Urteil des LAG Hessen vom 11.03.2009

LAG Frankfurt: gesellschafter, eintragung im handelsregister, ohg, handelsgesellschaft, gerichtlicher vergleich, kommanditgesellschaft, komplementär, form, schwiegermutter, arbeitsgericht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 1905/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 160 Abs 1 S 2 HGB, § 161
HGB, § 128 HGB, § 286 ZPO,
§ 138 Abs 1 ZPO
(Fristbeginn der Nachhaftung des ausgeschiedenen
Geschäftsführers einer OHG - Darlegungs- und Beweislast)
Leitsatz
Die Frist für den Lauf der fünfjährigen Nachhaftung des ausgeschiedenen persönlich
haftenden Gesellschafters beginnt im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 24.
September 2007 – II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 - nicht erst mit der Eintragung des
Ausscheidens im Handelsregister, sondern mit Kenntnis des Gläubigers von diesem
Umstand.
In dem Rechtsstreit konnte die beklagte ausgeschiedene ehemalige persönlich
haftenden Gesellschafterin jedoch nicht beweisen, dass die Gläubiger (Arbeitnehmer
des insolventen Arbeitgeberin) von ihrem Ausscheiden als persönlich haftende
Gesellschafterin vor der Eintragung im Handelsregister in Kenntnis gesetzt worden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagte zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2007 – 7 Ca
1803/06 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird in Bezug auf die Beklagte zu 1) in Höhe von weiteren € 530,46 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai
2007 abgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt folgendes: Die Beklagte zu 1), der
Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) haben als Gesamtschuldner 70% und der
Kläger 30% der Gerichtskosten zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) hat der Kläger 6% und von denjenigen
des Beklagten zu 3) 19% zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des
Klägers haben die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) als
Gesamtschuldner 35% zu tragen; weitere 35% der außergerichtlichen Kosten des
Klägers habe die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu
tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten gilt folgendes: Die Beklagte zu 1) und
der Beklagte zu 2) haben als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um eine Haftung der
Beklagten als ehemalige Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft.
Die Berufungsbeklagte (vormalige Beklagte zu 1) und Berufungsbeklagte zu 1), im
Folgenden: Beklagte) und der vormalige Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu
2) (im Folgende: A) sowie der erstinstanzliche Beklagte zu 3) (im Folgenden: B)
hatten nach dem Tod des C als Erbengemeinschaft mit B (erstinstanzlicher
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hatten nach dem Tod des C als Erbengemeinschaft mit B (erstinstanzlicher
Beklagter zu 3) das langjährig bestehendes Handelsgeschäft des C fortgeführt. Die
Beklagte ist die Witwe des C und Mutter von A und B. Mit notariellem Vertrag vom
10. Mai 2007 errichteten diese drei Personen mit Wirkung zum 31. Dezember
2000, 24.00 Uhr eine offene Handelsgesellschaft und brachten die bisherige
Einzelfirma per 31. Dezember 2000, 24.00 Uhr darin ein. Mit Wirkung zum 1. Januar
2001, 0.00 Uhr schied A aus dieser offenen Handelsgesellschaft aus. Die
Beklagten und B wandelten die offene Handelsgesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft um, wobei B alleiniger Komplementär und die Beklagte
alleinige Kommanditistin wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen
Vereinbarungen wird auf Bl. 86-94 d.A. Bezug genommen. Das Geschäft wurde
unter der Firmierung C KG als Kommanditgesellschaft fortgesetzt. Das
Ausscheiden der Beklagten und des A aus der offenen Handelsgesellschaft wurde
ausweislich Bl. 32 d.A. am 23. August 2001 in das Handelsregister bei dem
Amtsgericht Wiesbaden eingetragen verwiesen. Mit Vertrag vom 5. November
2004 schied B aus der C KG aus. Diese wurde sodann als GmbH & Co. KG
fortgeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden - Insolvenzgericht - vom 1.
April 2006 wurde über das Vermögen der C GmbH & Co. KG (im Folgenden:
Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt.
