Urteil des LAG Hessen vom 26.04.2005

LAG Frankfurt: berufserfahrung, betriebsrat, tarifvertrag, berufsausbildung, reisebüro, gewerkschaft, daten, arbeitsgericht, begriff, spezialisierung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
18. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18/4 TaBV 88/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 BGB, § 99
BetrVG
(Eingruppierung - Reiseverkehrskaufleute)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom
05.04.2005 – 15 BV 598/03 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von 22 Arbeitnehmern
in den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003, der zwischen der Tarifgemeinschaft
des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-Tarifgemeinschaft) und
der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist. Während die Beteiligte zu 1.
und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) eine Eingruppierung in die
Tarifgruppe C für richtig hält, meint der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat),
dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D allein zutreffend sei. Die
Beteiligten führen das vorliegende Verfahren als Musterverfahren.
Die Arbeitgeberin war zunächst bis 31.12.1997 Mitglied der DRV-Tarifgemeinschaft,
die mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowohl den
Manteltarifvertrag vom 06. Juli 1992 für private Reisebürobetriebe und
Reiseveranstalter als auch den Gehaltstarifvertrag vom 05. Juni 1997
abgeschlossen hat. Mit Wirkung zum 31.12.1997 trat die Arbeitgeberin aus der
DRV-Tarifgemeinschaft aus. In der Folgezeit schloss sie mit der Gewerkschaft
ver.di Haustarifverträge ab, u. a. den Manteltarifvertrag vom 12.04.1999 und den
am gleichen Tag abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag (Bl. 4 f. d. A.). Der
Haustarifvertrag wurde zum 31.12.2002 gekündigt. Zum 01.05.2003 trat die
Arbeitgeberin wieder in die DRV-Tarifgemeinschaft ein, seither wendet sie auf die
mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse wieder die zwischen der DRV-
Tarifgemeinschaft und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen
Flächentarifverträge an, u. a. den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003 (Bl. 8 f. d.
A.).
Für die Eingruppierung von Reiseverkehrskaufleuten gibt es in den verschiedenen
Tarifverträgen folgende Regelungen.
Nach § 2 des Haus-Gehaltstarifvertrages vom 12.04.1999 waren in die
Beschäftigungsgruppe D eingruppiert:
"Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene,
fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben
werden."
Unter den Richtbeispielen heißt es:
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"Reiseverkehrskaufmann/frau/Reisebürokaufmann/frau (bis zu 12 Monaten
nach abgeschlossener Ausbildung: K 1, für weitere 12 Monate: K 2, anschließend
Stufe D."
Diese Regelungen deckten sich mit dem bis 30.11.1999 geltenden
Flächengehaltstarifvertrag.
Seit dem 01.12.1999 sind nach den Flächengehaltstarifverträgen neu
einzustellende Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und
Geschäftsreise nicht mehr in der Beschäftigungsgruppe D, sondern in der
Beschäftigungsgruppe C eingruppiert, wobei die seither abgeschlossenen
Gehaltstarifverträge der DRV-Tarifgemeinschaft jeweils eine Besitzstandsregelung
aufweisen. Im Einzelnen lauten die Regelungen des Gehaltstarifvertrages vom
25.02.2003 zur Eingruppierung von Reiseverkehrskaufleuten in § 2 wie folgt:
In Beschäftigungsgruppe C sind eingruppiert:
"Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen
Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden."
Als Beispiele sind u. a. aufgeführt:
"Mitarbeiter/in im Verkauf im Reisebüro
Mitarbeiter/in im Geschäftsreisebereich"
In Beschäftigungsgruppe D sind eingruppiert:
"Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene,
fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben
werden."
Als Beispiel ist u. a. aufgeführt:
"Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro."
Die Protokollnotiz zu Beschäftigungsgruppe D lautet:
"Reiseverkehrskaufleute und Absolventen sonstiger kaufmännischer
Ausbildungsberufe werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in
Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, ausgenommen bei unter C aufgeführten
Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise. Eine Eingruppierung in
einer höheren Beschäftigungsgruppe findet gemäß § 2 Ziffer 8 statt, wenn die
entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen
Tätigkeit(en) erfüllt sind."
