Urteil des LAG Hessen vom 04.12.2006

LAG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, sitz im ausland, gemeinsame einrichtung, juristische person, entsandter arbeitnehmer, fax, verschulden, auskunft, beitragsberechnung, portugal

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 273/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 520 Abs 3 ZPO, § 233 ZPO,
§ 1 AEntG, § 85 Abs 2 ZPO, §
64 Abs 6 ArbGG
(Arbeitnehmerentsendung - Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist - Telefax - Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand)
Leitsatz
Zur Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungs-frist zu gewähren ist, wenn die Übersendung der
Berufungsbegründung per Fax an das Berufungsgericht am letzten Tag der Frist nicht
gelingt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
21. Dezember 2005 – 3 Ca 1510/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 510.563,38 (in Worten:
Fünfhundertzehntausendfünfhundertdreiundsechzig und 38/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte die des Berufungsrechtszuges
sowie 17/20 der Kosten 1. Instanz, der Kläger 3/20 der Kosten 1. Instanz zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von
Urlaubskassenbeiträgen für die von ihr in Deutschland im Zeitraum von Januar
2000 bis Januar 2003 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen
Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
[BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV])
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen
Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer zu sichern. Zu diesem Zweck
haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes zu zahlen.
Die Beklagte ist eine juristische Person portugiesischen Rechts mit Sitz in ...
(Portugal), die in der Zeit von Januar 2000 bis Januar 2003 mit Hilfe aus Portugal
entsandter portugiesischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen als
Subunternehmerin in der Bundesrepublik Deutschland arbeitszeitlich überwiegend
Maurerarbeiten durchführte. Gleichartige Tätigkeiten wurden von der Beklagten in
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Maurerarbeiten durchführte. Gleichartige Tätigkeiten wurden von der Beklagten in
Portugal ausgeführt. Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.
März 2005 (16/10 Sa 126/00) wurde eine Klage der Beklagten auf Feststellung,
dass diese nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes
verpflichtet ist, für Zeiten ab 01. Januar 1999 rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, für ihre im
Klagezeitraum in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer
Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Klageforderung errechne sich
mangels Auskunftserteilungen der Beklagten über deren Höhe aus den Meldungen
des Beklagten gegenüber den Landesarbeitsämtern bzw. aus den Prüfberichten
der Dienststellen der Zoll- und Arbeitsverwaltung, denen die jeweilige
Entsendedauer der in die Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer
zu entnehmen sei, ferner aus der tarifvertraglichen durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit, dem tarifvertraglichen Mindestlohn sowie dem tariflichen
Beitragssatz für Urlaubskassenbeiträge. Daraus ergebe sich ein geschuldeter
Beitrag in Höhe von € 190.927,43 für das Kalenderjahr 2000, von dem unter
Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten in Höhe von € 15.260,49 noch €
175.666,94 offenständen, ein solcher von € 95.023,65 für das Kalenderjahr 2001,
ein solcher von € 329.880,08 für das Kalenderjahr 2002 und ein solcher von €
935,39 für das Kalenderjahr 2003. Hinsichtlich der Berechnung des Klägers im
einzelnen wird auf die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 14. März 2003
(Bl. 160 bis 162 d.A.) und auf die Aufstellung der Anlage K3 zum Schriftsatz des
Klägers vom 06. Oktober 2005 (bl. 256 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 601.506,06 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet, am bautarifvertraglichen
Sozialkassenverfahren teilzunehmen und Urlaubskassenbeiträge an den Kläger zu
zahlen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 stattgegeben
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl. 261 bis 268 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 16. Januar zugestellte Urteil hat die Beklagte innerhalb der
zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 09. Mai 2005 festgestellten
und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Sie begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist und trägt dazu vor, am letzten Tag der bis 18. April
2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist sei ab 17.00 vergeblich versucht
worden, die gefertigte und unterzeichnete Berufungsbegründung an das LAG zu
faxen und zwar sowohl an die Faxnummer des LAG wie die des Arbeitsgerichts
Frankfurt. Die Gegenstelle habe jeweils nicht geantwortet, der Fehlerbericht des
eigenen Fax habe „besetzt/keine Antwort“ gemeldet. Nachdem der letzte Versuch
um 18.51 gescheitert sei, habe die mit der Übermittlung beauftragte Angestellte
ihres Prozessbevollmächtigten die Versuche eingestellt, eine Möglichkeit für diese,
die Berufungsbegründung persönlich nach Frankfurt zu bringen habe nicht
bestanden. In der Sache sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts unrichtig, weil
die Beitragsberechnung des Klägers unzutreffend sei. Tatsächlich ergebe sich für
