Urteil des LAG Hessen vom 16.11.2009

LAG Frankfurt: parkplatz, verfügung, parkhaus, flughafen, ermessen, rechtskräftiges urteil, form, heimatort, erwerb, flugzeug

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 900/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 315 Abs 1 BGB, § 106 S 1
GewO
Bereitstellung eines Parkplatzes für Arbeitnehmer-PKW -
Zuweisung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen
- Darlegungslast
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009, Az.: 15 Ca 7680/08,
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR (in
Worten: Eintausend und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,00 EUR (in
Worten: Fünfzig und 00/100 Euro), seit dem 23. April 2008, seit dem
01. Mai 2008, seit dem 15. Mai 2008, seit dem 22. Mai 2008, seit dem
10. Juli 2008, seit dem 20. Juli 2008, seit dem 30. August 2008, seit
dem 09. September 2008, seit dem 20. September 2008, seit dem 02.
Oktober 2008, seit dem 09. Oktober 2008, seit dem 18. Oktober 2008,
seit dem 30. Oktober 2008, seit dem 30. November 2008, seit dem 06.
Dezember 2008 und seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiterhin zu den
bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken den
Parkplatz an der Station Hamburg auf dem Parkplatz P 1 und dem
Parkhaus P 1 am Flughafen Hamburg zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 850,00 EUR (in Worten:
Achthundertfünfzig und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,00 EUR (in
Worten: Fünfzig und 00/100 Euro) seit dem 19. Januar 2009, seit dem
05. Februar 2009, seit dem 15. Februar 2009, seit dem 25. Februar
2009, seit dem 26. März 2009, seit dem 01. April 2009, seit dem 15.
April 2009, seit dem 30. April 2009, seit dem 12. Mai 2009, seit dem
23. Mai 2009, seit dem 07. Juni 2009, seit dem 18. Juni 2009, seit dem
29. Juni 2009, seit dem 11. Juli 2009, seit dem 21. Juli 2009, seit dem
30. Juli 2009 und seit dem 31. August 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Stellung eines Parkplatzes
und um Schadensersatz.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 28. Januar 2005
(Bl. 9 ff. d.A.) als Flugzeugführer (Kapitän) beschäftigt. Der Kläger wohnt in A, sein
Stationierungsort ist B.
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Die Beklagte stellte Mitgliedern ihres fliegenden Personals am Flughafen in B
Parkplätze zur Verfügung. In einem Informationsschreiben "Parkberechtigung" (Bl.
11 d.A.) teilte die Beklagte u.a. mit:
"Kolleginnen und Kollegen, die z. B. mit dem Flugzeug anreisen, nutzen diesen
Parkplatz nur selten – meistens gar nicht. Für die Parkplätze am "Heimatort" fallen
jedoch sehr oft Kosten an, die vom Mitarbeiter selbst getragen werden.
Es gibt hierfür nun eine einheitliche, flottenübergreifende Regelung für unsere
Cockpitbesatzungen:
Im Gegenzug erhalten sie – gegen Vorlage von Belegen – eine Unterstützung
für die Kosten, die ihnen am "Wunsch-Heimatort" entstehen. Die Höhe der
Unterstützung wird maximal dem Betrag entsprechen, der für eine
Parkplatzbereithaltung am Stationierungsort anfällt."
Am 02. März 2005 unterzeichnete der Kläger die hiermit in Bezug genommene
"Einverständniserklärung" (Bl. 12 d.A.), die sich an die Shuttler wendet, die noch
nicht am "dezentralen Parkplatzprojekt" teilnehmen und die bei Verzicht auf
Hotelübernachtungen am Heimatort und Rückgabe der Ber Parkmarke die Zur-
Verfügung-Stellung eines Parkplatzes auf den deutschen Stationen vorsah. Der
Kläger gab seine Ber Parkmarke zurück. In der Folge wurde ihm von der Beklagten
ein Parkplatz in dem Parkhaus P1 am Aer Flughafen zugewiesen und ihm eine
entsprechende Parkmarke zur Verfügung gestellt. Dieses Parkhaus liegt am
östlichen Rand des Flughafens, von dort aus hatte der Kläger einen 3-minütigen
Fußweg zum Crewoperations bzw. einen 4-minütigen Fußweg zum Terminal 2
zurückzulegen.