§ 3 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003, der in den seit 01.12.1999
abgeschlossenen Flächengehaltstarifverträgen entsprechende
Vorgängerregelungen hatte, lautet auszugsweise:
"Besitzstandsregelungen
a) Aus Anlass der Neuordnung der Beispiele erfolgen keine Abgruppierungen.
Soweit der bisherige Tarifvertrag eine zeitablaufbedingte
Höhergruppierung vorsah, erfolgt diese nach den Regeln des alten
Tarifvertrages (z. B. Betreuer/in an Flughafenstationen).
b) Arbeitnehmer/innen, die am 01. Dezember 1999 in K 1 oder K 2
eingruppiert sind, verbleiben bis zum vorgesehenen Zeitablauf in diesen
Eingruppierungen. Danach erfolgt ihre Eingruppierung in der
Beschäftigungsgruppe D."
Die Arbeitnehmerin A absolvierte zunächst vom September 1999 bis Juni 2001 bei
der Arbeitgeberin ihre Ausbildung, wurde dann aufgrund Arbeitsvertrages vom
17.05.2001 (Bl. 41 d. A.) ab 13.06.2001 von der Arbeitgeberin als
Reiseverkehrskauffrau beschäftigt und war zunächst in der Tarifgruppe DK 1 und
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Reiseverkehrskauffrau beschäftigt und war zunächst in der Tarifgruppe DK 1 und
seit 13.06.2002 in der Tarifgruppe DK 2 des Haustarifvertrages eingruppiert. Sie ist
im Bereich Geschäftsreise (Business Travel) tätig. Nachdem die Arbeitgeberin
wieder in die DRV-Tarifgemeinschaft eingetreten war, bat sie den Betriebsrat am
13.06.2003 um Zustimmung zur Eingruppierung u. a. der Arbeitnehmerin A in die
Gehaltsgruppe C Stufe 2 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003. Der
Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 16.06.2003 (Bl. 51 d. A.) der
Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C, während die Zuordnung zur Stufe 2, die
sich nach der Gruppenzugehörigkeit richtet, keinen Bedenken begegnete. Er
begründete den Widerspruch wie folgt:
"Wie Sie richtig feststellen, gibt es die Gehaltsgruppe DK 1 und DK 2 im DRV
nicht mehr.
Wir widersprechen der von Ihnen vorgenommenen Eingruppierung, da nach
unserer Rechtsauffassung eine Eingruppierung in D vorzunehmen ist.
Die benannten Beschäftigten waren nach Ihrer Ausbildung bereits in die
Gehaltsgruppe D eingruppiert worden. Eine Abgruppierung in C würde eine
Benachteiligung bedeuten. Beim Tarifabschluss der DRV im Jahr 1999 wurde für
diesen Fall in § 3 Ziffer b) eine Besitzstandsregelung vereinbart, die nun auch bei
unserem Tarifübergang vom DER-Haustarifvertrag zum DRV-Tarifvertrag analog
anzuwenden ist."
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin A sei in
Gehaltsgruppe C des Gehaltstarifvertrags vom 25.02.2003 einzugruppieren, da sie
als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Geschäftsreise tätig sei, ohne
Spezialaufgaben zu bearbeiten. Sie sei insbesondere nicht für die Ausbildung der
Auszubildenden zuständig; wie andere Kollegen auch, stehe sie den
Auszubildenden bei Fragen zur Verfügung. Die Arbeit am Reservierungssystem
Global Trac stelle keine Spezialaufgabe dar, weil es sich bei Global Trac um eines
der bei der Arbeitgeberin verwendeten Reservierungssysteme handele und die
Tätigkeiten beim Reservierungssystem Global Trac auch bei anderen
Reservierungsprogrammen anfielen. Die Tatsache, dass die Handhabung des
Reservierungssystems dem Kunden einmal erklärt werden müsse, mache die
Tätigkeit nicht zu einer Sonderaufgabe. Die Arbeitgeberin hat ferner die
Auffassung vertreten, die Besitzstandsregelung in § 3 des Gehaltstarifvertrages
finde auf das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin A keine Anwendung, weil
diese zum einen zum Stichtag 01.12.1999 nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr
gestanden habe und weil die Arbeitgeberin zu dieser Zeit nicht Mitglied der DRV-
Tarifgemeinschaft gewesen sei, so dass eine Anwendung dieser Regelung auf in
der Zwischenzeit eingetretene Arbeitnehmer ausscheide.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin
Christina A in die Tarifgruppe C 2 des bei der Arbeitgeberin geltenden
Gehaltstarifvertrages zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat behauptet, die Arbeitnehmerin werde mit Spezialaufgaben befasst, die zur
Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D führten. Die Arbeitnehmerin A werde mit
Zusatzaufgaben betraut; sie unterstütze einerseits die Auszubildenden-Ausbildung
und sei zuständig für das Reservierungssystem Global Trac, das nicht Gegenstand
