Urteil des LAG Hessen vom 24.08.2010

LAG Frankfurt: prämie, kommission, gbv, arbeitsgericht, einspruch, fassungsvermögen, vorschlag, werk, auskunft, hessen

1
2
3
4
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
12. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Sa 940/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 77 BetrVG
Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Prämie für die
Einreichung eines Verbesserungsvorschlags - paritätisch
besetzte Ideenkommission
Orientierungssatz
Ist eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen so ausgestaltet, dass
die Entscheidung über die Prämienberechtigung (Grund u. Höhe) einer paritätisch
besetzten und mehrheitlich entscheidenden Ideenkommission übertragen ist, hat vor
einer gerichtlichen Entscheidung zunächst die Kommission ihre Entscheidung zu treffen.
Erst die dabei getroffenen Feststellungen und Bewertungen können einer beschränkten
gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. (BAG 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 - NZA
2004, 995).
Das bedeutet gleichzeitig, dass eine Klage zur Durchsetzung eines Prämienanspruchs
aus einer derart ausgestatteten Betriebsvereinbarung, die ohne Ausschöpfung des
betrieblichen Verfahrens sofort bei den Arbeitsgerichten anhängig gemacht wird, als
(derzeit) unzulässig abzuweisen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom
17.02.2009, Az.: 6 Ca 124/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Prämie für
eine Verbesserungsidee auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung
Ideenmanagement.
Die Beklagte ist ein großer deutscher Automobilhersteller. Die Klägerin ist seit
1982 im Werk der Beklagten in A tätig und dort als Disponentin in der Abteilung
Originalteile Launch Management Electrics eingesetzt.
Zum Umgang mit Verbesserungsideen besteht bei der Beklagten eine
Gesamtbetriebsvereinbarung Ideenmanagement vom 16.06.1999 (GBV Nr.1/99),
die sowohl die materiellen Voraussetzungen für Prämienansprüche gegen die
Beklagte als auch ein Verfahren für die Gewährung und die Bestimmung der Höhe
der Prämien regelt. Nach Ziff. 6.2.1 GBV beträgt die Höchstprämie für
Verbesserungsideen mit berechenbaren Vorteilen 51.129,00 Euro (früher
100.000,00 DM). Nach Ziff. 7 GBV entscheidet über die Prämienberechtigung der
Ideengeber eine paritätisch besetzte Ideenkommission. Nach Ziff. 8 GBV kann der
Ideengeber gegen die Entscheidung der Ideenkommission innerhalb von drei
Monaten beim Unternehmensbereich Ideenmanagement Einspruch erheben. Für
die weiteren Regelungen wird auf die zur Akte gereichte Kopie der
Gesamtbetriebsvereinbarung Bezug genommen (Bl. 7 – 20 d. A.)
Die Klägerin reichte bei der Beklagten unter Verwendung des Ideenblattes 14-02-
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Die Klägerin reichte bei der Beklagten unter Verwendung des Ideenblattes 14-02-
081311 (Bl. 6 d. A.) am 16.10.2002 eine Verbesserungsidee ein. Diese bestand in
dem Vorschlag, Bremsflüssigkeit an den Großhandel statt wie bisher in 57-Liter-
Fässern in den für andere Produkte schon verwendeten 60-Liter-Fässern zu
verkaufen, weil diese dann mit 57 Liter statt mit 50 Liter Bremsflüssigkeit gefüllt
werden könnten.
Die Beklagte nahm den Vorschlag zunächst in der Weise auf, dass sie ab
November 2003 die bisher verwendeten Fässer statt mit 50 Litern mit 52 Litern
befüllte. Die Beklagte zahlte der Klägerin dafür nach einer Entscheidung der
Ideenkommission am 24.03.2004 eine Prämie in Höhe von 1.160,00 Euro.
