Urteil des LAG Hessen vom 16.12.2008
LAG Frankfurt: betriebsrat, versetzung, rechtsgeschäftsähnliche handlung, stellenausschreibung, unterrichtung, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, gehalt, qualifikation, baurecht
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 166/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 93 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1
BetrVG
(Beteiligungsrechte bei Stellenausschreibung - Versetzung
und Eingruppierung)
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausschreibung einer Stelle gemäß § 93 BetrVG bei
der Ausgestaltung des Stellenprofils von der Qualifikation des ausgewählten
Arbeitnehmers abhängige Wahlmöglichkeiten etwa hinsichtlich von dessen
Eingruppierung vorbehalten.
2. Will der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von dessen Beteiligung bei einer
Versetzung gleichzeitig zu der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers anhören,
muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von diesem innerhalb
der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen
erwartet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 29. April 2008 – 18/14 BV 64/08 – unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Versetzung und eine damit zusammenhängende
Eingruppierung.
Die antragstellende Arbeitgeberin erbringt sog. Back-Office-Dienstleistungen für
Kreditinstitute und Finanzdienstleister im Rahmen von Wertpapier-, Derivate- und
Fondsgeschäften. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in D am Main etwa 900
Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden.
Aufgrund eines von der Arbeitgeberin geschlossenen Haustarifvertrages vom
01./02. Juni 2006 sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer die Bestimmungen
des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe vom 24. August 1978
(nachfolgend MTV) maßgeblich. Die Arbeitgeberin schrieb in der Zeit vom 31.
Oktober bis zum 20. November 2007 eine Stelle in der Organisationseinheit
„Depotüberträge 2“ (F-WGAD2) aus, in der folgende Kurzbeschreibung der von der
Stelle umfassten Aufgaben enthalten war:
„- Übernahme und fachliche Prüfung der durch Primärbanken eingestellten ADB-
Aufträge - Durchführung des Clearings für Wholesale- und Retail-Aufträge bei den
Lagerstellen und local agents - Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen
der A - Bearbeitung von Reklamationen offener Lieferpositionen - Einhaltung der
marktspezifischen Restriktionen (steuerlich/liefer- spezifisch) - Bearbeitung
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marktspezifischen Restriktionen (steuerlich/liefer- spezifisch) - Bearbeitung
interner und externer Reklamationen“
Verlangt wurde mit der Ausschreibung eine „eigenständige … Arbeitsweise“. Die
Eingruppierung wurde mit „TG 6 - TG 7“ bezeichnet. Wegen des vollständigen
Inhalts der Ausschreibung wird auf die Anlage A 3 zur Antragsschrift (Bl. 33 d.A.)
Bezug genommen. Auf die Stelle bewarb sich die vom vorliegenden Verfahren
betroffene Arbeitnehmerin B (geb. C), die seit Mai 2002 als Sachbearbeiterin in der
Organisationseinheit WGZL1 u.a. mit Umsatz- und Bestandsabstimmungen
beschäftigt worden war. Die Arbeitgeberin entschloss sich, die Stelle mit Frau B zu
besetzen, und unterrichtete den Betriebsrat hierüber mit einem am 10. Dezember
2007 zugegangenen Schreiben vom 07. Dezember 2007, das folgenden Wortlaut
hatte:
„Anhörung zur Versetzung gemäß § 99 BetrVG Sehr geehrte Damen und
Herren,
wir beabsichtigen die Versetzung von Frau C
Stellenbesetzung
Position: Mitarbeiterin Stellenausschreibungs-Nr.: S10001531/10.07 Alte OE /
KSt: WGZL1 Neue OE / KSt.: WGAD2 Alter Standort: D Neuer Standort: D
Vertragsbedingungen
Versetzung zum: 01.02.2008 1 unbefristet 0 befristet bis: 1 Vollzeit 0 Teilzeit
Altes Gehalt: TG 6, 11. Bj. Neues Gehalt: TG 6, 11. Bj.
Bemerkungen
Die Versetzung erfolgt auf Wunsch der Mitarbeiterin.
