Urteil des LAG Hessen vom 05.09.2007

LAG Frankfurt: internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, niederlassung, bilaterale verträge, feststellungsklage, leistungsklage, division, erfüllungsort, rechtsschein, website

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 1273/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 256 Abs 1 ZPO, § 538 Abs
2 S 2 ZPO
(Feststellungsklage - Zurückverweisung)
Leitsatz
1)
Das Feststellungsinteresse für eine auf einzelne Berechnungsgrundlage beschränkte
Feststellungsklage setzt voraus, dass die Berechnung im Übrigen unstreitig ist.
2)
Die Leistungsklage geht der Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn die
Berechnung einfach (hier: vom Kläger bereits vorgenommen) ist.
3)
Ist eine Klage aus einem anderen als dem vom Arbeitsgericht angenommenen Grund
unzulässig scheidet eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am
Main vom 17.Mai 2006 - 20 Ca 9921/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Sinne des Pensionsplans der
Beklagten bei Vollendung seines 60. Lebensjahres eine ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren gehabt habe.
Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe und hat ihren Sitz in
Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt sie
weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen "A". Der am 02. November 1944
geborene Kläger trat Anfang 1984 in die Dienste der B GmbH, einer 100%igen
Tochter der Beklagten, die 1997 mit anderen deutschen Tochtergesellschaften der
Beklagten und einer Tochter der Beklagten, nämlich der C zur (nach
Namensänderung) D GmbH fusioniert wurde, deren Anteile bei der C liegen.
Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH sollte der Kläger
"Managing Director" dieser sowie 4 weiterer Tochtergesellschaften der Beklagten
im deutschen Sprachraum sein. Der Kläger war dann später "Division Vice
President Europe". Die sog. "European Division" umfasste die überwiegend
rechtlich selbstständigen Organisationen des A Language Services in 20 Staaten
Europas und angrenzenden Gebieten. Der Kläger erfüllte für den Konzern der
Beklagten europaweite Aufgaben. Die Mitarbeiter der nationalen Gesellschaften
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Beklagten europaweite Aufgaben. Die Mitarbeiter der nationalen Gesellschaften
berichteten u. a. dem Kläger. Er hatte ein Büro in E und unternahm Reisen zu den
ihm zugeordneten nationalen Organisationen.
Die Beklagte sagte dem Kläger Altersversorgung u. a. nach einem "Supplemental
Executive Retirement Plan" (im Folgenden: Pensionsplan SERP). Danach war der
Kläger wie andere Führungskräfte zur Teilnahme ab 01. Januar 1996 ausgewählt.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an oder nach dem normalen
Ruhestandsdatum - aus jedem Grund außer Tod, Arbeitsunfähigkeit oder
Entlassung aus gegebenem Grund - sollten Zahlungen in Höhe eines
anzuwendenden Prozentsatzes des durchschnittlichen Endgehaltes geleistet
werden (Art. III. 1.1). Nach Art. I. 10. ist "normales Ruhestandsdatum": "Was als
Letzteres eintritt: (a) das Datum, an dem der Teilnehmer das Alter von 60 (60)
Jahren erreicht und (b) das Datum, an dem der Teilnehmer 5 (5) Jahre
ununterbrochener Beschäftigung beendet." Als ununterbrochene Beschäftigung
wird nach I. 7. die unterunterbrochene Beschäftigung bei der Beklagten oder ihrer
Tochtergesellschaft definiert.
Nach Art. VII. 6. (anzuwendendes Recht) soll der Plan verwaltet und ausgelegt
werden in Übereinstimmung mit den Gesetzes des Staates New York.
Wegen der Regelungen des Pensionsplans im Einzelnen wird auf die
englischsprachige Ausfertigung (Bl. 9 - 21 d. A.) sowie auf die vom Kläger
vorgelegte, nicht beglaubigte deutsche Übersetzung (Bl. 47 - 59 a d. A.)
verwiesen.
Im Januar 2000 schloss die D GmbH und der Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung,
wonach in einem ersten Block in den Jahren 2000 bis 2004 volle Arbeit geleistet
werden sollte und in den Jahren 2005 bis 2009 Freizeit gewährt werden sollte bei
einer Auszahlung eines Bruttogehalts von jeweils 50%.
Die D GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11.
September 2001 zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete
Kündigungsschutzklage des Klägers war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls
mit Schreiben vom 11. September 2001, das dem Kläger am 30. September 2001
zuging, kündigte die Beklagte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur
Beklagten als Vice President Europe Language Services zum 14. September 2001.