In der zweiten Jahreshälfte 2006 entschied die Beklagte schließlich, die
Transportfässer für die Bremsflüssigkeit auszutauschen und künftig nicht mehr
Fässer mit einem Fassungsvermögen von 57 Litern, sondern von 63 Litern zu
verwenden, die dann mit 60 Litern befüllt werden könnten. Zwischen den Parteien
besteht Streit darüber, ob diese Maßnahme auf der Idee der Klägerin aus dem
Jahre 2002 basiert oder – wie die Beklagte behauptet, auf eine unabhängige
Anregung des Konzernlabors in Wolfsburg vom 12.07. 2006 zurückgeht. Die
Umsetzung der Idee erfolgte am 29.06.2006 durch Anlegen einer neuen
Teilenummer.
Die Klägerin legte darauf am 18.09.2006 Einspruch gegen die im Jahre 2004 für sie
festgelegte Prämie ein und forderte eine weitere Prämienzahlung, weil die
Einführung der größeren Fässer auf ihre Idee aus dem Jahre 2002 zurückzuführen
sei. In dem sich anschließenden Schriftverkehr lehnte die Beklagte eine weitere
Prämienzahlung ab. Die Ideenkommission wurde mit dem „Einspruch“ der Klägerin
nicht befasst.
Am 11.03.2008 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht zunächst Klage auf
Feststellung, dass ihr eine weitere Prämienzahlung zusteht, sowie auf Auszahlung
der Prämie nach Ermittlung der sich daraus ergebenden Jahreseinsparung
eingereicht. Nach Abschluss eines Zwischenvergleichs über den Antrag 1) und
Erteilung einer Auskunft seitens der Beklagten hat die Klägerin beantragt, ihr –
unter Anrechnung auf die bereits im Jahr 2004 bezahlte Prämie - die Höchstprämie
der Prämiengruppe A (Verbesserungsidee mit berechenbaren Vorteilen) zu zahlen.
Für den weiteren unstreitigen Sachverhalt, den jeweiligen Vortrag und die Anträge
der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils Bezug genommen (Bl. 86 – 87 d. A.)
Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Urteil vom 17.02.2009 - Az. 6 Ca 124/08 - der
Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte – unter Anrechnung des bereits
gezahlten Betrages - zur Zahlung einer A-Prämie nach der bestehenden
Gesamtbetriebsvereinbarung in Höhe von weiteren € 8.8.53,89 brutto nebst
Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Für die Begründung der
Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen (Bl. 87 - 89 d.A.)
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.04.2009 zugestellte Urteil am 15.05. 2009
Berufung eingelegt und diese am 15.06.2009 begründet.
Die Klägerin ist mit den Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts zur Höhe der
Prämie nicht einverstanden, und zwar sowohl hinsichtlich der Anzahl der jährlich
verkauften Fässer als auch hinsichtlich des Umstands, dass die Beklagte für
denselben Preis wie früher und unveränderter Anzahl der verkauften Fässer pro
Fass 7 Liter mehr Bremsflüssigkeit bekommt und weiter verkaufen könne. Die
Klägerin behauptet dazu, dass die Beklagte jährlich 60.000 Fässer Bremsflüssigkeit
verkaufe. Dabei spare sie nicht nur für beim Kauf jedes der billigeren neuen Fässer
einen Betrag von insgesamt 14.000,00 Euro, sondern bekomme bei unverändert
gebliebener Zahl der ge- und verkauften Fässer sowie gleichgebliebenem Preis für
Bremsflüssigkeit pro Fass noch 8 Liter mehr geliefert, die sie weiterverkaufen
könne. Das führe zu einer weiteren jährlichen Einsparung von 1,2 Mio Euro. Nach
Ziff. 6.2.1 führten Einsparungen dieser Größenordnung zum Anspruch auf die
Höchstprämie von 51.129,00 Euro, auf die sich die Klägerin die bereits im Jahre
2004 erhaltene Zahlung und den rechtskräftig vom Arbeitsgericht Kassel
ausgeurteilten Betrag anrechnen lässt.
