Urteil des LAG Hessen vom 18.08.2006

LAG Frankfurt: vergütung, arbeitsgericht, berufsausbildung, fehlerhaftigkeit, elektriker, überholen, beweislast, bewährung, begriff, hessen

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 563/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 TVG, § 1 TVG, BMT-G 2
(Eingruppierung - Bauhofmitarbeiter - Begriff "besonders
hochwertige Arbeiten" i.S.d. Hessischen Lohntarifvertrags -
Lohngruppe 6 - korrigierende Rückgruppierung)
Leitsatz
1. "Besonders hochwertige Arbeiten" im Sinne von Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfordern
ein fachliches Können und eine anzuwendende Umsicht und Zuverlässigkeit, die weit
über der Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters liegen.
2. Zur Anwendung der Grundsätze der Darlegungslast bei korrigierender
Rückgruppierung auf Fälle, in denen der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg mit dem
Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung verweigert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20.
Januar 2005 - 2 Ca 201/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der am 12. November 1960 geborene Kläger ist seit 01. Januar 1988 bei der
Beklagten zunächst nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 64 d.A.)
als Waldfacharbeiter unter Einreihung in die Lohngruppe W 1 des GFTV-II
beschäftigt. Unter dem 17. Mai 1994 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr
gebildeten Personalrat eine Dienstvereinbarung (Bl. 127, 128 d.A.), die u.a.
folgende Regelung enthält:
1. Für die Verlohnung der im gemeindlichen Forstbetrieb beschäftigten
Forstarbeiter wird der „Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Forstbetriebe
in Hessen“ ab 01.05.1994 nicht mehr angewandt. Die Arbeitsverträge und
Zusatzverträge werden durch neue Arbeitsverträge nach BMT-G/HLT
(Bundesmanteltarif für Arbeiter kommunaler Verwaltungen und Betriebe) ersetzt,
zum 01.05.1994.
2. Unter Heranziehung der Eingruppierung der am Gemeindebauhof
beschäftigten Facharbeiter erfolgt eine Überleitung von Lohngruppe W 4 GFTV-II
(Forstwirte) in Lohngruppe 6 HLT. Die Lohngruppe W 3 GFTV-II (angelernter
Waldarbeiter) wird in die Lohngruppe 4 HLT übergeleitet. Mit Abschluss der
Ausbildung zum Forstwirt (§ 40 BBiG = 2. Bildungsweg) erfolgt eine
Höhergruppierung nach Lohngruppe 6 HLT und ein Zeitaufstieg nach 4 Jahren in
die Lohngruppe 6a HLT.Die bisher bei der Gemeinde A im Bereich des GFTV-II
zurückgelegte Zeit wird für einen Zeitaufstieg nach Lohngruppe 6a bzw. 4a HLT
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zurückgelegte Zeit wird für einen Zeitaufstieg nach Lohngruppe 6a bzw. 4a HLT
angerechnet.
Am 25. Mai 1994 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 117
d.A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:
§ 1Herr B wird ab 01.05.1994 als Arbeiter eingestellt. Der am 22.09.1987 nach
Richtlinien des GFTV-II geschlossene Arbeitsvertrag und Zusatzvertrag vom
28.03.1989 verliert am gleichen Tag seine Gültigkeit.
(…)
§ 5Der Arbeiter erhält vom Tage der Arbeitsaufnahme an den Monatstabellenlohn
der Lohngruppe 6a. Diese Lohngruppeneinreihung gilt unbeschadet der
Bestimmung des § 27 BMT-G bis zur Änderung dieses Arbeitsvertrages.
Seit 01. Juli 1997 wird der Kläger im Bereich des gemeindlichen Bauhofs
beschäftigt und erhält Vergütung nach Lohngruppe 6a HLT.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesmanteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)
und der Hessische Lohntarifvertrag (HLT) Anwendung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Zeit bis 30. Juni 2004
Vergütung nach Lohngruppe 7, für die Zeit danach gemäß der Lohngruppe 7a zu.
Diese Eingruppierung ergebe sich daraus, dass er - unstreitig - die auf dem Bauhof
vorgehaltenen Maschinen wie Bagger, Unimog und Lkw bediene sowie alle
anfallenden Arbeiten wie Bauarbeiten, Friedhofsarbeiten, Straßenarbeiten sowie
Garten- und Pflegearbeiten sowie das Fällen von Bäumen ausführe. Wegen der
Einzelheiten der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit wird auf dessen Aufstellung Bl.
