Urteil des LAG Hessen vom 12.08.2009

LAG Frankfurt: reifen, schmerzensgeld, bedingter vorsatz, treppe, kauf, unterlassen, kausalität, kausalzusammenhang, gefahr, personenschaden

1
2
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 579/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§§ 104ff SGB 7, § 104 SGB 7,
§ 105 SGB 7
(Schmerzensgeld)
Leitsatz
Unbegründeten Zahlungsklage auf Schmerzensgeld wegen eines Arbeitsunfalls, weil
der Arbeitnehmer nicht darlegen konnte, dass der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt
hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 28. Januar 2009 – 2 Ca 6495/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um einen
Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund eines
Arbeitsunfalls.
Der 19XX geborene Kläger arbeitet bei der Beklagten, die ein
Automobilverkaufszentrum betreibt, als Sachbearbeiter. Auf dem Betriebsgelände
befindet sich ein Gebäude, das sowohl als Büroraum als auch als Lager für Neu-
und Ersatzkraftfahrzeugteile genutzt wird. In einem Raum besteht der Fußboden
ausschließlich aus Gitterrosten, die in zwei Reihen auf einer Unterkonstruktion
aufgelegt sind. In dem unter diesem Raum liegenden Keller werden überwiegend
Reifen gelagert. Der Raum mit der Gitterrostkonstruktion ist vom TÜV
abgenommen worden. Ein Aufzug, mit dem angelieferte Teile in den Keller
verbracht werden könnten, existiert nicht. Es besteht die Möglichkeit, den Keller
über eine Treppe, die sich in dem Raum mit dem Gitterboden befindet, zu
erreichen. In der Vergangenheit kam es wiederholt dazu, dass Mitarbeiter der
Beklagten Reifen, die im Keller eingelagert werden sollten, über die Treppe in den
Keller rollen ließen. Die Beklagte untersagte diese Vorgehensweise. In der
Folgezeit wurden mehrfach Reifen dergestalt in den Keller gebracht, dass einer der
Gitterroste auf dem Fußboden des über dem Keller liegenden Raums entfernt
wurde und die Reifen durch die sich ergebende Öffnung in den Keller fallen
gelassen wurden. Am 21. August 2008 verbrachten die Mitarbeiter A und B der
Beklagten auf die vorstehen geschilderte Weise Reifen in den Keller. Der Kläger
hatte an diesem Tag mit dem Kollegen C eine dienstliche Besprechung im ET-
Büro. Nach deren Ende durchquerte er gemeinsam mit dem Mitarbeiter C den
über dem Keller befindlichen Raum. Dem Kläger gelang es – andere als dem
Mitarbeiter C – nicht mehr, vor der Bodenöffnung auszuweichen. Er fiel durch die
Fußbodenöffnung mehrere Meter tief in den darunter befindlichen Kellerraum. Bei
dem Sturz erlitt er erhebliche Verletzungen, die mehrfache Operationen und
Nachbehandlungen erforderlich machten. Einen Tag nach dem Unfall ließ der
damalige Geschäftsführer der Beklagten die Gitterroste mit der Unterkonstruktion
3
4
5
6
7
8
9
10
11
damalige Geschäftsführer der Beklagten die Gitterroste mit der Unterkonstruktion
verschrauben und untersagte die zukünftige Entfernung der Roste. Gleichzeitig
ordnete er an, Reifen nur noch über die Treppe in den Keller zu verbringen.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im
ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2008
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 143-146 d. A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Beklagte
zur Zahlung von € 204,70 Schadenersatz wegen Beschädigung der Kleidung des
Klägers verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat - soweit die Klage
auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen worden ist - angenommen, dem
Kläger stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der Haftungsausschluss
des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreife. Nach dieser Vorschrift bestehe zu Gunsten
der Beklagten ein Haftungsprivileg, welches mangels vorsätzlicher Herbeiführung
des Unfalls auch nicht entfallen sei. Bei dem Unfall handele es sich um einen
Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII, da ein Arbeitsunfall im Sinne
von § 8 SGB VII anzunehmen sei. Der Kläger habe einen Unfall als Folge einer dem
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Tätigkeit
erlitten, als er durch den geöffneten Gitterrost in den Keller gestürzt sei. Dieser
Unfall sei nicht vorsätzlich von der Beklagten herbeigeführt worden. Denn selbst
die vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften führe nicht dazu,
dass die Beklagte den Unfall selbst und die konkreten Unfallfolgen, auf die sich ihr
Vorsatz ebenfalls beziehen müsste, vorsätzlich herbeigeführt habe. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 146-149 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 12. August 2009 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt und begründet.
