Urteil des LAG Hessen vom 18.08.2009

LAG Frankfurt: kaufmännische ausbildung, berufsausbildung, betriebsrat, begriff, sicherheit, futter, abschlussprüfung, hessen, anatomie, buchhaltung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 17/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG
(Eingruppierung einer Tierpflegerin in Gehalts-TV Hessen)
Leitsatz
Eine Berufsausbildug, die wie die zum Tierpfleger nur in untergeordnetem Umfang
einzelne im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Tätigkeiten vermittelt, erfüllt nicht
die Voraussetzungen einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen
Berufsausbildung im Sinne von § 2 Nr. 2, § 3 GTV (entgegen Hess. LAG 17. 06.1999 - 5
Sa 2543/98 -).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2008 – 2/21 BV 418/08 – abgeändert:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in
die Beschäftigungsgruppe A von § 3 des Gehaltstarifvertrages für den hessischen
Einzelhandel wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels,
das deutschlandweit Filialen betreibt, die als eigenständige Betriebe organisiert
sind. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als fünfzig
Arbeitnehmer der Filiale 635 (B), die von der Arbeitgeberin jedenfalls aufgrund
arbeitsvertraglicher Bezugnahmen gemäß der jeweils gültigen, vom
Landesverband des Hessischen Einzelhandels mit ver.di geschlossenen
Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Hessen vergütet werden. Der zum 01.
April 2007 in Kraft getretene aktuelle Gehaltstarifvertrag in der Fassung vom 04.
August 2008 (nachfolgend GTV) enthält u.a. folgende Regelungen:
㤠2 Gehaltsregelung
1. Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in
eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG
eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als
Richtbeispiele.
2. Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die
Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder
technische Berufsausbildung erforderlich ist.
3. Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt
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a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in;
b) eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im
Übrigen von vier Jahren.
4. Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in
der Gehaltsgruppe I a) nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach
Tätigkeitsjahren.
5. Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind
zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die
bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde.
§ 3 Beschäftigungsgruppen
A.
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung oder
Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 3 a oder b nicht erfüllen,
erhalten
ab 01.09.2006ab 01.04.2008
im 1. Jahr der Tätigkeit€ 1.242,00
€ 1.279,00
im 2. Jahr der Tätigkeit€ 1.297,00
€ 1.336,00
im 3. Jahr der Tätigkeit€ 1.344,00
€ 1.384,00
Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres (§ 2 Ziffer 3 a oder b) bei einer kaufmännischen
Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf erfolgt die Einstufung in die
Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, im Übrigen erfolgt die
Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 1. Berufsjahr.
B.
Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2
Ziffer 2 oder 3)
Gehaltsgruppe I a)
Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit
Beispiele:
Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für
einfache Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in,
Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf,
Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik
usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme,
Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an
Packtischen bzw. Warenausgaben, Personalkontrolleur/in.
ab 01.09.2006ab 01.04.2008
1. Berufsjahr
€ 1.407,00
€ 1.449,00
2. Berufsjahr
€ 1.451,00
€ 1.495,00
3. Berufsjahr
€ 1.572,00
€ 1.619,00
4. Berufsjahr
€ 1.629,00
€ 1.678,00
5. Berufsjahr
€ 1.726,00
€ 1.778,00
n. d. 5. Berufsjahr€ 2.006,00
€ 2.066,00
Gehaltsgruppe I b)
Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen
Tätigkeiten mit vertieften Warenkenntnissen, die beratungs- und
bedienungsintensiv regelmäßig eingesetzt werden
- mit einer Berufsausbildung, die in der Tätigkeit angewandt wird und
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- mindestens 5 Jahre Tätigkeit in der G I a) nach Erreichen der Endstufe sowie
- einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren
ab 01.09.2006ab 01.04.2008
€ 2.031,00
€ 2.091,00
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere
Verantwortung erfordern
Beispiele:
Erste Kraft im Verkauf*), Kassierer/in mit zusätzlichen, die Kassenführung
betreffenden Aufgaben, Lagererste/r, Abteilungsaufsicht, Telefonist/in, der/die
mehr als 3 Amtsanschlüsse zu bedienen hat, Erste Kraft in Buchhaltung, Einkauf,
Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur,
Statistik, Warenannahme, Lager, Versand und Werbung*), Schauwerbegestalter/in
und Plakatmaler/in, Exportfakturist/in, Importfakturist/in, Stenotypist/in mit
gehobener Tätigkeit, Materialverwalter/in.