Mit Schreiben vom 01. März 2006 (Bl. 13 ff. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger
mit, sie kündige die mit ihm getroffene Regelung der Übernahme von
Parkplatzgebühren für einen Flughafen-Parkplatz an seinem Wohnort. Die Parteien
führten deswegen einen Rechtsstreit. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
am Main vom 13. November 2006, 15 Ca 2607/06, wurde u.a. festgestellt, dass die
Beklagte über den 30. Juni 2006 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger einen Parkplatz
auf der Station Ag zu den bisherigen Bedingungen des dezentralen
Parkplatzprojekts zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen von der Beklagten
eingelegte Berufung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2007, 17 Sa 2195/06, zurückgewiesen. Die
Beklagte, die dem Kläger ab dem 01. Juli 2006 keinen Parkplatz am Flughafen A
zur Verfügung gestellt hatte, teilte diesem darauf mit Schreiben ihrer
Bevollmächtigten vom 27. August 2007 (Bl. 39 d.A.) über dessen Bevollmächtigte
mit:
"... in vorbezeichneter Angelegenheit hat auch das Hessische
Landesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass meine Mandantin verpflichtet ist,
Ihrem Mandanten einen Parkplatz auf der Station Hamburg zu den bisherigen
Bedingungen des dezentralen Parkplatzprojektes zur Verfügung zu stellen. Dieser
Verpflichtung kommt meine Mandantin nach und stellt Ihrem Mandanten einen
Parkplatz an der Station A zur Verfügung. Der Parkplatz befindet sich in der Callee
54 bei der Firma D. Das Gelände ist ca. 500 Meter von dem FHG-Parkhaus (an der
Callee) entfernt. Von dort fährt in einem 10-Minuten-Takt der Pendelbuch zum
Terminal. Ein Bus des öffentlichen Nahverkehrs (kostenpflichtig) hält unmittelbar in
der Nähe des Grundstücks Callee 54 mit einer Anbindung an den Flughafen (zwei
Stationen). Ihr Mandant kann einen der nicht gekennzeichneten Parkplätze auf der
rechten Seite des Geländes (beginnend auf der Höhe des Schiebetors bis ganz
nach hinten durch) nutzen. ..."
Der Kläger nutzte und nutzt diese Parkmöglichkeit nicht, sondern nach wie vor
einen Parkplatz im Parkhaus P1. Hierfür erwirbt er jeweils Wertmarken im Wert von
€ 50,00, auf die vorgelegten Kopien der Quittungen wird verwiesen (Bl. 15 - 17 d.A.,
Bl. 59 - 60 d.A., Bl. 143 - 145 d.A.), und parkt diese ab. So hat er in der Zeit vom
23. April 2008 bis 16. Dezember 2008 Wertmarken für insgesamt € 1.000,00
erworben, in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 31. August 2009 Wertmarken für
insgesamt weitere € 850,00.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm einen Parkplatz
auf der Station A auf dem Parkplatz P1 und dem Parkhaus P1 am Flughafen A zur
Verfügung zu stellen. Außerdem hat er gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm
die für den Erwerb der Wertmarken aufgewendeten Beträge zu erstatten, wobei er
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die für den Erwerb der Wertmarken aufgewendeten Beträge zu erstatten, wobei er
erstinstanzlich den Betrag von € 1.000,00 für die zwischen dem 23. April 2008 und
dem 16. Dezember 2008 erworbenen Wertmarken geltend gemacht hat. Wegen
der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien
im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 69 - 71 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 25. Februar 2009
verkündetes Urteil, 15 Ca 7680/08, abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre Verpflichtung mit der Zuweisung
des neuen Parkplatzes an der Callee 54 ordnungsgemäß erfüllt und hierbei auch
nicht gegen die Grundsätze billigen Ermessens verstoßen. Ein Anspruch des
Klägers auf Zuteilung eines bestimmten Parkplatzes oder eines Parkplatzes in
einem bestimmten Parkhaus bestehe nicht. Die Nutzung des Parkplatzes an der
Callee 54 sei dem Kläger auch nicht allein wegen der Entfernung von ca. 3 km zum
Terminal und der verlängerten Anreisezeit unzumutbar. Der Parkplatz verfüge über
eine gute Busanbindung. Die zugrunde liegende Zusage beziehe sich nicht auf
einen möglichst kurzen Fußweg vom abgestellten Auto bis zum Flugzeug.