Die dagegen gerichtete Klage des Klägers ist rechtskräftig als unzulässig
zurückgewiesen worden (10 Sa 1904/03). Mit Schreiben vom 12. Februar 2005 hat
der Kläger gegen die Beklagte Leistungen nach dem Pensionsplan nach
Vollendung seines 60. Lebensjahres ab Dezember 2004 in einer jährlichen
Gesamthöhe von US $ 100.735,00 geltend gemacht. Die Beklagte hat sich für
nicht verpflichtet gehalten im Hinblick auf ihre Kündigung und darauf, dass der
Kläger seit den Kündigungen weder für sie noch für die D GmbH tätig geworden
sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung gegen die Beklagte zu, nachdem er 5 Jahre in einem
Unternehmen des Konzerns der Beklagten zurückgelegt habe und das 60.
Lebensjahr vollendet hat. Für den Rechtsstreit darüber sei die deutsche
Arbeitsgerichtsbarkeit international zuständig. Sie sei örtlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass E der Erfüllungsort für seine
Arbeitsleistungen gewesen sei. Von dort habe er alle Tätigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis mit der D GmbH wahrgenommen. Die Beklagte habe als
herrschende Muttergesellschaft dem Kläger Anweisungen erteilt. Erfüllungsort
auch für die Pensionsverpflichtungen sei sein Wohnort. Eine Zuständigkeit ergebe
sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 36 ZPO. Für die begehrte Feststellung
bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte bestreite, dass
der Kläger die Voraussetzungen erfüllt hat um in den Genuss der ihm von der
Beklagten zugesagten betrieblichen Altersversorgung zu gelangen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger im Sinne des A International Inc. Supplemental
Executive Retirement Plan am 02. November 2004, dem Zeitpunkt der Vollendung
des 60. Lebensjahres, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5
Jahren hatte.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie meint, die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit
sei nicht gegeben. Weder gebe es einen Sitz noch eine Niederlassung der
Beklagten in Deutschland. Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Pensionsplan
sei New Jersey, USA, der Ort, wo der Vertrag über den Pensionsplan SERP
geschlossen worden sei. Die Beklagte hat dazu auf ein Gutachten amerikanischer
Rechtsanwälte vom 17. Januar 2006 (Bl. 102 - 106 u. 131 - 137 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat weiter ein Feststellungsinteresse des Klägers geleugnet, da ihm
ohne weiteres eine Leistungsklage möglich sei, wie sich aus seiner
Zahlungsaufforderung ergebe. Auch sei nicht erkennbar, dass die begehrte
Feststellung die streitige Frage, ob der Kläger Anspruch auf Versorgungsleistungen
gemäß den Bestimmungen des Pensionsplans hat, klären könnte. Jedenfalls sei
die Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen, nämlich dass
das Beschäftigungsverhältnis an oder nach seinem normalen Ruhestandsdatum,
also mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, nicht erfüllt. Das
Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sei aufgrund deren Kündigung vom 11.
September 2001 mit Ablauf des 14. September 2001 beendet worden. Auch ein
Beschäftigungsverhältnis zur D GmbH habe jedenfalls vor Vollendung des 60.
Lebensjahres des Klägers geendet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 17. Mai
2006 (Bl. 148 d. A.), auf das insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen
Feststellungen Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat seine internationale
Zuständigkeit verneint.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Wegen der für die Zulässigkeit der
Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 18. Juli 2007 (Bl. 267 d. A.)
verwiesen.
Er vertritt weiter die Auffassung, die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte für Arbeitssachen sei gegeben, da das Arbeitsgericht Frankfurt am Main
örtlich zuständig sei. Die Beklagte habe in E bei Frankfurt am Main eine
Niederlassung unterhalten. Sie habe in dem Bürogebäude ihrer Tochter D GmbH
ein Büro gehabt, von der aus der Kläger seine Aufgaben als Vice President mit
Zuständigkeit für Europa auf Veranlassung und nach Weisung der Beklagten
wahrgenommen habe. Es sei auch die örtliche Zuständigkeit des Vermögens
gegeben und die des Erfüllungsorts. Erfüllungsort aus dem Arbeitsverhältnis des
Klägers zu wem auch immer es bestanden haben mag einzig und allein E gewesen
sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 20 Ca 9921/05 - vom
17.05.2006 aufzuheben und
festzustellen, dass der Kläger im Sinne des A International Inc. Supplemental
Executive Retirement Plan am 02. November 2004, dem Zeitpunkt der Vollendung
des 60. Lebensjahres, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5
Jahren hatte.
Den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2007 gestellten Antrag,
festzustellen, dass dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Sinn von I. 14. eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des SERP
zusteht, hat der Kläger wieder zurückgenommen, nachdem die Beklagte eine
Einlassung darauf verweigerte, weil es sich um eine unzulässige Klageänderung
gehandelt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Klage für unzulässig.