Die Klägerin beantragt,
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 17.02.2009, Az.: 6 Ca 124/08
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 41.115,11 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 20.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Einführung größerer Fässer für Bremsflüssigkeit
im Jahre 2006 nicht auf den Verbesserungsvorschlag der Klägerin aus dem Jahre
2002 zurückgehe, sondern auf eine Anregung des Konzernlabors im Werk B. Das
Ergebnis einer Prüfung zusammen mit Mitarbeitern aus den Abteilungen
Beschaffung, Anlagenplanung und Werkstattausrüstung habe am 12.07.2006 zu
der Empfehlung geführt, künftig nur noch größere Fässer mit einem
Fassungsvermögen von 63 Litern zu verwenden und mit 60 Litern zu füllen. Die
Beklagte behauptet weiter, dass die Einführung der größeren Fässer zu einer
Einsparung in Höhe von lediglich 30.138,92 Euro geführt habe, zusammengesetzt
aus Kostenreduzierungen bei der Fracht und im Handling. Zu weiteren
Einspareffekten sei es schon wegen der gestiegenen Preise für die größeren
Fässer nicht gekommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom
17.02.2009 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 b ArbGG statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3
ZPO).
In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht (derzeit)
kein Anspruch auf weitere Zahlung einer Prämie nach Ziff. 6.2.1 (Prämiengruppe
A, Verbesserungsidee mit berechenbaren Vorteilen) zu.
Der Anspruch scheitert bereits daran, dass das Gericht nach der Ausgestaltung
der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 1/99 derzeit, d.h, bevor die Ideenkommission
über den Anspruch der Klägerin entschieden hat, nicht befugt ist, anstelle der
Ideenkommission eine Entscheidung über Grund und Höhe einer der Klägerin
eventuell zustehenden Prämie zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.01.2004 – 9 AZR
393/03 - NZA 2004, 995) zu gleichgelagerten Fällen dürfen die Betriebsparteien
zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische
Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen
Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt
gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offensichtlich
unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig
zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zu Grunde liegende
Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können. Daraus folgt auch,
dass bei Bestehen einer durch Betriebsvereinbarung eingerichteten paritätischen
Kommission, die durch Mehrheitsbeschluss entscheidet, die Gerichte einer
Entscheidung über den Prämienanspruch durch die Kommission nicht vorgreifen
können; denn damit würde der Kommission die Ausübung der ihr wirksam und
verbindlich von den Betriebsparteien eingeräumten Kompetenzen unmöglich.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung erfüllt die in der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Voraussetzungen für die
Entscheidungsbefugnis der eingerichteten Kommission zur Entscheidung über
betriebliche Verbesserungsvorschläge. Nach Ziff. 7 GBV und der Anlage 1 zur GBV
ist die Ideenkommission paritätisch aus Beauftragten des Unternehmens und
Vertretern des Gesamtbetriebsrats besetzt. Eine Entscheidung ist nur getroffen,
wenn beide Seiten übereinstimmen. Dabei darf jede Seite nur ein einheitliches
Votum abgeben. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Bei dieser Ausgestaltung
der Entscheidungsfindung können Entscheidungen nur zustande kommen, wenn
alle Mitglieder der Kommission ihr zustimmen. Damit ist den Prinzipien der Parität
und Ausgewogenheit im höchsten Maße Genüge getan.
Unstreitig ist die Frage, ob der Klägerin eine weitere Prämie zusteht, nachdem die
Beklagte im September 2006 größere Fässer für Bremsflüssigkeit eingeführt hat,
24
25
Beklagte im September 2006 größere Fässer für Bremsflüssigkeit eingeführt hat,
der Kommission nicht zur Behandlung vorgelegt worden. Das ist zunächst durch
die Parteien nachzuholen. Die Befassung der Kommission scheitert erkennbar
auch nicht an zwingenden Verfahrenshindernissen. Weder können, da zu dieser
Frage noch keine Entscheidung getroffen wurde, Einspruchsfristen abgelaufen sein,
noch ist die Schutzfrist der Ziff. 4.7 GBV von drei Jahren abgelaufen.
Die Klägerin hat gem. §§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen
Berufung zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.