Gegen dieses ihm am 07. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07. Mai
2009 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 08. Juni 2009
erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07. Juli 2009 am 07. Juli
2009 begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag, vertritt die Auffassung, der Titel im
Vorprozess der Parteien beziehe sich auf den ihm bisher zur Verfügung gestellten
Parkplatz, meint, sein Anspruch beziehe sich auf Stellung eines Parkplatzes im
Parkhaus P1, habe sich jedenfalls hierauf konkretisiert und vertritt die Ansicht,
jedenfalls bestehe ein entsprechender Anspruch aus betrieblicher Übung. Er führt
aus, der ihm in der Callee 54 zur Verfügung gestellte Parkplatz sei nicht
praktikabel und sei ihm unzumutbar, da nicht unmittelbar am Terminal, sondern
ca. 3 km hiervon entfernt gelegen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens
hierzu wird auf die Ausführungen auf S. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 07. Juli 2009
(Bl. 109 ff. d.A.) und auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 11. November 2009 (Bl.
140 ff. d.A.) verwiesen. Er vertritt die Auffassung, die Zuweisung des Parkplatzes
an der Callee 54 entspreche nicht billigem Ermessen. Mit seiner Berufung verfolgt
der Kläger im Wege der Klageerweiterung auch den Ersatz eines weiteren
Schadens wegen in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 31. August 2009 erworbener
Wertmarken.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.
Februar 2009, 15 Ca 7680/08, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn € 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils € 50,00 seit dem 23. April 2008, seit dem 01. Mai 2008,
seit dem 15. Mai 2008, seit dem 22. Mai 2008, seit dem 10. Juli 2008, seit dem 20.
Juli 2008, seit dem 30. August 2008, seit dem 09. September 2008, seit dem 20.
September 2008, seit dem 02. Oktober 2008, seit dem 09. Oktober 2008, seit
dem 18. Oktober 2008, seit dem 30. Oktober 2008, seit dem 18. November 2008,
seit dem 30. November 2008, seit dem 06. Dezember 2008 und seit dem 16.
Dezember 2008 zu zahlen;
2. ihm weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen
Zwecken einen Parkplatz an der Station A auf dem Parkplatz P1 und dem
Parkhaus P1 am Flughafen A zur Verfügung zu stellen;
3. an ihn € 850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils € 50,00 seit dem 19. Januar 2009, seit dem 05. Februar
2009, seit dem 15. Februar 2009, seit dem 25. Februar 2009, seit dem 26. März
2009, seit dem 01. April 2009, seit dem 15. April 2009, seit dem 30. April 2009,
seit dem 12. Mai 2009, seit dem 23. Mai 2009, seit dem 07. Juni 2009, seit dem
18. Juni 2009, seit dem 29. Juni 2009, seit dem 11. Juli 2009, seit dem 21. Juli 2009,
seit dem 30. Juli 2009 und seit dem 31. August 2009 zu zahlen;
hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Parkplatz zu den
bisherigen Bedingungen am Terminal A in dem Bereich zwischen E.-straße, Weg F
und G.-straße bereitzustellen;
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hilfsweise hierzu, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem
Kläger einen Parkplatz an der Callee 54 zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrags, hält an ihrer Auffassung fest, dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes zu, meint, der zugewiesene Parkplatz
sei praktikabel und dem Kläger zumutbar – insoweit wird ergänzend auf ihre
Ausführungen auf S. 4 - 6 des Schriftsatzes vom 20. August 2009 (Bl. 133 ff. d.A.)
verwiesen – und meint, es sei ihr freigestellt, den zur Verfügung zu stellenden
Parkplatz selbst festzulegen. Es müsse ihr überlassen bleiben, in welcher Form sie
etwaig bestehende Verpflichtungen aus Nebenabreden bzw. betriebliche
Sonderleistungen erbringt; der Kläger könne ihr nicht vorschreiben, welchen wo
gelegenen Parkplatz sie ihm zur Verfügung zu stellen habe. Sie meint, der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht nachvollziehbar und verweist auf
eine Auswertung der Flugpläne des Klägers für das Jahr 2008 (Bl. 138 d.A.), aus der
ersichtlich sei, es könnten nur Kosten in Höhe von maximal € 582,37 entstanden
sein.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 15 Ca 2607/06, war beigezogen
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 25. Februar 2009, 15 Ca 7680/08, ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1
und 3 ZPO.