Nachfolgende Beschäftigte der Insolvenzschuldnerin, deren Arbeitsverhältnisse
sämtlich vor dem 31. Dezember 2000 begründet worden sind, hatten aus der Zeit
bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachfolgend aufgeführte Forderungen
gegen die Insolvenzschuldnerin, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung
der Forderung auf die Insolvenzgeldbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
Bezug genommen:
DNettoarbeitslohn€ 1.326,65 (Bl. 35 f. d.A.)
E Nettoarbeitslohn€ 1.826,51 (Bl. 38 f. d.A.)
F Nettoarbeitslohn€ 1.699,16 (Bl. 41 f. d.A.)
GNettoarbeitslohn€ 1.200,00 (Bl. 49 f. d.A.)
HNettoarbeitslohn€ 1.930,09 (Bl. 52 f. d.A.)
I Nettoarbeitslohn€ 2.621,80 (Bl. 56 f. d.A.)
J Nettoarbeitslohn€ 3.893,22 (Bl. 61 f. d.A.).
Mit seiner Klage hat der Kläger nach § 160 HGB i.V.m. § 93 InsO die Zahlung
vorstehen Verbindlichkeiten begehrt, wobei er für die Arbeitnehmerin I € 3.152,26
gefordert hat. Ferner hat er die Zahlung von € 21.336,87, die die ehemalige
Arbeitnehmerin der Insolvenzschuldnerin K zur Insolvenztabelle angemeldet hatte
sowie eine Forderung in Höhe von € 1.578,10, die die ehemalige Arbeitnehmerin L
zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sowie A und B hafteten nach
§ 160 HGB i.V.m. § 93 InsO für die Verbindlichkeiten, welche zum Zeitpunkt der
Eintragung ihres Ausscheidens ins Handelsregister begründet waren persönlich.
Entscheidender Zeitpunkt für den Beginn der Fünf-Jahresfrist sei der Zeitpunkt der
Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister. Dies sei der 23. August
2001. Sämtliche geltend gemachten Verbindlichkeiten seien zum Zeitpunkt des
Ausscheidens begründet gewesen.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des weiteren Vortrags der
Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.
August 2007 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 346-353 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15. August 2007 die Beklagte sowie A und
B als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 16.605,89 nebst Zinsen zu
zahlen sowie die Beklagte und A als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
weitere € 15.000,00 nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Es hat – soweit der Klage stattgegeben worden ist – angenommen, die Beklagten
in ihrer jeweiligen Gesamtschuldnerstellung hafteten dem Kläger aus §§ 160, 128
HGB i.V.m. § 93 InsO. Die Beklagte und A hafteten als Gesamtschuldner als
ehemalige Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft C OHG für die
Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bereits begründet waren.
B hafte daneben ebenfalls gesamtschuldnerisch als ehemaliger Komplementär der
C KG für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten. Nach § 93
InsO sei der Kläger als Verwalter der Insolvenzschuldnerin ermächtigt, die
Forderungen der Gläubiger gebündelt einzuziehen. § 160 HGB erstrecke die
Forderungen der Gläubiger gebündelt einzuziehen. § 160 HGB erstrecke die
Haftung für Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Gesellschaft begründet waren, sofern sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ausscheiden fällig werden und innerhalb dieser Frist bestimmte
Unterbrechungstatbestände wie zum Beispiel eine gerichtliche Geltendmachung
der Forderung eintreten. Die Voraussetzungen dieses Haftungstatbestandes sei in
Bezug auf alle drei erstinstanzlichen Beklagten gegeben. Die Beklagte hafte
hierbei nach § 160 Abs. 3 HGB als ehemalige Gesellschafterin, die anschließend
Kommanditistin geworden ist in entsprechender Anwendung des § 160 Abs. 1
HGB. A hafte gemäß § 160 Abs. 1 HGB als Gesellschafter, der aus der Gesellschaft
ausgeschieden sei und B als ausgeschiedener Komplementär der C KG ebenfalls
nach § 160 Abs. 1 HGB. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hafte der
Komplementär einer Kommanditgesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern persönlich. § 160 Abs. 1 HGB erstrecke diese Haftung auf die Zeit
nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Mit notarieller Urkunde vom 10. Mai 2001 hätten die Beklagten die
Erbengemeinschaft nach dem Tode des C in eine offene Handelsgesellschaft zum
Stichtag 31. Dezember 2000 umgewandelt und zum 1. Januar 2001 als
Kommanditgesellschaft weiter geführt. B sei zwar als Gesellschafter aus der
offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden und die Beklagte sei ab diesem
Zeitpunkt nur Kommanditistin der Kommanditgesellschaft gewesen. Damit hätten
sie die Rechtsstellung innegehabt, die die Haftung aus §§ 160, 128 HGB fordere.