der Ausbildung gewesen sei und mit dem die anderen Arbeitnehmer der
Vertriebsstelle nicht arbeiteten. Jedenfalls führe die Besitzstandsregelung in § 3 a)
und b) des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003 zur Eingruppierung in die
Beschäftigungsgruppe D. Die Besitzstandsregelungen seien nach ihrem Sinn und
Zweck – dem Schutz der Arbeitnehmer vor Herabgruppierung im Rahmen einer
Neuordnung – auch auf das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin A
anzuwenden. Die Tatsache, dass die Regelung nach wiederholter Änderung des
Flächengehaltstarifvertrages seit 01.12.1999 nach wie vor Tarifvertragsbestandteil
sei, zeige, dass die Tarifvertragsparteien nach wie vor einen Anwendungsbedarf
sähen. Dieser bestehe dann, wenn Außenseiter in die Tarifgemeinschaft
zurückgeholt und nunmehr dem neuen Tarifsystem zugeordnet würden. Dies gelte
insbesondere für die Regelung in Ziffer 3 b) des Gehaltstarifvertrages. Diese
Stichtagsregelung sei dahingehend zu verstehen, dass der jeweilige Tag der
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Stichtagsregelung sei dahingehend zu verstehen, dass der jeweilige Tag der
Neuordnung gemeint sei, also für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin der
01.05.2003.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 05. April 2004 die
Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die
Tarifgruppe C 2 des Gehaltstarifvertrages ersetzt. Gegen diesen Beschluss, der
dem Betriebsrat am 04. Juni 2004 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am
Montag, den 05. Juli 2004 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.
August 2004, eingegangen am 03. August 2004, begründet.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass er nicht mit dem Vorbringen, Frau A
erbringe Sonderaufgaben, ausgeschlossen sei; er habe den Widerspruch auf die
Tarifwidrigkeit gestützt; dazu dürfe er weitere rechtliche Argumente vorbringen. Er
meint, Frau A erbringe mit der Arbeit am Reservierungssystem Global Trac und der
Unterstützung bei der Auszubildenden-Ausbildung Spezialaufgaben. Bei der
Auszubildenden-Ausbildung erläutere sie den Auszubildenden Vorgänge,
Arbeitsabläufe, Eingaben, den Umgang mit Kunden und überprüfe Vorgänge. Im
Rahmen der Tätigkeit am Global Trac prüfe sie, ob die Angaben des Bestellers
vollständig seien, pflege die Buchungen und sonstige relevante Daten, informiere
bei technischen Problemen den IT-Bereich und den Kunden, führe ggf. selbst
Testbuchungen durch und weise den Kunden in die Arbeit mit dem System Global
Trac ein, wobei sie die vorzunehmenden Buchungsschritte schriftlich in einem
Leitfaden zusammengefasst habe. Für diese Tätigkeiten seien Kenntnisse und
Fähigkeiten Voraussetzung, die nicht durch die Berufsausbildung, sondern durch
weitere Berufserfahrung erworben würden. Im Übrigen sei Frau A aufgrund der
Besitzstandsregelung der Gruppe D zuzuordnen. Aufgrund der Vergleichbarkeit
der Vergütungsordnungen des Haus- und Flächentarifvertrages seien die
Tarifvertrags- und Betriebsparteien davon ausgegangen, dass es sich nicht um
eine völlig neue Vergütungsregelung handele und dass sich für die Arbeitnehmer
aufgrund der Besitzstandsregelung durch die Übernahme des
Flächentarifvertrages nichts ändern werde. Aus diesem Grund habe man auf einen
Überleitungstarifvertrag verzichtet. Demzufolge müsse für die Frage, ob eine
Abgruppierung vorliege, auch der Vergleich mit dem bisher geltenden
Haustarifvertrag vorgenommen werden. Die Eingruppierung in die
Beschäftigungsgruppe C bedeute für Frau A jedoch eine Abgruppierung, da sie
bereits zuvor in die Tarifgruppe D (DK 2) eingruppiert gewesen sei. Wegen des
weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 02. August 2004
(Bl. 100 d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2004 – Az.:
15 BV 598/03 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Betriebsrat sei mit dem Vorbringen, Frau
A nehme Spezialaufgaben wahr, ausgeschlossen; vorsorglich bestreite die
Arbeitgeberin, dass Frau A mit Spezialaufgaben befasst sei. Ihr sei nicht die
Ausbildungsaufgabe übertragen worden. Global Trac sei eine
Reservierungsvariante, die den in der Ausbildung vermittelten
Reservierungssystemen vergleichbar sei. Die Arbeit mit dem System Global Trac
könne auch jeder andere Mitarbeiter ohne weiteres übernehmen; das zeige, dass