Wir bitten um Zustimmung zur Versetzung.“
Der Betriebsrat beschloss am 12. Dezember 2007, der Maßnahme zu
widersprechen. An diesem Tag kreuzte er auf S. 2 des Anhörungsformulars das
Kästchen mit dem Zusatz „Der Betriebsrat widerspricht der Versetzung aus
folgenden Gründen:“ an. Das ebenfalls enthaltene Kästchen mit dem Zusatz „Der
Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung aus folgenden Gründen:“ wurde nicht
markiert. In der der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Begründung des
Widerspruchs vom 13. Dezember 2007 führte der Betriebsrat Folgendes aus:
„… der Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.12.2007 die
Versetzung von Frau C abgelehnt, da die Stelle intern nicht korrekt
ausgeschrieben wurde.
Sie möchten Frau C in die TG 6 eingruppieren und geben bei der
Aufgabenbeschreibung u.A. folgende Tätigkeiten an:
- Übernahme und fachliche Prüfung der durch Primärbanken eingestellten
ADB-Aufträge - Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen der A -
Bearbeitung von Reklamationen offener Lieferpositionen
Die Tarifgruppen für die Sachbearbeiter in Wertpapierabteilungen schlüsseln
sich wie folgt auf: Die TG 6 ist das Einstiegsgehalt für den Sachbearbeiter in der
Wertpapierabteilung.
Die von Ihnen angegebenen Aufgaben entsprechen der TG 7, da es sich um
Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen handelt. Da Sie Frau C in die TG 6
eingruppieren möchten, gehen wir davon aus, dass sie die o.g. Tätigkeiten nicht
ausführt, sondern Aufgaben der Tarifgruppe 6 ausführt. Hierfür liegt keine
Stellenausschreibung vor.
Aus diesen genannten Gründen widersprechen wir der Versetzung.“
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat
über die vorläufige Durchführung der Versetzung zum 01. Februar 2008. Wegen
des Inhalts des Unterrichtungsschreibens wird auf die Anlage A 7 zum Schriftsatz
vom 01. Februar 2008 (Bl. 49, 50 d.A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat bestritt
die Dringlichkeit der Maßnahme mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag
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die Dringlichkeit der Maßnahme mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag
zugegangenen Schreiben vom 01. Februar 2008. Darauf machte die Arbeitgeberin
am 01. Februar 2008 einen Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG anhängig.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch gegen die
Versetzung sei mangels eines gegen diese geltend gemachten
Widerspruchsgrundes unbeachtlich. Die Tätigkeit von Frau B stelle keine
besonderen oder erhöhten Anforderungen im Sinne der TG 7 von § 6 MTV. Für die
Prüfung der ADB-Aufträge der Primärbanken sei Frau B nicht verantwortlich,
sondern die Kontrolleure. Diese genehmigten die Durchführung von
Depotübertragungen durch deren Freigabe im System. Frau B erfasse und
ergänze lediglich die Aufträge in den Systemen der Arbeitgeberin vor deren
Freigabe. Es handele sich damit um Buchungseingaben mit geringer
Eigenverantwortung. Entsprechend würden interne Reklamationen von Frau B nur
gesichtet und darauf beruhende Stornierungen und Neuerfassungen von
Aufträgen lediglich für die eigentlichen Kontrolleure vorerfasst, denen die Freigabe
obliege. Reklamationen mit Schadensersatzansprüchen oder Beschwerden würden
allein von der Gruppenleitung bearbeitet. Die Einhaltung marktspezifischer
Restriktionen sei ebenfalls eine reine Erfassungsfunktion.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
1. die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zur Versetzung
der Arbeitnehmerin B von der Abteilung (Organisationseinheit) WGZL1 in die
Abteilung (Organisationseinheit) WGAD2 wird ersetzt;
2. die durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur
Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau B in die Tarifgruppe 6/11. Berufsjahr des
Manteltarifvertrages des privaten Bankgewerbes wird ersetzt;
3. es wird festgestellt, dass die zum 01.02.2008 vorgenommene vorläufige
Versetzung der Arbeitnehmerin B von der Abteilung WGZL1 in die Abteilung
WGAD2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Ansicht
vertreten, die Stelle von Frau B sei nicht korrekt ausgeschrieben worden, da für sie
keine andere Eingruppierung als die TG 7 § 6 MTV in Betracht komme. Die Aufgabe
stelle erhöhte Anforderungen, etwa durch die Übernahme und fachliche Prüfung
der ADB-Aufträge, die Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen, die
Bearbeitung von Reklamationen und die Einhaltung der marktspezifischen
Restriktionen.
Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt und zur
Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Zustimmung des
Betriebsrats zu der Versetzung sei zu ersetzen, da er insoweit keinerlei
Widerspruchsgründe genannt habe. Die Rüge der unzutreffenden Eingruppierung
von Frau B beziehe sich nicht auf die Versetzung. Die dringende Erforderlichkeit
der vorläufigen Durchführung der Versetzung habe die Arbeitgeberin jedenfalls
nicht grob verkannt. Die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B in die TG 6 §
6 MTV sei zu ersetzen, da der Betriebsrat eine höhere Eingruppierung nicht
nachvollziehbar begründet habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die
Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den am 16. Juni 2008 zugestellten Beschluss am 11. Juli
2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung
der Begründungsfrist bis 16. September 2008 am 16. September 2008 begründet.
Er rügt, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem gegen die Versetzung
gerichteten Widerspruchsgrund der unrichtigen Ausschreibung der Stelle befasst.
Die Fassung der Stellenausschreibung habe an einer Tätigkeit in der TG 7 § 6 MTV
interessierte Arbeitnehmer an einer Bewerbung gehindert. Der Begründung der
Arbeitgeberin sei nicht zu entnehmen, warum die Stelle vor der rechtskräftigen
Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag besetzt werden müsse.
Dazu genüge es nicht, dass die Besetzung sinnvoll sei. Es sei nicht Aufgabe des
Betriebsrats gewesen, die Eingruppierung von Frau B in die TG 7 § 6 MTV zu
begründen. Vielmehr habe es der Arbeitgeberin oblegen, die vom Betriebsrat für
zutreffend gehaltene Eingruppierung auszuschließen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den
Schriftsatz vom 16. September 2008 Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
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1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008
abzuändern,
2. die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages an ihrer
Auffassung fest, dass sie die Stelle ordnungsgemäß ausgeschrieben habe. Die
Angabe der Eingruppierung mit „TG 6 - TG 7“ habe dem Umstand Rechnung
getragen, dass bei der Ausschreibung nicht festgestanden habe, ob die Bewerber
die Anforderungen des Stellenprofils ganz oder nur teilweise erfüllen. So sei die
Tätigkeit Frau B nur eingeschränkt übertragen worden. Im Übrigen verteidigt die
Arbeitgeberin die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 16.
Oktober 2008 ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des die Eingruppierung von Frau B betreffenden
Antrags begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von
Frau B zu Recht ersetzt.
a) Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die Übertragung der
verfahrensgegenständlichen Stelle in der Abteilung Depotüberträge 2 eine
Versetzung im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG ist. Frau B wurde damit
eine neue, gegenüber ihrer bisherigen andersartige Tätigkeit in einer neuen
Organisationseinheit des Betriebes übertragen und damit ein neuer Arbeitsbereich
zugewiesen, was das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG auslöst.
b) Der Betriebsrat ist inzwischen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG
ausreichend über die Versetzung unterrichtet worden. Allerdings wurde er
zunächst entgegen § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht über den in Aussicht
genommenen Arbeitsplatz informiert. Dass die Tätigkeit von Frau B nicht in vollem
Umfang dem ausgeschriebenen Stellenprofil entspricht, sondern nach Auffassung
der Arbeitgeberin mit deutlich geringerer Verantwortung verbunden ist, lässt sich
dem Unterrichtungsschreiben vom 07. Dezember 2007 nicht ansatzweise
entnehmen.
Inzwischen wurden die Unterrichtungsmängel jedoch durch den Prozessvortrag der
Arbeitgeberin beseitigt. Aus diesem ergibt sich die aus der Sicht der Arbeitgeberin
maßgebliche neue Tätigkeitsstruktur. Dies ist deshalb beachtlich, weil ein
Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren eine unzureichende
Unterrichtung ergänzen kann (vgl. etwa BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - NZA
1994/187, zu B I 1; 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - BAGE 94/169, zu II 1).
c) Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Frau B ist zu ersetzen,
da der Widerspruch des Betriebsrats gegen diese Maßnahme nicht begründet ist.
aa) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht bereits gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2
BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat in seiner Widerspruchsbegründung vom 13.
