Urteil des LAG Hessen vom 16.03.2009

LAG Frankfurt: auflösung, arbeitsgericht, betriebsrat, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, dokumentation, zivilprozessrecht, quelle, anfechtung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ta 103/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 3 S 2 Halbs 2 RVG,
§ 23 Abs 1 BetrVG
Gegenstandswert - Auflösung des Betriebsrats
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten
zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
13. Januar 2009 – 3 BVGa 28/08 – teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren bis zum 24. November
2008 auf 10.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 4.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) im einstweiligen
Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit einem Hauptantrag zunächst die
Auflösung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) beantragt. Mit Schriftsatz vom
25.11.2008 hat sie ihren Antrag darauf beschränkt, dem Beteiligten zu 3.
(Betriebsratsvorsitzenden) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die
weitere Ausübung des Betriebsratsamts zu untersagen. Der Betriebsrat bei der
Arbeitgeberin besteht aus drei Personen.
Mit Beschluss vom 13.01.2009 (Bl. 145 d. A.) hat das Arbeitsgericht den
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für dieses Ausgangsverfahren auf €
4.000,00 festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die beim Arbeitsgericht am 16.01.2009 eingegangene
Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Er meint, ein
Antrag auf "Auflösung des Betriebsrats" sei wertmäßig wie eine Anfechtung zu
bewerten, weshalb ein Gegenstandswert von € 12.000,00 (je Stufe gem. § 9
BetrVG € 6.000,00) angemessen sei. Demgegenüber weist die Arbeitgeberin auf
ihre letzte Antragstellung hin.
Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist
teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das
Ausgangsverfahren bis zur Antragsbeschränkung vom 25.11.2008 auf € 10.000,00
und von da an – im Einklang mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts – auf €
4.000,00 festzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG).
1.
Mit dem in der Antragsschrift angekündigten Hauptantrag auf Auflösung des bei
ihr gebildeten Betriebsrats hat die Arbeitgeberin die Beseitigung dieses
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ihr gebildeten Betriebsrats hat die Arbeitgeberin die Beseitigung dieses
betriebsverfassungsrechtlichen Organs insgesamt geltend gemacht. Die
betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung dieses Begehrens entspricht den
Auswirkungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung. Es erscheint daher
gerechtfertigt, die vom Bundesarbeitsgericht für diese Fallgestaltungen
vorgenommene Wertfestsetzung
, der das Hessische Landesarbeitsgericht folgt
, auch vorliegend zu praktizieren.
Demnach ist bezogen auf einen aus einer Person bestehenden Betriebsrat der
doppelte Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG, also € 8.000,00
zugrunde zu legen. Die Größe des Betriebsrats und die damit wachsende
Bedeutung der Streitsache ist weiterhin durch Hinzurechnung von jeweils einem
halben Ausgangswert je Staffel im Sinne des § 9 BetrVG zu berücksichtigen. So
ergeben sich für den Ausgangsfall € 10.000,00.
2.
Hinsichtlich des schließlich zur Entscheidung gestellten Antrags vom 25.11.2008,
der auf eine Suspendierung der Amtsausübung durch den
Betriebsratsvorsitzenden beschränkt ist, hat das Arbeitsgericht den
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Einklang mit der von ihm zitierten
Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zutreffend auf € 4.000,00
festgesetzt. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der eine Heraufsetzung des
Hilfswertes gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG rechtfertigen könnte.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4
Satz 3 RVG).
gez. Prieger
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.