Urteil des LAG Hessen vom 16.11.2009

LAG Frankfurt: allgemeine geschäftsbedingungen, arbeitsgericht, wartezeit, begriff, form, konzern, tarifvertrag, handbuch, beendigung, vertragsschluss

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 666/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Firmenrente - Flugdienstuntauglichkeitsversicherung -
Vorbeschäftigungszeit - TV Übergangsversorgung
Flugbegleiter Lufthansa
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 03. März 2009, Az.: 12/7 Ca 7071/08, wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob von der Klägerin bei
der A Fluggesellschaft (in der Folge: A) verbrachte Beschäftigungszeiten bei der
Berechnung von Leistungen aus einer Fluguntauglichkeitsversicherung und der
Firmenrente zu berücksichtigen sind.
Die am 01. Juli 1969 geborene Klägerin war vom 02. Juli 1990 bis 29. Oktober 1994
bei der A als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit dem 30. Oktober 1994 ist sie
aufgrund Arbeitsvertrags vom 26. August 1994 (Bl. 6 f d. A.) bei der Beklagten als
Flugbegleiterin beschäftigt. Der von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte und gestellte Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
2. Rechte und Pflichten
(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für B
geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung, sowie aus den für B gültigen Dienstvorschriften und Arbeitsanweisungen
und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
...
4. Vergütung
(1) Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit und unter Anrechnung der bei der
A Fluggesellschaft vollendeten Dienstjahre wird Frau C in die Beschäftigungsgruppe
der Stewardessen/Stewards/B Stufe 04 des Vergütungstarifvertrages eingruppiert.
...
5. Zusätzliche Altersversorgung
D hat für die Mitarbeiter der Division B eine Zusatzversorgung bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geschaffen. Der
entsprechende Versorgungstarifvertrag und die VBL-Satzung finden in ihrer jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
6. Sonstiges
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(1) Vordienstzeiten bei der A Fluggesellschaft werden für die Berechnung
– der Dauer der Zahlung von Krankenbezügen gemäß MTV
– von Jubiläen und Fristen für Firmenleistungen
– der Seniorität
– der Kündigungsfrist
– hinsichtlich der Gewährung von Flugpreisermäßigungen (ohne
Rechtsanspruch)
in vollem Umfang angerechnet.
Maßgeblich ist das Eintrittsdatum bei der A Fluggesellschaft, also der
02.07.1990.
(2) Maßgeblich für die Festlegung des Datums für die Stufensteigerungen
gemäß VTV Bord (max. Stufe 4) ist das Datum der ersten Einstellung eines A
Mitarbeiters bei der D, also der 01.01.1994.
...
§ 2 des für die Beklagte geltenden Tarifvertrags Übergangsversorgung für
Flugbegleiter in der Neufassung vom 01.07.2003 (TV ÜV 2003, Bl. 35 f d. A.) lautet
auszugsweise:
§ 2 Firmenrente
(1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie
wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem
55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis
ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag D-Betriebsrente haben.
(2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem
altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im
Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente,
spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. ...
(3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem
Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit
vom 23 Jahren 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt
bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 : 13 x 12)
multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage).
...
(4) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die
Flugbegleiterin(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd
flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der
Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen
Arbeitsverhältnisses.
...
§ 17 TV ÜV 2003 lautet auszugsweise:
§ 17 Flugdienstuntauglichkeitsversicherung
(1) D verpflichtet sich, für Flugbegleiter ab Beginn ihres 6. fliegerischen
Dienstjahres im Konzern eine Flugdienstuntauglichkeitsversicherung
abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das
fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im
Sinne vom § 20 MTV Kabine dauernd flugdienstuntauglich geworden ist.
(2) Ab 01.01.2006 betragen die Versicherungssummen in Abhängigkeit von
Dienstalter und Beschäftigtengruppe:
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Protokollnotiz II zum TV ÜV 2003 lautet auszugsweise:
(1) Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres infolge Teilzeit nach dem 30.12.1989 rechnerisch weniger als 276
volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je
fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. ...
