Urteil des LAG Hessen vom 05.12.2008

LAG Frankfurt: treu und glauben, konkludentes verhalten, oberarzt, juristische person, chefarzt, berechtigung, facharzt, tarifvertrag, vergütung, wiederholung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3/2 Sa 1634/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1
TVG, § 242 BGB, § 151 S 1
BGB, SR 2c BAT
Eingruppierung als Oberarzt - medizinische Verantwortung
- ausdrückliche Übertragung - Vertretungsverbot des
Arbeitgebers - TV-Ärzte/VKA - Rufbereitschaftspauschale
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
11. September 2007 – 6 Ca 284/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung
nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
und die Zahlung einer Rufbereitschaftspauschale.
Der Kläger ist Facharzt für Strahlentherapie und Mitglied im Marburger Bund. Er
war in der Zeit vom 01.06.1998 bis 30.06.2007 bei der Beklagten tätig und wurde
während dessen auf der Grundlage des am 07.02.2005 geschlossenen
Arbeitsvertrages als "Oberarzt" in der Strahlenklinik eingesetzt. Eine Änderung der
tariflichen Vergütungsgruppe BAT I b war mit dem Abschluss des
Änderungsvertrages nicht verbunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde
zunächst der BAT und ab dem 01.01.2007 der TV-Ärzte/VKA bzw. der zwischen der
Beklagten und dem Marburger Bund am 05.12.2006 geschlossene
"Sanierungstarifvertrag" angewandt. Wegen dessen Regelungen im Einzelnen wird
auf Bl. 85 - Bl. 88 d.A. verwiesen.
Von Ende 2004 bis Juli 2006 wurde dem Kläger der Bereich Prostata-
Brachytherapie übertragen, von Juli 2006 bis Dezember 2006 war er als
Stationsarzt tätig und ab Januar 2007 war er bis zur Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses in der Strahlenklinik für den Bereich "Ambulanz" zuständig.
Die Arbeitsfelder wurden ihm vom Chefarzt und medizinischer Leiter der
Strahlenklinik ist Herr Prof. Dr. Dr. A übertragen. Ab Januar 2007 vergütete die
Beklagte den Kläger nach Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA. Bis einschließlich
Februar 2007 zahlte sie an ihn eine Rufbereitschaftspauschale nach den
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte (SR 2 c BAT) in Höhe von 1.028,28
Euro pro Monat. Mit Schreiben vom 19.02.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass
die bisher gezahlten Rufbereitschaftspauschalen überholt seien und sie daher
diese Zahlungen zum 01.03.2007 einstelle und fortan die tatsächlich geleisteten
Rufbereitschaftsdienste vergütet würden. Dementsprechend zahlte sie im Monat
März 2007 an den Kläger für die geleistete Rufbereitschaft 361, 76 Euro.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Zahlungsklage. Er hat die
Rechtsansicht vertreten, dass er die Tätigkeit eines Oberarztes im tariflichen Sinne
ausgeübt habe und infolge dessen in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA
eingruppiert sei. Seine Ernennung zum Oberarzt ergebe sich bereits aus dem
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eingruppiert sei. Seine Ernennung zum Oberarzt ergebe sich bereits aus dem
Arbeitsvertrag. Ein förmlicher Bestellungsakt der Beklagten sei darüber hinaus
nicht erforderlich und bei ihr auch nicht üblich. Außerdem stehe ihm die
Rufbereitschaftspauschale in der bislang gezahlte Höhe weiterhin zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 666, 25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen, sowie
2) 7.517, 52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 1.252, 92 Euro brutto seit dem 01.02.2007, seit dem
01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007 und
seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass der Kläger keine Tätigkeit ausübe, die
eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertige. Die vom
Tarifvertrag geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen
Verantwortung durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Einen Anspruch auf
Zahlung einer höheren Rufbereitschaftspauschale habe der Kläger ebenfalls nicht.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im
ersten Rechtszug wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils – Bl. 149 - Bl. 151 d. A. ergänzend Bezug genommen.
Mit dem am 11.09.2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach am
Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA scheitere
daran, dass dem Kläger die von ihm wahrgenommene medizinische
Verantwortung nicht "ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen" worden sei. Die
geforderte Rufbereitschaftspauschale könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen.