für das Kalenderjahr 2000 eine der Beitragsberechnung zugrunde zulegende
Bruttolohnsumme von DM 1.200.769,07, so dass ein Urlaubskassenbeitrag für
dieses Jahr von DM 165.706,26 zu entrichten gewesen sei. Die zutreffenden
Bruttolöhne ergäben sich aus der entsprechenden Aufstellung über die an
sämtliche Arbeitnehmer im Jahre 2000 gezahlten Vergütungen (Bl. 285 bis 320
d.A.). Die Vergütung für eingesetzte Bauleiter müsse, weil es sich bei diesen nicht
um gewerbliche Arbeitnehmer gehandelt habe, wie bei dieser Berechnung
geschehen, herausgerechnet werden. Von diesem Betrag könne sie die im
Kalenderjahr 2000 von ihr gezahlten Urlaubsvergütungen in Höhe von DM
128.407,34 abziehe, so dass für das Kalenderjahr 2000 eine Beitragsschuld von
DM 37.298,92 verbleibe. In gleich Weise verhalte es sich mit den Beiträgen für den
übrigen Klagezeitraum. Deshalb sei das Urteil des Arbeitsgerichts in der Höhe zu
korrigieren.
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Die Beklagte beantragt,
ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu
gewähren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er meint, die Berufung sei bereits unzulässig, verteidigt das angefochtene Urteil
und trägt vor, das Vorbringen der Beklagten zur Forderungshöhe sei unzureichend.
Zum einen werde bestritten, dass es sich bei den von der Beklagten angeführten
Personen um Bauleiter gehandelt habe, zum anderen sei der erhebliche
Beweiswert der Meldungen der Beklagten über die Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer durch die bloße Vorlage von Auflistungen der beschäftigten
Arbeitnehmer und ihrer Vergütungen nicht erschüttert.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 04. Dezember 2006 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung, die hinsichtlich
des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei
Bedenken begegnet, ist nur teilweise zulässig, nämlich lediglich, soweit sie sich
gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen
für das Kalenderjahr 2000 wendet.
Im Einzelnen gilt insoweit:
Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht daran, dass die Beklagte die
Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten Hat. Das ist zwar der Fall, weil die
Berufungsbegründungsfrist nach Verlängerung derselben auf rechtzeitigen Antrag
der Beklagten am 18. April 2006 24.00 Uhr abgelaufen war und die
Berufungsbegründung erst am 20. April 2006 beim Berufungsgericht eingegangen
ist. Der Beklagten ist jedoch auf ihren innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellten
Antrag hin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte war ohne ihr Verschulden, dem das ihres Prozessbevollmächtigten
gleichsteht (§ 85 Abs.2 ZPO), gehindert, die Berufungsbegründungsfrist
einzuhalten (§ 233 ZPO).
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den
Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123ff).
Das ist bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
regelnden Vorschriften zu beachten. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze
per Telefax ist in allen Gerichtszweigen unbeschränkt zulässig. Zwar sind die nach
der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs auch insoweit zu verlangen. Die aus der Wahl des
Übermittlungsweges per Telefax herrührenden besonderen Risiken der
technischen Gegebenheiten des gewählten Kommunikationsweges dürfen aber
nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden, wenn die entscheidende
Ursache für eine Fristversäumnis nicht in der Sphäre der Partei sondern in der des
Gerichts liegt oder auf Leitungsstörungen beruht (vgl. BVerfG 21. Juni 2001 NJW
2001, 3473). Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten
Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen
Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits
Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung
beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu
rechnen ist (vgl. BVerfG 01. August 1996 NJW 1996, 2857).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Dass eine Störung des Faxgeräts des Prozessbevollmächtigten der Beklagten
vorgelegen hat, ist aufgrund der vorgelegten Protokolle über die versuchte
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vorgelegen hat, ist aufgrund der vorgelegten Protokolle über die versuchte
Versendung der Berufungsbegründungsschrift an das LAG am 18. April 2006 mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Die Protokolle weisen auch als
Zielnummer einmal die des Faxanschlusses des LAG und einmal die der
Verwaltung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aus.. Ausgeschlossen werden
kann freilich auch eine Störung des Faxgeräte des Berufungsgerichts. Nach der
vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Verwaltung des
Landesarbeitsgerichts waren am 18. April 2006 zwar die Faxanschlüsse der
Verwaltung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sowie der Verwaltung des
Landesarbeitsgerichts gestört. Störungsfrei lief jedoch der Faxverkehr über den
Faxanschluss des Landesarbeitsgerichts. Bei dieser Sachlage bleibt als Grund für
das Misslingen einer Übersendung der Berufungsbegründungsschrift am 18. April
2006 nur, dass entweder die Faxnummer des LAG laufend besetzt war, was
angesichts des Umstandes, dass das entsprechende Faxgerät über einen
Speicher verfügt, in den bei Eingang eines anderen Faxes das ankommende Fax
läuft, unwahrscheinlich ist, oder eine Leitungsstörung vorlag.