(2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32.
Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe:
Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die
Firmenrente gemäß § 2 Abs. 83) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276
gekürzt.
Der im Zeitpunkt des Wechsels der Klägerin zu Beklagten geltende Tarifvertrag
Übergangsversorgung Flugbegleiter, gültig ab 01. Januar 1986 (TV ÜV 1986, Bl. 59
f d. A.) lautete auszugsweise:
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
...
(2) Leistungen nach diesem Tarifvertrag werden gewährt als:
a) Firmenrente,
b) Versichertenrente,
c) Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung
Die Vorschriften über die Firmenrente und die Versichertenrente (§ 2 ff) gelten
nur für Flugbegleiter, die das 32. Lebensjahr vollendet haben und in einem
ungekündigten fliegerischen Arbeitsverhältnis stehen. Die Zusage der Firmenrente
gilt von dem Zeitpunkt an, in dem der Flugbegleiter vom Geltungsbereich des
Satzes 2 erfasst wird.
...
§ 2 Firmenrente
(1) Der Flugbegleiter hat einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn er
wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem
späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne
dass er bereits Anspruch auf Versorgungsleistungen der VBL/AV hat.
...
(3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem
Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt 60 % der vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (Grundvergütung,
Purserzulage, Schichtzulage).
...
(5) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn das
fliegerische Arbeitsverhältnis nach vollendetem 45. Lebensjahr deshalb vorzeitig
endet, weil der Flugbegleiter dauernd fluguntauglich i. S. von § 20 (1) a und b MTV
BO geworden ist. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht jedoch nicht, wenn die
Fluguntauglichkeit zugleich Versorgungsleistungen der VBL/AV auslöst.
(6) Soweit nach den Vorschriften dieses Tarifvertrages Firmenleistungen von
der Fälligkeit oder Nichtfälligkeit von Versorgungsleistungen der VBL/AV abhängig
sind, treten für Flugbegleiter, die nicht in der VBL oder der AV versichert sind,
etwaige sonstige Versorgungsleistungen an diese Stelle.
...
§ 7 Berufsuntauglichkeitsversicherung
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(1) D/CFG verpflichten sich, für die Flugbegleiter ab Beginn ihres 4.
fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Berufsuntauglichkeitsversicherung
abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das
fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter i. S.
von § 20 (1) a und b MTV BO dauernd fluguntauglich geworden ist.
(2) Die Versicherungssummen betragen:
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ...
im 31. Lebensjahr bis zum vollendeten 32. Lebensjahr ...
im 33. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr ...
im 41. Lebensjahr ...
im 42. Lebensjahr ...
im 43. Lebensjahr ...
im 44. Lebensjahr ...
im 45. Lebensjahr ....
Anlässlich zwischen der Beklagten, der damaligen Gewerkschaft ÖTV und dem bei
der A gebildeten Betriebsrat geführter Verhandlungen hatte der Mitarbeiter E der
Beklagten den hiermit in Bezug genommenen Vermerk vom 26. Mai 1993 (Bl. 8 d.
A.) verfasst, der auszugsweise wie folgt lautet:
3. Vordienstzeiten werden zu 100 % angerechnet. Bezüglich der Seniorität
wurde keine Einigung erzielt.
Am 22. Juni 1993 hatten die Beklagte und die ÖTV Verhandlungen zur Einstellung
der A-Kabinenmitarbeiter geführt. Das hierüber erstellte Ergebnisprotokoll (Bl. 9 f
d. A.) lautet auszugsweise:
3. Der Eintritt bei der D erfolgt ohne Probezeit und Eignungsuntersuchung. Die
Mitarbeiter werden nach dem sogenannten "Ready-Entry-Prinzip" umgeschult.