70 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte bis zum 30. Juni 2004 verpflichtet war, ihm
Vergütung nach der Lohngruppe HLT 7 in der damals gültigen Fassung zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. Juli 2004 in
die Lohngruppe HLT 7a einzugruppieren und ab dem 01. Juli 2004 Vergütung
gemäß HLT 7a Stufe 8 in Höhe von € 2.035,20 brutto zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm den Differenzbetrag zwischen den
Lohngruppen HLT 6a und HLT 7 für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 zu
zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.276,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 287,10 ab dem 01. Juli 2000,
aus weiteren € 574,20 ab dem 01. Juli 2001,
aus weiteren € 560,52 ab dem 01. Juni 2002,
aus weiteren € 504,24 ab dem 01. Juni 2003
sowie aus weiteren € 350,89 ab Rechtshängigkeit seines Schriftsatzes vom 24.
Juni 2004 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe bereits nicht schlüssig
dargelegt, dass seine Tätigkeit der Lohngruppe 6 entspreche. Der Kläger führe
keine besonders hochwertigen Arbeiten, sondern die üblichen Arbeiten eines
Bauhofsmitarbeiters aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und
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Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und
Beweislast verkannt. Die Beklagte habe den Kläger in Lohngruppe 6 HLT
eingruppiert. Der Kläger verlange allerdings, dass er zunächst zutreffend in
Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 HLT eingruppiert werde. Die Beweislast dafür, dass eine
übertarifliche Vergütung vereinbart worden sei, liege bei der Beklagten. Der Kläger
behauptet, er habe in den Jahren 2001 und 2002 folgende Tätigkeiten ausgeführt:
1. Baumfäll-/Gehölzschnittarbeiten2. Fachaufträge/Transporttätigkeiten3. Maurer-
und Pflastererarbeiten4. Montagearbeiten (Geräte, Zäune, Einrichtungen in
Gebäuden)5. Arbeiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit/Verkehrssicherheit
6. Aufräumarbeiten7. Grünflächenpflege8. Mähen9. Schneiden von Hecken10. Erd-
und Baggerarbeiten11. Friedhofsarbeiten (Bestattungen und Grabpflege)12.
Sanierungstätigkeiten an Straßen und Gebäuden13. Reinigungsarbeiten14.
Serviceleistungen (Durchführung von Ferienspielen, Schulungen, Abfahrt von
Mülltonnen)15. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Transportfahrzeugen,
Baumaschinen und Geräten16. Schlosserarbeiten17. Maschinen- und
Gerätevorführungen/Einweisungen.
Darüber hinaus habe er auch Fliesenlegerarbeiten, Isolierungsarbeiten,
Kontrolltätigkeiten und Straßenreinigungstätigkeiten sowie den Winterdienst
durchgeführt. Hieraus, sowie aus den von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweisen,
insoweit wird auf den Anlagenband Bezug genommen, ergebe sich, dass mehr als
die Hälfte seiner Arbeitszeit auf qualitativ hochwertige Tätigkeiten entfalle. Darüber
hinaus entsprächen mehr als 1/3 der vom Kläger ausgeführten Arbeiten und
Leistungen anderen Ausbildungsberufen wie denen des Garten- und
Landschaftsbauers, Baumaschinisten, Kraftfahrers sowie Maurers und
Straßenbauers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. Januar 2005 - 2 Ca 201/04 -
abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte vom 01.07.2000 bis 30.06.2004 verpflichtet
war, dem Kläger Vergütung nach der Lohngruppe HLT 7 in der damals gültigen
Fassung zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2004 in
die Lohngruppe HLT 7a einzugruppieren und ab dem 01.07.2004 Vergütung gem.
HLT 7a Stufe 8 in Höhe von € 2.035,20 - brutto - zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen den
Lohngruppen HLT 6a und HLT 7 für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2004 zu
zahlen.
