Urteil des LAG Hessen vom 24.09.2009

LAG Frankfurt: geschäftsordnung, betriebsrat, stellvertreter, arbeitsgericht, anschlussbeschwerde, ungültigkeit, begriff, beschwerdeinstanz, vorsitz, nichtigkeit

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 69/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28a Abs 1 BetrVG, § 28 Abs
1 S 3 BetrVG, § 27 Abs 2 S 2
BetrVG
(Aufgabenübertragung an Betriebsausschuss durch
Betriebsrat mittels Geschäftsordnung)
Leitsatz
1. Wird um die Wirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats gestritten, sind alle
Betriebsratsmitglieder am Verfahren zu beteiligen, da sie ganz offensichtlich in einer
betriebsverfassungsrechtlichen Position unmittelbar betroffen sind. Eine
verfahrenswidrig unterbliebene Beteiligung ist in der Beschwerdeinstanz nachzuholen.
2. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung des Betriebsrats nicht
rechtswirksam die Bildung von Arbeitsgruppen nach § 28 a BetrVG übertragen werden.
Es handelt sich um eine Grundlagenentscheidung des Betriebsrats, die nur mit
qualifizierter Mehrheit im Betriebsratsgremium getroffen werden kann.
3. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung auch nicht rechtswirksam die
Erledigungsbefugnis hinsichtlich der Angelegenheiten anderer Ausschüsse übertragen
werden.
4. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende. Die Wahl
eines anderen Mitglieds des Betriebsausschusses als Vorsitzender ist unwirksam.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 10) wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. März 2009 - 2 BV 423/08 - in Ziffer 2
des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des
Betriebsrats der A vom 20. Juni 2008 hinsichtlich ihrer Ziff. 2 Satz 4 und Ziff. 4 Satz
4 und 5 unwirksam ist.
Im Übrigen wird der Antrag zu 2) zurückgewiesen.
Die darüber hinausgehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für keine/n der Beteiligten zugelassen.
Gründe
I.
Die zu 1) bis 9) beteiligten Betriebsratsmitglieder (Antragsteller) machen die
Unwirksamkeit der seitens des Betriebsrats (Beteiligter zu 10) verabschiedeten
„Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom 24. Oktober 2008“ und der
„Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom 20. Juni
2008“ geltend. Der bei der zu 11) beteiligten Arbeitgeberin nach einer Listenwahl
gebildete Betriebsrat besteht insgesamt aus 33 Mitgliedern, von denen 15 auf der
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gebildete Betriebsrat besteht insgesamt aus 33 Mitgliedern, von denen 15 auf der
Liste der B kandidiert haben, 13 auf der Liste der C und 5 auf der Liste der
Gewerkschaft D. Die Beteiligten zu 1) bis 9) gehören sämtlich der Fraktion der C
an.
Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 20. Juni 2008 eine
Geschäftsordnung für den gebildeten Betriebsausschuss. Letztere lautet
auszugsweise:
2. Ausschussgröße / Vorsitzender
Der BA besteht gemäß § 27 BetrVG aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats,
dessen Stellvertreter und 7 weiteren Mitgliedern.
[...]
Der BA wählt aus seiner Mitte einen / eine Vorsitzenden / Vorsitzende und weitere
Stellvertreter (1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter).
[...]
4. Entscheidungsbefugnis
Gemäß § 27 BetrVG Abs. 2 führt der BA die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
Er entscheidet rechtswirksam für den Betriebsrat in den vom Betriebsrat zur
selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben.
[…]
Der BA erhält auch Erledigungsbefugnis in solchen Angelegenheiten, die aufgrund
der allgemeinen Geschäftsverteilung einem anderen Ausschuss übertragen waren,
wenn er es für notwendig erachtet. Hierzu ist ein Beschluss des BA notwendig.
Der Betriebsrat hat neben dem Betriebsausschuss weitere Ausschüsse (einen
Personalausschuss, einen Arbeitszeitausschuss, einen AUG-Ausschuss, einen
Berufsbildungsausschuss, einen EDV-Ausschuss und einen Sozial- und
Kantinenausschuss) gebildet, denen er jeweils Aufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen hat.