hierfür kein über die Ausbildung hinausgehendes Spezialwissen erforderlich sei. § 3
des Tarifvertrages sei auf Frau A nicht anzuwenden. Eine Abgruppierung sei nicht
gegeben, da Maßstab hierfür die Eingruppierung im Flächentarifvertrag sei. Wegen
des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Beschwerdeerwiderung
vom 22. März 2005 (Bl. 123 ff. d. A.) verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung
des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Gehaltsgruppe C
2 ersetzt.
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Mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2003 hat der Betriebsrat die
Auffassung vertreten, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die
Gehaltsgruppe D vorzunehmen sei. Damit hat er geltend gemacht, dass die
beabsichtigte Eingruppierung tarifwidrig sei (§ 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG). Seine
Ansicht hat er damit begründet, dass die Besitzstandsklausel anzuwenden sei.
Dagegen hat der Betriebsrat im Schreiben vom 16. Juni 2003 nicht die Auffassung
vertreten, dass Frau A unabhängig von der Besitzstandsklausel aufgrund ihrer
Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D einzugruppieren sei. Das führt jedoch nicht dazu,
dass er mit dieser Argumentation in diesem Verfahren ausgeschlossen wäre. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist der Betriebsrat
mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist
des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren
ausgeschlossen. Dies gilt indes nicht für rechtliche Argumente, sondern nur für
Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des
§ 99 Abs. 2 BetrVG. Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat im
Widerspruchsschreiben die Tarifwidrigkeit geltend gemacht und diese mit einem
rechtlichen Argument – der Anwendbarkeit der Besitzstandsklausel – begründet.
Mit der weiteren Argumentation, die Arbeitnehmerin A erfülle auch nach ihrer
Tätigkeit die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D, begründet er den
Zustimmungsverweigerungsgrund der Tarifwidrigkeit nach § 99 Abs. 2 Ziffer 1
BetrVG zusätzlich. Er stützt den bereits geltend gemachten
Zustimmungsverweigerungsgrund auf ein weiteres rechtliches Argument: Damit
ist er nicht ausgeschlossen. Der Betriebsrat muss nur den Rechtsfehler
bezeichnen, den er dem Arbeitgeber vorwirft, er muss sich hingegen nicht auch
auf einzelne rechtliche Argumente festlegen lassen.
2.
Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Gehaltsgruppe C 2 des
Gehaltstarifvertrages ist tarifgerecht.
Frau A ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats aufgrund ihrer Tätigkeit in die
Gehaltsgruppe C einzugruppieren.
Frau A hat die Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau absolviert und wird als
Reiseverkehrskauffrau im Bereich Geschäftsreise eingesetzt. Nach § 2 Ziffer 8. des
Gehaltstarifvertrages sind für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen die
"Oberbegriffe" maßgebend, also die allgemein gefassten Anforderungs- und
Tätigkeitsmerkmale. Nach diesen können Reiseverkehrskaufleute in die
Gehaltsgruppen C und D eingruppiert werden. Während nach dem "Oberbegriff"
der Gehaltsgruppe C Tätigkeiten vorausgesetzt sind, die Kenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen
Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden, ist
nach dem "Oberbegriff" der Beschäftigungsgruppe D erforderlich, dass die
Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten
erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachbezogene
Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. Nach § 2
Ziffer 8. Satz 2 des Gehaltstarifvertrages sind zur Erleichterung der Eingruppierung
Beispiele genannt, welche im November 1999 von den Tarifvertragsparteien
übereinstimmend festgelegt wurden. Sind derartige Beispiele (Richtbeispiele)
beigefügt, so sind die Erfordernisse der betreffenden Beschäftigungsgruppe
regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen
entsprechende Tätigkeit ausübt, so dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale nicht
näher zu prüfen wären
. Durch die konkreten Tätigkeitsbeispiele haben
die Tarifvertragsparteien grundsätzlich festgelegt, dass diese Tätigkeiten den
allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungsgruppe
entsprechen .