*) Mehrere Erste Kräfte in einer Abteilung oder Verkaufsstelle möglich.
ab 01.09.2006ab 01.04.2008
1. Jahr der Tätigkeit
€ 1.734,00
€ 1.786,00
2. Jahr der Tätigkeit
€ 1.778,00
€ 1.831,00
3. Jahr der Tätigkeit
€ 1.845,00
€ 1.900,00
4. Jahr der Tätigkeit
€ 1.963,00
€ 2.022,00
5. Jahr der Tätigkeit
€ 2.015,00
€ 2.075,00
n. d. 5. Jahr d. Tätigkeit€ 2.223,00
€ 2.290,00
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit
entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in
Arbeitsbereichen
Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten
festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden
Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als vier bis acht unterstellten
festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden
Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als acht unterstellten festangestellten
Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden sowie staatl. geprüfte
Krankenschwestern
(Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten
Arbeitsstunden in Vollbeschäftigte umgerechnet.)
Beispiele:
Substitut/in, Marktleiterassistent/in, Erste Kraft in Schauwerbegestaltung und
Plakatmalerei mit selbstständigen Gestaltungsaufgaben, Leiter/in von
Unterabteilungen in Werbung, Disponent/in, Erste/r Verkäufer/in mit
Einkaufsbefugnis, Lagererste/r mit Einkaufsbefugnis, Erste/r Kassierer/in,
Sekretär/in, Sortimentskontrolleur/in, Etagenaufsicht, Kassenaufsicht,
Verkaufsaufsicht, Gruppenführer/in in der Buchhaltung in Hauptverwaltungen,
Registrator/in in Hauptverwaltungen, Verwalter/in von Warenannahme und/oder
Versand, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Direktrice, Zuschneider/in,
hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r, staatlich geprüfte/r Kindergärtner/in,
Maschinenmeister/in.“
Wegen des vollständigen Inhalts des GTV wird auf die Anlage AG 1 zum Schriftsatz
vom 27. März 2009 (Bl. 122 - 126 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin
stellte die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin A zum 15. April
2008 als „Mitarbeiterin im Verkauf/Lager“ ein. Frau A ist ausgebildete Tierpflegerin
mit der Fachrichtung Tierheim und Tierpension. Die Verordnung über die
Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 03. Juli 2003 (BGBl. I/1093,
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Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 03. Juli 2003 (BGBl. I/1093,
nachfolgend VO) enthält u.a. folgende die Ausbildung regelnde Bestimmungen:
㤠3
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse
und Fertigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Qualitätssichernde Maßnahmen,
6. Berufsspezifische Regelungen,
7. Arbeitsorganisation,
8. Kommunikation und Information,
9. Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,
10. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,
11. Transportieren von Tieren,
12. Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,
13. Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,
14. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
15. Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
2. Erziehen von Hunden,
3. Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,
4. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. …
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung
durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18
Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei
bis drei Arbeitsaufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte
unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und
ökologischer Vorgaben selbstständig team- und kundenorientiert planen,
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ökologischer Vorgaben selbstständig team- und kundenorientiert planen,
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten
kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik,
Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hierfür
kommen insbesondere in Betracht:
1. Pflegen und Versorgen eines Tieres,
2. Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tieres,
3. Transportieren eines Tieres im Betrieb,
4. Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner
Behandlung,
5. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunterkunft,
6. Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Einstreu.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180
Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur
Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener
Berechnungen folgende Bereiche in Betracht:
1. Futter und Einstreu,
2. Reinigung und Desinfektion,
3. Einrichten von Tierunterkünften,
4. Mitwirken bei Behandlungen.
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf
Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben
durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein
Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in
Betracht:
1. Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,
2. Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tieres für den Transport,
Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der
Transportdokumente,
3. Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches,
4. Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner
Behandlung oder Untersuchung,
5. Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres,
6. Tiere zu Gruppen zusammenstellen,
7. Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines Verhaltens.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben
selbstständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen,
Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die
Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie,
Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das
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Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das
Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit
Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu führen.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,
2. Erziehen von Hunden,
3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden.