Der Umstand, dass der BAT durch den TVöD abgelöst worden sei, der TVöD eine
vom BAT abweichende Pauschalvergütungsregelung enthalte und die Beklagte
dennoch die Pauschale nach dem BAT weitergezahlt habe, habe keinen
eigenständigen vertraglichen Anspruch begründet. Die Entstehung einer
betrieblichen Übung durch die vorbehaltlose Weiterzahlung der BAT-Pauschale
scheide aus, da die Zahlung auf einer vertraglichen Grundlage erfolgt sei. Wegen
der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 152 - Bl. 154 d. A. ergänzend
Bezug genommen. Gegen dieses am 05.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 30.10.2007 Berufung eingelegt und sie – nach rechtzeitiger Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 07.01.2008 – mit dem beim Hess.
Landesarbeitsgericht am 28.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung
seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und meint, dass ihm eine Vergütung
nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zustehe. Bei der Beklagten sei es
nicht üblich, dass bei jeder Übertragung der medizinischen Verantwortung
zusätzlich eine offizielle Ernennung durch den Geschäftsführer oder die
Personalabteilung erfolge. Wenn die Beklagte diese Vorgehensweise jahrelang
dulde, dann müsse sie sich so behandeln lassen, als hätte sie selbst dem Kläger
ausdrücklich die medizinische Verantwortung übertragen. Die
Rufbereitschaftspauschale könne er ebenfalls beanspruchen. Ab dem Zeitpunkt
des Außerkrafttretens des BAT habe sich die Beklagte nicht mehr auf seine
Anwendung stützen können. Wenn sie dann weiterhin die
Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 1.028, 00 Euro brutto bezahle und zwar
ohne jeden Vorbehalt, so sei die Beklagte an diese Zahlung weiterhin gebunden.
Sie habe damit zu erkennen gegeben, dass sie auch künftige eine
Rufbereitschaftspauschale in dieser Höhe gewähren möchte und an dieser Praxis
festhalten werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11.09.2007 – 6 Ca
284/07 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
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1) 666, 25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen, sowie
2) 7.517, 52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 1.252, 92 Euro brutto seit dem 01.02.2007, seit dem
01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007 und
seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, die Tarifmerkmale
der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA seien insgesamt nicht erfüllt. Insbesondere
liege eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung nicht vor.
Der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden als so genannter Titularoberarzt für die
Beklagte tätig gewesen. Die Rufbereitschaftspauschale sei auf der Grundlage des
TV-Ärzte/VKA korrekt berechnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die
Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 05. Dezember 2008
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2
ArbGG statthaft und vom Kläger in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb
der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach §§ 64
Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
B
In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des
Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da der Kläger unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt die begehrten Zahlungen verlangen kann.
I.
Der Kläger kann die Zahlung in Höhe von 7.517, 52 Euro brutto nicht
beanspruchen, weil er nicht gemäß §§ 611 BGB, 15, 16 des TV-Ärzte/VKA in die
Entgeltgruppe III eingereiht ist.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im eingruppierungsrelevanten
Zeitraum unstreitig der TV-Ärzte/VKA Anwendung.
2.
Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung lauten:
"§ 15 TV-Ärzte/VKA
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der
Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
...
§ 16 TV-Ärzte/VKA
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Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchstabe b:
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchstabe c:
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische
Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw.
Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
..."
Im Rahmen der Eingruppierung von übergeleiteten Ärzten sind zudem die
Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des
Übergangsrechts vom 17.08.2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) zu beachten. Nach § 4 i.V.m §
6 Abs. 2 S. 1 TVÜ – Ärzte/VKA erfolgt zunächst eine Zuordnung zu den
Entgeltgruppen I und II des TV – Ärzte/VKA, sodann schließt sich eine
Höhergruppierung nach den Regelungen des TV – Ärzte/VKA an, soweit die
Anforderungen der Entgeltgruppe III erfüllt sind. Die Niederschriftserklärung zu § 6
Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA wiederum lautet:
"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die
Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die
Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."
3.
Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die
Einreihung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 a TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht
erfüllt, weil dem Kläger die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten
ausdrücklich übertragen worden ist. Die Tarifnorm setzt zweierlei voraus: Der
Arbeitgeber, also der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige
Organ muss die Entscheidung getroffen haben, die medizinische Verantwortung zu
übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung muss die Übertragung von
dem Krankenhausträger ausdrücklich vorgenommen worden sein (vgl. Hess. LAG
08.10.2008 – 2 Sa 529/08 – S. 16, 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08 –
Rn. 90 zitiert nach Juris). Da tariflich Ausdrücklichkeit gefordert wird, ist ein lediglich
konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung
entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung nicht ausreichend (vgl.
BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87 – Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der
Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit
hervorgehen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
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Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm
zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse
nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung
ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die
zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 – Rn. 17 zitiert
nach Juris m. w. N.). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch.
Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der
allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die
Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige
Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG
18.11.2004 – 8 AZR 540/03 – Rn. 21 zitiert nach Juris). Protokollerklärungen können
Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle
anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93 – Rn. 50 zitiert nach
Juris; BAG 02.02.2007 – 1 AZR 815/06 – Rn. 15 zitiert nach Juris). Aus diesem
Grund gelten für ihre Auslegung auch die für Tarifverträge heranzuziehenden
Grundsätze (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93 – Rn. 50 zitiert nach Juris).
b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff
des Arbeitgebers in seinem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn verwendet wird,
der sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch wiederfindet. Arbeitgeber ist
danach derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft
Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs
ist (vgl. ErfK – Preis § 611 Rn 209 m.w.N.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der
Träger eines Krankenhauses als juristische Person ist mithin Arbeitgeber, der
durch seine vertretungsberechtigten Organe handelt. Er allein ist für die
Übertragung der medizinischen Verantwortung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche
Vertretung im Sinne der §§ 164 ff BGB scheidet entgegen der Auffassung des
Klägers aus. Zwar stellt die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine
Arbeitsvertragsänderung dar, die grundsätzlich durch rechtsgeschäftliche
Stellvertreter erfolgen kann. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm des TV – Ärzte/VKA
muss sie aber "vom" Arbeitgeber vorgenommen worden sein, d. h. er allein hat
den rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden (auch Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa
529/08 – S. 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08 – Rn. 88 zitiert nach
Juris). Da nach dem geltenden Repräsentationsprinzip der Wille vom
rechtsgeschäftlichen Vertreter stellvertretend für den Vertretenen gebildet wird,
während nur die Rechtsfolgen in der Person des Vertretenen eintreten, lässt sich
die Rechtsansicht des Klägers mit dem Tarifwortlaut nicht in Einklang bringen. Die
Tarifvertragsparteien haben nach dem Wortlaut der Tarifnorm ein unter dem
Gesichtspunkt der Tarifautonomie unbedenklich zulässiges rechtsgeschäftliches
Vertretungsverbot des Krankenhausträgers vereinbart (dazu
Prütting/Wegen/Weinreich-Frensch, BGB – Kommentar, § 164 Rn. 26).
Eine Bestätigung der wortlautgetreuen Auslegung ergibt sich, wenn man auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang abstellt. Hätten die Tarifvertragsparteien kein
rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot normieren wollen, hätte es der zitierten
Regelung in der Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA nicht bedurft. Die im
öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsvoraussetzungen enthält bereits § 15
Abs. 2 TV-Ärzte/VKA. Danach richtet sich die Eingruppierung nicht nach der
tatsächlich ausgeübten, sondern nach der vom Arbeitnehmer – nicht nur
vorübergehend – auszuübenden Tätigkeit. Schon nach dieser Vorschrift kann der
Arbeitnehmer seine Gesamttätigkeit als für seine Eingruppierung maßgebliche
Bewertungsgrundlage nicht einseitig ändern, indem er Tätigkeiten ausführt, die der
Arbeitgeber ihm weder im Arbeitsvertrag noch in den vertraglich gezogenen
Grenzen kraft seines Direktionsrechts übertragen hat (dazu BAG 08.03.2006 – 10
AZR 129/05 – Rn. 18 zitiert nach Juris). Eine bestimmte Form für die Zuweisung der
nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ist in § 15 TV-Ärzte/VKA nicht
vorgeschrieben und einer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Vertretung und Bevollmächtigung von Personen zur
Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gemäß §§ 164 ff BGB steht die Tarifnorm
ebenfalls nicht entgegen. Die Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA
erweist sich danach als eine einschränkende Regelung, die von den
Tarifvertragsparteien ganz bewusst getroffen wurde. Dies zeigt sich daran, dass in
anderen tariflichen Bestimmungen von einer "Übertragung" ohne jeden Zusatz die
Rede ist. So ist z.B. bei der Regelung über die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit in § 17 TV-Ärzte/VKA weder die Übertragung durch den
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höherwertigen Tätigkeit in § 17 TV-Ärzte/VKA weder die Übertragung durch den
Arbeitgeber noch eine bestimmte Form vorgesehen. Auch in § 32 TV-Ärzte/VKA,
der die Führung auf Probe und in § 33 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Zeit
betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 einschränkungslos nur von der
"Übertragung einer Führungsposition" die Rede.
