Urteil des LAG Hessen vom 05.06.2008

LAG Frankfurt: anspruch auf rechtliches gehör, örtliche zuständigkeit, rüge, anfechtung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, umweltrecht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
10. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Ta 153/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78a Abs 1 S 2 ArbGG, §
17a GVG
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge in Rechtswegfragen
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 – 10 Ta 153/07 – wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Beschwerde führende Kläger hat sich mit der sofortigen Beschwerde gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2007 gewandt,
durch welchen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig
erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen
worden ist.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 10 Ta 153/07 – hat das Hessische
Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 25. Januar 2008 zugegangen.
Mit am 04. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die
Anhörungsrüge erhoben.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass durch die Entscheidung des
Beschwerdegerichts vom 13. Dezember 2007 sein Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Das Gericht sei unter Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien kein
Arbeitsverhältnis bestanden habe und deshalb der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten nicht gegeben sei. Wegen der vom Kläger zu zahlreichen
Einzelpunkten des Urteils erhobenen Rügen wird auf den Schriftsatz des Klägers
vom 01. Februar 2008 (Bl. 1102 - 1114 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Beschwerdeverfahren in Sachen A gegen B (Az.: 10 Ta 153/07)
fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die
Anhörungsrüge zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Anhörungsrüge sei unzulässig, da es sich bei dem
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 um
eine sog. Zwischenentscheidung handele, gegen die eine Rüge nicht statthaft sei.
Der Sinn und Zweck der mangelnden Rügefähigkeit von Zwischenentscheidungen
liege darin, dass eine isolierte Anfechtung dieser Entscheidungen nicht mit deren
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liege darin, dass eine isolierte Anfechtung dieser Entscheidungen nicht mit deren
Funktion vereinbar sei, einen zügigen Verfahrensfortgang sicherzustellen. Hinzu
komme, dass es im Falle einer Zwischenentscheidung an der zuverlässigen
Feststellbarkeit der Beschwer und der Entscheidungserheblichkeit einer
eventuellen Gehörsrüge im Hinblick auf die Endentscheidung fehle. Es liefe dem
Beschleunigungsinteresse zuwider, eine isolierte Anfechtung des Beschlusses
gem. § 17 a GVG zu ermöglichen. Die Rechtswegentscheidung enthalte auch keine
Aussage über die Erfolgsaussicht der Klage, die weiterhin auf arbeitsrechtliche wie
nicht arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden könne, weshalb es an der
erforderlichen Beschwer fehle. Im Übrigen sei die Anhörungsrüge auch
unbegründet; wegen des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf ihren
Schriftsatz vom 11. März 2008 (Bl. 1138 bis 1152 d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Kläger hat die Gehörsrüge form- und fristgerecht erhoben, § 78 a Abs. 2
ArbGG.
Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist gleichwohl nicht statthaft und deshalb
als unzulässig zu verwerfen, da der Rechtswegbeschluss vom 13. Dezember 2007
mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden kann. Das hat das
Beschwerdegericht bereits im vorhergehenden Beschwerdeverfahren der Parteien
zum Az.: 10 Ta 527/04 mit Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
12. Oktober 2005 zum dort angegriffenen Rechtswegbeschluss festgestellt.
Gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist das Verfahren auf die Rüge der durch die
Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein
anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht
den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. Gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG findet gegen eine der
Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht statt.
Der Rechtswegbeschluss vom 13. Dezember 2007 ist keine Endentscheidung,
sondern eine Zwischenentscheidung, durch die zwar die Frage des
einzuschlagenden Rechtswegs geklärt wird, durch die aber im Übrigen der
Rechtsstreit nicht abschließend entschieden wird. Nach Sinn und Zweck des § 78 a
ArbGG kommt die Gehörsrüge bei Rechtswegverweisungsbeschlüssen nicht zum
Tragen. Sinn der Gehörsrüge ist es, ein Verfahren dann fortzuführen, wenn gegen
eine Gerichtsentscheidung ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben
ist und in der Sache endgültig entschieden wurde, nachdem der Anspruch einer
Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Mit
einem Rechtswegbeschluss gem. § 17 a GVG ist dagegen allein die Frage
endgültig entschieden, in welchem Rechtsweg das Verfahren fortgeführt wird. In
der Sache kann von beiden Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens alles das
vorgetragen werden, was vorgetragen worden wäre, wenn der Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre. Die vom Kläger behauptete
Anhörungsverletzung kann demnach nicht kausal für eine Beschwer in der
Endentscheidung sein
. Von daher kommt es auf die einzelnen vom Kläger behaupteten Verstöße
nicht an.
Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs gem. §
97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.