4. Die Vergütung des Kabinenpersonals als (CdC und FB) bei Einstellung richtet
sich nach der B-Vergütungstabelle. Die Mitarbeiter werden entsprechend der
Anzahl der vollendeten Dienstjahre eingestuft, maximal jedoch in Stufe vier.
Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der ersten Einstellung eines A-Mitarbeiters bei
der D tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis bei der A standen, aber
später bei D eintreten, erhalten über Ziffer 4 hinaus bei ihrer Einstufung das
Datum der ersten Einstellung eines A-Mitarbeiters bei der D (technisches
Eintrittsdatum) zugrunde gelegt. Das technische Eintrittsdatum gilt für die zu
diesem Zeitpunkt eingestellten Mitarbeiter sowie die im obigen Sinne kollektiv
Gleichbehandelten, also folgende Tatbestände:
a) Stufensteigerungen
b) Seniorität
c) Krankengeldzahlungsfristen
d) Kündigungsfristen
e) Jubiläen.
Für alle übrigen Tatbestände gilt das arbeitsrechtliche Eintrittsdatum, d. h.,
dass z. B. der Zuschlag zum Urlaubsgeld und das 13. Gehalt nach Einstellung bei
der D anteilig berechnet werden.
Vordienstzeiten bei der A werden den Mitarbeitern bezüglich folgender
Tatbestände angerechnet:
a) Krankengeldzahlungsfristen
b) Kündigungsfristen
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c) Jubiläen
d) Seniorität.
...
Die auf das Einstellungsdatum bezogenen Vereinbarungen werden in der Form
einer obligatorischen Zusage an die ÖTV geregelt.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1995 (Bl. 15 der Akte 17 Sa 663/09) teilte der Leiter
Tarifpolitik Konzern der Beklagten der ÖTV mit:
... auf Ihre Bitte bestätigen wir, dass zu Gunsten der in den Kabinendienst der
D übernommenen ehemaligen A-Mitarbeiter dort verbrachte Beschäftigungsjahre
im Rahmen der Wartezeit der sogenannten Loss-of-Licence Versicherung
angerechnet werden.
Mit Schreiben vom Dezember 1995 an die ehemaligen A-Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (Bl. 76 d. A.) teilte die Beklagte mit:
... im Sommer dieses Jahres sicherte Lufthansa gelegentlich einer
Tarifverhandlung zu, Ihnen die bei A verbrachten Beschäftigungsjahre im Rahmen
der Wartezeit für die Berufsuntauglichkeitsversicherung anzurechnen. Konkret
bedeutet dies, dass Sie im Falle von dauernder Flugdienstuntauglichkeit Anspruch
auf Versicherungsleistungen haben. Die gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung
für Flugbegleiter erforderliche Wartezeit von drei Jahren sieht die D durch Ihre
frühere Tätigkeit bei A als erfüllt an.
Die Klägerin hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, ihre bei der
A verbrachten Beschäftigungsjahre seien bei der Berechnung der Firmenrente und
der Versicherungssummen der Fluguntauglichkeitsversicherung nach dem TV ÜV
2003 zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen
Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 105 bis
112 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 03. März 2009
verkündetes Urteil, 12/7 Ca 7071/08, stattgegeben. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, Ziffer 6 des Arbeitsvertrags der Parteien sei dahin
auszulegen, dass bei der A verbrachte Vordienstzeiten der Klägerin bei der
Berechnung der Ansprüche auf Zahlung der Firmenrente gemäß § 2 TV ÜV 2003
und der Versicherungssumme gemäß § 17 TV ÜV 2003 zu berücksichtigen seien.
Nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden verblieben jedenfalls Zweifel, ob
nach Ziffer 6 des Arbeitsvertrags eine Anrechnung der Vordienstzeiten nicht auch
für diese Fragestellungen habe erfolgen sollen. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gingen
diese Zweifel zu Lasten der Beklagten als des Verwenders. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 112 bis
119 d. A.).