Die Auslegung führt auch zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Lösung. Das Merkmal dient der Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übertragung
der höher zu bewertenden Tätigkeit des Oberarztes. Grundsätzlich muss sich der
Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass die Tätigkeit, die ihm vom
Vorgesetzten zugewiesen wird, die auszuübende Tätigkeit im tariflichen Sinne ist
und tarifgerecht vergütet werden muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die
Unzuständigkeit für die Zuweisung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer bekannt oder
doch offensichtlich ist. Letzteres wird durch das Merkmal "vom Arbeitgeber
übertragen" bewerkstelligt. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr die Möglichkeit sich
unter Hinweis auf Treu und Glauben darauf zu berufen, die Oberarzttätigkeit sei
ihm rechtswirksam von einem direkten Vorgesetzten übertragen worden. Wurde
entgegen der Klarstellung gleichwohl von einem Unbefugten eine höherwertige
Tätigkeit zugewiesen, so ist der Angestellte nicht entsprechend eingruppiert, da es
für die Eingruppierung auf die auszuübende und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit
ankommt (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – Rn.35 zitiert nach Juris).
Vor diesem Hintergrund ist auch die tariflich geforderte Ausdrücklichkeit zu sehen.
Durch sie wird das Ziel, klare Verhältnisse bei der Übertragung der
Oberarzttätigkeit zu schaffen, unterstrichen. Ein lediglich konkludentes Verhalten
des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender
Organisationsformen in der Verwaltung sind nicht ausreichend (vgl. BAG
11.11.1987 – 4 AZR 336/87 Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der
Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit
hervorgehen. Dies kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche
Erklärung aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und
Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten allerdings nach §
130 BGB zugehen müssen (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87 – Rn. 23, 24
zitiert nach Juris).
c) Nach diesen Maßstäben sind die tariflichen Voraussetzungen für eine
Höhergruppierung nicht erfüllt. Der Kläger ist der ihm im Rahmen einer
Eingruppierungsklage obliegenden Darlegungslast (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR
489/95 – Rn. 35) nicht nachgekommen. Seinem Sachvortrag zufolge hat der
Krankenhausträger weder selbst entschieden, ihm die medizinische Verantwortung
für die von ihm betreuten Tätigkeitsbereich, insbesondere für die Ambulanz in der
Strahlenklinik zu übertragen, noch wurde in Ausführung dieser Entscheidung eine
solche Übertragung "ausdrücklich" durchgeführt. Dabei sind nicht nur die
Verhältnisse nach Abschluss des TV-Ärzte/VKA für die Eingruppierung relevant,
insbesondere muss die ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber nicht nach
dem 31.07.2006 erfolgt sein. Vielmehr zeigt der Regelungsgehalt der
Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass eine Übertragung der
medizinischen Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages bereits im davor
liegenden Zeitraum vorgenommen worden sein kann und dann bei der
Eingruppierung auch berücksichtigt werden muss. Anderenfalls wäre die
Differenzierung zwischen Titularoberärzten und Tarifoberärzten gegenstandslos.
aa) Durch den am 07.02.2005 von den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag
werden die tarifvertraglichen Anforderungen entgegen der Auffassung des Klägers
nicht erfüllt. Zwar wird er seitdem als "Oberarzt" beschäftigt. Aus der
Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, in
der die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten haben, dass mit der
Berechtigung, den Titel "Oberärztin/Oberarzt" zu führen, eine Eingruppierung in die
Entgeltgruppe III nicht verbunden ist, ergibt sich jedoch, dass die Führung des
Titels nicht genügt. Die Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TV-Ärzte/VKA
und des TVÜ-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit Ärzte
gegeben hat, die sich als Oberärztin/Oberarzt bezeichnen durften, die aber mit
dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA nicht automatisch in
die Entgeltgruppe III einzugruppieren sind. Auch enthält der Änderungsvertrag
keine Vereinbarung über die Zuweisung von konkret bezeichneten Aufgaben oder
Verantwortlichkeiten, die man nunmehr der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA
zuordnen könnte. Weder das Tätigkeitsfeld des Klägers noch die von ihm
wahrgenommene Verantwortung wird näher umschrieben.