Denn für eine juristische Sekunde seien sie Gesellschafter einer OHG gewesen,
was auch die notarielle Urkunde vom 10. Mai 2001 eindeutig belege und
entsprechend bei dem zuständigen Handelsregister angemeldet worden sei.
Demgemäß hätten sie nach § 160 HGB für sämtliche Verbindlichkeiten, die zum
Zeitpunkt ihres Austritts bereits begründet waren, für die Dauer von fünf Jahren zu
haften. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 HGB beginne die Frist mit dem
Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz
der Gesellschaft zuständigen Gerichtes eingetragen werde. Dies sei für die
Beklagten und A der 23. August 2001 gewesen. Mit seiner bei Gericht am 22.
August 2006 eingegangener Klage, welche am 30. August 2006 und somit
demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei, habe der Kläger somit
noch vor Beginn der Enthaftung die Ansprüche geltend gemacht. Auf die zeitliche
Dauer der Stellung als Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft komme
es für die Frage der Haftung nicht an. Das Gesetz mache insoweit keinen
Unterscheid, ob es sich nur für einen kurzen oder für einen langen Zeitraum um
eine Gesellschafterstellung handele. Deshalb würden die Beklagte und A und B in
Höhe von € 15.027,79 für Lohnforderungen der Arbeitnehmer D, E, F, G, H, I und J
haften. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche dieser Arbeitnehmer seien vor
dem Ausscheiden als Gesellschafter der OHG im Sinne des § 160 HGB begründet
worden. Denn sämtliche Arbeitsverhältnisse hätten bereits vor dem 10. Mai 2001
bzw. vor dem 23. August 2001 bzw. vor dem 05. November 2004 bestanden.
Rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten seien im Sinne des § 160 HGB begründet,
wenn der Vertrag vor dem Ausscheiden abgeschlossen worden sei und sich daraus
ohne Hinzutreten weiterer Abreden zwischen Gläubiger und OHG die Verpflichtung
der OHG ergeben habe. Bei Dauerschuldverhältnissen sei die Rechtsgrundlage für
die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt.
Deshalb seien derartige Verpflichtungen bereits mit Vertragsabschluss im Sinne
von § 160 HGB begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres
Entstehens erst später erfüllt werden. In einem unbefristeten
Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis verpflichte sich der Arbeitnehmer
zu Leistungen im Vertrauen darauf, dass die Gegenleistung ebenfalls auf Dauer
erbracht werde. Folglich sei jede aus einem vor dem Austritt abgeschlossenen
Dauerschuldvertrag resultierende Einzelverbindlichkeit eine Altverbindlichkeit, die
den ausgeschiedenen Gesellschafter treffe. Sämtliche geltend gemachten
Nettolohnforderungen seien auch binnen der Fünf-Jahresfrist fällig geworden.
Aufgrund der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit seien die geltend
gemachten Forderungen nach § 187 Abs.3 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit
übergegangen und mit Eröffnung des Insolvenzverfahren nach § 93 InsO auf den
Kläger. Aus den vorgelegten Insolvenzgeldbescheinigungen der Bundesagentur für
Arbeit ergäben sich die geleisteten Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit an die
Arbeitnehmer. Hieraus errechne sich ein Gesamtbetrag in Höhe von € 15.027,79.