Hilfsweise zu Antrag 3:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.276,95 - brutto - nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 287,10 ab dem
01.07.2000,
aus weiteren € 574,20 ab dem 01.07.2001,
aus weiteren € 560,52 ab dem 01.06.2002,
aus weiteren € 504,24 ab dem 01.06.2003
sowie aus weiteren € 350,89 ab dem 26.06.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die normale Eingruppierung eines
Bauhofsmitarbeiters mit abgeschlossener Berufsausbildung sei HLT 4, die nach 3-
jähriger Bewährung einen Aufstieg in HLT 5 und nach einem weiteren 4-jährigen
Zeitaufstieg HLT 5a beinhalte. Da der Kläger bereits in Lohngruppe 6a eingruppiert
sei, sei ein weiterer Aufstieg, gleich ob als Bewährungs- oder als Zeitaufstieg, nicht
möglich. Selbst wenn man von einer Grundeingruppierung in Lohngruppe 5
ausgehe, habe der Kläger die höchstmöglich erreichbare Lohngruppe 6a erreicht.
Der Kläger habe nicht im Einzelnen dargelegt, dass seine Tätigkeit der Lohngruppe
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Der Kläger habe nicht im Einzelnen dargelegt, dass seine Tätigkeit der Lohngruppe
6 entspräche. Auch aus der Dienstvereinbarung ergebe sich nicht, dass dem
Kläger zugesagt worden sei, dass die Waldarbeiter tarifgerecht in Lohngruppe 6
eingruppiert wären. Bei den vom Kläger ausgeübten übrigen Tätigkeiten, die er den
Ausbildungsberufen des Garten- und Landschaftsbauers, Baumaschinisten und
Straßenbauers zuordne, handele es sich vielmehr um Anlerntätigkeiten, die von
jedem Bauhofmitarbeiter, der in Lohngruppe 3 eingruppiert ist, zu verrichten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64
Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ZPO). Gleichwohl ist die Berufung teilweise
unzulässig, weil sie hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. nicht ordnungsgemäß
begründet wurde. Bei der Begründung muss der Berufungskläger eine der Eigenart
des Falles angepasste Begründung geben. Es muss deutlich erkennbar sein, in
welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil
unrichtig sein soll. Dies setzt in der Regel eine Auseinandersetzung mit den
Gründen des angefochtenen Urteils voraus (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., § 64 Rn
55, m. w. N.). In Bezug auf die Zurückweisung des Klageantrags zu 1. durch das
Arbeitsgericht fehlt es an jedweder Auseinandersetzung seitens des Klägers in der
Berufungsbegründung. Dies führt insoweit zur Unzulässigkeit der Berufung.
Hinsichtlich des Antrags zu 3. gilt im Ergebnis das Gleiche. Das Arbeitsgericht hat
den Leistungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht beziffert wurde
(S. 10 des Urteils). Hiermit setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung in
keiner Weise auseinander, sondern meint lediglich, er habe Anspruch auf eine
erneute Abrechnung. In Bezug auf die vom Arbeitsgericht gegebene tragende
Begründung (Bestimmtheit des Leistungsantrags) folgt hieraus nichts.
Hinsichtlich der Anträge zu 2. sowie des Hilfsantrags zu dem Antrag zu 3. ist die
Berufung zulässig, da der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs-
und Beweislast verkannt und die Berufungsbegründung hinsichtlich der
ausgeübten Tätigkeit auch neues Tatsachenvorbringen enthält.
B.
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Antrag zu 2. ist zulässig. Er ist zunächst dahin auszulegen, dass der Kläger die
Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab
01.07.2004 Vergütung gem. HLT 7a Stufe 8 in Höhe von € 2.035,20 brutto zu
zahlen. Der Einschub („den Kläger ab 01.07.2004 in die Lohngruppe HLT 7a
einzugruppieren“) ist überflüssig und damit gegenstandslos. Mit dieser Maßgabe
handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. BAG
26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu I. d. Gr.).
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger ist nicht ab 01.07.2004 in Lohngruppe HLT 7a eingruppiert. Gemäß §
2 Abs. 3 HLT wird der Arbeiter nach den in den Anlagen 1 oder 2 festgelegten
Tätigkeitsmerkmalen in die Lohngruppe eingruppiert, die seiner zeitlich
mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit entspricht, soweit nicht in einzelnen
Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
2. Die Tätigkeitsmerkmale des HLT haben, soweit sie für den Rechtsstreit von
Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
Lohngruppe 6 HLT
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten
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1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten
verrichten.