Ferner beschloss der Betriebsrat am 20. Juni 2008 eine Geschäftsordnung des
Betriebsrats. In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2008 beschloss der Betriebsrat
eine Neufassung dieser Geschäftsordnung, deren Wortlaut im Wesentlichen den
am 30. Mai 2008 und am 20. Juni 2008 beschlossenen Geschäftsordnungen des
Betriebsrats entspricht. Sie lautet auszugsweise:
§ 3 Sitzungen des Betriebsrats, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen
1. Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss ist das geschäftsführende Organ des Betriebsrats und
führt als solches die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Die ihm im Einzelnen
zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben sind in der
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses (BA) geregelt. Der BA erhält das
Recht, bei Bedarf für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden. Der BA hat
darüber hinaus das Recht, jederzeit Aufgaben, die den weiteren Ausschüssen
übertragen sind, an sich zu ziehen. Soweit eine Sachaufgabe gleichzeitig in den
Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fällt, bestimmt
der BA einen federführenden Ausschuss (bzw. eine federführende Arbeitsgruppe)
oder bearbeitet das Thema selbst.
Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag, der am 10. Juni 2008 beim
Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, die Ansicht vertreten, die
Geschäftsordnungen des Betriebsrats und des Betriebsausschusses verstießen
gegen zwingendes Gesetzesrecht und seien unwirksam. Die Regelungen, durch die
es dem Betriebsausschuss ermöglicht werde, Aufgaben, die anderen Ausschüssen
zur selbständigen Erledigung übertragen seien, an sich zu ziehen, griffen in
originäre Zuständigkeiten des Betriebsrats ein. Ferner sei es unzulässig, den
Vorsitzenden des Betriebsausschusses durch Wahl des Betriebsausschusses
bestimmen zu lassen. Die in der Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgesehene
Befugnis des Betriebsausschusses, Arbeitsgruppen zu bilden, stelle einen Verstoß
gegen § 28 a BetrVG dar.
Die Antragsteller haben zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom 24.
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1. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom 24.
Oktober 2008 unwirksam ist;
2. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des
Betriebsrats der A vom 20. Juni 2008 unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat ist der Ansicht gewesen, die Geschäftsordnungen seien insgesamt
gesetzeskonform. Insbesondere verstoße die Regelung in § 3 der
Geschäftsordnung des Betriebsrats, die dem Betriebsausschuss die Bildung von
Arbeitsgruppen erlaubt, nicht gegen zwingendes Recht, da es sich bei den
genannten Arbeitsgruppen nicht um solche im Sinne des § 28 a BetrVG handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten,
des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen
Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom 4.
März 2009 - 2 BV 423/08 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Anträge seien zulässig. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse der
Antragsteller. Sowohl die Geschäftsordnung des Betriebsrats als auch die
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses seien rechtsunwirksam, da sie
Regelungen enthielten, die gegen zwingendes Gesetzesrecht verstießen. Da nicht
davon auszugehen sei, dass die Geschäftsordnungen jeweils auch ohne die
nichtigen Regelungen erlassen worden wären, seien die Geschäftsordnungen
gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig.
Die in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats und in Ziffer 4 der
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses enthaltenen Regelungen, wonach der
Betriebsausschuss das Recht erhält, Aufgaben, die seitens des Betriebsrats an
andere Ausschüsse übertragen worden sind, an sich zu ziehen, bzw. insoweit einen
federführenden Ausschuss zu bestimmen, verstießen gegen § 28 BetrVG. Gemäß
§ 28 Abs. 1 S. 3 2. HS BetrVG gelte für die Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Erledigung auf Ausschüsse des Betriebsrats § 27 Abs. 2 S. 2 bis 4
entsprechend. Demnach bedürfe es zur Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Erledigung auf Ausschüsse sowie für den Widerruf derselben eines
qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrats, für den Schriftform gelte. Die
in § 27 BetrVG niedergelegte Vorschrift sei grundsätzlich zwingend und könne
weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden. An
der Rechtswidrigkeit der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats
ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betriebsrat selbst die Möglichkeit habe,
dem Betriebsausschuss Aufgaben wieder zu entziehen.
