Urteil des LAG Hessen vom 15.02.2008

LAG Frankfurt: gemeinsame einrichtung, sachliche zuständigkeit, sozialeinrichtung, pensionskasse, gegenseitigkeit, unternehmen, mitgliedschaft, verein, satzung, datum

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Ta 259/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17a Abs 4 S 3 GVG, § 78 S
3 ArbGG, § 572 Abs 1 ZPO, §
2 Abs 1 Nr 4 Buchst b
ArbGG, § 2 Abs 2 Nr 4 ArbGG
(Fehlerhaft erlassener Nichtabhilfebeschluss -
Pensionskasse ist keine Sozialeinrichtung)
Leitsatz
1) Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der
Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt
das nicht zur Zurückverweisung.
2) Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn
sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt
Versicherungleistungen anbieten.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 10. Mai 2007 und vom 6. August 2007 – 5 Ca 275/07 - werden auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen für die Klage gegen die beklagte „Pensionsversicherung auf
Gegenseitigkeit“ gegeben ist.
Der Arbeitgeber des Klägers, eine Zentralgenossenschaftsbank, hatte dem Kläger
arbeitsvertraglich zugesagt, ihm aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und
einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Vertrages zu einer bei
dieser bestehenden Zusatzversicherung für ihre Betriebsangehörigen anzumelden
(vgl. § 6 des Anstellungsvertrages Bl. 40 d. A.). Dementsprechend war der Kläger
bei der Beklagten seit 1976 Mitglied und Versicherter.
Die Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Mitgliedschaft bei
ihr konnte von genossenschaftlichen Organisationen und Unternehmungen, den
Bauernverbänden, den Verbänden des deutschen Gemüse-, Obst- und
Gartenbaus und den Arbeitnehmern der genannten Institute durch Abschluss
eines Gruppenvertrages erworben werden (vgl. Satzung Bl. 44 d. A. und
Lagebericht Bl. 72 d. A). Seit 2002 bietet die Beklagte auch Nichtmitgliedern für
die Entgeltumwandlung unter anderem Leibrentenversicherungen an, um über die
Verbundunternehmen hinaus Firmenkunden der Genossenschaften mit einem
Angebot im Durchführungsweg Pensionskasse zu versorgen. Die Satzung
bestimmt dazu:
§ 2 Gegenstand und Geschäftsgebiet1. Der Verein betreibt im In- und Ausland die
Pensions-, Hinterbliebenen- und Rentenversicherung nach Maßgabe des von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes.2. Der Verein darf die
Versicherung gemäß 1. gegen festes Entgelt betreiben, ohne dass die
Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereines werden.
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Nach dem Geschäftsbericht 2004 entfielen von den Bruttobeiträgen 50,7 Millionen
Euro auf das Mitgliedergeschäft und 35,1 Millionen Euro auf das
Nichtmitgliedergeschäft (vgl. Bl. 87 d. A).
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst die Herausgabe von
Versicherungsunterlagen verlangt und sodann in 19 Punkte untergliederte
Feststellungen beantragt, mit denen es ihm wohl um eine Anpassung der ihm von
der Beklagten gezahlten Rente geht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass dafür der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten gegeben sei.
Nach Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit vom
Arbeitsgericht München an das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dieses mit Beschluss
vom 10. Mai 2007 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
Auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 134 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 5. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger sofortige
Beschwerde eingelegt mit am 14. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen Schriftsatz. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen
mit Beschluss vom 6. August 2007 und auch gegen diesen Beschluss hat der
Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Er vertritt weiter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen gegeben sei.
Die Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Mai
2007 über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist
statthaft nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG und form- und fristgemäß eingelegt.
Soweit der Kläger auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 6. August 2007 „sofortige Beschwerde“ eingelegt hat, ist dieser
Schriftsatz vom 15. August 2007 nicht als eine weitere selbstständige sofortige
Beschwerde anzusehen, die im Übrigen nicht statthaft wäre. Der Kläger strebt
damit nicht die Aufhebung oder Abänderung des Nichtabhilfebeschlusses an,
sondern verfolgt weiter seinen Antrag, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit
festzustellen. In dem Schriftsatz ist daher lediglich eine weitere Begründung seiner
sofortigen Beschwerde und Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss zu sehen.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen ist nicht gegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 S. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden
ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu
entscheiden.
1. Es kann selbst in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren wegen der Mängel
der Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
a) Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Entscheidung über
die Nichtabhilfe i. S. d. § 572 Abs. 1 ZPO vorliegt. Die handschriftliche Verfügung
deren Ziffer 1 den Text eines Nichtabhilfebeschlusses enthält (Bl. 167,168 d. A.) ist
wohl unterschrieben, ohne dass aber erkennbar ist, wem diese Unterschrift
zuzuordnen ist. Dass es sich um die Unterschrift der Vorsitzenden handelt, ergibt
sich aber aus dem Vergleich mit der Unterschrift unter dem angefochtenen
Beschluss. Der vollständige Beschluss mit Rubrum mit Datum vom 6. August 2007
(die handschriftliche Verfügung hat das Datum 3/8) ist aber nicht unterschrieben
und trägt den Namen der Vorsitzenden nur maschinenschriftlich.