Der Beklagten ist bei dieser Sachlage auch nicht deshalb ein Verschulden an der
Fristversäumnis anzulasten, weil nach 18.51 Uhr keine weiteren Versuche
unternommen worden sind, die Berufungsbegründung noch rechtzeitig an das LAG
gelangen zu lassen.
Selbst wenn man davon ausgeht, die Angestellte des Prozessbevollmächtigten
hätte es nicht bei den durch die vorgelegten Faxprotokolle belegten Versuchen der
Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per Fax bewenden lassen dürfen,
sondern weiter Versuche unternehmen müssen, begründet das kein der Beklagten
zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Verbindung mit den vorgelegten
Faxprotokollen war diese von dem Prozessbevollmächtigten am Spätnachmittag
des 18. April 2006 angewiesen worden, die Berufungsbegründungsschrift an das
LAG an diesem Tage zu faxen. Damit war von Seiten des Prozessbevollmächtigten
der Beklagten das organisatorisch erforderliche geschehen, um einen Eingang der
Berufungsbegründungsschrift noch an diesem Tage sicherzustellen. Nach
menschlichem Ermessen war mit einer erfolgreichen Übersendung der
Berufungsbegründungsschrift an das LAG noch an diesem Tage zu rechnen.
Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann insoweit auch nicht als
Verschulden angerechnet werden, dass nichts darüber vorgetragen worden ist, wie
sich die Angestellte in dem Fall verhalten sollte, in dem eine Faxübersendung
binnen eines bestimmten Zeitraums scheitert.
Das Fehlen einer Anweisung, in diesem Falle den Schriftsatz auf andere Weise,
etwa durch Fahrt zum LAG, an das LAG gelangen zu lassen, ist schon deshalb
unerheblich, weil erkennbar keine Störung des eigenen Faxgerätes vorlag. In
einem solchen Fall begründet es kein Verschulden, dass in anderer Weise als
durch Faxübermittlung eine rechtzeitige Übersendung möglich gewesen wäre. (vgl.
BGH 20. Februar 2003 NJW-RR 2003, 861).
Ebenso wenig ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Verschulden
anzulasten, dass keine allgemeinen Organisationsanweisungen dahingehend
vorgetragen worden sind, wie von Mitarbeitern bei gescheiterter Übermittlung von
fristgebundenen Schriftsätzen per Fax wegen erkennbar nicht durch das eigene
Faxgerät bedingter Störungen vorzugehen ist.
Unterstellt man im vorliegenden Fall, dass eine Leitungsstörung vorlag, ist das
Fehlen solcher Anweisungen schon deshalb unerheblich, weil Fristversäumnisse
wegen Leitungsstörungen einer Partei nicht angelastet werden können. Unterstellt
man, die Faxnummer des LAG sei in der Tat zur Zeit der Anrufe durch das Gerät
des Prozessbevollmächtigten wegen anderer einlaufender Faxe „besetzt“
gewesen, war eine fehlende Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht kausal
für die Fristversäumnis. Ausweislich des Faxjournals des LAG sind am 18. April
2006 zwischen 15.54 Uhr und 21.47 Uhr unter der Faxnummer 0691535538, u.U.