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte ist jedenfalls zurzeit verpflichtet, dem Kläger weiterhin zu den
bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der
Station A auf dem Parkplatz P1 und dem Parkhaus P1 am Flughafen A zur
Verfügung zu stellen.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kann mit der Beklagten davon
ausgegangen werden, dass weder der Titel im Vorprozess der Parteien noch der
Anspruch des Klägers sich auf die Stellung eines bestimmten Parkplatzes
beziehen, dass keine Konkretisierung auf einen Parkplatz im Parkhaus P1 bzw. auf
dem Parkplatz P1 eingetreten ist und auch keine entsprechende betriebliche
Übung besteht, wonach gerade dort ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen sei. Mit
der Beklagten kann bei der Entscheidung des Rechtsstreits ferner davon
ausgegangen werden, dass nicht der Kläger, sondern sie zu bestimmen hat,
welchen Parkplatz sie dem Kläger im Rahmen des sog. dezentralen
Parkplatzprojekts zur Verfügung stellt.
Soll die Leistungsbestimmung durch die Beklagte erfolgen, ist sie nach billigem
Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung eines anderen Maßstabs
als dem des billigen Ermessens ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
Vorliegend ist die Leistungsbestimmung aber nicht nach billigem Ermessen erfolgt.
Dies führt dazu, dass die Leistungsbestimmung für den Kläger unverbindlich ist.
Die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung führt vorliegend dazu, dass es bei
der ursprünglichen Leistungsbestimmung bleibt. Bei der ursprünglichen
Leistungsbestimmung handelte es sich aber um die Zuweisung eines Parkplatzes
im Parkhaus P1 am Aer Flughafen.
Die Leistungsbestimmung der Beklagten entspricht nicht billigem Ermessen. Die
Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des
Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt
werden
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werden
. Die
Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung billigen Ermessens trägt derjenige,
dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist
.
Zur Wahrung billigen Ermessens trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Sie legt
nicht offen, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger
einen Parkplatz auf dem Gelände Callee 54 zuzuweisen. Sie legt auch nicht
konkret dar, aufgrund welcher Erwägungen sie sich entschlossen hat, dem Kläger
keinen Parkplatz im Parkhaus P1 mehr zur Verfügung zu stellen. Soweit die
Beklagte ausführt, der Parkhausbetreiber halte das Beschäftigtenparkhaus und
den Nordtorparkplatz ausschließlich Beschäftigten des Flughafens A vor, kann dies
in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen oder aber in B stationierte Flugzeugführer
werden von dem Parkhausbetreiber wie am Flughafen A Beschäftigte behandelt.
Dies belegt die zwischen dem Kläger und dem Parkhausbetreiber am 09. Juni 2006
getroffene Vereinbarung "Wertkarte – Parken am Aer Airport" (Bl. 61 ff. d.A.).
Soweit die Beklagte auf Kosten abstellt, trägt sie nicht vor, welche Kosten von ihr
für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 bzw. am Parkplatz P1
aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines Parkplatzes auf dem
Gelände Callee 54 anfallen. Ob, ggf. welche, oder ob nicht weitere Alternativen zur
Stellung eines Parkplatzes außer im Parkhaus P1 oder in der Callee 54 bestehen,
wird von der Beklagten ebenfalls nicht dargelegt.
Inwieweit die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Klägers
berücksichtigt hat, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Interessen des Klägers
werden jedenfalls erkennbar berührt, wenn er statt eines Parkplatzes, von dem aus
er binnen 3 Minuten die sog. Crewoperations bzw. binnen 4 Minuten das Terminal 2
erreichen konnte, nunmehr einen Parkplatz zugewiesen erhält, der – unabhängig
von den insoweit abweichenden Darstellungen der Parteien – einen entweder
deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses, dies
wiederum verbunden mit Fußweg bis zu dessen Haltestelle, oder aber die Nutzung
eines ohnehin nicht zu allen Zeiten verkehrenden Busses des öffentlichen
Personennahverkehrs erfordert. Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen,
ob die Nutzung des Parkplatzes Callee 54 dem Kläger, wie er meint, tatsächlich
unzumutbar ist. Hierauf kommt es im Rahmen der Leistungsbestimmung des §
315 Abs. 1 BGB auch nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr eine der Billigkeit
entsprechende Ermessensentscheidung, die die wesentlichen Umstände abwägt
und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt. Hierfür ist von der Beklagten
nichts vorgetragen.