Darüber hinaus hafteten die Beklagten zu 1) bis 3) für eine Forderung in Höhe von
€ 1.578,10 der Arbeitnehmerin L. Diese habe in der Zeit vom 6. November 1967
bis 31. August 1988 in einem Arbeitsverhältnis bei der C e.K. gestanden. In dieser
Zeit leistete die C e.K. eine betriebliche Altersvorsorge in Form von Beiträgen zu
einer Lebensversicherung. Diese sei zum 1. Dezember 2004 fällig geworden. Die
Insolvenzschuldnerin habe jedoch nicht den vollen Betrag von € 2.678,10 an die
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Insolvenzschuldnerin habe jedoch nicht den vollen Betrag von € 2.678,10 an die
Arbeitnehmerin L weitergeleitet, sondern einen Betrag in Höhe von € 1.578,10
einbehalten. Auch bei dieser Forderung handele es sich um eine bereits zum
Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschafter „begründete“ Verbindlichkeit im
Sinne des § 160 HGB, für welche die Beklagten als ausgeschiedene Gesellschafter
der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin hafteten. Auch
Versorgungsansprüche würden bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages
begründet, auch wenn der Versorgungsfall erst nach dem Ausscheiden der
Gesellschafter eintrete. Darüber hätte die Beklagten und A für einen Betrag in
Höhe von € 15.000,00 ebenfalls als ehemalige Gesellschafter der C OHG dem
Kläger gegenüber einzustehen. Hierbei handele es sich um einen nach § 93 InsO
übergegangenen Anspruch der ehemaligen Arbeitnehmerin K aus einem
gerichtlichen Vergleich vom 1. Juni 2005. Diese sei seit einem Zeitpunkt vor dem
23. August 2001 bei der Insolvenzschuldnerin als Arbeitnehmerin bis zum 31. Juli
2005 beschäftigt gewesen. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses habe eine
betriebliche Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung bestanden. Die
Beklagte und A hafteten für die nicht voll weiter geleitete
Lebensversicherungssumme in Höhe von € 15.000,00. Auch hierbei handele es
sich um einen Schadensersatzanspruch statt dem eigentlichen
Leistungsanspruch, dennoch aber um eine bereits zum Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der Gesellschaft begründete Verbindlichkeit. An der Bewertung,
dass es sich um eine Altverbindlichkeit im Sinne des § 160 HGB handele, ändere
auch die Tatsache, dass am 1. Juni 2005 eine neue Zahlungsgrundlage, nämlich
ein gerichtlicher Vergleich geschaffen worden sei, nichts. Denn Grundlage sei
letztlich die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses monatlich erarbeitete betriebliche
Altersvorsorge, für welche die ehemaligen Gesellschafter hafteten. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 353-364 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. November 2007 zugestellte Urteil des
Arbeitsgerichtes mit einem am 18. Dezember 2007 eingegangen Schriftsatz
Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung beantragt. Nach Zugang
des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 13. März 2008 am 8.
April 2008 hat sie mit einem beim Berufungsgericht am 21. April 2008 nebst
Anlagen eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand beantragt. A hat die von ihm eingelegte Berufung gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden am 15. Oktober 2008 zurückgenommen. Die
Beklagte vertritt die Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Beginn der fünfjährigen Haftungsfrist des § 160 HGB für
die streitgegenständlichen Ansprüche nicht mehr zu haften. Maßgeblich für das in
Gang setzen der Frist sei nunmehr der Zeitpunkt, zu dem den Arbeitnehmern ihr
Ausscheiden aus der OHG als persönliche haftende Gesellschafterin und ihr Eintritt
in die Kommanditistenstellung der KG bekannt geworden sei. Sie behauptet,
unmittelbar nach der Beurkundung am 10. Mai 2001 habe B im Betrieb eine
Betriebsversammlung einberufen und bekannt gegeben, dass er nunmehr im
ehemaligen väterlichen Betrieb „Herrscher aller Reußen“ sei, A ganz ausgestoßen
und die Beklagte als Kommanditistin ohne weitere Befugnisse herabgestuft worden
sei. An der Betriebsversammlung, die in dem Verwaltungsbüro durchgeführt
worden sei, hätten auch die Beschäftigten D, E, F, G, H, I, L, K und der Beschäftigte
J teilgenommen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte nach wie vor, überhaupt in
einer eine persönliche Haftung begründenden Gesellschafterstellung gewesen zu
sein und dass die streitgegenständlichen Forderungen rechtzeitig entstanden
seien. Die Nettolöhne der von dem Kläger benannten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer – deren Höhe sie mit Nichtwissen bestreitet – aus den Jahren 2005
und 2006 seien erst nach ihrem Ausscheiden aus der angeblichen
Gesellschafterposition entstanden. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2007 – 7 Ca 1803/06
– abzuändern und die Klage abzuweisen und ihr wegen der Versäumung der
Berufungs- und Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vollen Stand
zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Er behauptet, die Beschäftigten, die
Anspruchsinhaber der streitgegenständlichen Zahlungsforderungen gewesen
seien, hätten nicht vor dem 23. August 2001 positive Kenntnis vom Ausscheiden
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seien, hätten nicht vor dem 23. August 2001 positive Kenntnis vom Ausscheiden
der Beklagten aus der OHG gehabt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des A als Zeugen und der K
als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 2009 (Bl. 846-849 d.A.) verwiesen. Im
Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2008 (Bl.