Gegen dieses ihr am 17. März 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03. April
2009 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 14. Mai 2009
eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
18. Juni 2009 am 17. Juni 2009 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und vertritt die Auffassung, das
Arbeitsgericht habe die vorhandenen Auslegungsmethoden nicht ausreichend
ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des Vertragswillens verständiger und
redlicher Vertragspartner ergebe sich ein klarer Vorzug für die von ihr vertretene
Auslegung der Ziffer 6 des Arbeitsvertrages und verblieben hieran auch keine
erheblichen Zweifel, so dass die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB
keine Anwendung finde. Ein Verpflichtungswille, mit der Formulierung "Jubiläen und
Fristen für Firmenleistungen" auch Leistungen der Übergangsversorgung zu
meinen, könne schon deshalb nicht bestehen, da die tarifvertragliche Regelung
keine Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Übergangsversorgung vorsehe. Die
Beklagte meint, aus dem Handbuch Personal werde deutlich, was sie unter
Jubiläen und Firmenleistungen verstanden habe und bis heute verstehe. Im
Hinblick auf die finanzielle Bedeutung der Übergangsversorgung könne eine
andere Auslegung auch keinen Sinn machen und habe sich auch keiner der
Mitarbeiter im Personalbereich, die den Vertrag erstellt haben, auch nur vorstellen
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Mitarbeiter im Personalbereich, die den Vertrag erstellt haben, auch nur vorstellen
können, dass in den unter "Sonstiges" geregelten Tatbeständen mit der
Bezeichnung "Jubiläen und Fristen für Firmenleistungen" die Anerkennung von
Vordienstzeiten bei der Übergangsversorgung hätte gemeint sein sollen. Aber
auch den typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreisen,
nämlich dem fliegenden Personal, sei die Bedeutung der Übergangsversorgung
bewusst gewesen. Mit der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung würde
letztlich auch jede Leistung der Beklagten unter den Begriff der "Firmenleistung"
fallen, so dass die gewählte Darstellung unter der Bezeichnung "Sonstiges" mit
dezidierten Spiegelstrichen nicht nur systemwidrig, sondern völlig sinnwidrig wäre.
Dies zeige, dass der Begriff der "Firmenleistung" im Zusammenhang mit den
"Jubiläen" stehe und eine Vergleichbarkeit mit im Rahmen von Jubiläen erbrachten
Leistungen bestehen müsse, es sich also um Firmenleistungen geringerer
Bedeutung handeln müsse. Dies wiederum zeige, dass angesichts ihrer
finanziellen Bedeutung jedenfalls nicht die zentralen Leistungen der
Aktivvergütung, der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung
gemeint sein könnten, was auch jedem den Arbeitsvertrag unterzeichnendem
Mitarbeiter bewusst gewesen sein müsse. Durch die Zusammenfassung der
Begriffe "Jubiläen und Fristen für Firmenleistungen" und das Verhältnis zu den
übrigen Spiegelstrichen in Ziffer 6 des Arbeitsvertrags werde deutlich, dass es sich
um untergeordnete und vergleichbare Leistungen handele. Im Übrigen stelle die
Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit zur Bestimmung der Höhe einer Leistung
auch nicht die Anrechnung auf eine Frist dar. Soweit die Klägerin ausführe, in
Betriebsversammlungen sei zugesagt worden, auch die ehemaligen Mitarbeiter
der A würden in das System der Übergangsversorgung einbezogen, so sei diese
Aussage zutreffend gewesen. Denn mit der Übernahme hätten sie entsprechend
den Tarifverträgen zur Übergangsversorgung und zur betrieblichen
Altersversorgungen Leistungen erworben. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten
sei in diesem Zusammenhang jedoch nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen
sollen. Hiervon seien offensichtlich auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen,
denn sonst hätte es keinen Sinn gemacht, im Sommer 1995 einen Verzicht auf die
Wartezeit bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung gesondert zu vereinbaren.