Ob der Kläger mit in A stationierten Cockpit- oder Kabinenmitarbeitern
vergleichbar ist – und zwar im Hinblick auf die Frage der Stellung eines Parkplatzes
oder eines flughafennahen Parkplatzes – kann offen bleiben, solange die Beklagte
nicht darlegt, aufgrund welcher Erwägungen bei der Frage, welche Parkplätze
zuzuweisen sind, auf den Stationierungsort des betreffenden Arbeitnehmers
abgestellt wurde.
Soweit die Beklagte ausführt, es sei ihr überlassen, in welcher Form sie ihre
Verpflichtung erbringe, der Kläger könne ihr nicht vorschreiben, welchen Parkplatz
sie ihm zur Verfügung zu stellen habe, ist dies grundsätzlich zutreffend, wenn man
mit der Beklagten von einem Leistungsbestimmungsrecht ausgeht und nicht von
einem auf Stellung eines konkreten Parkplatzes gerichteten Anspruch. Die
Beklagte verkennt mit dieser Argumentation aber, dass sie ihre Entscheidung
nicht nach freiem Ermessen, freiem Belieben oder Gutdünken ausüben kann,
sondern nach billigem Ermessen auszuüben hat und sie im Streitfall die Wahrung
billigen Ermessens darzulegen und nachzuweisen hat.
Entspricht die Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen, ist sie für den Kläger
unverbindlich. Die Unverbindlichkeit führt vorliegend nicht dazu, dass die
Bestimmung durch Urteil, ggf. aufgrund des Leistungsantrags im vorliegenden
Rechtsstreit, zu treffen ist. Denn vorliegend handelt es sich bei der Zuweisung des
Parkplatzes an der Callee 54 nicht um die erst-(und ein-)malige
Leistungsbestimmung, mit deren Ausübung das Leistungsbestimmungsrecht
grundsätzlich verbraucht ist, denn im Streitfall handelt es sich um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem die wiederholte Leistungsbestimmung zum Zweck
der laufenden Anpassung möglich ist ,
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der laufenden Anpassung möglich ist ,
ähnlich der Ausübung des Direktionsrechts gem. § 106 GewO. Ist die erneute
Leistungsbestimmung daher unverbindlich, verbleibt es bei dem Zustand der
vorangegangenen Leistungsbestimmung, damit bei der Zuweisung eines
Parkplatzes im Parkhaus P1. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen und trotz
Dauerschuldverhältnisses nicht die wiederholte Ausübung des
Leistungsbestimmungsrechts zulassen, wäre das dann nur einmal bestehende
Leistungsbestimmungsrecht in diesem Fall ohnehin durch die erstmalige
Zuweisung eines Parkplatzes verbraucht, sodass die Beklagte auch dann
gehindert wäre, dem Kläger den Parkplatz an der Callee 54 zuzuweisen. Eine
derartige Leistungsbestimmung würde den Leistungsinhalt dann nämlich endgültig
und unwiderruflich konkretisieren
. Auch dann könnte der Kläger Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus
P1 verlangen.
Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger wegen Entzugs des Parkplatzes im
Parkhaus P1 Schadensersatz zu leisten, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1
BGB. Die Höhe des Schadens ist vom Kläger durch Vorlage der Quittungskopien
schlüssig dargelegt. Hierzu hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert
Stellung genommen. Soweit die Beklagte auf eine Aufstellung "Parkplatz Würfel –
Auswertung 2008" verweist, ist diese nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat durch
Vorlage der Quittungen, aus denen die jeweiligen Zahlungsdaten ersichtlich sind,
dargelegt, innerhalb welchen Zeitraums er jeweils € 50,00 für den Erwerb einer
Wertkarte aufgewendet hat, also innerhalb welchen Zeitraums er jeweils € 50,00
für die Nutzung des Parkplatzes gezahlt hat. In diesen Zeiträumen hatte die
Beklagte dem Kläger einen Parkplatz im Parkhaus P1 nicht zur Verfügung gestellt,
hätte einen solchen aber zur Verfügung stellen müssen. Sollte innerhalb dieser
Zeiträume keine Veranlassung bestanden haben, überhaupt oder aber auch zum
Preis von € 50,00 den Parkplatz zu nutzen, hätte die Beklagte dies konkret anhand
der Einsatzpläne des Klägers darstellen können und müssen.
Der Zinsanspruch ist begründet gem. § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2
ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.