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem
hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit
erfordern.
Beispiele: Arbeiter mit einschlägiger Berufsausbildung, die nach Zeichnung die
Bleche schweißen, verformen, treiben, spannen und diese Arbeiten mit besonderer
Handfertigkeit ausführen. Arbeiter mit einschlägiger Berufsausbildung, die
selbständig Prüfungen und die Ortung von Fehlerquellen im Gas-, Wasser- oder
Fernwärmenetz vornehmen und die dazu notwendigen schwierigen Messungen
selbst durchführen. Arbeiter mit einschlägiger Berufsausbildung, die selbständig
wesentliche und schwierig herzustellende Teile im Innenausbau von
Schienenbahnen, Omnibussen und technisch vergleichbaren Fahrzeugen unter
Verwendung unterschiedlicher Materialien wieder herstellen, ersetzen, spannen
und richten. Betriebsschlosser, die selbst regelnde Heizungsanlagen oder
hochwertige bzw. komplizierte Maschinen unterhalten, überholen und instand
setzen. Elektriker, die aufgrund schriftlichen Auftrags Schaltungen im Netz
selbständig durchführen. Elektriker, die bei der Ortung von Kabelfehlern an Hoch-
oder Niederspannungsanlagen mit schwierig zu bedienenden
Hochleistungsmessgeräten maßgeblich mitarbeiten. Elektriker, die Relais, Regler
oder Schaltschütze einstellen und die elektroautomatischen Einrichtungen an
Produktionsanlagen, Maschinen oder Heizungsanlagen unterhalten, überholen
oder instand setzen. Elektriker mit zusätzlicher Spezialausbildung oder erfolgreich
abgelegter betriebsinterner Prüfung, die im Hochspannungsnetz als Spezialisten
mindestens zu einem Drittel der durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit
Verbindungsmuffen und Endverschlüsse an 10 kV-Kabeln oder an Kabel höherer
Spannung herstellen. Fahrzeughandwerker, die halb- oder vollautomatische
Getriebe, Druckluft- oder hydraulische Zusatzlenkungen überholen, instand setzen
und einstellen. Gärtner, die mit Spezialkulturen in Anzuchteinrichtungen,
Baumschulen oder botanischen Gärten betraut sind. Kraftfahrzeugelektriker, die
selbständig nach Schaltplan vollständige Verkabelungen vornehmen, Fehler
erkennen und beheben, Relaissteuerungen prüfen und instand setzen.
Rohrnetzbauer, die selbständig in Rohrnetzen tätig sind und Installations- und
Schweißarbeiten an den entsprechenden Rohrnetzen ausführen. Spritzlackierer für
Außenlackierungen an Schienenbahnen oder Omnibussen mit
Reklamebeschriftung. Werkzeugmacher oder Vorrichtungsbauer, die nach
Zeichnungen oder kurzen Angaben Spezialvorrichtungen herstellen.
3. Ferner: Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten
verrichten und daneben mindestens zu einem Drittel ihrer auszuübenden Tätigkeit
mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihrer Art nach einem oder mehreren anderen
als dem erlernten Ausbildungsberuf im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1
entsprechen, soweit nicht mit mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit
ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Lohngruppe erfüllt wird.
Lohngruppe 7 HLT
3. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppen 1 und 3 nach 3-jähriger Bewährung in
diesen Fallgruppen der Lohngruppe 6
Lohngruppe 7a HLT
2. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppen 1 und 3 nach 4-jähriger Tätigkeit in
Lohngruppe 7 Fallgruppe 3.
3. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die
Tätigkeit des Klägers bereits die Lohngruppe 6 nicht erfüllt. Die Berufungskammer
schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts ausdrücklich an. Ergänzend ist
lediglich Folgendes anzumerken: In Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 sind Arbeiter der
Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 eingruppiert, die besonders hochwertige Arbeiten, d.h.
solche, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere
Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, verrichten. Die Tätigkeitsbeispiele zeigen,
an welche Arbeiten die Tarifvertragsparteien insoweit gedacht haben. Diese liegen
im Hinblick auf das erforderliche fachliche Können und die anzuwendende Umsicht
und Zuverlässigkeit weit über der Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters.