Die in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats enthaltene Regelung, wonach
der Betriebsausschuss das Recht erhält, bei Bedarf für besondere Aufgaben
Arbeitsgruppen zu bilden, und ggf. eine federführende Arbeitsgruppe zu
bestimmen, die ein Thema bearbeiten soll, verstoße gegen § 28 a BetrVG. Gemäß
§ 28 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG könne der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder Aufgaben auf Arbeitsgruppen nach Maßgabe einer mit dem
Arbeitgeber zu schließenden Rahmenvereinbarung übertragen. Hierfür bedürfe es
nach § 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG der Schriftform. Auch § 28 a BetrVG sei hinsichtlich
der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen der Übertragung von Aufgaben auf
eine Arbeitsgruppe zwingendes Recht. Ein Beschluss des aus 9 Mitgliedern
bestehenden Betriebsausschusses stelle keine qualifizierte Mehrheitsentscheidung
des Betriebsrats insgesamt dar. Der Einwand des Betriebsrats, dass der Begriff
der Arbeitsgruppen in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats untechnisch
gemeint und nicht im Sinne des § 28 a BetrVG zu verstehen sei, sei insoweit
unbeachtlich. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats enthalte keine Definition des
dort verwendeten Begriffs der Arbeitsgruppe. Es handele sich bei diesem Begriff
um einen in § 28 a BetrVG verwendeten Rechtsbegriff. Dass mit der in § 3 der
Geschäftsordnung genannten Arbeitsgruppe keine Arbeitsgruppe im Rechtssinne
gemeint sei, lasse sich dem Wortlaut oder der Struktur der Geschäftsordnung
nicht entnehmen. Die in § 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgesehene
Möglichkeit des Betriebsausschusses, eine federführende Arbeitsgruppe zur
Bearbeitung eines Themas zu bestimmen, stelle klar, dass der Betriebsausschuss
die Möglichkeit erhalten solle, einer Arbeitsgruppe bestimmte Aufgaben zu
übertragen.
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Schließlich stelle auch die in Ziffer 2 der Geschäftsordnung des
Betriebsausschusses niedergelegte Wahl des Betriebsausschussvorsitzenden und
seines Stellvertreters durch den Betriebsausschuss einen Verstoß gegen
zwingendes Gesetzesrecht dar. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG bestehe der
Betriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter
und weiteren Ausschussmitgliedern. Da der Betriebsausschuss einen erweiterten
geschäftsführenden Vorstand des Betriebsrats darstelle, sei der Vorsitzende des
Betriebsrats ohne Weiteres auch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Gleiches
gelte für seinen Stellvertreter. Eine Wahlmöglichkeit bestehe nicht. Hierfür spreche
auch der Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 3 BetrVG, nach dem die weiteren
Ausschussmitglieder vom Betriebsrat zu wählen sind, der Vorsitzende und
stellvertretende Vorsitzende des Betriebsausschusses jedoch nicht.
Gegen den ihm am 19. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
20. April 2009, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am 18. Mai 2009
per Telefax begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 9) haben innerhalb der
verlängerten Beschwerdeerwiderungsfrist ihre Anträge erweitert und die
Antragserweiterung gleichzeitig begründet (Anschlussbeschwerde).