wegen Ausfalls zweier anderer Faxanschlüsse, praktisch ununterbrochen Faxe
eingegangen. Eine allgemeine oder konkrete Anweisung am Spätnachmittag eines
Werktages, bei misslungener Faxübersendung aus Gründen, die nicht in Fehlern
des eigenen Gerätes liegen, über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden
immer wieder eine Faxverbindung zu versuchen oder gar nach einer bestimmten
Zeit die Faxübersendungsversuche abzubrechen und doch noch zu versuchen,
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Zeit die Faxübersendungsversuche abzubrechen und doch noch zu versuchen,
den Schriftsatz durch Eigentransport zum Gericht zu bringen, kann nicht verlangt
werden. Die erfolgreiche Nutzung des Kommunikationsmittels Fax kann und darf
nicht davon abhängen, ob man binnen mehrerer Stunden das Glück hat, einen
„Treffer“ zu landen. Anderes kann nur gelten, wenn es um die Versendung eines
Faxes gegen Ende eines Tages geht. Denn angesichts der bekannten Praxis, alles
im letzten Moment erledigen zu wollen, besteht in diesem Fall die greifbare und
auch erkennbare Gefahr, dass die Faxverbindung deshalb wegen Belegung des
Empfangsgeräts durch andere scheitert, weil viele andere das gleiche versuchen.
Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil weder die Berufungsschrift
noch die Berufungsbegründung einen ausdrücklich formulierten Antrag enthalten
hat. Zwar gilt über § 64 Abs. 6 ArbGG auch für das arbeitsgerichtlich Verfahren die
Bestimmung des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach Berufungsanträge erforderlich
sind. Ein fehlender förmlicher Berufungsantrag ist jedoch unschädlich, wenn sich
aus der Berufungsbegründung insgesamt eindeutig ergibt, inwieweit das
arbeitsgerichtlich Urteil angefochten werden soll (vgl. BAG 11. September 1974 AP
Nr. 5 zu § 44 BAT). Hier lässt die gesamte Berufungsbegründung, unbeschadet
des Umstandes, dass nur die Höhe der Verurteilung angegriffen wird, unzweifelhaft
erkennen, dass die Beklagte mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches, auf
umfassende Klageabweisung gerichtetes Begehren in der Berufungsinstanz
weiterverfolgt.
Unzulässig ist die Berufung freilich, soweit sich die Beklagte mit ihr gegen eine
Verurteilung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die Kalenderjahren 2001,
2002 und Januar 2003 wendet. Denn insoweit hat sie das erstinstanzliche Urteil
nicht zulässig angegriffen. Denn die Berufungsbegründung genügt insoweit nicht
den Anforderungen des § 520 Abs.3 Nr 2 ZPO. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG
ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ebenfalls im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar
(BAG 25. März 2004 AP Nr.5 zu § 54 BMT-G II; BAG 10. Februar 2005 NZA 2005,
597). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der
Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung
muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und
sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen
Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. August 2002 AP Nr. 55 zu
§ 519 ZPO; BAG 16. Juni 2004 EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3). Betrifft die Berufung
mehrere prozessuale Ansprüche, muss sich die Begründung auf alle Teile des
Urteils erstrecken, deren Abänderung begehrt wird (vgl. BGHZ 22, 272 (278)).
Daran fehlt es bezüglich der erstinstanzlich zuerkannten Beträge für die
vorgenannten Zeiträume. Mit diesen setzt sich die Berufungsbegründung auch
nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränkt sich ihre Erörterung darauf,
für diese Zeiträume verhalte es sich „in gleicher Art und Weise“ wie für das Jahr
2000. Das lässt schon angesichts der klägerseits geforderten, der Höhe nach
unterschiedlichen Beträge für diese Jahre auch nicht ansatzweise erkennen, was
die Berufung der Begründung der Verurteilung entgegensetzen will.
Soweit danach zulässig, nämlich bezüglich der Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für das Jahr 2000, hat die Berufung teilweise
Erfolg. Der Kläger kann für dieses Jahr Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in
Höhe von € 84.724,29 verlangen, die weitergehende Forderung ist nicht
begründet.
Es gilt:
Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Beklagten ist § 1 Abs. 3 AEntG
i.V.m. § 8 Ziffer 15 BRTV/Bau und § 18 VTV.
§1 Abs. 3 AEntG regelt nichts anderes als eine Erstreckung von tariflichen Normen,
die aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) - und damit kraft Tarifrechts
- für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf einen Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland und seine im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Erstreckung erfolgt nicht etwa durch den
entsprechenden Tarifvertrag, sondern unmittelbar durch das Gesetz selbst.
Dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Erstreckung des
Urlaubskassenverfahrens bezüglich der Beklagten gegeben sind, folgt bereits aus
der rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskammer vom 14. März 2005.
Durch dieses Urteil wurde nämlich die Klage der Beklagten auf Feststellung, dass
sie nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet ist, aus sachlichen
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sie nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet ist, aus sachlichen
Gründen abgewiesen. Folge der Rechtskraftwirkung jener Entscheidung ist es, dass
die Beklagte gegenüber dem Kläger mit allen Einwendungen gegen den
bekämpften Anspruchsgrund präkludiert ist, unabhängig davon, ob sie die
damalige Klägerin vorgebracht oder ob sich das Gericht damit auseinandergesetzt
hatte (§§ 322, 325 ZPO; vgl. BGH 17. März 1995 NJW 1995, 1757).
Der Höhe nach kann der Kläger freilich nicht die begehrten € 175.666,94, sondern
lediglich € 84.724,29 verlangen.
Richtig ist, dass der Kläger seine Beitragsforderung schlüssig mit den
Mindestverdiensten der vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer begründen
und dabei die Arbeitnehmer zugrunde legen kann, die sich aus Meldungen des
Arbeitgebers nach § 3 AEntG gegenüber den öffentlichen Stellen ergeben, wenn
der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, Meldungen unterlassen hat.
Maßgeblich für die (wahre) Höhe des Urlaubskassenbeitrage bleibt freilich nach §
18 VTV der zugunsten der Arbeitnehmer entstandene Lohnanspruch. Gibt der
Arbeitgeber andere Beschäftigungszeiten, weniger Arbeitnehmer oder andere
Bruttolöhne an als vom Kläger behauptet, ist es Sache des Klägers konkret die
Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich herleiten lässt, dass ein
höherer als der sich aus den Angaben des Arbeitgebers errechnende
Urlaubskassenbeitrag Bruttolohn geschuldet ist.
Hier hat der Kläger für das Jahr 2000 die seines Erachtens beschäftigten
Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit und, errechnet anhand der bindenden
Mindestvergütung, ihren Verdienst angegeben. Dem ist die Beklagte jedoch durch
Auflistung der in diesem Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und ihres Verdienstes
konkret entgegengetreten. Dieses Vorbringen der Beklagten ist erheblich.
Die Beklagte war nicht gehalten, substantiierter als geschehen, nämlich durch
Angabe der auf die einzelnen Arbeitnehmer monatlich entfallenen Verdienste, zum
Klägervortrag zur Höhe der Beitragsforderung Stellung zu nehmen. Insbesondere
war er nicht gehalten, die von den einzelnen Arbeitnehmern geleisteten
Arbeitszeiten anzugeben. Das folgt aus den Grundsätzen zur abgestuften
Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit.
Ein baugewerblicher Arbeitgeber schuldet dem Kläger materiell-rechtlich keine
Auskunft über die konkrete Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers. Dieser Umstand
muss sich auf die Verteilung der Darlegungslast im Rechtsstreit auswirken.
Jedenfalls dann, wenn der Kläger, wie hier, lediglich eine durchschnittliche und
damit letztlich, auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen, fiktive wöchentliche und
tägliche Arbeitszeit zugrunde legt, muss der Arbeitgeber keine näheren Angaben
zur Arbeitszeit machen, sondern genügt seiner Darlegungsobliegenheit durch die
Angabe der erzielten Bruttolöhne bzw. der Urlaubskassenbeiträge, aus denen sich
die Bruttolöhne errechnen lassen.
Den danach erforderlichen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen über die
Höhe der im Jahre 2000 angefallenen Bruttolöhne hat der Kläger nicht geführt.
Richtig ist, dass die vom Kläger als Beweismittel bereits erstinstanzlich
angebotene Vorlage der § 3 AEntG-Meldungen ein Beweismittel ist. Den Beweis für
die Tatsache, die zum Tatbestand des § 18 VTV gehört, nämlich die Höhe der
Urlaubskassenbeiträge pro Monat, kann der Kläger damit freilich nicht führen.