Ergänzend sind hier die Protokollnotizen zu den Beschäftigungsgruppen C und D
zu berücksichtigen, da diese aufgrund der Einhaltung der Formerfordernisse für
Tarifverträge Tarifnormcharakter haben
. Die Protokollnotizen sind im
fortlaufenden Text des Tarifvertrages enthalten und von den Tarifvertragsparteien
unterzeichnet.
Die Tätigkeit von Frau A ist nicht eindeutig einem der Richtbeispiele
zuzuordnen, die den Gehaltsgruppen im Anschluss an die abstrakten
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zuzuordnen, die den Gehaltsgruppen im Anschluss an die abstrakten
Tätigkeitsmerkmale für die jeweilige Beschäftigungsgruppe beigefügt sind. Frau A
ist zwar Mitarbeiterin im Geschäftsreisebereich (Richtbeispiel zur
Beschäftigungsgruppe C); es ist jedoch zwischen den Beteiligten streitig, ob sie
zusätzlich Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro wahrnimmt
(Richtbeispiel zur Beschäftigungsgruppe D). Es kommt daher darauf an, ob Frau A
mit ihren Tätigkeiten den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen einer dieser
Gehaltsgruppen, erläutert durch die Protokollnotizen, genügt. Den Richtbeispielen
kommt dann jedoch erläuternde Funktion zu
.
Nach den Protokollnotizen zu den Beschäftigungsgruppen C und D sind
Reiseverkehrskaufleute im Bereich Reisebüro und Geschäftsreise grundsätzlich in
die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren. So heißt es in der Protokollnotiz zur
Beschäftigungsgruppe C: Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und
Geschäftsreise sind in C einzugruppieren. Gleiches ergibt sich aus der
Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D. Dort heißt es: Reiseverkehrskaufleute
und Absolventen sonstiger kaufmännischer Ausbildungsberufe werden nach
erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert,
ausgenommen bei unter C aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro
und Geschäftsreise. Gemäß Satz 2 der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D
findet jedoch eine Eingruppierung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gem. § 2
Ziffer 8. des Gehaltstarifvertrages statt, wenn die entsprechenden Anforderungen
der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen Tätigkeiten erfüllt sind.
Eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D wäre daher nur dann
vorzunehmen, wenn Frau A Tätigkeiten ausführte, die Fachkenntnisse und/oder
Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene,
fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben
werden. Da die Tätigkeiten von Frau A als Sachbearbeiterin der Geschäftsreise
nach dem im Tarifvertrag zum Ausdruck kommenden Verständnis der
Tarifvertragsparteien in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren ist – also
keine weitere Berufserfahrung erfordert – kann Frau A, wie das Richtbeispiel zur
Beschäftigungsgruppe D zeigt, nur dann in die Beschäftigungsgruppe D
einzugruppieren sein, wenn sie Spezialaufgaben wahrnimmt. Diese
Spezialaufgaben, also besondere Aufgaben, die über das Berufsfeld einer
Sachbearbeiterin in der Geschäftsreise/Reisebüro hinausgeht, müssen jedoch
wiederum die Voraussetzungen des Oberbegriffs erfüllen (§ 2 Ziffer 8. des
Gehaltstarifvertrages), d. h. sie müssen neben der fachbezogenen Ausbildung eine
weitere Berufserfahrung erfordern.
Was unter "weiterer Berufserfahrung" zu verstehen ist, ist durch Auslegung des
Tarifvertrages zu ermitteln. Die Auslegung des normativen Teils eines
Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen.
Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen
ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere
Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifausübung und die
Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine
bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu
wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt
.
Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff der "weiteren Berufserfahrung" nicht.
Da es sich dabei auch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, ist vom
allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen
. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter
Berufserfahrung die im Beruf gewonnene eigene Anschauung
. Unter dem Begriff weitere Berufserfahrung ist die
zusätzliche Berufserfahrung zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem
Erfordernis der abgeschlossenen berufsbezogenen Ausbildung ist unter weitere
Berufserfahrung eine im Beruf gewonnene eigene Anschauung zu verstehen, die
über die üblicherweise in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen
hinausgehen, sei es der Breite oder der Tiefe (Spezialisierung) nach.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nimmt Frau A keine Aufgaben wahr,
für die eine weitere Berufserfahrung erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des
Betriebsrats ist weder die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung von Auszubildenden
noch die Arbeit mit dem Reservierungssystem Global Trac eine Spezialaufgabe im
Sinn des Richtbeispiels zur Beschäftigungsgruppe D, welche weitere
Berufserfahrung erfordert.
Frau A ist unstreitig die Ausbildung der Auszubildenden nicht übertragen. Sie
ist nicht für die Erstellung eines pädagogischen Konzepts, die Planung und
Umsetzung der praktischen Ausbildung zuständig. Frau A steht den
Auszubildenden für Rückfragen zur Verfügung. Sie erläutert den Auszubildenden
auf Nachfrage Vorgänge, Arbeitsabläufe, Eingaben und den Umgang mit Kunden
und überprüft Vorgänge, die die Auszubildenden bearbeitet haben. Dabei wendet
sie das Wissen an und vermittelt es, welches sie selbst im Rahmen der Ausbildung
erworben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür weitere Berufserfahrung
erforderlich ist.
Frau A arbeitet mit dem Reservierungssystem Global Trac. Dabei handelt es
sich um eines der Reservierungssysteme, mit dem die Arbeitgeberin arbeitet.
Auch wenn dieses Reservierungssystem nicht Gegenstand der theoretischen
Ausbildung in der Berufsschule ist, bedeutet es nicht, dass aus diesem Grund das
Merkmal "weitere Berufserfahrung" zu bejahen wäre. Die Kenntnisse der vom
Arbeitgeber verwendeten Reservierungssysteme gehört zu den Kenntnissen, die
im Rahmen der Berufsausbildung, und zwar im praktischen Teil, vermittelt werden.
Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur
Reiseverkehrskauffrau vom 24.06.1998 sind Kenntnisse
der Informations- und Kommunikationssysteme, zu denen die
Reservierungssysteme gehören, Gegenstand der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2
und Abs. 2 Nr. 4.1). Nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau werden die Kenntnisse
vermittelt, um die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs- und
Informationssysteme nutzen zu können (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1).
Auch die von der Arbeitnehmerin A am Reservierungssystem Global Trac
ausgeübten Tätigkeiten erfordern keine "weitere Berufserfahrung". Die
Datenpflege, die Überprüfung der vom Kunden eingesetzten Daten auf
Vollständigkeit, Testbuchungen und Informationen über technische Probleme
gehören zu den im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnissen. Dies ergibt
sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Lfd Nr. 2.2), wonach es zu den zu
vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen gehört, Daten zu erfassen,
aufzubereiten und zu pflegen, Informations- und Kommunikationssysteme
aufgaben- und kundenorientiert zu nutzen und mit einem Computer gestützten
Reservierungssystem Informationen und Daten zu beschaffen, zu bearbeiten und
verkaufsorientiert anzuwenden. Schließlich gehört die Kommunikation mit Kunden
zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen (Lfd Nr. 4.1 des
Ausbildungsrahmenplans); in diesem Rahmen lernen die Auszubildenden, Kunden
über Produkte des Ausbildungsbetriebs zu beraten und Informationen für den
Kunden aufzubereiten. Dementsprechend gehört auch die Einweisung in ein
Reservierungssystem zu den im Rahmen einer Ausbildung vermittelten
Kenntnissen und bedarf daher keiner weiteren Berufserfahrung. Dass es für die
Arbeit mit Global Trac keiner weiteren Spezialisierung bzw. weiterer
Berufserfahrung bedarf folgt auch daraus, dass – wie zwischen den Beteiligten
unstreitig ist – jeder andere Mitarbeiter die Arbeit am System Global Trac ohne
weiteres übernehmen könnte.