Der Beteiligte zu 10) meint, § 27 Abs. 2 S. 2 bis 4 BetrVG beinhalte auch das
Recht, dem Betriebsausschuss - wie vorliegend geschehen - das Recht
einzuräumen, Aufgaben anderer Ausschüsse an sich zu ziehen. Der
Aufgabenbereich, der dem Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung
übertragen werden könne, sei im Gesetz dem Gegenstand nach nicht begrenzt. Er
müsse sich nur im Rahmen der funktionellen Zuständigkeiten des Betriebsrates
halten. Lediglich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen sowie bestimmte
organisatorische Entscheidungen wie die Wahl der Mitglieder des
Betriebsausschusses oder der weiteren Ausschüsse seien dem Betriebsrat selbst
ausdrücklich vorbehalten. Der Betriebsrat entscheide daher mit der Mehrheit
seiner Stimmen und in Schriftform in eigener Verantwortung, welche Aufgaben er
dem Betriebsausschuss übertrage. Diese im Gesetz niedergelegten
Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege auch kein Verstoß gegen § 28 a
BetrVG vor, da es sich bei der diesbezüglichen Regelung in § 3 der
Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht um Arbeitsgruppen im Sinne des § 28 a
BetrVG handele. Aus dem Wortlaut der Geschäftsordnungen sei ersichtlich, dass
es sich bei den möglichen Arbeitsgruppen um solche handeln solle, die aus dem
Kreis der Mitglieder des Betriebsrates als Ergänzung zu den Ausschüssen
temporär eingesetzt werden sollen, um besondere Themen oder besonders
zeitkritische Themen für eine Beschlussfassung im Gremium Betriebsrat zu
bearbeiten und vorzubereiten. Eine Erledigungs- und damit
Entscheidungskompetenz sei für die Arbeitsgruppen im Sinne der
Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Es handele sich damit nicht um
Arbeitsgruppen im Sinne des § 28 a BetrVG.
Schließlich sei entgegen der Vorinstanz in § 27 BetrVG nur geregelt, dass der
Vorsitzende des Betriebsrates und der Stellvertreter dem Betriebsausschuss
angehören. Dass der Betriebsratvorsitzende zwingend auch den Vorsitz im
Betriebsausschuss übernehmen müsse und vom stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden auch in diesem Amt zu vertreten sei, sei dem Gesetz
nicht zu entnehmen. Ziffer 3 (Gästeregelung) regele bezüglich der
Ersatzmitglieder lediglich, dass solche Ersatzmitglieder, die für die jeweilige
Sitzung nicht nachgerückt seien, als Gäste zugelassen werden könnten. Dies sei
nicht zu beanstanden. Die Sachdienlichkeit der Antragserweiterung in der 2.
Instanz könne nicht nachvollzogen werden.
Der Beteiligte zu 10) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 - 2 BV
423/08 - abzuändern und die Anträge der Beteiligte zu 1) bis 9) zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 9) und 27) und 28) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen,
ferner im Wege der Anschlussbeschwerde als Hauptanträge,
1. festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom 24.
Oktober 2008 nichtig ist;
2. dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A
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2. dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A
vom 20. Juni 2008 nichtig ist.
Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Geschäftsordnungen gerichteten
Anträge werden nunmehr als Hilfsanträge gestellt. Die Beteiligten zu 1) bis 9) und
27) und 28) beantragen weiterhin hilfsweise,
festzustellen, dass die Regelungen in Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 4 Satz 4 der
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom 20. Juni
2008 nichtig, hilfsweise unwirksam sind;
festzustellen, dass die Regelungen in § 3 und § 4 letzter Satz
(Verschwiegenheitspflicht) der Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom 24.
Oktober 2008 nichtig, hilfsweise unwirksam sind.
Der Beteiligte zu 10) beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 9), 27) und 28) verteidigen den erstinstanzlichen
Beschluss. Sie meinen, die in § 3 Ziffer 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrates,
korrespondierend mit Ziffer 4 der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses,
enthaltene Regelung, wonach der Betriebsausschuss das Recht erhält, vom
Betriebsrat auf andere Ausschüsse übertragene Aufgaben an sich zu ziehen bzw.