Denn Auskunft über die erzielten Verdienste geben Meldungen nach § 3 AEntG
nicht, den Meldungen läßt sich auch nicht entnehmen, dass jeder der dort
aufgeführten Arbeitnehmer täglich tatsächlich einen Lohnanspruch auf Vergütung
von 7,8 Arbeitsstunden, wie hier vom Kläger behauptet, erworben hat (vgl.
Kammerurteil v. 17. Mai 2004 - 16/10 Sa 2019/99). Ein weiteres kommt hinzu. Die
Meldungen geben auch keine zuverlässige Auskunft darüber, ob der betreffende
Arbeitnehmer tatsächlich überhaupt und, wenn ja, wie lange beschäftigt worden
ist. Denn anzugeben ist in diesen Meldungen der Beginn und die voraussichtliche,
nicht die tatsächliche, Dauer der Beschäftigung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 AEntG).
Allerdings haben die Meldungen nach § 3 AEntG Indizwert, weil aufgrund der
Meldungen mittelbar auf den Verdienst der Arbeitnehmer geschlossen werden
kann. Dafür, dass die dort aufgeführten Arbeitnehmer tatsächlich jedenfalls nach
Deutschland gelangt sind, sind die Meldungen, weil die erforderliche
Arbeitserlaubnis Geld kostet und alles dafür spricht, dass ein Unternehmer nicht
unnötige Gelder aufwendet, ein Beweisanzeichen. Ein Beweiswert dafür, dass die in
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unnötige Gelder aufwendet, ein Beweisanzeichen. Ein Beweiswert dafür, dass die in
den Meldungen enthaltenen Arbeitnehmer tatsächlich in der gesamten Zeit der
vorgesehenen Beschäftigung auch eingesetzt worden sind, ergibt sich daraus,
dass ein solcher Einsatz ursprünglich vom Arbeitgeber ins Auge gefasst worden ist.
Zusammen mit dem tariflichen Mindestlohn und der immerhin nicht fern liegenden
Annahme, dass die Arbeitnehmer (mindestens) die tariflich übliche Arbeitszeit
geleistet haben, kann danach, jedenfalls zunächst einmal, aus den Meldungen auf
die Haupttatsache, nämlich den erzielten Bruttolohn als Berechnungsgröße für
den Urlaubskassenbeitrag geschlossen werden.
Den Indizwert der aus den Meldungen zu entnehmenden Daten im Hinblick auf den
erzielten Verdienst entsandter Arbeitnehmer pro Monat kann jedoch durch
konkrete Angaben über die beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Verdienst so
erschüttert, dass die Meldungen allein nicht mehr geeignet sind, den Beweis für
die Behauptungen des Klägers über die Höhe der seitens des in Anspruch
genommenen Arbeitgebers zu erbringen (vgl. Kammerurteil v. 04. Oktober 2004 –
16/15 Sa 143/03 – EzAÜG § 3 AEntG Nr.3). So ist es hier.
Die Erschütterung des Beweiswertes resultiert aus zwei Umständen. Einmal darf
nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass sich dann, wenn der Vortrag des
Arbeitgebers im Rechtsstreit über die Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer von
dem der Meldungen nach § 3 AEntG abweicht, unterschiedliche Angaben des
Arbeitgebers in unterschiedlichen Verfahren gegenüberstehen. Überzeugende
Anhaltspunkte dafür, dass die einen Angaben richtiger sein müssten als die
anderen sind nicht vorgetragen worden oder sonstwie erkennbar. Bereits das
berührt den Beweiswert der Meldungen. Soweit der Umfang der Arbeitszeit der
einzelnen Arbeitnehmer betroffen ist, darf zudem nicht übersehen werden, dass
sich Angaben darüber in den Meldungen nach § 3 AEntG unmittelbar gar nicht
finden, sondern lediglich aus der Dauer der Beschäftigung hierauf geschlossen
werden kann. Dass derartige Schlüsse richtiger sind und zutreffendere
Folgerungen auf den erzielten Verdienst ermöglichen als die Angaben der
Beklagten über den erzielten Verdienst, ist, mangels ergänzenden, diese
Annahme stützenden Vortrags eine Vermutung ohne hinreichende
Tatsachenbasis. Bei dieser Sachlage sieht sich die Berufungskammer nicht in der
Lage, aus den Meldungen nach § 3 AEntG den erforderlichen, Zweifeln Schweigen
gebietenden Grad an Gewissheit dafür zu gewinnen, dass das klägerische
Vorbringen zum Verdienst richtig ist
Danach ist bezüglich der Höhe der Klageforderung für das Jahr 2000 von den
Angaben der Beklagten auszugehen. Aus der von der Beklagten eingereichten
Aufstellung über gezahlte Vergütungen errechnet sich eine für die Berechnung des
Urlaubskassenbeitrages maßgebliche Bruttolohnsumme von DM 1.232.111,21.