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Ferner kam dem Begriff Oberarzt seinerzeit auch keine eingruppierungsrechtlich
anerkannte Bedeutung zu. Im Wortlaut tariflicher Vorschriften tauchte er vor dem
Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht auf. Vielmehr wurden zunächst alle
Angehörigen des ärztlichen Dienstes als "Ärzte" (Vergütungsgruppe II/ 1b
Fallgruppe 1 BAT) bzw. als "Fachärzte" (Vergütungsgruppe 1b/1a Fallgruppe 1 BAT)
eingruppiert. Höhergruppierungen wurden vom Vorliegen zusätzlicher Merkmale,
etwa einer gewissen Anzahl an Unterstellungen (vgl. z.B. Vergütungsgruppe 1a
Fallgruppe 5 BAT), abhängig gemacht. Für die bloße Übertragung des Titels
"Oberarzt" spricht außerdem, dass die Weiterbeschäftigung als "Oberarzt" mit
keinerlei Veränderung der bisher geregelten Vergütung verbunden war.
bb) Die Verantwortungsübertragung durch den seinerzeitigen Chefarzt genügt
ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob er vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA durch
Ausübung seiner Organisations- und Weisungsbefugnisse auch für die Beklagte
bindende Tatbestände hätte schaffen können, sind diese jedenfalls mit dem
Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab dem 01.08.2006
eingruppierungsrechtlich irrelevant, da hierfür eine diesbezügliche ausdrückliche
arbeitgeberseitige personelle Entscheidung erforderlich ist. Auf den Gesichtspunkt
der Anscheins – oder Duldungsvollmacht kann sich der Kläger schon deshalb nicht
berufen, weil die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA ein
rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot enthält. Damit mangelt es bereits an
einem objektiven Rechtsscheintatbestand, d.h., es fehlt die Berechtigung auf das
Bestehen einer Vollmacht zu schließen. Soweit der Kläger nach Abschluss des
Tarifvertrages in Unterlagen der Beklagten weiterhin als Oberarzt bezeichnet wird,
ist dies für die Eingruppierung rechtlich ebenfalls ohne Belang, da nach der
Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA die Berechtigung zur Führung
des Titels in jeden Fall erhalten bleibt.
4.
Der Beklagten ist es auch nicht kraft Treu und Glauben (§ 242) verwehrt, sich auf
die fehlende ausdrückliche Übertragung zu berufen. Da der TV-Ärzte/VKA klare
Verhältnisse geschaffen hat, nach denen sich die Beteiligten richten konnten,
genügt die Entgegennahme der Arbeitsleistung trotz Kenntnis der Umstände nicht
(so ausdrücklich BAG 25.10.1995 – 4 AZR 479/94 – Rn. 40 zitiert nach Juris). Etwas
anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Chefarzt nicht
angewiesen hat, die Zuweisung der Aufgaben zurückzunehmen (vgl. BAG a. a. O.).
Aus § 162 BGB oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt sich ebenfalls
nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Vor Abschluss des TV-Ärzte/VKA kam den
Aufgaben, die dem Kläger übertragen wurden, keine vergütungsrechtliche
Bedeutung zu. Deshalb konnte und durfte bei ihm auch nicht der Eindruck
entstehen, die Beklagte habe dem Handeln des Chefarztes eine
vergütungsmäßige Bedeutung beigemessen (vgl. so schon Hess. LAG 08.10.2008
– 2 Sa 529/08 – S. 18).
Durch die Übertragung des im Streit stehenden Aufgabenbereichs durch den
Chefarzt hat der Kläger auch keine Rechtsposition erlangt, die ihm einseitig von
der Beklagten nicht mehr entzogen werden könnte. Im öffentlichen Dienst wird der
Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Arbeitsbereich, der durch
die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird. Das Direktionsrecht des
öffentlichen Arbeitgebers erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die die
Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt
worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere
Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe
entsprechen (vgl. z. B. BAG 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – Rn. 21 zitiert nach Juris;
BAG 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – Rn. 19 zitiert nach Juris). Einen eingeschränkten
Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die
Parteien von den im öffentliche Dienst üblichen Musterverträgen abweichen und
eindeutige Absprachen treffen (BAG 21.01.2004 – 6 AZR 583/02 – Rn. 24 zitiert
nach Juris). Dies ist im Streitfall nicht geschehen, insbesondere wurde der
Arbeitsbereich als solcher mit dem Kläger im Änderungsvertrag nicht vereinbart.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die übrigen Merkmale der
Vergütungsgruppe III des TV-Ärzte/VKA erfüllt sind.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 666, 25 Euro brutto, da ihm eine
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 666, 25 Euro brutto, da ihm eine
Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 1.028,00 Euro brutto im Monat März 2007
nicht zusteht. Ein Anspruch ist nicht aufgrund einer – als Anspruchsgrundlage
allein in Betracht kommenden – betrieblichen Übung entstanden.