einen federführenden Ausschuss zu bestimmen, verstoße gegen § 27 und § 28
BetrVG. Sowohl § 27 BetrVG als auch § 28 BetrVG gestünden allein dem
Betriebsrat die Bildung von Ausschüssen und die Übertragung von Aufgaben auf
diese Ausschüsse zu. Der Betriebsausschuss sei keine zusätzliche, besondere
Betriebsvertretung, sondern ein Organ des Betriebsrates. Seine gesetzliche
Hauptaufgabe sei die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Der
Betriebsausschuss nehme nur Aufgaben wahr, solange sie ihm der Betriebsrat
schriftlich übertragen habe. Nur der Betriebsrat könne also die Aufgaben durch
Beschluss und schriftlich wieder zurück ziehen. Nach der Geschäftsordnung könne
der einmal mit derartiger Generalvollmacht wie in § 3 der Geschäftsordnung
ausgestattete Betriebsausschuss nicht nur eigenständig Ausschüsse bilden,
sondern auch nach Belieben Aufgaben verteilen und wieder an sich ziehen, jeweils
ohne Beschluss des hierfür allein zuständigen Betriebsrates. Auch sonstige
Ausschüsse könnten gem. § 28 BetrVG nur vom Betriebsrat selbst unter den
gleichen Bedingungen wie der Betriebsausschuss gebildet werden. Der Betriebsrat
dürfe sich vor allem nicht aller wesentlicher Befugnisse dadurch entäußern, dass er
seine Aufgaben weitgehend auf den Betriebsausschuss oder einen nach § 28
BetrVG gebildeten Ausschuss übertrage. Die in § 3 Ziffer 1 der Geschäftsordnung
des Betriebsrates enthaltene Regelung, wonach der Betriebsausschuss das Recht
erhalte, bei Bedarf für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden und
gegebenenfalls eine federführende Arbeitsgruppe zu bestimmen, die ein Thema
bearbeiten soll, verstoße gegen § 28 a BetrVG. Das Recht zur Bildung von
Arbeitsgruppen sei allein dem Betriebsrat vorbehalten. Der Beteiligte zu 10) irre,
wenn er den erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf die Frage des Vorsitzes des
Betriebsausschusses angreife. Die Gästeregelung in § 3 Abs. 3 der
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses regele im Gegensatz zur Ansicht der
Beschwerde nicht etwa nur das Gästerecht der Ersatzmitglieder. Tatsächlich
sollten Betriebsratsmitglieder aus den Ausschusssitzungen ausgeschlossen
werden. Dies sei auch schon erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 24. Sept. 2009 verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und
zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat
jedoch nur teilweise Erfolg. Sie ist überwiegend nicht begründet.
Die weiteren Betriebsratsmitglieder waren als Beteiligte zu 12) bis 35) am
Verfahren zu beteiligen. Die zwischen den Betriebsratsmitgliedern umstrittene
Geschäftsordnung regelt ihre Zusammenarbeit im Gremium. Dadurch sind sie
offensichtlich in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position unmittelbar
betroffen. Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung ist in der
Beschwerdeinstanz nachzuholen (BAG Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06
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Beschwerdeinstanz nachzuholen (BAG Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06
– EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; Bram, Der unbeteiligte Beteiligte…, FA 2009, 229
ff.).
2 a). Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 9) und 27), 28) ist nicht
begründet. Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Geschäftsordnungen bzw.
einzelner Regelungen gerichteten Anträge sind zulässig. Die zweitinstanzliche
Antragserweiterung ist sachdienlich, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 263 ZPO,
da nur eine andere rechtliche Würdigung der inhaltlich unstreitigen Regelungen der
Geschäftsordnungen begehrt wird.
2 b) Die Regelungen der Geschäftsordnungen sind jedoch nicht nichtig. Ein ganz
besonderer Ausnahmefall, in dem gegen allgemeine Grundsätze der §§ 26 ff.
BetrVG in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer
dem Gesetz entsprechenden Geschäftsordnung nicht mehr vorliegt, ist nicht
gegeben. Es liegen keine offensichtlichen und besonders groben Verstöße gegen
die Vorschriften der §§ 26 ff. BetrVG vor, die dazu führen, dass den Regelungen
der Geschäftsordnungen die Ungültigkeit gleichsam auf die Stirn geschrieben
steht (für die Betriebsratswahl: BAG Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 -
EzA § 38 BetrVG 2001 Nr. 4; BAG Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR
24/03 - EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 2). Unter derart gravierenden Mängeln leiden die
Regelungen der Geschäftsordnungen nicht.
3) Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) hat – wie das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt hat - hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der
Geschäftsordnung des Betriebsrats in der Fassung vom 24. Okt. 2008 keinen
Erfolg. Das Beschwerdegericht macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts
nach Überprüfung zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
hierauf Bezug. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die
Hilfsanträge sind als Feststellungsanträge zulässig. Eine richterliche Gestaltung wie
bei der Anfechtung von Gremienwahlen wird nicht begehrt. Der auf Feststellung
der Unwirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats gerichtete Hilfsantrag
ist begründet. § 3 Ziff. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist wegen
Verstoßes gegen § 28 a Abs. 1 BetrVG ungültig. Für die Bildung von
Arbeitsgruppen ist der Betriebsrat zuständig. Es handelt sich um eine
Grundlagenentscheidung, die nur mit qualifizierter Stimmenmehrheit getroffen
werden kann (ebenso GK-BetrVG/Raab, 8. Aufl., § 27 Rz. 68, 70; 76; Fitting § 27 Rz.
77; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 27 Rz. 60). Aus diesem Grunde sind auch
§ 3 Ziff. 1 Satz 4 und 5 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ungültig. Auch
insoweit handelt es sich gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG um
Grundlagenentscheidungen des Betriebsrats. Der Gebrauch eines
Gesetzesbegriffs wie „Arbeitsgruppe“ lässt eine von diesem Begriff abweichende
Interpretation nur zu, wenn die Geschäftsordnung hierzu hinreichende
Anhaltspunkte bietet. Dies ist aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt
hat, nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob auch § 3 Ziff. 2 wegen der
Informationspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss, § 3 Ziff. 3 und § 4 letzter
Satz (Verschwiegenheitspflicht) ungültig sind. Die Ungültigkeit von § 3 Ziff. 1 Satz
3 bis 5 als zentraler Regelung der gesamten Geschäftsordnung lässt keinen Raum
für die Annahme, die Geschäftsordnung solle auch ohne diese zentrale Regelung
Bestand haben. Geschäftsordnungen des Betriebsrats stellen oft
Kompromissregelungen dar und die einzelnen Teile enthalten oft
Kompensationsregelungen und dürfen nicht einseitig auseinandergerissen werden.
Auch zwischen heterogenen Teilen können Wechselwirkungen bestehen.
4) Die Beschwerde des Beteiligten zu 10) hat hinsichtlich der Feststellung der
Ungültigkeit der Geschäftsordnung des Betriebausschusses teilweise Erfolg. Die
auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der gesamten
Geschäftsordnung gerichteten Anträge sind nicht begründet. Begründet ist nur der
gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige weitere Hilfsantrag. Die Geschäftsordnung für
den Betriebsausschuss ist nur hinsichtlich ihrer Ziff. 2 Satz 4 und Ziff. 4 letzter
Absatz (von: "Der BA erhält auch Erledigungsbefugnis …" bis "… Beschluss des
BAs notwendig.") ungültig. Sowohl der in der mündlichen Verhandlung gestellte
Antrag wie auch der Beschlusstenor bezeichnen diesen Passus nicht präzise, es
war jedoch klar, um welchen Absatz es geht. Den Vorsitz im Betriebsausschuss
führt nach ganz allgemeiner Auffassung der Betriebsratsvorsitzende und im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter (GK-BetrVG/Raab § 27 Rz. 50 mit weiteren
Nachw.). Die Regelung in Ziff. 4 Satz 4 ist ungültig, weil dem Betriebausschuss
Erledigungsbefugnis auch für Angelegenheiten übertragen wird, die einem anderen
Ausschuss übertragen waren, wenn er es für notwendig erachtet. Dies ist jedoch
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Ausschuss übertragen waren, wenn er es für notwendig erachtet. Dies ist jedoch
nach §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Grundlagenentscheidung des
Betriebsrats, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedarf.
Die Ungültigkeit dieser Regelungen führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit
der Geschäftsordnung. Es handelt sich hierbei aber nicht um zentrale Regelungen
der Geschäftsordnung. Diese kann vielmehr auch ohne diese ungültigen
Regelungen Bestand haben.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete
Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, da hinsichtlich der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen kein Klärungsbedarf besteht.
Abweichende Meinungen werden hierzu im Schrifttum nicht vertreten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.