Insbesondere bestreitet sie, dass sie eine Niederlassung oder Vermögen in
Deutschland habe.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
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Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 28. Juli 2006 (Bl. 184 ff. d. A.), die Berufungserwiderung
vom 12. Oktober 2006 (Bl. 218 ff. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers
vom 27. Oktober 2006 (Bl. 224 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom
09. Juli 2007 (Bl. 262 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Unzulässigkeit ergibt sich nicht aus dem
Fehlen der internationalen Zuständigkeit. Das Verfahren konnte aber nicht an das
Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, da es nur über die Zulässigkeit der Klage
im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit entschieden hatte, da nach § 538
Abs. 2 Satz 2 ZPO das Berufungsgericht sämtliche Zulässigkeitsrügen zu
erledigen hat, bevor es nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückverweisen kann.
Die Klage ist unzulässig, weil ihr das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse fehlt.
I.
Die internationale Zuständigkeit der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit ist
gegeben.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit, wenn internationale Abkommen oder bilaterale
Verträge nichts anderes bestimmen. Letzteres ist nicht der Fall. Damit ergibt sich
die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 12 ff.
ZPO (vgl. nur BAG, Urteil vom 09. Oktober 2002 - 5 AZR 307/01).
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §
21 ZPO, als dem Gerichtsstand der Niederlassung. Die Beklagte hat eine
Niederlassung in E bei Frankfurt am Main, für das das Arbeitsgericht Frankfurt am
Main zuständig ist. Eine Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit,
der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt (Stein/Jonas/Roth,
ZPO, 22. Aufl., § 21 Rz 11). Dabei genügt, wenn das "Stammhaus" im
Rechtsverkehr zurechenbar den Rechtsschein erweckt, es handele sich um von
ihm unterhaltene Geschäftseinrichtungen, die in seinem Namen und auf seine
Rechnung betrieben würden (BGH NJW 1987, 3.081 (3.082); Stein/Jonas/Roth, a. a.
O., m. w. N.). Der Anschein einer Niederlassung genügt. Unerheblich ist, ob die
Niederlassung rechtlich selbstständig ist (vgl. BGH, a. a. O.; Stein/Jonas/Roth, a. a.
O., Rz 18).
Nach diesen Gesichtspunkten ist die D GmbH in E eine Niederlassung der
Beklagten unabhängig davon, ob die Beklagte selbst ein Büro in E unterhält. Die D
GmbH erfüllt alle Voraussetzungen einer Niederlassung der Beklagten. Sie betreibt
dauerhaft gewerbliche Tätigkeit. Von ihr aus werden selbstständig Geschäfte
abgeschlossen, wie allein der Anstellungsvertrag mit dem Kläger und der
Altersteilzeitvertrag zeigen. Die Beklagte hat weiterhin jedenfalls den Rechtsschein
erweckt, es handele sich bei der D GmbH um eine Geschäftseinrichtung die in
ihrem Namen und auf ihre Rechnung betrieben würden. So hat der Kläger von E
aus für die Beklagte europaweite Aufgaben erledigt. Dabei kann sich die Beklagte
nicht darauf berufen, der Beklagte habe lediglich für die unter "European Division"
zusammengefassten ausländischen Töchter gearbeitet. Zum einen ist nicht
ersichtlich, dass es sich bei der European Division nur um selbstständige rechtliche
Einheiten handelte. Zum anderen ist der Rechtsschein entscheidend. Von außen
betrachtet und auch für den Kläger musste der Eindruck entstehen, dass all diese
Aufgaben erfüllt wurden für die Beklagte als Konzernobergesellschaft.
Dementsprechend ist auch unerheblich, dass die Anteile der D GmbH nicht
unmittelbar der Beklagten gehörten, sondern einer von deren 100%igen Töchtern.
Indem von E aus die gesamte European Division des A Service geleitet wurde,
erscheint die D GmbH als eine Niederlassung der Beklagten. Dieser Rechtsschein
wird auch unterstützt dadurch, dass im Briefkopf des Altersteilzeitvertrages des
Klägers allein A Language Services erschein, eine organisatorische
Untergliederung der Beklagten. Weiterhin wird der Eindruck, dass es sich bei der
Beklagten um eine Niederlassung der Beklagten handelt, unterstützt durch die
Website der Beklagten und der D GmbH. Eine Website, die bei Suche nach A
International Inc. unter www. A .com auftaucht und die ein Copyright der Beklagten
anzeigt, verweist für Deutschland auf die Website der D GmbH, d. h. auf eine
Website, die wiederum das Copyright der D GmbH aufweist. Die Beklagte erweckt,
duldet zumindest, den Anschein, dass die D GmbH ihre deutsche Niederlassung
ist und für sie in Deutschland die Geschäfte betreibt.