Er verfolgt sein Klagebegehren hinsichtlich des abgewiesenen Klageteils teilweise
unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er
vertritt die Ansicht, die Beklagte hafte ihm, da der Unfall von ihr mit bedingtem
Vorsatz herbeigeführt worden sei. Bedingter Vorsatz sei anzunehmen, wenn der
Täter den Taterfolg für möglich gehalten und ihn billigend in Kauf genommen und
sich der Vorsatz auf die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs
erstreckt habe. Die von der Beklagten geschaffene Gefahr stelle keine Realisierung
des täglichen Lebensrisikos dar. Ihr habe klar sein müssen, dass Menschen in ein
ungesichertes Loch in einem dunklen Gang stürzen können. Gleichwohl habe sie
die pflichtgemäß aufzuwendenden Sicherungsvorkehrungen unterlassen, weil sie
einen erheblichen Kostenaufwand nach sich gezogen hätten. Der Kläger
behauptet, das Umladeverfahren, welches am 21. August 2008 von den
Mitarbeitern der Beklagten praktiziert worden sei, habe die Beklagte in dieser Form
angeordnet, um Beschädigungen der Kellerwand zu vermeiden. Hierbei habe sie
den Eintritt des Unfalls für möglich gehalten und auch die lebensgefährlichen
Verletzungen, die ein solcher Unfall herbei führen kann, billigend in Kauf
genommen. Die Beklagte habe die Schaffung der Unfallstelle angeordnet, ohne für
eine notwendige Absicherung Sorge zu tragen. Auch seien der Raum und der
angrenzende Flur nicht ausreichend beleuchtet gewesen und der Mitarbeiter C
habe ihn nicht mehr warnen können, weil er erst im allerletzten Moment selbst die
Öffnung im Boden bemerkt habe. Der Kläger vertritt die Auffassung, anders als in
dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2002 (8 AZR
103/02) zu Grunde liegenden Sachverhalt habe er die Gefahren auch nicht
erkennen können und die Beklagte habe nicht bloß Unfallverhütungsvorschriften
missachtet, sondern selbst erst eine erhebliche Gefahr geschaffen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2008 - 2 Ca
6495/08 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein
angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie behauptet, aufgrund der von
den Mitarbeitern A und B vorgenommenen Absicherung der Unfallstelle, die noch
12
13
14
15
16
17
18
den Mitarbeitern A und B vorgenommenen Absicherung der Unfallstelle, die noch
weitergeführt werden sollte, hätten es diese auch nicht für möglich gehalten, dass
Personen in die Öffnung fallen und sich erheblich verletzen könnten. Außerdem sei
den Mitarbeitern des Teiledienstes lediglich aufgegeben worden, die Reifen nicht
über die Treppe in den Keller rollen zu lassen, nicht aber sie nicht über die
Kellertreppe hinunterzutragen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 12. August 2009 (Bl. 230 d.A.)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Januar 2009 verkündete Urteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert
des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger
hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66
Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von
Schmerzensgeld. Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht mit zutreffenden
Erwägungen die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufungskammer folgt in vollem
Umfang den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht
sich diese zu Eigen und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf sie
Bezug (Bl. 146-149 d. A.). Die mit der Berufung vorgebrachten Angriffe, mit der
der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847
BGB, denn ihre Ersatzpflicht ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für
Personenschäden, die ein Versicherungsfall verursacht hat, nur wenn er den
Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
versicherten Weg herbeigeführt hat. Die Norm bezieht sich auf alle
Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung
(vgl. BAG vom 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02, AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII).
Schmerzensgeldansprüche fallen unter den Begriff der immateriellen Schäden und
sind mithin Personenschäden im Sinne von § 104 SGB VII (vgl. BAG vom 10.
Oktober 2002 – 8 AZR 103/02, AP Nr. 1 zu § 104 SGB VII). Der Grund für eine
derartige Haftungsbeschränkung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass an
die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die
sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt.
Somit steht dem Geschädigten ein stets solventer Anspruchsverpflichteter zur
Verfügung. Außerdem können Konflikte zwischen den Arbeitsvertragsparteien im
Zusammenhang mit zivilrechtlichen Haftungsfragen vermieden werden. Deshalb
ist die die Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII trotz gleichzeitigem
Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen als verfassungskonform
anzusehen(vgl. z.B. BAG vom 19. August 2004 - 8 AZR 349/03, AP Nr. 4 zu § 104
SGB VII m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an
die Vorschriften der §§ 636, 637 RVO ist mit der Neufassung im Rahmen der §§
104, 105 SGB VII keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die tatbestandlichen
Grundvoraussetzungen der Arbeitgeberhaftung sind unverändert. Hieraus folgt,
dass die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht nur die
vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls selbst beinhaltet, sondern auch den
konkreten Verletzungserfolg. Damit bedarf es der haftungsbegründenden
Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem
Unfall) und der haftungsausfüllenden Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem Personenschaden). Der erforderliche Vorsatz muss sich
daher nicht allein nur auf die Herbeiführung des Unfalls, sondern auch auf die
Unfallfolge, mithin den Personenschaden erstrecken (vgl. BAG vom 19. August
2004 a.a.O.; BAG vom 10. Oktober 2002 a.a.O. m.w.H.).