Da die Tätigkeit von Frau A im Bereich Ausbildung und Arbeit mit Global Trac keine
weitere Berufserfahrung erfordert und ihre anderen Aufgaben solche einer
Reiseverkehrskauffrau im Bereich Geschäftsreise sind, ist Frau A nach ihren
Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren.
Eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D folgt auch nicht aus der
Besitzstandsklausel des § 3 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003. Deren
Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Die Besitzstandsregelung gilt nur für solche
Arbeitnehmer, die vor dem 01. Dezember 1999 vom Geltungsbereich des
vorangegangenen Flächentarifvertrages erfasst waren und die ab 01. Dezember
1999 unter den neuen Gehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft fielen. Er gilt
nicht für Außenseiter, und zwar auch dann nicht, wenn die
Vergütungsgruppensystematik des Außenseiters bisher mehr oder weniger zufällig
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Vergütungsgruppensystematik des Außenseiters bisher mehr oder weniger zufällig
der Vergütungsgruppensystematik des alten Flächentarifvertrages entsprach. Das
zeigt die Auslegung des Tarifvertrages. Bei der Auslegung der Besitzstandsklausel
ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie anlässlich der Änderung des
Flächentarifvertrages und der damit verbundenen Neuordnung der Beispiele in den
Tarifvertrag eingefügt worden ist. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit der
Besitzstandsregelung in § 3 das Ziel, den Besitzstand der von der Änderung
betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. Das sind jedoch nur solche Arbeitnehmer,
die von dem bis zum 30. November 1999 geltenden Flächentarifvertrag, erfasst
waren und die ab 01. Dezember 1999 unter den neuen Tarifvertrag fielen. Allein
dieses Verständnis wird durch den Wortlaut des § 3 gestützt. Nach § 3 a) sollen
"aus Anlass der Neuordnung der Beispiele" keine Abgruppierungen erfolgen. Damit
nimmt der Tarifvertrag auf die Neuordnung der Beispiele am 01. Dezember 1999
Bezug. Dies zeigt auch § 3 a) Satz 2, in dem auf den bisherigen Tarifvertrag Bezug
genommen ist. Wie das in § 3 a genannte Beispiel zeigt, ist damit der bis 30.
November 1999 geltende Flächentarifvertrag gemeint, und nicht der Tarifvertrag
eines Außenseiters. Ein weiterer Hinweis ist der Begriff "Abgruppierung".
Abgruppiert werden Arbeitnehmer, die infolge der Änderung der
Vergütungsgruppensystematik in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert
werden. Das ist nicht der Fall bei Arbeitnehmern, die beispielsweise infolge
Verbandswechsels, erstmaligen Verbandseintritts des Arbeitgebers oder infolge
des Wiedereintritts des Arbeitgebers in den Arbeitgeberverband in die
Vergütungsgruppensystematik des Flächentarifvertrags eingruppiert werden.
Schließlich nimmt § 3 b) des Gehaltstarifvertrages Bezug auf die
Vergütungsgruppen K 1 und K 2, die der alten Vergütungsgruppensystematik des
Flächentarifvertrages entsprechen. Das zeigt, dass die Tarifvertragsparteien keine
Regelung hinsichtlich künftig in die Tarifgemeinschaft aufzunehmende Außenseiter
treffen wollten, sondern eine Regelung aufgrund der Änderung der Systematik
ihres Flächentarifvertrages.
Für die Ansicht des Betriebsrats, dass die Tarifvertragsparteien auch den
Besitzstand von Arbeitnehmern gegen "Abgruppierung" schützen wollten, wenn
Außenseiter in die DRV-Tarifgemeinschaft eintreten, lässt sich aus dem
Tarifvertrag nichts ableiten. Der Wortlaut des Tarifvertrages spricht vielmehr gegen
eine solche Auslegung. Es ist auch unklar, wie eine Besitzstandsregelung
umgesetzt werden sollte, wenn der Außenseiter über eine
Vergütungsgruppensystematik verfügt, die nicht der
Vergütungsgruppensystematik des alten Tarifvertrages entspricht. Aus der
Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien – wie der Betriebsrat vorträgt – in diesen
Fällen Überleitungstarifverträge geschlossen haben, zeigt vielmehr, dass sie selbst
nicht von der Anwendbarkeit der Besitzstandsklausel auf Außenseiter
ausgegangen sind.
