den
Entgeltgruppen L1 und L 1 A in Abgrenzung zur Steigerung der Zulagen ersichtlich
sei, dass die Zuschläge für besondere Belastungen allen Arbeitnehmern
gleichmäßig zukommen sollten. Auch diese Argumentation verkennt, dass nicht
der Begriff des Stundenlohns in der allgemeinen Anlage zum ETV 2007 als
Bezugspunkt, sondern der Begriff „Stundenlohn“ in § 11 MTV als Bezugspunkt
auszulegen ist. Zudem geht in der Regel mit einer längeren Betriebszugehörigkeit
ein höheres Lebensalter einher, so dass die Vergütung besonders belastender
Lage der Dienstzeit oder deren Länge entsprechend der höheren
Betriebszugehörigkeitszulage auch diesem Zweck entsprechend eingesetzt
werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Tarifvertragsparteien
ersichtlich nicht darauf ankam, für alle Omnibusfahrer die Zuschläge gleich hoch
zu gestalten, denn die Stundenlöhne in den übrigen Entgeltgruppen sind geringer.
Der erkennbare Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 11 MTV entspricht
ebenfalls dieser Auslegung. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, die
Bezugsgröße für die Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu
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Bezugsgröße für die Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu
bestimmen. Die Grundalternative ist, ob allen Arbeitnehmern ein gleich hoher
bezifferter Zuschlag oder ein prozentualer Zuschlag auf den jeweiligen
individuellen Lohn gewährt wird. Im Rahmen der zweiten Alternative besteht dann
die weitere Möglichkeit, die von dem prozentualen Zuschlag erfassten
Lohnbestandteile näher zu bestimmen. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien
die Möglichkeit gewählt, einen prozentualen Zuschlag auf den Stundenlohn
vorzusehen. Das spricht dafür, dass sich - vorbehaltlich einer anderslautenden
ausdrücklichen Festlegung - grundsätzlich alle individuellen Bestimmungsfaktoren
für das Arbeitsentgelt pro Stunde auf die Höhe des Zuschlags auswirken sollen
(vgl. hierzu auch BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Versorgungsbetriebe Nr. 1), hier also auch die Zulagen gemäß den Anlagen zu § 3
ETV 2007. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Höhe der
Zuschläge zwar die Unterschiede hinsichtlich des Stundengrundlohns, nicht aber
hinsichtlich der Zulagen berücksichtigen wollten, sind nicht erkennbar. Soweit die
Beklagte vorträgt, es habe bei Abschluss des MTV keine Zulagen gegeben, so
kann dies dahinstehen. Selbst wenn es die Ballungsraumzulage und die
Betriebszugehörigkeitszulage nicht gegeben haben sollte, so hatten die
Tarifvertragsparteien doch deren Existenz vor Augen. Dies folgt aus § 10 Ziffer 5
MTV nach dessen Inhalt die dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilende
Lohnabrechnung unter anderem etwaige Lohnzuschläge und Lohnzulagen
ausweisen muss.
Auch die so genannte „Zulage betriebsintern“ in unstreitiger Höhe von 0,28 € ist
bei der Berechnung der Zuschläge zu berücksichtigen. Zunächst folgt aus den
obigen Gründen, dass der Begriff des „Stundenlohns“ in § 11 MTV an den
effektiven und nicht an den tariflichen Grundstundenlohn anknüpft. Auch der
Zweck der Zeitzuschläge legt es nahe, der Berechnung der Zeitzuschläge die für
die Normalarbeit zu zahlende Vergütung zu Grunde zu legen. Dazu gehört auch
dieser Teil der nicht tariflich geregelten Zulage. Zu berücksichtigen ist auch, dass
die Beklagte selbst im Verlauf des Rechtsstreits von einer Zulage spricht, die sich
aus einer Ballungsraumzulage und einer Zulage nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit sowie einer Zulage betriebsintern errechne. Hinzu kommt,
dass die Tarifvertragsparteien in § 20 MTV (gleichlautend in § 6 LTV 2003) auf die
Geltung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG hingewiesen haben. Zwar
lässt sich dies schon aus der gesetzlichen Regelung herleiten, so dass der
tariflichen Regelung im Prinzip nur deklaratorischer Charakter zukommt. Die
Tarifvertragsparteien haben aber durch ihren Hinweis auf die Maßgeblichkeit der
„Einzelarbeitsverträge“ zugleich zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Fall bei
allen Ansprüchen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, hinsichtlich der
Vergütung von dem Inhalt der vertraglichen Abrede auszugehen sein soll.