In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen
und Tierpensionen, Erziehung von Hunden sowie Veraltung und kaufmännische
Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene
Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und
betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und
Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt
werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen
und Tierpensionen:
a) berufsspezifische Regelungen,
b) Tierbeobachtung,
c) Füttern und Tränken,
d) Körperpflege,
e) Tierbeschäftigung,
f) Tierkennzeichnung,
g) Gruppenzusammenstellung,
h) Tiergesundheit,
i) Fortpflanzung;
2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden:
a) Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden,
b) Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes,
c) Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und geeignete Maßnahmen,
d) tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden,
e) Schutzmaßnahmen;
3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen,
Öffentlichkeitsarbeit:
a) Verträge,
b) Informationsbeschaffung und -auswertung,
c) Angebote,
d) Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lagerung,
e) Reklamationen,
f) Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen,
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g) Dokumentation und Datenverwaltung,
h) Öffentlichkeitsarbeit;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in
Tierheimen und Tierpensionen
90
Minuten,
2. im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden
60
Minuten,
3. im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen,
Öffentlichkeitsarbeit
90
Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60
Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt
zu gewichten:
1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und
Tierpensionen
30 Prozent,
2. Erziehen von Hunden
20 Prozent,
3. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit
30 Prozent,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
20
Prozent.“
Wegen des vollständigen Inhalts der VO und des Ausbildungsrahmenplans in der
Anlage zu § 4 VO wird auf die Anlage BR 4 zum Schriftsatz vom 06. Oktober 2008
(Bl. 28 - 46 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin unterrichtete den
Betriebsrat mit einem dem Betriebsrat am selben Tag zugegangenen Schreiben
vom 08. April 2008 über die geplante Einstellung von Frau A und über ihre Absicht,
Frau A in das erste Tätigkeitsjahr von § 3 A GTV einzugruppieren. Der Betriebsrat
stimmte mit einem der Arbeitgeberin am 15. April 2008 zugegangenen Schreiben
vom 15. April 2008 der Einstellung zu und widersprach gleichzeitig der
Eingruppierung, da Frau A seiner Auffassung nach in das erste Berufsjahr von § 3 B
Gehaltsgruppe I a GTV eingruppiert sei. Darauf leitete die Arbeitgeberin das
vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des genauen Inhalts
der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen BR 1 - 3 zum Schriftsatz
vom 06. Oktober 2008 (Bl. 25 - 27 d. A.) Bezug genommen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den
tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 56 - 59 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin
zurückgewiesen, da Frau A mit ihrer Tierpflegerinnenausbildung über eine
abgeschlossene kaufmännische Ausbildung im Sinne von § 3 B GTV verfüge und
deshalb nicht in die Beschäftigungsgruppe A von § 3 GTV eingruppiert sei. Bei
systematischer Auslegung des GTV sei insbesondere unter Berücksichtigung der
Richtbeispiele der Gehaltsgruppen von § 3 B GTV der Begriff der kaufmännischen
Ausbildung nicht eng zu verstehen. Er erfasse auch die Ausbildung zur
Tierpflegerin, da Gegenstand dieser Ausbildung u.a. die Kunden- und
Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännische
Grundlagen seien. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen
unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 59 - 63 d. A.) Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat gegen den am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschluss
am 29. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Begründungsfrist bis 27. März 2009 am 27. März 2009
begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass Frau A über keine
kaufmännische oder technische Ausbildung im Sinne von § 3 B GTV verfüge und
deshalb in die Beschäftigungsgruppe A von § 3 GTV eingruppiert sei, und
beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2008 -
2/21 BV 418/08 - abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur
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2/21 BV 418/08 - abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur
Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Beschäftigungsgruppe § 3 A des
Gehaltstarifvertrages für den hessischen Einzelhandel zu ersetzen.
Der Betriebsrat vertritt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags weiter die
Ansicht, dass die Tierpflegerinnenausbildung von Frau A wegen der von ihr
umfassten Ausbildungsinhalte Kunden- und Besucherbetreuung,
Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und kaufmännische Grundlagen als
kaufmännische Ausbildung zu verstehen sei, so dass Frau A der
Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV unterfalle. Wegen der näheren Begründung
wird auf den Schriftsatz vom 04. Juni 2009 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der
Arbeitgeberin geltend gemachten Eingruppierung ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu
ersetzen, da Frau A in die Beschäftigungsgruppe A von § 3 GTV eingruppiert ist.
1. Dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Eingruppierung von Frau A den
Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechend unterrichtet und dass
der Betriebsrat dieser Maßnahme gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG binnen einer
Woche unter hinreichender Angabe von Gründen widersprochen hat, ergibt sich
aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und wird von keinem der
Beteiligten in Zweifel gezogen. Die Formalien des Beteiligungsverfahrens wurden
daher von beiden Beteiligten gewahrt.
2. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Eingruppierung von Frau A in die
Beschäftigungsgruppe A von § 3 GTV ist nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
begründet. Diese Eingruppierung entspricht vielmehr den tarifvertraglichen
Vorgaben.
Eine Eingruppierung von Frau A in die Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV würde
vor dem Ablauf von drei bzw. vier kaufmännischen Beschäftigungsjahren im Sinne
von § 2 Nr. 3 b GTV voraussetzen, dass sie über eine abgeschlossene
kaufmännische oder technische Ausbildung im Sinne des Obersatzes dieser
Beschäftigungsgruppe verfügen würde. Dies ist entgegen der Ansicht des
Betriebsrats nicht der Fall.