Die Besonderheit, dass in diesem Fall die Vergütungsgruppensystematik des
Außenseitertarifvertrages derjenigen des früheren Flächengehaltstarifvertrages
entsprach, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der
Änderung des Tarifvertrages und der Einführung der Besitzstandsklausel am 01.
Dezember 1999 war nicht absehbar, dass die Beteiligte zu 1. in die DRV-
Tarifgemeinschaft zurückkehrt, so dass die Tarifvertragsparteien an den Fall, dass
ein Arbeitgeber mit einer vergleichbaren Vergütungsgruppensystematik in die
DRV-Tarifgemeinschaft eintritt, nicht gedacht haben werden. Die Arbeitnehmer der
Beteiligten zu 1. verfügen über keinen aus dem alten Tarifvertrag abzuleitenden
Besitzstand. Sie waren nicht umzugruppieren, sondern einzugruppieren. Die
Besitzstandsklausel ist auch nicht dann anzuwenden, wenn die
Tarifvertragsparteien, wie der Betriebsrat behauptet, im Vertrauen darauf, die
Besitzstandsklausel finde Anwendung, keinen Überleitungstarifvertrag geschlossen
haben. Bei Einfügung des § 3 am 01. Dezember 1999 haben die
Tarifvertragsparteien nicht an Außenseiter gedacht und die Regelung auch nicht
für Außenseiter ausgestaltet. Hätten die Tarifvertragsparteien die
Besitzstandsregelung auf die Arbeitgeberin erstrecken wollen, hätte es nahe
gelegen, § 3 im Gehaltstarifvertrag vom 25. Februar 2003 entsprechend zu
ändern. Eine Änderung ist jedoch nicht erfolgt. Allein die Annahme, § 3 des
Gehaltstarifvertrages werde analog anzuwenden sein, kann dagegen eine andere
Auslegung des Tarifvertrages nicht rechtfertigen, da ein entsprechender Wille der
Tarifvertragsparteien im Wortlaut des Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden
hat.
Schließlich kann die Erstreckung der Besitzstandsregelung in § 3 auf bisherige
Außenseiter nicht damit begründet werden, dass die Tarifvertragsparteien an der
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Außenseiter nicht damit begründet werden, dass die Tarifvertragsparteien an der
Besitzstandsregelung nach wie vor festhalten. Der Anwendungsbedarf besteht –
wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – darin, dass die
Tarifvertragsparteien den Besitzstand der Arbeitnehmer sichern wollen, die
aufgrund des bis 30. November 1999 geltenden Gehaltstarifvertrags in eine
bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert waren und von der Änderung betroffen
waren.
Da der Tarifvertrag den Besitzstand nur für die Arbeitnehmer sichert, die vor dem
01. Dezember 1999 dem Geltungsbereich des damaligen Flächentarifvertrages
unterlagen, ist der Anwendungsbereich des § 3 hier nicht eröffnet. Frau A war nicht
vor dem 01. Dezember 1999 in eine Vergütungsgruppe nach dem bis zum 30.
November 1999 geltenden Flächentarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft
eingruppiert, so dass auch keine Abgruppierung vorliegt; Frau A wird vielmehr
erstmalig in den Flächengehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft
eingruppiert.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die vom Betriebsrat vorgenommene Auslegung
würde dazu führen, dass Frau A günstiger gestellt würde, als sie stehen würde,
wenn die Arbeitgeberin nie aus der Tarifgemeinschaft ausgetreten wäre. Insoweit
wird auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen.
3.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die
Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (§ 92 Abs. 1 i.V.m. § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Entscheidung hängt davon ab, wie § 3 des
Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003 auszulegen ist. Diese Entscheidung hat
grundsätzliche Bedeutung, da sie für mehr als 20 gleich oder ähnlich liegende
Arbeitsverhältnisse Bedeutung hat und sich die Bedeutung nicht nur auf den
Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts erstreckt. Ein vergleichbares
Verfahren war anhängig beim Landesarbeitsgericht in München (Az.: 8 TaBV
45/04), wobei auch dieses Verfahren ein Pilotverfahren für weitere 28 personelle
Maßnahmen war.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.