II.
Das Arbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die
einzelnen Feiertage, für die er eine Vergütung auf der Basis von 8 Stunden statt
von 6,67 Stunden verlangt - wie von der Beklagten zu Grunde gelegt – nicht
hinreichend dargelegt habe. Aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen
sind für den Streitzeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2009 die Feiertage an
denen der Kläger nicht gearbeitet hat mit Blick auf § 1 Abs. 1 HFeiertagsG ohne
Weiteres zu entnehmen. Es handelt sich dabei um den 25. und 26. Dezember
2007 (vgl. Bl. 26 d.A.), um den 1. Januar 2008 (vgl. Bl. 230 d.A.) und um den 3.
Oktober 2008 (vgl. Bl. 241 d.A.).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht als einzig in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage § 2 EFZG angenommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die
infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Das Arbeitsgericht ist im Weiteren jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass
der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Arbeitszeit gerade infolge
eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist. Davon sind die Parteien ersichtlich
übereinstimmend für diese vier Feiertage ausgegangen, denn ansonsten hätte die
Beklagte dem Kläger für diese Tage auf den Tätigkeitsnachweisen nicht jeweils pro
Tag 6,67 Stunden eingestellt.
Diese Berücksichtigung von 6,67 Stunden für jeden dieser vier Feiertage ist
hingegen zutreffend. Die erkennende Kammer folgt der vom Kläger vertretenen
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hingegen zutreffend. Die erkennende Kammer folgt der vom Kläger vertretenen
Auffassung zur Heranziehung eines Vergleichsmaßstabes nicht.
Arbeitszeit iSv. § 2 EFZG ist die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte
Zeitspanne (BAG 16. Januar 2002 – 5 AZR 303/00 – AP EntgeltFG § 2 Nr. 7 = EzA §
2 EntgeltfortzG Nr. 2). Für eine festgelegte Arbeitszeit, z.B. aufgrund eines
Schicht- oder Dienstplans, hat der Kläger keinen tatsächlichen Vortrag gehalten.
Die für die Arbeit vorgesehene Zeitspanne ergibt sich aus § 7 A Ziffer 1 MTV.
Danach beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 174 Stunden. Der Kläger
hat auch regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Daraus hat die
Beklagte mit dem zutreffenden Rechenweg (in Anlehnung an § 12 Ziffer 1 MTV) die
tägliche Arbeitszeit ermittelt: 365 Tage ./. 52 Sonntage = 313 Arbeitstage. 174
Monatsarbeitsstunden x 12 Monate : 313 Tage = 6,67 Stunden pro Arbeitstag.
III.
Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts wahrt das Schreiben des Klägers vom
18. Januar 2008 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 21 MTV für die
Zuschläge.
Gemäß § 21 Ziffer 2 bis 4 MTV sind Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen aller Art spätestens 8 Wochen nach
Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Alle Übrigen
Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3
Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu
machen.
Tarifliche Ausschlussfristen verfolgen den Zweck, in kurzer und übersehbarer Zeit
Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu
schaffen. So soll insbesondere im Fall noch ausstehender Lohnansprüche der
Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfange
der Arbeitnehmer noch Forderungen gegen ihn erhebt (ständ. Rechtsprechung des
BAG 28. April 1982 - 4 AZR 642/79 - AP TVG Tarifverträge: Bau § 1 Nr. 39; 8. Juni
1983 - 5 AZR 632/80 - AP TVG Ausschlußfristen § 4 Nr. 78 = EzA § 4 TVG
Ausschlußfristen Nr. 55). Die schriftliche Geltendmachung verlangt, dass der
Anspruchsinhaber gegenüber dem Anspruchsgegner unmissverständlich deutlich
zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf
deren Erfüllung bestehen wird (BAG 19. Januar 1999 – 9 AZR 405/97 – NZA 1999,
1040).