Unstreitig handelte es sich bei dem Unfall, den der Kläger am 21. August 2008 im
Betrieb der Beklagten erlitten hat, um einen Versicherungsfall. Entgegen der von
ihm vertretenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass
die Beklagte oder die für sie handelnden Personen diesen Versicherungsfall
19
20
21
22
23
24
die Beklagte oder die für sie handelnden Personen diesen Versicherungsfall
vorsätzlich herbeigeführt haben, denn die Personenschäden des Klägers wurden
nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen.
Vorsatz in diesem Sinne ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der
Handelnde muss den Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufgenommen
haben. Voraussetzung für das Vorliegen von Vorsatz ist in Abgrenzung zur
bewussten Fahrlässigkeit, dass es nicht nur erforderlich ist, den möglicherweise
eintretende Erfolg zu sehen oder dass es dem Betreffenden gleichgültig ist, ob ein
derartiger Erfolg eintritt („…es wird schon nichts passieren“). Erforderlich im Sinne
eines bedingten Vorsatzes ist vielmehr, dass der möglicherweise eintretende
Erfolg in Gestalt des eingetretenen Personenschadens für den Fall seines Eintritts
auch gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wird (vgl. BAG vom 8. Dezember
1970 – 1 AZR 81/70, AP Nr. 4 zum § 636 RVO; ErfK/Rolfs, 9. Aufl., SGB VII, § 104 Rn
24, m.w.N.). Nicht notwendig muss der Erfolg auch gewünscht oder beabsichtigt
werden.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte mir der Schaffung der
Gefahrenlage (entfernbare Gitterroste als Bodenbelag in dem über dem Keller
befindlichen Raum) gegen etwaige Sicherheitsvorschriften verstoßen hat. Auch
wenn ihr und den für sie verantwortlich handelnden Personen eine vorsätzliche
Missachtung von Unfallvorschriften vorgeworfen werden könnte, rechtfertigt dies
nicht die Annahme einer vorsätzlichen Unfallverursachung (vgl. BAG vom 10.
Oktober 2002 a.a.O.; BAG vom 2. März 1989 – 8 AZR 416/87, dokumentiert in juris;
BAG vom 27. Juni 1975 – 3 AZR 457/74, AP Nr. 9 zu § 636 RVO). Insbesondere
ergibt sich aus einem möglichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht, dass
damit auch die Unfallfolge, hier die Verletzungen des Klägers, billigend in Kauf
genommen wird.
Der Kläger hat im Übrigen auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich
ergibt, dass die Beklagte Anweisung zur Verbringung der Reifen in den darunter
liegenden Kellerraum durch Entfernen eines Gitterrostes aus dem Fußboden
gegeben hat. Er hat dies lediglich pauschal behauptet, ohne überhaupt auf die
Einzelheiten der diesbezüglichen Anweisungen an die Mitarbeiter einzugehen.
Unstreitig hat die Beklagte jedoch lediglich vor dem Unfalltag den Mitarbeitern
untersagt, Reifen die Treppe herunterrollen zu lassen. Dieses Verbot beinhaltet
aber nicht zwingend die Schlussfolgerung, dass die Reifen nunmehr durch Öffnen
eines Gitterrostes in den Keller gebracht werden können oder sollten. Es hätte
vielmehr nahegelegen, die Reifen über die Treppe in den Keller zu tragen, so wie
sie auch wieder zum Zwecke der Veräußerung über die Treppe in die Verkaufs-
bzw. Werkstatträume getragen werden mussten. Daher kommt es nicht darauf an,
ob die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen in Bezug auf die derart
geschaffene Gefahrenstelle (Entfernen des Gitterrostes) notwendige
Sicherungsmaßnahmen vorsätzlich unterlassen haben. Ein mögliches Unterlassen
von Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einlagerung der
Reifen in den im Keller befindlichen Lagerraum rechtfertigt in keinem Fall die
Annahme eines vorsätzlichen Handelns im Sinne von § 104 SGB VII in Bezug auf
die beim Kläger eingetretenen Verletzungsfolgen.
Aber auch wenn die Beklagte - wofür nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte
vorliegen - gewusst hätte, dass Mitarbeiter die Reifeneinlagerung wie am 21.
August 2008 geschehen durch Herausnehmen eines Gitterrostes aus dem
Bodenbelag vorgenommen haben, hätte sie zwar vorsätzlich eine Gefahrenlage
geschaffen. Hieraus kann aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht der
Schluss gezogen werden, dass sie es offenkundig billigend in Kauf genommen hat,
dass sich Arbeitnehmer derart verletzen und solche Schäden davon tragen, wie es
dem Kläger passiert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der
Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung
(§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.