Urteil des LAG Hessen vom 07.02.2011

LAG Frankfurt: treu und glauben, gewerbliche niederlassung, holschuld, arbeitsgericht, arbeitszeugnis, zugang, erfüllung, unternehmen, auflage, schlosser

Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 1195/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 109 GewO
Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust, Holschuld,
Zeugnisanspruch
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist eine
Holschuld. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber
abzuholen hat. Der Schuldner darf bei Holschulden aber auch bringen oder schicken. In
diesem Fall tritt der Leistungserfolg am Ort seiner gewerblichen Niederlassung ein.
2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung
erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im
Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue
Ausfertigung zu überlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die
Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein
die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden
kann.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
12.5.2010 -3 Ca 546/09- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise
abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis unter dem
Datum 31.12.2008 erneut zu erteilen:
"Arbeitszeugnis
Herr A, geboren am XXX war vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem
Unternehmen als Schlosser beschäftigt.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:
Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc.,
Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er
Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.
Herr A verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige
Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell
Lösungen aufzuzeigen.
Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische
Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.
Herr A war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte
sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.
Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine
Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen
Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit
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Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit
optimale Lösungen.
Herr A wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der
Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen
sehr gute Leistungen zu erzielen.
Herr A hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
erfüllt.
Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen
und Kunden war stets einwandfrei und vorbildlich.
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter
Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu
verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles
Gute.
Unterschrift"
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 als Schlosser bei der
Beklagten beschäftigt. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.
Dezember 2008 die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt hatte,
erteilte die Beklagte ihm unter dem 14. Januar 2009 ein solches; insoweit wird auf
Bl. 14, 15 d. A. Bezug genommen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden.
Der Kläger hat behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2009 die
Beklagte zur Korrektur des Zeugnisses aufgefordert. Ein geändertes Zeugnis habe
er nie erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei das am 14. Januar 2009
erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
" Herrn
(Adresse des Klägers) AZ.
31.12.2008
Arbeitszeugnis
Herr A, geboren am XXX war vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem
Unternehmen als Schlosser beschäftigt.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:
Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc.,
Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er
Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.
Herr A verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige
Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell
Lösungen aufzuzeigen.
Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische
Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.
Herr A war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte
sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.
Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine
Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen
Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit
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Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit
optimale Lösungen.
Herr A wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der
Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen
sehr gute Leistungen zu erzielen.
Herr A hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
erfüllt.
Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen
und Kunden war stets einwandfrei und vorbildlich.
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter
Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu
verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles
Gute.
Unterschrift"
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, Änderungswünsche des Klägers seien ihr erstmals mit
Schreiben vom 31. August 2009 mitgeteilt worden, das die Beklagte am 1.
September 2009 erhalten habe. Die Mitarbeiterin B der Beklagten habe sogleich
ein entsprechendes Zeugnis gefertigt und der Beklagten zur Unterschrift
vorgelegt. Der couvertierte und frankierte Brief sei anschließend in das
Postausgangsfach gelegt und vom Postboten mitgenommen worden. Im Rahmen
eines Gesprächs mit der Zeugin B etwa am 10. September 2009 habe der Kläger
auf die Frage, ob er das Zeugnis erhalten und mit dessen Inhalt zufrieden sei,
erklärt: „Ja, ja, jetzt ist alles ok. Warum denn nicht gleich so.“
Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin B die
Klage abgewiesen. Es handele sich um eine Holschuld. Leistungsort sei die
gewerbliche Niederlassung der Beklagten. Mit der Übergabe des korrigierten
Zeugnisses an den Mitarbeiter der Post in den Geschäftsräumen der Beklagten sei
der klägerische Anspruch erfüllt.
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juli 2010
zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 9. August 2010 eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 9. Oktober 2010 mit einem am 8. Oktober 2010
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, die Beklagte habe
das Zeugnis als „einfache Schickschuld“ ordnungsgemäß versandt. Richterweise
sei die ursprüngliche Holschuld zumindest zur qualifizierten Schickschuld
geworden, mit der Folge, dass die Beklagte den Zugang beim Kläger beweisen
müsse. Außerdem hätte eine Mitteilung an den Kläger erfolgen müssen, dass er
das Zeugnis abholen kann. Im übrigen bestehe eine nachvertragliche Pflicht zur
erneuten Erteilung des hier wohl auf dem Postweg verloren gegangenen
Zeugnisses. Der Kläger habe nicht um den 10. September 2010 gegenüber der
Zeugin B erklärt, mit dem Zeugnis sei jetzt alles ok. Diese Äußerung sei früher
erfolgt und habe sich auf die ursprüngliche Fassung des Zeugnisses bezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. Mai 2010 – 3 Ca 546/09
abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das im Hauptantrag
genannte Zeugnis unter dem Datum 31. Dezember 2008 erneut zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Auch
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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Auch
eine nachvertragliche Nebenpflicht auf erneute Erteilung des Zeugnisses bestehe
nicht. Es sei bewiesen, dass dem Kläger das korrigierte Zeugnis zugegangen sei.
Der anschließende Verlust sei dem Pflichtenkreis des Klägers zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a
ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66
Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt,
dass der Zeugnisberichtigungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 109
Gewerbeordnung, § 362 BGB.
1. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8.3.1995-5 AZR
848/93-BAGE 79, 258, Rn. 13) ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom
Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat
die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die
Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung
an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die
Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB. Eine
von § 269 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung des Leistungsortes haben die
Parteien nicht getroffen. Deshalb liegt hier eine Holschuld vor.
Ein hiervon abweichender Leistungsort ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben, § 242 BGB. Auch wenn dem Kläger das Zeugnis erst zwei
Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersandt wurde, war es ihm
nicht unzumutbar, die auf das sehr späte Betreiben seines
Prozessbevollmächtigten (Schreiben vom 31.8.2009) erstellte berichtigte Fassung
des Zeugnisses am Betriebssitz der Beklagten abzuholen. Dies ergibt sich auch
nicht daraus, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hätte (vergleiche hierzu:
LAG Frankfurt, 1.3.1984-10 Sa 858/83-DB 1984, 2200), denn der Zugang des
Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.1.2009, in welchem
die Beklagte aufgefordert wurde, eine Korrektur des Zeugnisses bis zum 10.
Februar 2009 vorzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Beweis für den
Zugang dieses Schreibens hat der Kläger nicht angetreten.
Unabhängig hiervon ist die Berufungskammer der Ansicht, dass sich der
Leistungsort nicht alleine aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben nachträglich
ändern kann. Der Leistungsort ergibt sich aus der von den Parteien getroffenen
Vereinbarung, § 269 Abs. 1 BGB. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Zwar kann dieser nachträglich einvernehmlich geändert
werden. Erfolgt dies weder ausdrücklich noch stillschweigend, können nicht
nachträglich eingetretene Umstände Auswirkungen auf den Leistungsort haben.
2. Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der
Kläger das berichtigte Zeugnis nicht bei der Beklagten abgeholt. Wie das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat dürfen die Parteien aber im Zweifel mehr
tun, als sie zu tun verpflichtet sind; der Schuldner darf bei Holschulden auch
bringen oder schicken (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 269 Randnummer
2). Wie das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt
hat, hat die Zeugin H. das berichtigte Zeugnis am gleichen Tag, an dem das
Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen war, gefertigt
und der Postbote dieses mitgenommen. Bedenken hinsichtlich der
Beweiswürdigung werden seitens der Berufungsbegründung nicht erhoben. Durch
diese Vornahme der Leistungshandlung am Ort der gewerblichen Niederlassung
der Beklagten trat der Leistungserfolg ein.
3. Die Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts treffen nicht
zu.
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a) Das Arbeitsgericht hat nicht fehlerhaft unterstellt, es liege eine "einfache
Schickschuld" vor; vielmehr sei die ursprüngliche Holschuld zumindest zur
qualifizierten Schickschuld geworden, mit der Folge dass die Beklagte den Zugang
beim Kläger beweisen müsse. Das Arbeitsgericht hat im Urteil lediglich hilfsweise
ausgeführt, dass der Leistungsort am Ort der Niederlassung der Beklagten
derselbe wäre, wenn man die Erteilung des korrigierten Zeugnisses als
Schickschuld ansehen würde, was zutrifft. Es hat damit nicht die Auffassung
vertreten, dass vorliegend eine Schickschuld vorliegt. Aus welchen Gründen hier
von einer qualifizierten Schickschuld, wie sie bei Geldschulden nach § 270 Abs. 1
BGB anzunehmen ist, ausgegangen werden sollte, legt der Kläger in der
Berufungsbegründung nicht dar.
b) Die Rüge, die Beklagte habe dem Kläger mitteilen müssen, dass er das Zeugnis
nun abholen könne, trifft nicht zu, weil die Beklagte dieses sogar, wie die
Beweisaufnahme ergeben hat, überobligationsmäßig dem Kläger übersandt hat.
III.
Auf den Hilfsantrag des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise
abzuändern. Der Kläger kann eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen. Ist
der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung
erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber
im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer
eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen
Nebenpflicht des Arbeitsvertrages (LAG Hamm, 15. Juli 1986 -13 Sa 2289- LAGE §
630 BGB Nr. 5; 17.12.1998-4 Sa 1337/98- LAGE § 630 BGB Nr. 31; Erfurter
Kommentar-Müller-Glöge, 11. Auflage, § 109 Gewerbeordnung Randnummer 58;
Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 19. Auflage, S. 51). Hierbei kommt es nicht
darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem
Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem
bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.
Dies ist hier der Fall. Es kann dahin stehen, ob das Zeugnis in den
Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Es befindet sich jedenfalls nicht mehr
in seinem Besitz oder ist dem Kläger nicht mehr auffindbar, ansonsten würde er
sein Begehren nicht gerichtlich geltend machen. Für die Beklagte ist eine
Ersatzausstellung mit nur geringem Aufwand verbunden. Der Wortlaut des
Zeugnisses steht zwischen den Parteien außer Streit. Es geht also lediglich darum,
den Text noch einmal abzuschreiben. Möglicherweise ist dieser sogar noch bei der
Beklagten auf einem EDV-System abgespeichert.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
V.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.