802 f. d.A.) und vom 18. Februar 2009 (Bl. 846-849 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. August 2007 verkündete Urteil des
Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Wegen der
Versäumung der Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) ist der Beklagten auf ihren
form- und fristgerecht eingereichten Antrag hin Wiedereinsetzung zu gewähren (§
233 ZPO). Die Beklagte hat rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist einen
Prozesskostenhilfeantrag gestellt und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
des § 234 Abs. 1 ZPO nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden
Beschlusses Berufung eingelegt und diese mit der Einlegung begründet. Die
Berufung hat jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet
gesamtschuldnerisch mit A und B dem Kläger Zahlung in Höhe von € 16.075,53
sowie gesamtschuldnerisch mit A weitere Zahlung von € 15.000,00. Lediglich in
Höhe von € 530,46 ist die Klage unbegründet. Das Berufungsgericht folgt nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme den im Wesentlichen zutreffenden Gründen
des Arbeitsgerichts, das auf sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkte eingegangen ist. Das Berufungsgericht kann daher
insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nehmen. Im Hinblick
auf die Ausführungen der Beklagten im zweiten Rechtszug, auf die Abweisung der
Zahlungsklage in Höhe von € 530,46 und die durchgeführte Beweisaufnahme ist
noch Folgendes auszuführen.
Auch wenn das Berufungsgericht der vom Wortlaut des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB
abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der
Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB folgt, dass in den Fällen, in denen die
Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters aus
der Gesellschaft haben, der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist beginnt, ohne
dass es auf den Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens in das
Handelsregister ankommt (vgl. BGH vom 24. September 2007 – I ZR 284/05,
BGHZ 174, 7 = EzA § 160 HGB Nr. 2), bleibt die Berufung im Wesentlichen
erfolglos.
Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte konnte ihre Behauptung
nicht beweisen, dass die Beschäftigten D, E, F, G, H, I, L, K und der Beschäftigte J
vor dem 23. August 2001 positive Kenntnis von dem Umstand ihres Ausscheidens
als persönlich haftende Gesellschafterin hatten.
Eine entsprechende Information der Mitarbeiter – sei es im Rahmen einer
Betriebsversammlung, sei es im Rahmen von Einzelgesprächen – steht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest.
Der Zeuge A konnte glaubhaft nur bestätigen, dass sein Bruder B die Mitarbeiter
in einer Besprechung über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft informiert haben
soll, was ihm von Teilnehmern der Besprechung berichtet worden sei. Selbst
teilgenommen habe er an dieser Besprechung nicht. Deshalb konnte er auch zu
deren weiteren Inhalt keine Aussage machen. Insbesondere wusste er nicht,
welche Informationen in Bezug auf seine Mutter dort überhaupt und an welche
Teilnehmer der Besprechung weitergeleitet worden sind.