Dabei sind die von der Beklagten als gezahlt angegebenen Urlaubsvergütungen in
den der Beitragsberechnung zugrunde zulegenden Bruttolohn, wie auch seitens
der Beklagten geschehen, einzubeziehen, weil auch Urlaubsvergütungen zum
Bruttolohn gehören (§ 18 Abs.4 VTV).
Nicht zu berücksichtigen sind die Arbeitnehmer, die die Beklagte nach ihrem
Vortrag als Bauleiter beschäftigt hat. Es ist prozessual Aufgabe des Klägers die
Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, die seinen Anspruch
begründen sollen. Für die Arbeitnehmer, die die Beklagte aus der Berechnung
herausgenommen hat, schuldet sie nur dann Beiträge, wenn es sich bei diesen
Arbeitnehmern um gewerbliche Arbeitnehmer handelte. Mit ihrer Behauptung,
diese Arbeitnehmer seien als Bauleiter eingesetzt gewesen, hat die Beklagte einen
Vortrag gehalten, der, wenn er zutrifft, die Beitragspflicht für diese Arbeitnehmer
entfallen lässt. Bauleiter sind nämlich keine gewerblichen Arbeitnehmer, weil es
sich nach dem Sprachgebrauch des Baugewerbes bei Bauleitern Personen
handelt, die in technischer Beziehung, ohne selbst mit Hand anzulegen, leitende
und beaufsichtigende Tätigkeiten auf der Baustelle durchführen und damit als
technische Angestellte zu qualifizieren sind. Bei dieser Sachlange war es
prozessual Aufgabe des Klägers, konkret anzugeben, welche, vom
Beklagtenvorbringen abweichenden Behauptungen über die Tätigkeit die fraglichen
Arbeitnehmer aufgestellt werden und diese Behauptungen unter Beweis zu stellen.
Das hat der Kläger unterlassen. Sein Vortrag erschöpft sich nämlich darin, zu
bestreiten, dass die fraglichen Arbeitnehmer als Bauleiter eingesetzt waren.
Soweit die Berufungskammer in ihrer Entscheidung vom 24. Juli 2005 (16 Sa
2140/05) davon ausgegangen ist, der Vortrag des dortigen Arbeitgebers,
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2140/05) davon ausgegangen ist, der Vortrag des dortigen Arbeitgebers,
bestimmte Arbeitnehmer seien als Bauleiter eingesetzt worden, sei mangels
hinreichender Bestimmtheit unerhebliche, handelte es sich um einen Einzelfall,
weil dort eine unverhältnismäßig große Zahl von Bauleitern angegeben worden
war. Soweit jener Entscheidung zu entnehmen sein sollte, dass die Angabe,
bestimmte Personen seien als Bauleiter eingesetzt worden, stets die notwendige
Bestimmtheit fehlt, wird diese Ansicht aufgegeben.
Ist nach alledem von den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen auszugehen,
so schuldet die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2000 den sich aus der nach den
Einzelangaben errechneten Jahresbruttolohnsumme von DM 1.232.111,21
ergebenden Urlaubskassenbeitrag. Das sind € 84.724,26. Damit ergibt sich
insgesamt ein dem Kläger zustehender Betrag von € 510.563,38.
Unbeschadet ihres teilweisen Obsiegens waren der Beklagten die Kosten des
Berufungsverfahrens in vollem Umfang gem. § 97 Abs.2 ZPO aufzuerlegen. Denn
sie hat teilweise aufgrund eines erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen
Vortrages obsiegt. Diesen hätte sie ohne weiteres auch schon im ersten
Rechtszug geltend machen können. Denn die Höhe der an gewerbliche
Arbeitnehmer für das Jahr 2000 gezahlten Bruttolöhne war ihr bekannt. Im Übrigen
waren die Kosten entsprechend dem Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw.
Unterliegens verhältnismäßig zu teilen ( § 92 Abs.1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.