Der Verzicht sei erklärt worden, da die der internen Gesprächsnotiz des
Mitarbeiters Gerber, die keine Anspruchsgrundlage darstelle, nachfolgende
tarifvertragliche Einigung gerade keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei der
Übergangsversorgung vorgesehen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2009,
12/7 Ca 7071/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrags und meint, bei den seinerzeitigen Übernahmeverhandlungen sei
nicht nur erörtert, sondern von den Tarifvertragsparteien verbindlich vereinbart
worden, dass Vordienstzeiten zu 100 % angerechnet würden; sie verweist insoweit
auf die Gesprächsnotiz des Mitarbeiters der Beklagten E vom 28. Mai 1993.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 03. März 2009, 12/7 Ca 7071/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Es hat hierbei Ziffer 6 des Arbeitsvertrags der Parteien zu Recht
dahin ausgelegt, dass unter "Firmenleistungen", für deren Berechnung
Vordienstzeiten bei der A in vollem Umfang anzurechnen sind, auch die
Leistungen der Firmenrente und aus der Fluguntauglichkeitsversicherung nach §§
2, 17 TV ÜV 2003 zu verstehen sind. Bei dieser Auslegung ist das Arbeitsgericht
auch zu Recht von der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB
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auch zu Recht von der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB
ausgegangen. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die hiergegen in der Berufung
vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.
Dass die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, steht zwischen
den Parteien außer Streit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des
konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten
Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags
nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der
Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten
Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher
Vertragspartner beachtet werden muss. Bleibt nach Ausschöpfung der
Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs.
2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305
c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-
Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von
diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der
richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen
Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht
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Ausgehend vom Wortlaut sollen zunächst Vordienstzeiten bei der A ua. für die
Berechnung von Fristen für Firmenleistungen angerechnet werden.
Der Begriff der Firmenleistung kennzeichnet zunächst Leistungen, die die Firma,
gemeint ist die Beklagte als Arbeitgeberin, erbringt. Eine ausdrückliche
Einschränkung auf eine bestimmte Form von Firmenleistungen ist nach dem
Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht vorgesehen.
Der Umstand, dass eine enumerative Aufzählung verschiedener
Anrechnungstatbestände in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages erfolgt, könnte in der Tat
dafür sprechen, dass der Begriff der Firmenleistung nicht umfassend zu verstehen
ist. Denn dann hätte es einer besonderen Erwähnung von Krankenbezügen und
Flugpreisermäßigungen nicht bedurft. Auch diese würden Firmenleistungen
darstellen. Andererseits ist dieses Argument – wie vom Arbeitsgericht bereits
ausgeführt – nicht zwingend, da in der Aufzählung auch Tatbestände genannt sind,
die sich nicht als Leistung und damit auch nicht als Firmenleistung darstellen
(Jubiläen, Seniorität, Kündigungsfrist), und es nicht ausgeschlossen ist, einzelne
Leistungen durch nochmalige Erwähnung besonders hervorzuheben.
Der Umstand, dass die "Fristen für Firmenleistungen" in einem Spiegelstrich mit
den "Jubiläen" genannt sind, spricht weder mit klarem Vorzug für eine Auslegung,
dass nur bestimmte Firmenleistungen gemeint sein können, noch mit klarem
Vorzug für eine bestimmte Differenzierung und dafür, Leistungen der
Übergangsversorgung seien jedenfalls nicht gemeint. Jubiläen sind keine
Leistungen, von daher kann der Begriff des Jubiläums nicht unmittelbar Auskunft
darüber bieten, welche Firmenleistungen gemeint sein könnten.