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Auch aus der Aussage des Zeugen E ergibt sich, dass von der D GmbH aus für die
European Division gearbeitet wurde.
II.
Die Klage ist aber unzulässig wegen Fehlens des nach § 256 ZPO erforderlichen
Feststellungsinteresses. Nach dieser Vorschrift kann auf die Feststellung des
Bestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei können auch einzelne Elemente
der Berechnung Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG vom 24. April
2001 - 3 AZR 355/00). Streiten die Parteien nur über einzelne
Berechnungsgrundlagen einer Betriebsrente, so kann zwar eine darauf
beschränkte Feststellungsklage prozesswirtschaftlich sinnvoll und deshalb das
erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen sein. Dies setzt aber voraus, dass
die Feststellungsklage auf einem einfacheren Weg zu einer abschließenden
Klärung des Rechtsanspruchs führt (vgl. nur BAG vom 19. Februar 2002 - 3 AZR
589/99; BAG vom 08.05.1984 - 3 AZR 68/82 - EzA BetrAVG § 7 Nr. 14, zu I. d.Gr.).
Dass eine derartige endgültige Bereinigung bei einer positiven Entscheidung über
den Antrag des Klägers erfolgt ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar dargetan,
dass die Beklagte sich hinsichtlich seines geltend gemachten Anspruchs auf
Betriebsrente darauf beruft, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der SERP
vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geendet habe. Daraus ergibt sich aber
nicht, dass bei Bejahung eines Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses zum
02. November 2004 sämtliche Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt wären
und die Beklagte den von dem Kläger schon schriftlich geltend gemachten
Anspruch anerkennen würde. Dazu gibt es keinerlei Aussagen der Beklagten und
auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die
Feststellung einer bestimmten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht alle
Voraussetzungen für Pensionsansprüche erfülle. Weiter hat sich die Beklagte
darauf berufen, dass sie zu dem Anspruch des Klägers auf Pension noch keine
Stellung nehmen könne, weil dieser amerikanischem Recht unterliege. Letzteres
ist zwischen den Parteien streitig. Auch hinsichtlich der Berechnung ist nicht
ersichtlich, dass diese ansonsten unstreitig wäre.
Selbst wenn man den Antrag des Klägers dahingehend auslegte, dass er
allgemein eine Verpflichtung der Beklagten auf Versorgungsleistungen aus dem
Pensionsplan festgestellt wissen wollte, wäre der Antrag nicht zulässig. Zum einen
ist er nicht genügend bestimmt. Auch aus dem Vortrag des Klägers ist nicht
ersichtlich, ob er Pensionsleistungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres geltend
machen will oder ab einem späteren Zeitpunkt. Für Ersteres würde die schriftliche
Geltendmachung und die Formulierung des Antrages sprechen. Andererseits wird
der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet, was aber einen schon
bestehenden Anspruch ausschlösse, da der Pensionsplan eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für Leistungen voraussetzt. Jedenfalls scheitert der Antrag
daran, dass der Kläger ohne weiteres eine Leistungsklage hätte erheben können.
Der Kläger selbst hat berechnet, welcher Anspruch sich nach seiner Auffassung für
ihn ergibt. Im Allgemeinen fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn eine
Leistungsklage möglich wäre. Wohl gilt der Vorrang der Leistungsklage nicht
uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege
eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu
erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen eine Leistungsklage
sprechen (ständige Rechtsprechung des 3. Senats des BAG, vgl. BAG vom 24. Juni
1998 - 3 AZR 288/97, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu A. d.Gr.). Dies
ist hier aber nicht der Fall. Die Berechnung ist nicht schwierig. Sie hängt lediglich
von zwei Faktoren ab, nämlich dem anzusetzenden Durchschnittsverdienst und
einem Prozentsatz. Gerade über diese Faktoren können aber Streitigkeiten
entstehen, die durch die allgemeine Feststellung eines Pensionsanspruchs nicht
ausgeräumt würden. Deshalb sprechen prozesswirtschaftliche Erwägungen für eine
Leistungsklage, in der alle möglichen Streitpunkte ausgeräumt würden und gegen
sie.
Sollte der Pensionsanspruch noch nicht fällig sein, wäre eine Klage auf zukünftige
Leistung oder auf die Feststellung eines bestimmten Leistungsanspruchs
jedenfalls prozessökonomischer.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
37 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.