Hinsichtlich einer Eingruppierung in Lohngruppe 6 Fallgruppe 3 bestehen bereits
Bedenken, ob der Kläger hochwertige Arbeiten, also solche, die an das
Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen
stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern
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stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern
üblicherweise verlangt werden kann, verrichtet (siehe hierzu die Tätigkeitsbeispiele
zu Lohngruppe 5 Fallgruppe 1). Unabhängig hiervon hat der Kläger jedenfalls nicht
dargelegt, dass er daneben mindestens zu einem Drittel seiner auszuübenden
Tätigkeit mit Arbeiten beschäftigt wird, die ihrer Art nach einem oder mehrerer
anderen als dem erlernten Ausbildungsberuf im Sinne der Lohngruppe 4
Fallgruppe 1 entsprechen. Zwar nennt der Kläger insoweit verschiedene
Ausbildungsberufe, in denen er Teiltätigkeiten ausübt. Es wird jedoch nicht
deutlich, ob diese Tätigkeiten insoweit eine Berufsausbildung erfordern oder ob es
sich lediglich um Anlerntätigkeiten handelt, wie die Beklagte meint. Jedenfalls fehlt
es hinsichtlich des geforderten Zeitanteils an einem entsprechenden Sachvortrag.
4. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden
Rückgruppierung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
muss der Arbeitgeber bei einer korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall
darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein
Irrtum unterlaufen ist. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf
die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive
Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen.
Diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen
Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt. Diese Grundsätze zur
Darlegungslast des Arbeitgebers gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber den
Bewährungsaufstieg mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen
Eingruppierung verweigert (BAG 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - AP BAT-O §§ 22, 23
Nr. 18). Die Übertragung dieser Grundsätze ist jedoch nur dann berechtigt, wenn
sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers das Tätigkeitsmerkmal ergibt, aus dem
der Bewährungsaufstieg stattfindet (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - AP
MTAng-LV § 22 Nr. 3). Beschränkt sich die Mitteilung des Arbeitgebers auf die
Angabe der Vergütungsgruppe, die zwei Fallgruppen enthält, von denen nur eine
den Bewährungsaufstieg nach der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe
eröffnet, muss der Kläger zunächst darlegen, dass sich aus anderen Umständen
zwingend ergibt, dass sich die Mitteilung auf diese, den Bewährungsaufstieg
eröffnende Fallgruppe, bezieht (BAG 14. Januar 2004 - 4 AZR 1/03 - AP BAT §§ 22,
23 - Krankenkassen Nr. 10, zu II. 3. a) bb) d.Gr.). Daran fehlt es hier. In § 5 des
Arbeitsvertrages vom 25. Mai 1994 war dem Kläger die Vergütungsgruppe 6a
zugesagt, die einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 7 bzw. 7a HLT von
vornherein ausschloss. Nichts anderes ergibt sich aus der Dienstvereinbarung vom
17. Mai 1994, in der eine Höhergruppierung der Forstwirte nach Lohngruppe 6 HLT
und ein Zeitaufstieg nach 4 Jahren in Lohngruppe 6a HLT vorgesehen ist. Ein
zwingender Bewährungsaufstieg in Lohngruppe 7 bzw. 7a HLT folgt hieraus nicht.
Dieser gilt nur für Lohngruppe 6 Fallgruppen 1 und 3. Die Nennung der Lohngruppe
6a lässt darauf schließen, dass der Arbeitgeber davon ausging, die Tätigkeit des
Klägers entspräche Lohngruppe 5 Fallgruppen 1 und 3 bzw. Lohngruppe 6
Fallgruppe 4 bzw. Lohngruppe 6a Fallgruppe 2. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit
des Klägers diesen Eingruppierungsmerkmalen entspricht, hat die Beklagte
insoweit gegenüber dem Kläger jedenfalls keine Mitteilung dahingehend gemacht,
dass bei ihm ein Tätigkeitsmerkmal vorliegt, aus dem der Bewährungsaufstieg in
Lohngruppe 7, 7a HLT erfolgt.
5. Ist damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger in Lohngruppe 7
bzw. 7a HLT eingruppiert, ist sowohl der Antrag zu 2. als auch der Hilfsantrag
unbegründet.
C.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt dem
Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zugrunde, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.