Gegen eine Differenzierung dahin, mit Firmenleistungen seien etwa
Gegenleistungen für erbrachte Arbeitsleistungen gemeint, spricht bereits, dass
Vergütung und zusätzliche Altersversorgung in Ziffern 4 und 5 des Arbeitsvertrags
gesondert geregelt sind. Gegen eine Differenzierung, wonach unter
Firmenleistungen nur solche Leistungen gemeint sein sollten, auf die kein
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch besteht, spricht dann bereits der
Zusammenhang mit dem Jubiläum. Auch dieses ist manteltarifvertraglich geregelt,
ebenso wie beispielsweise die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen, vgl. §§ 13,
25 des Manteltarifvertrags Nr. 1 a für das Kabinenpersonal der Beklagten. Gegen
eine Differenzierung, wonach unter Firmenleistungen nur sog. freiwillige Leistungen
zu verstehen sein sollten, auf die nach dem Verständnis der Beklagten kein
Rechtsanspruch bestünde, spricht, dass der Zusatz "ohne Rechtsanspruch" bei der
Gewährung von Flugpreisermäßigungen ausdrücklich aufgenommen ist, nicht
dagegen bei den Firmenleistungen. Dies spricht dafür, dass damit Leistungen
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dagegen bei den Firmenleistungen. Dies spricht dafür, dass damit Leistungen
gemeint sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Gegen eine Differenzierung,
wonach mit Firmenleistungen nur solche Leistungen gemeint sind, die im
Handbuch Personal der Beklagten als Firmenleistungen aufgeführt sind, also
derzeit nach dem vorgelegten Auszug in den Abschnitten 33 bis 41, spricht, dass
der Arbeitsvertrag auf ein Handbuch Personal der Beklagten nicht Bezug nimmt,
es sich hierbei auch nicht um eine für die Klägerin bestehende Dienstvorschrift
oder Arbeitsanweisung (Ziffer 2 des Arbeitsvertrags) handelt, einem
durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten bei Abschluss des
Arbeitsvertrags Existenz und Inhalt des Handbuchs Personal nicht bekannt sein
musste und er dementsprechend auch nicht typischerweise davon ausgehen
musste, unter Firmenleistungen seien solche Leistungen zu verstehen, die in
einem Handbuch Personal als solche definiert seien.
Der Umstand, dass die "Fristen für Firmenleistungen" im selben Spiegelstrich wie
die Jubiläen genannt sind, spricht auch nicht mit klarem Vorzug dafür, dann
könnten hiermit keine Leitungen aus der Übergangsversorgung gemeint sein.
Hiergegen sprechen vielmehr erhebliche Zweifel. Die Beklagte führt insoweit aus,
die gemeinsame Nennung mit den Jubiläen zeige, dass es sich um
Firmenleistungen geringerer Bedeutung handeln müsse, die mit denen anlässlich
eines Jubiläums von Art und Umfang her vergleichbar seien, und verweist auf die
zentrale und finanzielle Bedeutung der Übergangsversorgung und der Anrechnung
von Vorbeschäftigungszeiten hierauf. Auch hiernach bleibt aber offen, wie eine
Vergleichbarkeit von Firmenleistungen zu Jubiläen oder Leistungen anlässlich eines
Jubiläums auszusehen hätte, insbesondere wo die Grenze zu ziehen wäre. Auch
hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Im Übrigen
relativiert sich die Bedeutung der Anrechnung auf Leistungen nach dem TV ÜV, die
die Parteien einer solchen bei Vertragsschluss beigemessen haben können. Bei
Vertragsschluss hatte die Klägerin das 32. Lebensjahr ohnehin noch nicht
vollendet. Der seinerzeit geltende TV ÜV 1986, der gemäß Ziffer 2 des
Arbeitsvertrages einzelvertraglich einbezogen war, enthielt auch keine der
Protokollnotiz II Abs. 1 des TV ÜV 2003 entsprechende Regelung. Die
Versicherungssummen der Berufsuntauglichkeitsversicherung knüpften gemäß § 7