Bei einer einstufigen Ausschlussklausel, wie sie § 21 MTV enthält, muss der
Gläubiger die Forderung rechtzeitig schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend
machen. Dabei soll die Geltendmachung den Schuldner warnen, dass er noch mit
Ansprüchen rechnen müsse. Er soll entsprechend disponieren können.
Diesem Warnzweck genügte das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2008. Zwar
erfordert eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne einer tariflichen
Verfallklausel in der Regel, dass Geldforderungen wenigstens annähernd auch der
Höhe nach beziffert werden. Dem entsprechend enthält das Schreiben des Klägers
die Forderung nach einem Stundenlohn von € 11,23 brutto und die Forderung nach
der Berechnung sämtlicher Zuschläge auf dieser Basis. Außerdem erübrigt sich
eine Bezifferung der Geldforderung, wenn der Schuldner jedenfalls über die
ungefähre Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung unterrichtet ist und
die schriftliche Geltendmachung erkennbar von dieser dem Schuldner bekannten
Höhe ausgeht (vgl. zu Schadenersatzforderungen BAG 10. Oktober 1984 -. 5 AZR
557/81 – n.v. zitiert nach juris). Das ist außer bei Schadenersatzforderungen
besonders bei Lohn- oder Lohnfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Hier
ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen
Bezifferung normalerweise eher in der Lage als der Arbeitnehmer. Jedenfalls ist
aber das Ausmaß der möglichen Verbindlichkeiten dann überschaubar, wenn der
zeitliche Rahmen einer Forderung - hier durch die rückwirkende
Geltendmachungsbegrenzung im Tarifvertrag - eingegrenzt und außerdem ein
begehrter Stundensatz angegeben wird. Es widerspräche dem Warnzweck der in §
21 MTV normierten Verfallfrist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung nur deswegen
ablehnen könnte, weil der Arbeitnehmer später nicht die zunächst angegebenen
Höchstsätze in Anspruch nimmt. Der Vertragsgegner soll sich lediglich darauf
verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfrist nicht mehr weiter - und
das bedeutet: auch nicht in einem höheren Umfang - in Anspruch genommen zu
werden (BAG 40, 258, 260 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; 8. August
1979 - 5 AZR 660/77 - AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 3 a der Gründe).
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Demnach sind sämtliche Ansprüche des Klägers auf Mehr-, Sonn- und
Feiertagsarbeit bis einschließlich Oktober 2007 verfallen, § 21 Ziffer 2 MTV.
Ansprüche auf Nachtzuschläge sind nicht verfallen, § 21 Ziffer 3 MTV. Die Beklagte
hat nicht bestritten, das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2008 noch im
selben Monat erhalten zu haben. Zwar steht nicht fest, an welchem Tage das
Schreiben der Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Das ist aber auch
unerheblich. Denn die monatlichen Vergütungsansprüche werden gemäß § 10
Ziffer 4 spätestens fällig am 10. des darauffolgenden Monats.
Auf der Grundlage der unstreitig geleisteten Stunden nach den von der Beklagten
erstellten Tätigkeitsnachweisen und der dem Kläger – teils berichtigt - erteilten
Lohnabrechnungen und unter Berücksichtigung des teilweisen Verfalls von
Ansprüchen wegen der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist
ergeben sich nachfolgende Ansprüche des Klägers auf nachzuzahlende Beträge,
die aus der Differenz von € 1,31 brutto ermittelt wurden (€ 1,31 = € 9,91 + € 1,06
abzüglich gezahlter € 9,66):
Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit jeweils dem 11. des Folgemonats folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1
BGB iVm § 10 Ziffer 4 MTV. Im Übrigen ist die Klage bezüglich der
Nebenforderungen unschlüssig. Wegen der Anschlussberufung der Beklagten steht
das Verschlechterungsverbot der Abänderung des Zinsanspruchs nicht entgegen.
Da der für die Monate November 2008 bis Januar 2009 auf die Berufung des
Klägers hin ausgeurteilte Betrag auch bei teilweise geringeren Nebenforderungen
insgesamt höher ist, ist die Anschlussberufung der Beklagten dennoch insgesamt
ohne Erfolg.