Auch die Vernehmung der präsenten Zeugin K hat nicht zur Überzeugung des
Berufungsgerichts belegt, dass die Beschäftigten D, E, F, G, H, I, L, K und der
Beschäftigte J vor dem 23. August 2001 positive Kenntnis von dem Umstand des
Ausscheidens der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin hatten. Die
Zeugin K hat lediglich ausgesagt, von ihren Mitarbeitern – wozu sie die
Beschäftigten M, I, N und O zählte – sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass den
Mitarbeitern gesagt worden sei, ihrer Schwiegermutter dürften keine Informationen
mehr gegeben werden. Sie hat mehrfach bestätigt, keine weitergehenden
Informationen über das, was in Bezug auf die Beklagte gesagt worden sei, erhalten
zu haben. Soweit sie bekundet hat, den Leuten sei gesagt worden, die Beklagte sei
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zu haben. Soweit sie bekundet hat, den Leuten sei gesagt worden, die Beklagte sei
aus Alters- oder sonstigen Gründen aus der Firma ausgeschieden, belegt dies
ohne nähere Darlegung der Umstände einer solchen Erklärung nicht, dass die
Beschäftigten D, E, F, G, H, I, L, K und der Beschäftigte J vor dem 23. August 2001
positive Kenntnis von dem Umstand des Ausscheidens der Beklagten als
persönlich haftende Gesellschafterin hatten. Selbst in Bezug auf ihre eigene
Person konnte die Zeugin K nicht einmal sicher sagen, wann sie erfahren habe,
dass ihre Schwiegermutter nicht mehr in die Firma konnte. Darüber hinaus belegt
diese Formulierung – vor dem Hintergrund der ausführlichen Schilderung, welche
Bedeutung die Untersagung der weiteren Mitarbeit für ihre Schwiegermutter in
dem Familienunternehmen vor dem Hintergrund ihrer fortbestehenden
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit hatte – nicht einmal, dass die Zeugin K
selbst über die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen der Veränderungen vor dem
23. August 2001 in Kenntnis gesetzt war. Noch weniger kann ihrer Aussage
entnommen werden, dass die Beschäftigten, deren Forderungen auf den Kläger
übergegangen sind, von dem Umstand des Ausscheidens der Beklagten aus ihrer
Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin vor dem 23. August 2001
Kenntnis hatten.
Die Kammer hat an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin K und des
Zeugen A keine Zweifel. Beide hinterließen bei dem Berufungsgericht den Eindruck
von redlich um Wahrheit bemühten Zeugen. Sie haben die Bedeutung der
seinerzeitigen Veränderungen in dem vom Vater bzw. Schwiegervater
gegründeten Familienunternehmen für die Mutter bzw. Schwiegermutter - die
Beklagte - geschildert, ohne letztlich zum Beweisthema etwas Konkretes sagen zu
können. Insbesondere die von der Beklagten behauptete Mitarbeiterbesprechung
am 10. Mai 2001 im Verwaltungsbüro, an der alle Mitarbeiter teilgenommen haben
sollen, war ihnen beiden in dieser Form nicht bekannt.
Konnte die Beklagte demnach nicht beweisen, dass die Beschäftigten D, E, F, G, H,
I, L, K und der Beschäftigte J vor dem 23. August 2001 positive Kenntnis von dem
Umstand ihres Ausscheidens als persönlich haftende Gesellschafterin hatten,
begann die Frist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB erst mit der Eintragung der
gesellschaftsrechtlichen Veränderungen im Handelsregister am 23. August 2001.
Insoweit hat – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – der Kläger die
Frist mit seiner am 22. August 2001 bei dem Arbeitsgericht eingereichten
Zahlungsklage gewahrt und die Beklagte haftet für Ansprüche aus den aus der
Zeit vor ihrem Ausscheiden aus der OHG begründeten Arbeitsverhältnissen.
Lediglich in Höhe von € 530,46 nebst Zinsen ist die Klage unbegründet, so dass
die Berufung insoweit Erfolg hat.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Bundesagentur für
Arbeit ist für die Mitarbeiterin I nur Insolvenzausfallgeld in Höhe von € 2.621,80
gezahlt worden (Bl. 56 d.A.). Weitergehende Zahlungen an diese Mitarbeiterin hat
der Kläger nicht dargelegt, so dass auch nur in dieser Höhe die Ansprüche der
Bundesagentur auf ihn übergangen sind.
Im Hinblick auf die Berufungsrücknahme des vormaligen Beklagten zu 2) und den
teilweisen Erfolg der Berufung folgt die Kostenentscheidung für die erste Instanz
aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO; die Parteien haben die Kosten gemäß dem
Verhältnis ihres Obsiegens zu ihrem Unterliegen zu tragen. Für die zweite Instanz
beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung
(§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.