1.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt
werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des
Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmers in der Regel stillschweigend gemäß §
151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich
gewordenen Leistungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit
einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkungen einer
Willenserklärung oder eines Verhaltens treten im Rechtsverkehr nicht deshalb ein,
weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine
bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger
geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund
der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss
deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten
des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der
Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände gemäß §§ 133, 157
BGB auf den Bindungswillen schließen durften (vgl. zum Vorstehenden BAG
05.11.2008 – 5 AZR 455/07 – Rn. 22 zitiert nach Juris). Die Inhaltsermittlung der
betrieblichen Übung ist aus der Sicht eines mit allen Umständen vertrauten
Dritten vor dem Hintergrund der Gestaltungsabsicht des Arbeitgebers
vorzunehmen. Inwieweit jeder einzelne Arbeitnehmer oder gar die
Betriebsöffentlichkeit wirklich den genauen Inhalt zur Kenntnis genommen hatte,
ist nicht entscheidend (vgl. Bepler, RdA 2004, 226 (231)). Wenn der Arbeitgeber
die Leistungen aufgrund einer und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden
Rechtspflicht hat erbringen wollen kann nicht davon ausgegangen werden, dem
Arbeitnehmer solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht
gewährt werden (vgl. BAG 05.11.2008 – 5 AZR 455/07 – Rn. 22 zitiert nach Juris;
BAG 18.04.2007 – 4 AZR 653/05 – Rn. 43 zitiert nach Juris; BAG 24.11.2004 – 10
AZR 202/04 – Rn.44 zitiert nach Juris).
2.
Sofern die Beklagte die Rufbereitschaftspauschale bis Februar 2007 geleistet hat,
konnte dies nur als tarifvertragliche Leistung verstanden werden. In § 9 des
Arbeitsvertrages haben die Parteien ausdrücklich und durch Fettdruck besonders
hervorgehoben vereinbart, dass geleistete
Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaftsdienste gemäß den tariflichen
Bestimmungen abgegolten werden. Zwar mag es sein, dass ab dem Inkrafttreten
des TVöD im Oktober 2005 eine Rufbereitschaftspauschale in der bislang
gezahlten Höhe tariflich nicht mehr hätte verlangt werden können. Gleichwohl
rechtfertigt dies nicht den Schluss auf den Willen der Beklagten, nunmehr eine
außerhalb der einschlägigen Tarifverträge liegende Rechtsgrundlage den
Arbeitnehmern anzubieten. Die Tariflage war seinerzeit durchaus unübersichtlich,
sodass eine Fortführung der praktizierten Handhabung nahe gelegen hat. Da der
Marburger Bund im September 2005 die Verhandlungsgemeinschaft mit ver.di
noch vor dem Abschluss des TVöD in der Fassung vom 13.09.2005 gekündigt
hatte, stand seit dem bereits fest, dass es zukünftig mehrere Tarifverträge geben
würde und der BAT nicht nur durch einen einzigen Tarifvertrag ersetzt werden wird.
Welchen Inhalt die maßgeblichen tariflichen Regelungen zukünftig haben würden,
war zu diesem Zeitpunkt aber nicht absehbar. Dies galt umso mehr, als sich die
Beklagte in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand und sich veranlasst sah,
mit dem Marburger Bund über einen Sanierungstarifvertrag zu verhandeln. Als die
Tariflage aus der Sicht der Beklagten geklärt war, hat sie sich mit Schreiben vom
15.01.2007 an den Kläger gewandt und in über den Sachstand informiert. Wegen
des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf die Kopie Bl. 81, 82 d.A.
verwiesen. Vor diesem Hintergrund mussten die Arbeitnehmer davon ausgehen,
dass sich die Beklagte wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft tarifkonform
verhalten wollte.
III.
Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf
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Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf
Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA und auf Zahlung einer
höheren Rufbereitschaftspauschale hat, kann er auch nicht gemäß § 288 Abs. 1
Satz 1 BGB Verzugszinsen auf die Vergütungsdifferenz verlangen.
C
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers
ohne Erfolg geblieben ist.
D
Die Revision für den Kläger ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.