IV.
Hinsichtlich des begehrten Pausenabzugs ist die Berufung ohne Erfolg. Wegen der
zutreffenden ablehnenden Begründung des Arbeitsgerichts in Bezug auf den vom
Kläger begehrten Pausenabzug nach § 4 ArbZG, der die Berufungskammer folgt,
wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter 2. (s. 13, 41 der
Urteilsbegründung) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
V.
Die Berufung ist auch im Hinblick auf die geforderten Urlaubs- und
Krankheitsvergütungsansprüche erfolglos, denn die Klage ist nach wie vor
unschlüssig. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche
auf erhöhtes Urlaubsentgelt und auf erhöhte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
zustehen. Die Klage ist von Anfang an unschlüssig, weil der Kläger den geforderten
Betrag nur geschätzt hat, obwohl er nach den obigen Berechnungen des Gerichts
zur konkreten Angabe bezifferter Forderungen in der Lage war. Eines gesonderten
Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug
erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit konkrete Berechnungen
anstellen müsse.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Die
ausgeurteilten Quoten entsprechen den Anteilen an den Gesamtkosten im
jeweiligen Rechtszug.
Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung
im Sinne des § 72 Abs. 2 ZPO. Zwar betrifft die Rechtsfrage, welcher Stundenlohn
der Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV zu Grunde zu legen ist nach
den Angaben der Parteien noch zumindest weitere 15 Kläger und könnte damit
auch für eine solche Zahl weiterer Arbeitnehmer Bedeutung haben, die eine für die
Zulassung der Revision erforderliche, über den Einzelfall hinausgehende
allgemeine Bedeutung begründen kann (Germelmann/Müller-Glöge, ArbGG 7. Aufl.
2009, § 72 Rn. 17 mwN.). Jedoch geht die Kammer aufgrund der Übernahme des
Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, nachdem die Beklagte zunächst in
ein befristetes Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem anderen Arbeitgeber
eingetreten war, davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich der „betriebsinternen
Zulage“ rechtliche Unterschiede zu den weiteren Ausgangssachverhalten der
weiteren Kläger bestehen. Im Übrigen ist die eingangs angesprochene Rechtsfrage
nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung eines in seiner Geltung auf den
Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung eines in seiner Geltung auf den
Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts beschränkten Tarifvertrages. Das
Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen
Landesarbeitsgerichts im Übrigen (vgl. Hess LAG 8. April 2009 – 6/8 Sa 822/08 und
16. November 2009 - 16/12 Sa 1289/08 -) und fügt sich in die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung ein.
Sonstiger Langtext
In dem Berufungsverfahren wird der Tenor des Urteils der erkennenden Kammer
vom 18. Januar 2011 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit und einer
offensichtlichen Auslassung berichtigt, so dass der vollständige Tenor lautet:
„Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagtenwird das
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11. November 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,53 (in Worten: Sechsundvierzig und
53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11,17 (in Worten: Elf und 17/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11. Januar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,81 (in Worten: Zweiunddreißig und
81/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,73 (in Worten: Dreißig und 73/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 64,32 (in Worten: Vierundsechzig und
32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29,47 (in Worten: Neunundzwanzig
und 47/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80,87 (in Worten: Achtzig und 87/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,14 (in Worten: Dreiundvierzig und
14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,97 (in Worten: Einundfünfzig und
97/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. August 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,62 (in Worten: Dreiundvierzig und
62/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. September 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,86 (in Worten: Dreißig und 86/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Oktober 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1,67 (in Worten: Eins und 67/100 Euro)
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11. November 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,87 (in Worten: Vierzig und 87/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 (in Worten: Vierzig und 32/100
Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35,49 (in Worten: Fünfunddreißig und
49/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92 % und die
Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger
89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.“
Gründe:
Das Fehlen der eingefügten Bestandteile des Tenors wurde bei Unterzeichnung
des Tenors nicht bemerkt, obwohl die Kammer gerade wegen der
Nebenforderungen darüber beraten hatte. Daher war nach Gewährung rechtlichen
Gehörs an die Parteien die Berichtigung / Ergänzung des Tenors vorzunehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.