b) Der Beschluss vom 3./6. August 2007, mit dem das Arbeitsgericht eine Abhilfe
abgelehnt hat, ist jedenfalls verfahrenfehlerhaft ergangen, da er allein von der
Vorsitzenden und nicht von der Kammer erlassen wurde. Im Verfahren nach § 17 a
GVG ist der Beschluss über die Nichtabhilfe genauso wie der Beschluss über die
Rechtswegzuständigkeit durch die Kammer zu erlassen (LAG Rheinland-Pfalz vom
25.01.2007 – 11 Ta 10/07; LAG Berlin vom 15.02.2006 – 13 Ta 170/06; LAGE § 623
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25.01.2007 – 11 Ta 10/07; LAG Berlin vom 15.02.2006 – 13 Ta 170/06; LAGE § 623
BGB 2002 Nr. 5; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. § 48
Rz. 84; GK – ArbGG/Bader § 48 Rz. 60).
c) Dieser Verfahrensverstoß zwingt allerdings nicht dazu, die Sache an das
Arbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dies eine verfahrensfehlerfreie
Entscheidung über die Nichtabhilfe treffen kann. In Hinblick darauf, dass es sich
um einen schweren Verfahrensfehler handelt, der auch die Frage der Beteiligung
der gesetzlichen Richter betrifft wird vertreten, dass notwendig gemäß § 572 Abs.
3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei (LAG Baden-Württemberg vom
07.08.2002 – 15 Ta 12/02, LAG Report 2003, 150; Schwab/Weth/Schwab ArbGG §
78 Rz. 45).
Dem ist nicht zu folgen. Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht ist
die angefochtene Entscheidung und nicht die Nichtabhilfeentscheidung. Das nach
§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist ein aus Gründen der
Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren. Die ordnungsgemäße
Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das
Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst. Bei
fehlerhaftem Abhilfeverfahren kann das Beschwerdegericht deshalb selbst in der
Sache entscheiden (vgl. LAG Berlin vom 15.02.2006 a.a.O.).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen ist nicht gegeben.
In Betracht kommt nur eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b) ArbGG. Danach
ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und gemeinsamen Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Die Beklagte ist unstreitig keine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien. Die Beklagte ist auch keine Sozialeinrichtung des
privaten Rechts im Sinne dieser Vorschrift. Unter einer Sozialeinrichtung i. S. d. § 2
Abs. 1 Nr. 4 ArbGG wie des § 87 Abs. 1 Nr. 8 ist ein vom Arbeitgeber oder
mehreren Arbeitgebern errichtetes zweckgebundenes Sondervermögen zu
verstehen, das der Verwaltung bedarf und dessen Zweck darin besteht soziale
Leistungen an gegenwärtige oder ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen. Es kann
dahinstehen, ob eine Sozialeinrichtung in diesem Sinne noch bejaht werden kann,
wenn eine Pensionskasse nicht nur mehreren Unternehmen eines Konzerns oder
mehreren bestimmten Arbeitgebern offen steht, sondern – wie hier – allen
Arbeitgebern des genossenschaftlichen Bereichs. Es erscheint bereits zweifelhaft,
ob noch von einer Errichtung durch mehrere Arbeitgeber gesprochen werden kann,
wenn ein Pensionsverein auf Gegenseitigkeit die Mitgliedschaft lediglich auf eine
Klasse von Unternehmen mit einem bestimmten historischen und
organisatorischen Hintergrund sowie einer bestimmen ideellen Zielrichtung
einschränkt.
Die Beklagte hat sich jedenfalls seit 2002 über den genossenschaftlichen Verbund
hinaus geöffnet. Sie bietet seitdem unter anderem Leibrentenversicherungen auch
für Nichtmitglieder, das heißt für Unternehmen und deren Arbeitnehmer aus dem
nichtgenossenschaftlichen Bereich an. Auch wenn für das Mitglieder- und
Nichtmitgliedergeschäft je selbstständige Abteilungen innerhalb des
Deckungsstocks der Versicherungen gebildet werden steht die Beklagte damit
einer allgemeinen Direktversicherung gleich. Die Leistungen der Beklagten werden
nicht aus ein dem Arbeitgeber zugeordneten zweckgebundenen und einer
Verwaltung bedürfenden Sondervermögen geleistet, sondern durch einen
unabhängigen Dritten, die Beklagte als Versicherer (vgl. dazu LAG Hamm vom
08.05.2002 – 10 Ta BV 132/05 – NZA - RR 2003 S. 99 zu II 1. a der Gründe). Wie bei
einer Direktversicherung sind zwar die Versorgungsmittel auf die Beklagte
ausgelagert. Sie sind dieser als Dritten aber anvertraut und unterliegen nicht mehr
der Verwaltung des Arbeitgebers (vgl. dazu Höfer, Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung Rz 1143). Für Direktversicherungen ist anerkannt,
dass bei diesen keine Sozialeinrichtung vorliegt (BAG 3 ABR 32/75 vom
18.03.1976, AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; Höfer a.a.O. Rz.
1143).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.