Dezember 2007 eine unzutreffende Stellenausschreibung gerügt. Er hat damit
jedenfalls den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG innerhalb der
Widerspruchsfrist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinreichend konkret geltend
gemacht.
bb) Dass die aus der Sicht des Betriebsrats unzutreffende Eingruppierung von Frau
B den Widerspruch gegen die Einstellung rechtfertigt, hat der Betriebsrat weder
vorprozessual noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Dies trifft in der
Sache auch zu. Der Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eröffnet dem
Betriebsrat in Zusammenhang mit Einstellungen und Versetzungen keine
Inhaltskontrolle der Arbeitsbedingungen des betroffenen Arbeitnehmers. Daher
kann ein Widerspruch gegen die Übertragung eines neuen Arbeitsbereichs nicht
mit einer nach Ansicht des Betriebsrats unzutreffenden Eingruppierung begründet
werden (vgl. BAG 28. März 2000 a. a. O., zu II 2 a, b). Die Beteiligungsrechte des
Betriebsrats sind insoweit auf die Mitbeurteilung der Eingruppierung beschränkt.
cc) Auch der Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt nicht vor. Die
Arbeitgeberin hat die Stelle den gesetzlichen Anforderungen entsprechend
ausgeschrieben.
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Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine näheren Vorgaben über den
notwendigen Inhalt einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung gemäß § 93
BetrVG. Daher obliegt die konkrete Ausgestaltung der Ausschreibung dem
Arbeitgeber, soweit die Betriebsparteien nicht weitergehende Regelungen in einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung treffen. Aus dem Zweck der Stellenausschreibung
ergibt sich lediglich als Mindestanforderung, dass die zu besetzende Stelle den als
Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht und
ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, ihr Interesse an der Stelle Kund zu
tun und sich um diese zu bewerben. Zu diesem Zweck muss aus der
Ausschreibung hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche
Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss (BAG 23. Februar 1988 - 1 ABR 82/86 -
AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2, zu B I 1; 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - EzA SGB IX § 81
Nr. 16, zu B II 2 c aa).
Die Arbeitgeberin hat in der Ausschreibung die zu besetzende Stelle und deren
Anforderungen klar bezeichnet. Diesbezügliche Zweifel konnten nicht verbleiben.
Dass die Arbeitgeberin sich hinsichtlich der Eingruppierung eine abschließende
Entscheidung zwischen der TG 6 und der TG 7 § 6 MTV vorbehielt, macht die
Ausschreibung nicht unbrauchbar. Im Gegenteil wird das Profil einer Stelle häufig
erst dann abschließend festgelegt werden können, wenn feststeht, welcher
Arbeitnehmer mit welcher konkreten Qualifikation für die Stelle zur Verfügung
steht. Eine Ausschreibung kann daher zwangsläufig nicht immer die späteren
Beschäftigungsbedingungen bis in das letzte Detail hinein beschreiben, sondern
nur die - mehr oder weniger präzisen - Planungen des Arbeitgebers, die nach dem
Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht immer vollständig umgesetzt werden
können. Daher steht es der Brauchbarkeit einer Ausschreibung nicht entgegen,
wenn der Arbeitgeber sich bereits in der Ausschreibung selbst Wahlmöglichkeiten
vorbehält.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass durch die Ausschreibung an einer Tätigkeit
in der TG 7 § 6 MTV interessierte Arbeitnehmer abgeschreckt werden könnten.
Durch die Ausschreibung wurde ihnen im Gegenteil vermittelt, dass sie - bei
Vorliegen entsprechender Qualifikationen - eine entsprechende Position erlangen
konnten. Dass dies im Fall von Frau B nicht der Fall war, da diese nach Ansicht der
Arbeitgeberin nicht über die erforderlichen Qualifikationen für eine Tätigkeit in der
TG 7 § 6 MTV verfügt, ändert daran nichts.
2. Die vorläufige Durchführung der Versetzung war im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz
3 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Die Arbeitgeberin hat im
Schreiben vom 25. Januar 2008 eingehend dargelegt, dass eine längere Vakanz
der Stelle bzw. Vertretung des Stelleninhabers zu erheblichen Problemen und
Risiken führen würde. Demgegenüber hat der Betriebsrat lediglich erwidert, dass er
der Begründung nicht entnehmen könne, warum die an sich sinnvolle Besetzung
der Stelle vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Zustimmungsersetzungsverfahrens notwendig sei. Dies liegt jedoch auf der Hand,
wenn die bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Zustimmungsersetzungsverfahrens voraussichtlich notwendige Zeit von deutlich
über einem Jahr berücksichtigt wird. Könnte eine derart lange Zeit ohne größere
Nachteile durch Vertretungskräfte überbrückt werden, wäre die Besetzung der
Stelle auch auf Dauer nicht notwendig und damit nicht sinnvoll.
3. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau B ist nicht zu
ersetzen, da das Zustimmungsverfahren insoweit bisher nicht wirksam eingeleitet
wurde.
Zur Ingangsetzung des Verfahrens nach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber zwar
nicht zwingend die Zustimmung des Betriebsrats zu der personellen Maßnahme
ausdrücklich beantragen. Es genügt, wenn seine Absicht, ein
Zustimmungsverfahren einzuleiten, für den Betriebsrat aus den Umständen
erkennbar ist (BAG 05. April 2001 - 2 AZR 580/99 - BAGE 97/267, zu II 2 c bb). Die
Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche
Handlung, die bei Unklarheiten nach dem Maßstab von § 133 BGB auszulegen ist.
Ausschlaggebend ist daher der sich aus der Perspektive des Betriebsrats als
Erklärungsempfänger ergebende wirkliche Wille des Arbeitgebers. Haben
Arbeitgeber und Betriebsrat eine Erklärung unabhängig von deren Wortlaut
übereinstimmend als Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstanden,
bedarf es keiner weiteren Auslegung (Hess. LAG 16. Oktober 2007 - 4 TaBV 136/07
- AuR 2008/278 L, zu II 2 a; 27. November 2007 - 4 TaBV 111/07 - AuR 2008/278 L,
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- AuR 2008/278 L, zu II 2 a; 27. November 2007 - 4 TaBV 111/07 - AuR 2008/278 L,
zu II 2 a).
Das Unterrichtungsschreiben vom 07. Dezember 2007 bewirkte nach diesem
Maßstab nicht die Einleitung eines auch die Eingruppierung betreffenden
Zustimmungsverfahrens. Sowohl in der Überschrift wie im Text des Schreibens
erbat die Arbeitgeberin lediglich die Zustimmung des Betriebsrats zu der
Versetzung von Frau B. Dies wurde vom Betriebsrat erkennbar auch nur so
verstanden. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum der Betriebsrat auf dem
Anhörungsformular nur die Stellungnahme zu der Versetzung und nicht auch die
die Eingruppierung betreffende ankreuzte. Weiter nahm der Betriebsrat im
Widerspruchsschreiben nicht zu der Eingruppierung Stellung, sondern schloss aus
der Mitteilung der beabsichtigten Eingruppierung von Frau B in die TG 6 § 6 MTV,
dass Frau B eine andere als die ausgeschriebene Stelle übertragen werden sollte.
Verfestigt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass die Arbeitgeberin
vorprozessual auch nach dem Widerspruch des Betriebsrats nicht einmal
versuchte, diesem die Arbeitsbedingungen von Frau B zu erläutern und deren
Eingruppierung dadurch im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu begründen.
Nach den erkennbaren Umständen musste der Betriebsrat daher nicht davon
ausgehen, dass die Arbeitgeberin auch ein die Eingruppierung betreffendes
Zustimmungsverfahren einleiten wollte und er innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3
Satz 1 BetrVG auch zu der vorgesehenen Eingruppierung Stellung nehmen sollte.
Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet ist, nach
einer Versetzung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat auch zu dessen
Eingruppierung erneut gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen (BAG 18. Juni 1991 - 1
ABR 53/90 - BAGE 68/104, zu B II 2 c; 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - BAGE
120/303, zu B II 1 a). Beide Beteiligungsverfahren müssen nicht kombiniert
durchgeführt werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber dies, muss er dem Betriebsrat
hinreichend deutlich machen, dass er von ihm innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3
Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet. Daran fehlt es
hier. Auch die Angabe der den neuen Arbeitsbereich von Frau B betreffenden
Vergütungsgruppe im Anhörungsschreiben rechtfertigt keine andere Auslegung.
Mangels erkennbarer Aufforderung zu einer Stellungnahme zu einer erneuten
Eingruppierung und mangels einer Unterrichtung des Betriebsrats über die für die
Eingruppierung maßgeblichen Umstände musste der Betriebsrat dieser Mitteilung
nicht mehr als die Bedeutung beimessen, dass die Arbeitgeberin mit dieser ihre
die Versetzung betreffende Informationspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
erfüllen wollte. Da damit hinsichtlich der Eingruppierung bisher ein
Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht wirksam eingeleitet wurde, kann die
Zustimmung des Betriebsrats zu dieser nicht ersetzt werden.
4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.