Der Begriff der abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung ist
im GTV nicht näher definiert worden. Lediglich aus § 2 Nr. 3 a GTV ergibt sich, dass
eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in zur Erfüllung dieses
Tatbestandsmerkmals ausreicht. Im Übrigen bedarf dieses Kriterium der
Auslegung.
Die 5. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat in dem vom
Arbeitsgericht herangezogenen Urteil vom 17. Juni 1999
angenommen, dass es den Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der „technischen
Ausbildung“ nicht auf eine solche im engeren Sinn angekommen sei. Dies folge
aus den Richtbeispielen von § 3 B GTV, die sehr verschiedenartige Ausbildungen
bis hin zur Kindergärtnerin voraussetzten. Daher genüge zur Eingruppierung in die
Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV eine Ausbildung, durch die bestimmte, im
Einzelhandel nützliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. So führe
eine Friseurausbildung als technische Ausbildung im weiteren Sinne zur
Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV.
Diese Annahme dürfte im Widerspruch zur älteren Rechtsprechung des 4. Senats
des Bundesarbeitsgerichts stehen. Danach können Angestellte, die nicht über eine
kaufmännische oder technische Ausbildung verfügen, selbst dann erst nach dem
Ablauf der Fristen von § 2 Nr. 3 b GTV eine Vergütung nach der
Beschäftigungsgruppe B beanspruchen, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die in
den Beispielen dieser Beschäftigungsgruppe aufgeführt ist
. Hat ein Angestellter dagegen eine
einschlägige Berufsausbildung, ist er entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in
eine der Gehaltsgruppen der Beschäftigungsgruppe B eingruppiert. Dies gilt nach
Auffassung des 4. Senats auch dann, wenn es sich um eine Ausbildung handelt,
die zwar einem der Regelbeispiele der Beschäftigungsgruppe B, nicht aber dem
Begriff der kaufmännischen und technischen Ausbildung entspricht. Nach dieser
Auslegung setzt zwar die überwiegende Zahl der in den Beispielen genannten
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Auslegung setzt zwar die überwiegende Zahl der in den Beispielen genannten
Tätigkeiten eine kaufmännische oder technische Ausbildung voraus. Dies gelte
jedoch nicht für alle Tätigkeiten. Die Tarifvertragsparteien hätten in zahlreichen
Beispielen Ausnahmen (etwa Stenotypist/in, Telefonist/in, Locher/in, Bediener/in
von Sortiermaschinen, Sekretär/in, Kindergärtner/in) hiervon gemacht
. Die sich aus diesem Urteil ergebende Auslegung des
Begriffs der kaufmännischen oder technischen Ausbildung ist daher wesentlich
enger als die der 5. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom
17. Juni 1999 , die davon ausgeht, dass alle Beispiele der
Beschäftigungsgruppe B von § 3 GTV eine kaufmännische oder technische
Ausbildung voraussetzen und den Begriff der kaufmännischen oder technischen
Ausbildung dementsprechend wesentlich weiter versteht.
Die erkennende Kammer folgt dem engeren Auslegungsansatz des
Bundesarbeitsgerichts. Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung als
Rechtsnormen wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist von ihrem Wortlaut, wobei
der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu
haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auf den Gesamtzusammenhang der
Regelung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Tarifvertragsparteien im Zweifel
Regelungen schaffen wollen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führen
.
Für die engere Auslegung des Bundesarbeitsgerichts spricht bereits der Wortlaut
des Tarifvertrags. Jedenfalls die vom 4. Senat angeführten Beispielstätigkeiten sind
begrifflich kaum den Bezeichnungen „kaufmännische Ausbildung“ oder
„technische Ausbildung“ zuzuordnen. Diese Einschätzung wird unterstützt durch
den Umstand, dass gemäß § 2 Nr. 2 GTV für die Tätigkeiten der
Beschäftigungsgruppe B eine abgeschlossene kaufmännische oder technische
Ausbildung nur in der Regel und damit nicht generell erforderlich sein soll. Für die
Auslegung ausschlaggebend ist jedoch der systematische Zusammenhang im
Verhältnis zu der Regelung von § 2 Nr. 3 a GTV. Dass die Tarifvertragsparteien es
mit dieser Norm als ausdrücklich regelungsbedürftig betrachteten, dass eine
abgeschlossene zweijährige Bürogehilfenausbildung einer abgeschlossenen
kaufmännischen oder technischen Ausbildung gleichgesetzt ist, belegt, dass sie
von einem engeren Verständnis des Begriffs der kaufmännischen oder
technischen Ausbildung als die 5. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts
und der Betriebsrat ausgegangen sind. Wenn umgekehrt schon
Stenotypisten/innen, Sekretäre/innen oder Kindergärtner/innen über eine
kaufmännische oder technische Berufsausbildung im Tarifsinn verfügen würden,
müsste dies auf Bürogehilfen zumindest in gleichem Maße zutreffen, da diese
Ausbildung zumindest nicht weiter entfernt von einer kaufmännischen oder
technischen Ausbildung liegt als die genannten Ausbildungsrichtungen. In diesem
Fall wäre die Regelung von § 2 Nr. 3 a GTV ohne Sinn, da es nicht erforderlich
gewesen wäre, den allgemeinen Begriff der kaufmännischen oder technischen
Ausbildung gerade für den Ausbildungsberuf des Bürogehilfen zu ergänzen.