Abs. 2 TV ÜV 1986 auch an das Lebensalter an und nicht wie die der
Flugdienstuntauglichkeitsversicherung gemäß § 17 Abs. 2 TV ÜV 2003 an das
Dienstalter. Angesichts der bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden
tarifvertraglichen Regelung konnten die Parteien vielmehr davon ausgehen, die
Klägerin werde ab Vollendung ihres 32. Lebensjahres bei ungekündigt
fortbestehendem fliegerischem Arbeitsverhältnis von den Regelungen des TV ÜV
über die Firmenrente und die Versichertenrente erfasst werden, § 1 Abs. 2 TV ÜV
1986, eine etwaige Versicherungssumme aufgrund der
Berufsuntauglichkeitsversicherung werde sich am Lebensalter der Klägerin und
nicht etwa am Dienstalter orientieren, § 7 Abs. 2 TV ÜV 1986, und mussten eine
Regelung über die Kürzung der Firmenrente aufgrund Teilzeitbeschäftigung
entsprechend Protokollnotiz II Abs. 1 TV ÜV 2003 noch nicht in Erwägung ziehen.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betraf die Frage der Anrechnung von
Vorbeschäftigungszeiten bei der A auf Leistungen aus dem TV ÜV 1986 in erster
Linie die Frage der "Wartezeit" des § 7 Abs. 1 TV ÜV 1986, wonach die
Verpflichtung zum Abschluss einer Berufsuntauglichkeitsversicherung erst ab
Beginn des 4. fliegerischen Dienstjahres im Konzern bestand, also nach drei
Dienstjahren. Genau hierauf erfolgte dann aber auch eine Anrechnung, wobei der
Umstand, dass die Beklagte am 10. Juli 1995 gegenüber der ÖTV bestätigte,
ehemaligen A-Mitarbeitern dort verbrachte Beschäftigungsjahre im Rahmen der
Wartezeit der sog. Loss-of-Licence Versicherung anzurechnen, nicht zwingend
dafür spricht, ursprünglich sei eine Anrechnung hierauf nicht beabsichtigt gewesen.
Im Übrigen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, was
ursprünglich zwischen der Beklagten und der ÖTV beabsichtigt gewesen sein mag.
Vereinbarungen hierüber wurden nicht in Form eines normativ wirkenden
Tarifvertrags geschlossen, sondern allenfalls in Form schuldrechtlicher
Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, vgl. Ziff. 4 des
Ergebnisprotokolls vom 22. Juni 1993. Entscheidend ist vielmehr, wie Ziffer 6 des
Arbeitsvertrages der Parteien auszulegen ist und hierbei insbesondere, wie die
Klausel von einem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten
typischerweise zu verstehen ist. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass
die Klausel aufgrund der systematischen Stellung und der Bedeutung der
Übergangsversorgung und der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung so zu
verstehen sei, dass diese Leistungen jedenfalls nicht als "Firmenleistungen"
anzusehen sein sollen. Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, als der bei
Vertragsschluss geltende TV ÜV 1986 die von ihm geregelten Leistungen, also
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Vertragsschluss geltende TV ÜV 1986 die von ihm geregelten Leistungen, also
auch Firmenrente und Berufsuntauglichkeitsversicherung, seinerseits gerade als
Firmenleistungen bezeichnet, § 1 Abs. 6 TV ÜV 1986. Die Zweifel werden auch
nicht dadurch ausgeräumt, dass nach dem Wortlaut des Vertrags die
Vordienstzeiten für die Berechnung von "Fristen für Firmenleistungen" angerechnet
werden sollen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass sowohl eine
Gesamtbeschäftigungszeit, die für die Berechnung der Höhe der Firmenrente von
Bedeutung ist, als auch eine für die Höhe der Versicherungssumme nach § 17 TV
ÜV 2003 maßgebliche Zahl von Dienstjahren als "Frist" verstanden werden kann,
nach der ein Recht in bestimmter Höhe besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.