Zudem ist nach dem Tarifwortlaut diese Ausbildung gerade keine kaufmännische
oder technische Ausbildung, sondern wird einer solchen lediglich gleichgesetzt. Der
Begriff der kaufmännischen oder technischen Ausbildung ist daher enger zu
verstehen.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es nach § 2 Nr. 5 Abs. 1 GTV für die
Berechnung der Berufsjahre nicht auf den Wirtschaftszweig ankommt, in dem
diese absolviert wurden. Diese Regelung besagt lediglich, dass der Arbeitgeber, bei
dem die Berufstätigkeit in der Vergangenheit erbracht wurde, kein Unternehmen
des Einzelhandels gewesen sein muss, sondern dass jede beliebige Branche in
Betracht kommt. Über den Inhalt der geleisteten Tätigkeit besagt diese Regelung
jedoch nichts.
Da aus diesen Gründen für eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B
nicht bereits eine Ausbildung ausreicht, die in untergeordnetem Maß gewisse im
Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, führt die
Tierpflegerinnenausbildung von Frau A vor dem Ablauf einer der Fristen von § 2 Nr.
3 b GTV nicht zu ihrer Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe B. Diese
Ausbildung vermittelte zwar mit den vom Betriebsrat angeführten
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Ausbildung vermittelte zwar mit den vom Betriebsrat angeführten
Ausbildungsthemen einige auch im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und
Fähigkeiten, insbesondere in arbeitsrechtlichen Themen, in Arbeitsorganisation,
Kommunikation, Kundenbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und
kaufmännischen Grundlagen sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde. Diese Themen
machen die Ausbildung jedoch nicht zu einer kaufmännischen oder gar
technischen. Im Vordergrund dieser Ausbildung steht vielmehr der Umgang mit
und die Betreuung von Tieren, was keinerlei Bezug zum Einzelhandel aufweist.
Soweit der Betriebsrat in der Beschwerdeerwiderung behauptet, dass die
Abschlussprüfung zur Hälfte kaufmännische Bereiche umfasse, zieht er isoliert die
Themen des schriftlichen Teils der Prüfung gemäß § 10 (3) VO heran. Dabei
berücksichtigt er den gesamten praktischen Teil der Prüfung nicht, die nach § 10
(2) VO keinen kaufmännischen Bezug aufweist. Insgesamt vermittelt die
Ausbildung daher sowohl nach dem in § 3 VO definierten Ausbildungsberufsbild als
auch nach dem in § 10 VO geregelten Gegenstand der Abschlussprüfung nur in
ungeordneten Teilen Kenntnisse und Fähigkeiten, die auch zu einer
kaufmännischen Ausbildung gehören. Es handelt sich aus diesem Grund nicht um
eine kaufmännische Ausbildung. Dementsprechend ist Frau A vor Ablauf der
Fristen von § 2 Nr. 3 b GTV nicht in die Beschäftigungsgruppe B, sondern in die
Beschäftigungsgruppe A eingruppiert.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
zuzulassen. Die Auslegung des Begriffs der kaufmännischen oder technischen
Ausbildung des GTV ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April
1987 nicht abschließend geklärt, da es dieses Problem nur am Rande
berührte und nicht abschließend klärte. Die den Gegenstand des Verfahrens
bildende Rechtsfrage ist daher klärungsbedürftig. Sie hat grundlegende
Bedeutung, da sie - wie es der erkennenden Kammer auch aus andere
Unternehmen betreffenden Beschlussverfahren bekannt ist - für die
Eingruppierung zahlreicher Arbeitnehmer im hessischen Einzelhandel relevant ist.
Zudem dürfte die vorliegende Entscheidung auf einer Divergenz zu dem Urteil der
5. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1999
beruhen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.